Schlagwort-Archive: Lehrgang universitären Charakters

Österreich: akademische Weiterbildung in außerordentlichen Studien

Zur Neuordnung der akademischen Weiterbildung in außerordentlichen Studien (Universitäts- und Hochschullehrgängen) in Österreich mit 01. 10. 2021 erreichen mich immer wieder Fragen.

So z.B. „Auf der FAQ-Seite der …. wird teilweise über die Gleichstellung von Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Masterstudien im Rahmen der Weiterbildungsreform 2023 informiert.

  • Welche Auswirkungen hat die Reform nun eigentlich auf bereits erworbene Mastergrade der Weiterbildung?
  • Sind diese eingeschlossen, oder droht Ihnen dasselbe Schicksal wie einst den Lehrgängen universitären Charakters, dass sie künftig gar nicht mehr absolvierbar sind und somit evtl. sogar an Wertigkeit auf dem Arbeitsmarkt einbüßen.
  • Profitiert man von einer nachträglichen Aufwertung, oder
  • lohnt sich nun vielleicht eher das Warten, um in einen reformierten vollwertigen Master der Weiterbildung einzusteigen?

Die kurzen Antworten darauf:

  • ja, die bestehenden Lehrgänge laufen aus.
  • Nach dem 30. 09. 2023 kann man in diese nicht mehr (neu) eingeschrieben werden und Studierende im Programm haben gewisse Maximal-Fristen, diese auslaufenden Lehrgänge noch abschließen zu können.
  • Die Hochschulen werden die neuen außerordentlichen Studien (Bachelor- und Masterstudien) nun in den hochschuleigenen Gremien verabschieden und wir rechnen mit neu akkreditierten Universitätslehrgängen als Masterstudien ab 10/2022.
  • Für alle Masterstudien neu: MA (CE), MSc (CE), MPr., LL.M. und MBA ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium Zulassungsvoraussetzung.
  • Der EMBA (neu) kann auch andere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
  • Ein automatisches Umschreiben bisher durchgeführter Lehrgänge ist so nicht möglich.
  • Verliehene akademische Grade verlieren natürlich ihre Gültigkeit nicht. Wie auch die akademischen Mastergrade nach den 2012 ausgelaufenen Lehrgängen universitären Charakters ihre Gültigkeit und Führbarkeit nicht verloren haben.
  • Wir gehen davon aus, dass man mit erfolgreich abgeschlossenen Experten.- und Mastergeraden (alt) die Zulassungsvoraussetzungen für den EMBA (neu) erfüllen kann.

Aber das alles wird man dann sehen, wenn diese Hochschullehrgänge (an FH’s, Pädagogischen Hochschulen und Privaten Hochschulen) und Universitätslehrgänge (an öffentlichen und privaten Universitäten) „auf dem Markt“ sind.

Die Neuordnung der akademischen Weiterbildung mit 01. 10. 2021 wertet die bislang verliehenen Mastergrade in der Weiterbildung weder ab noch auf.

Die akademischen Expertenlehrgänge werden auch unverändert weitergeführt.

Vielleicht auch interessant für Sie:

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021

Österreichische „Lehrgänge universitären Charakters“ für deutsche Masterstudien anrechenbar?

Kurze Antwort: Ja

Längere Antwort:

Heute schrieb mir ein Absolvent aus einem Masterlehrgang:

Ich wollte mich für einen nicht konsekutiven Master an der Universität N.[1] einschreiben. Diesen Master gibt es als 60, 90 und 120 ECTS-Variante. Je nachdem wie hoch die Anzahl der bereits erreichten ECTS-Punkte ist, wird man für diejenige Variante zugelassen bei der man zum Ende des Studiums mindestens die zur Promotion nötigen 300 ECTS erreicht.

Aufgrund meiner beruflichen und privaten Situation kommt für mich nur der 60 ECTS Master in Frage. Meine bisher erreichten 272 ECTS[2] müssten dafür eigentlich mehr als ausreichen, aber die 92 ECTS aus dem Master nach einem „Lehrgang universitären Charakters“ werden leider nicht anerkannt.

Die deutsche Universität will die Zulassung nur für den Master in der Variante 120 ECTS  aussprechen und begründet das wie folgt:

Der Master wurde erworben in einem Lehrgang universitären Charakters. Diese werden von Einrichtungen angeboten, die keinen Hochschulstatus haben. Die Einrichtung ist auch nicht in anabin zu finden. In Österreich haben diese Abschlüsse auch keine Relevanz für eine Promotionszulassung.“

 Ich durfte dem Kollegen antworten:

……….. Grundsätzlich kann jede Hochschule auf Basis der gesetzlichen Grundlagen den Zugang von Studierenden selbst regeln, insbesondere in von den Studierenden selbst finanzierten Weiterbildungsstudien und kann das natürlich die Universität N. auch tun und daher halten wie sie will.

Klar ist auch, dass deutsche Hochschulen mit dem österreichischen Hochschulrecht nicht sehr vertraut sind.

Die Ausführungen der Universität N. sind daher auch nur teilweise richtig.

