Archiv für den Monat: Mai 2026

Two people wearing headphones work on laptops in a study room with books and a coffee cup on the table

Allensbach Hochschule ist „Champion des Jahres 2026“

Für die Allensbach Hochschule ist das DQBG-Siegel „Champion des Jahres 2026“ ein Indikator dafür, dass zentrale Qualitätsdimensionen wie Vertrauen, Servicequalität, Nachhaltigkeit und Gesamtwahrnehmung in einem breiten Meinungsbild positiv ausfallen.

Die Allensbach Hochschule Konstanz ist in der aktuellen Studie „Champion des Jahres 25/26“ der DQBG Deutsche Qualitäts- & Bewertungsgesellschaft mit dem Siegel „Champion des Jahres 2026“ ausgezeichnet worden.

Grundlage der Auszeichnung ist eine kombinierte Methodik aus deutschlandweiter, repräsentativer Bevölkerungsbefragung und KI-gestützter Online-Analyse, die mehrere Datenquellen systematisch zusammenführt.

„Für uns ist diese Auszeichnung ein starkes Signal, weil sie nicht allein auf einer Einzelperspektive beruht. Sie spiegelt wider, wie die Allensbach Hochschule in zentralen Qualitätsdimensionen wahrgenommen wird, die für Bildungseinrichtungen und Lernende gleichermaßen relevant sind“, sagt Timo Keppler, Kanzler der Allensbach Hochschule.

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte private Hochschule in Baden-Württemberg. Sie bietet berufsbegleitende Studienprogramme im Fernstudium an und setzt dabei auf ein digitales Lehr- und Lernkonzept, das Online-Vorlesungen und didaktisch aufbereitete Studienmaterialien verbindet.

Die DQBG kombiniert in der Studie zwei Erhebungsstränge. In der repräsentativen Bevölkerungsbefragung wurden die direkten Einschätzungen der deutschsprachigen Bevölkerung ab 18 Jahren erhoben; als Erhebungsinstrument diente ein standardisierter Fragebogen mit Skalenbewertungen von ein bis fünf Sternen.

Im Erhebungszeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2025 wurden 385.721 Einzelbewertungen erfasst. Ergänzend wertet die DQBG im Rahmen einer KI-gestützten Online-Analyse öffentlich zugängliche digitale Signale aus. Für die qualitative Analyse zahlreicher Online-Daten setzt sie dabei nach eigener Darstellung auf den DSCMI-Zyklus (Define, Search, Crawl, Mine, Improve), der eine strukturierte Themenfestlegung, Datensammlung, KI-gestützte Sentiment- und Assoziationsanalyse sowie eine manuelle Plausibilisierung und Qualitätsprüfung vorsieht. Die Online-Datenbasis wird mit über 2.500.000 Online-Beiträgen, Bewertungen und Nutzermeinungen angegeben; berücksichtigt werden frei zugängliche deutschsprachige Webseiten, Social Media, Foren, Blogs und Online-News.

Bewertet wurden Unternehmen in der Studie auf einer Skala von 1 bis 5 Sternen. Für die Aufnahme in die Studie nennt die DQBG Mindestanforderungen: Ein Unternehmen muss insgesamt mindestens 100 Bewertungen aus Bevölkerungsbefragung und Online-Analyse erreichen und mindestens vier Sterne im Gesamtergebnis erzielen, um ausgezeichnet zu werden.

Das Gesamtergebnis basiert auf einem gewichteten Durchschnitt aus vier Hauptkategorien: Arbeitgeberattraktivität, Nachhaltigkeit, Servicequalität und Vertrauen, die jeweils mit 25 Prozent in die Gesamtbewertung eingehen.

Mit einem konsequenten digitalen Fernhochschulkonzept und flexibel konzipierten wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- und Masterstudiengängen erreicht die staatlich anerkannte Hochschule vor allem Berufstätige aus Deutschland und Österreich, die sich strukturiert und praxisorientiert im akademischen Bereich weiterbilden oder auch ein nebenberufliches Studium absolvieren wollen.

Hochschul- und Bildungsexperten halten digitale Lernmodelle für ein wesentliches Element im Bildungssektor, jetzt und in Zukunft. Digitales Lernen ermöglicht Flexibilität, Freiheit und Selbstbestimmung. Studierende können ihr Studium an der privaten Hochschule jederzeit beginnen und die Regelstudienzeit – ohne zusätzliche Gebühren – um bis zu 18 Monate verlängern.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert. Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule auf YouTube:

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Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Martin Stieger

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Martin G. Stieger
CEO IHM International, Professor Allensbach University Konstanz, CEO and Partner Vienna International Studies

Österreich: Gewerbliche Massage durch Humanenergetiker als gewerbliches Nebenrecht?

Mich erreicht folgende Frage:

„Werter Herr Dr. Stieger, ich übe künftig das freie Gewerbe Humanenergetik aus, darf ich vereinzelt, begründet durch das gewerbliche Nebenrecht, in die Behandlung Massage integrieren?“

Herzlichen Dank für diese spannende Frage!

Kurze Antwort: leider nein.

Längere Begründung:

Nach der geltenden Rechtslage ist es im Rahmen des freien Gewerbes der Humanenergetik grundsätzlich nicht zulässig, Tätigkeiten auszuüben, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind – auch nicht unter Berufung auf das sogenannte gewerbliche Nebenrecht.

Die gewerbliche Massage zählt in Österreich zu den reglementierten Gewerben: vgl. Gewerbeordnung 1994 (GewO), insbesondere § 94 Z 48 GewO. 

Die Ausübung ist daher immer an einen entsprechenden Befähigungsnachweis gebunden.

Das sogenannte Nebenrecht gemäß § 32 GewO erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 1 Ziffer 11) das Erbringen untergeordneter Nebenleistungen, jedoch nur insoweit, als dadurch keine eigenständigen reglementierten Tätigkeiten ausgeübt werden. 

Eine Tätigkeit, die ihrem Wesen nach einem reglementierten Gewerbe (wie der Massage) entspricht, darf daher nicht über das Nebenrecht „mitausgeübt“ werden.

Dies wird auch durch die Systematik der GewO sowie durch die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gestützt, wonach das Nebenrecht nicht dazu dient, Befähigungsnachweise zu umgehen oder reglementierte Gewerbe faktisch ohne entsprechende Gewerbeberechtigung auszuüben.

Für die Humanenergetik bedeutet dies konkret:

  • zulässig sind ausschließlich energetische, nicht-medizinische bzw. nicht-therapeutische Anwendungen.
  • die klassische Massagetechniken oder therapeutische Anwendungen, die dem reglementierten Gewerbe der Massage zuzuordnen sind, dürfen hingegen nicht erbracht werden.

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Martin Stieger

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