Sie haben Ihren MA tatsächlich in einem Lehrgang universitären Charakters erworben, der zur Gruppe der Lehrgänge der Weiterbildung zählt, die in Österreich nahezu jede Universität, Fachhochschule und auch Pädagogische Hochschule anbietet.

Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz  – UniStG bis zum 31. 12. 2012 als Lehrgänge der Weiterbildung von außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen angeboten werden. Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) liefen österreichweit mit 31. 12. 2012 aus, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte. Daher ist auch klar, dass die Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters natürlich nicht als Hochschulen akkreditiert waren.

Aber jeder einzelne Lehrgang universitären Charakters musste durch das Wissenschaftsministerium genehmigt werden und wurde in eigenen Verordnungen (BGBl. II) des Wissenschaftsministeriums verlautbart.

Da es sich materiell rechtlich um einen Lehrgang der Weiterbildung handelt, kann man damit laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, auch nicht zur Promotion zugelassen werden, was vor diesem Erkenntnis aus Sicht des österreichischen Wissenschaftsministeriums durchaus möglich war.

In Lehrgängen der Weiterbildung können natürlich ECTS erworben werden, die auch auf Regelstudien angerechnet werden können (§ 78 österreichisches Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

Unbeschadet der bisherigen Ausführungen der Universität N. könnte Sie die Universität also durchaus für den weiterbildenden Masterstudiengang mit entsprechend verkürzter Studiendauer aufnehmen, insbesondere, weil die Universität ja selbst ausführt, dass dies von der Anzahl erworbener CP abhängt: „4, 6 oder 8 Semester (je nach Anzahl zuvor erworbener CP) und Sie diese in einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang auf Niveau 7 des EQR erworben haben und ja nicht durch das Absolvieren einzelner Lehrveranstaltungen zusammengesammelt haben.

Es liegt einzig im Ermessen der Universität N., Sie entsprechend Ihrem Wunsche aufzunehmen oder nicht, die Möglichkeit dazu hätte die Universität.

Siehe zum Thema auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Ich nenne in meinem Blog nie die betroffenen Personen und Hochschulen, wenn das nicht geboten ist.

Natürlich gibt es die geschilderten Sachverhalte und Fragestellungen an mich wirklich, es wird in meinem Blog nichts konstruiert und sind mir alle Beteiligten auch namentlich bekannt

[2] Abgeschlossenes Bachelorstudium mit 180 ECTS und abgeschlossenen Master-Lehrgang mit 92 ECTS.

Gesellschaftspolitik, Politische Theorie, Public Management, Verwaltungsökonomie, u.v.a.m. – Vorlesungen zum Nachhören:

Zum Nachhören auf youtube:

Diese Vorlesungen waren Teil des Lehrgangs universitären CharaktersPublic Management“ des Hans Sachs Instituts Wels, welcher mit dem akademischen Grad MPA (Master of Public Administration) abgeschlossen werden konnte.

Mit einem akademischen Grad, den das HSI in Österreich erstmals eingeführt und verliehen hat.

Nun verleihen staatliche und private Universitäten und Fachhochschulen den MPA ebenfalls und hat sich das Studium „Public Management“ auch in Österreich etabliert.

Informationen zum HSI finden Sie hier: https://viennastudies.com/news/f/was-wurde-aus-dem-hans-sachs-institut 

Informationen zu (akademischen) (Master-)Lehrgängen der Weiterbildung (z.B. MBA) und zu in- und ausländischen) Regelstudien (Bachelor, Master/Magister, Doktorat), die in Fernlehre absolviert werden können, finden Sie hier: https://viennastudies.com/de

Nach erfolgreichem Studium wurde in legendären Graduierungsfeiern dann auch weiter diskutiert und oft der Grundstein für weitere Studie gelegt.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Martin G. Stieger auf youtube:

Hans Sachs Institut Wels (HSI)

Das Hans Sachs Institut Wels wurde im Mai 1993 von Renate und Martin Stieger mit der Idee gegründet, die lebenslange Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere für Berufstätige zu ermöglichen.

Namensgeber war Hans Sachs, der auch in Wels von „der Muse geküsst wurde“.

Mit großem Erfolg konnten jahrelang gut besuchte Seminare[1], insbesondere die Seminare „Fachkraft Recht[2]“, eine Seminarreihe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorwiegend aus Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten abgehalten werden.

In den Jahren 2003 bis 2012 hatte das HSI das Recht den Lehrgang universitären CharaktersAkademisches Verwaltungsmanagement“ (Abschluss als akademische/r Verwaltungsmanager/in) und in den Jahren 2005 bis 2012 den Lehrgang universitären CharaktersPublic Management“ anzubieten und damit auch den akademischen Grad MPAMaster of Public Administration – zu verleihen.

Das HSI konnte damit als erste Bildungseinrichtung Österreichs den akademischen Grad MPA verleihen, hatte diesen somit[3] in Österreich eingeführt.

In den Jahren 2004 bis 2012 wurden die HSI-Lehrgänge durch die vom HSI mittels Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag beauftragte WWEDU World Wide Education GmbH, Wels, erfolgreich angeboten und durchgeführt.

Die teils legendären Graduierungsfeiern fanden zum größten Teil in Wels, aber z.B. auch in Wien statt.

Seit dem österreichweiten Auslaufen der Lehrgänge universitären Charakters arbeitet das HSI mit VIS Vienna International Studies  in Wien und Wels zusammen.

Sie finden das Hans Sachs Institut Wels auch auf Facebook

Zu Berufsrechten nach Lehrgängen universitären Charakters, zu Anrechnungen in weiteren Studien und Lehrgängen, dem dadurch möglichen Entfall der Unternehmerprüfung, der Titelführung u.v.a.m. finden sich in meinem Blog viele für Sie hoffentlich interessante Beiträge:

Berufsrecht:

Anrechnung:

Nutzung der ECTS für weitere Studien:

Eintragbarkeit und Titelführung:

Mit dem MBA promovieren?

Allgemeines:

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Martin G. Stieger auf youtube:


[1] Z.B. Insolvenzrecht-Vertiefung, Selbstbemessung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen/Vertiefung , Aus HGB wird UGB – Unternehmensgesetzbuch; Grundlagen und Neuerungen, Der Umgang mit schwierigen Situationen oder schwierige Situationen managen, So erstellen Sie Ihren Business Plan, Neuerungen im Kostenrecht – zivilgerichtliches Verfahren und Verfahren außer Streit, Von der Pfändung bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Einbringung im finanzbehördlichen Abgabenverfahren,

Selbstbemessung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen (Basisseminar und Vertiefungsseminar)

[2] Bestehend aus den 5 Seminaren: Firmenbuch, Grundbuch, Außerstreitverfahren, Insolvenzrecht, Exekution

[3] 369. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Public Administration“, Hans Sachs Institut Wels, Lehrgang „Public Management“

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Hans Sachs Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Public Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Public Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Public Administration“, abgekürzt „MPA“, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2005 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

Joseph Schumpeter Institut Wels (JSI)

Im Dezember 2003 als außeruniversitäre wissenschaftliche Bildungseinrichtung gegründet, um lebenslanges, berufsbegleitendes Lernen in Fernlehre zu ermöglichen. 

In den Jahren 2005 bis 2012 konnten tausende Studierende in den Lehrgängen universitären Charakters des JSI:  

– Betriebsorganisation

– Finanzcoaching

– Unternehmensrechnung – Controlling

– Immobilienmanagement

– MBA General Management

graduiert bzw. spondiert werden.

Auf Grund eines Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrages wurden die JSI-Lehrgänge von der Welser WWEDU World Wide Education GmbH angeboten und durchgeführt.

Die teils legendären Graduierungsfeiern fanden zum größten Teil in Wels, aber z.B. auch in Wien statt.

Lehrgänge der Weiterbildung, die auf diesen Lehrgängen aufbauen bzw. aus diesen entstanden und weiter entwickelt wurden, werden derzeit und nach einer Neuakkreditierung im Jahr 2019 vom AIM der FH Burgenland über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten.

Kooperationspartner des Joseph Schumpeter Institutes Wels  in der Vermittlung (akademischer) Weiterbildung und von Regelstudien (Bachelor, Master, Promotion) ist nun die VIS Vienna International StudiesVIS Management GmbH.

Sie finden das Joseph Schumpeter Institut Wels auch auf Facebook

Zu Berufsrechten nach Lehrgängen universitären Charakters, zu Anrechnungen in weiteren Studien und Lehrgängen, dem dadurch möglichen Entfall der Unternehmerprüfung, der Titelführung u.v.a.m. finden sich in meinem Blog viele für Sie hoffentlich interessante Beiträge:

Berufsrecht:

Anrechnung:

Nutzung der ECTS für weitere Studien:

Eintragbarkeit und Titelführung:

Mit dem MBA promovieren?

Allgemeines:

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Martin G. Stieger auf youtube:

Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:

Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6.  Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.

Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.

Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch

  • ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
  • ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums

aufgenommen werden.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:

Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:

  • Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
  • Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
  • PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII

Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Lehrgangsgebühr für einen MBA-Lehrgang steuerlich absetzbar (Werbungskosten)

Letzte Woche hatten wir wieder einmal die steuerliche Abzugsfähigkeit der Lehrgangsgebühr (Werbungskosten) für einen MBA-Lehrgang zu klären und konnte ich einem Absolventen antworten:Du hast am Joseph Schumpeter Institut Wels den akademischen Grad MBA (Master in Business Administration) im Rahmen eines Lehrganges universitären Charakters absolviert.

Dem Joseph Schumpeter Institut Wels war das Recht zur Durchführung dieser Lehrgänge in der 35. MBA-Verordnung erteilt worden.

Diese Verordnung wurde 2010 verlängert.

Lehrgänge universitären Charakters gehören zu den Lehrgängen der Weiterbildung, die materiell-rechtlich in den Rechtsfolgen wie Berufsrechte, Titelführung der akademischen Grade …. alle gleich gestellt sind.

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt: 

Grundsätzliches

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von 

 Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012;

 Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung). 

 Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder 

 Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) 

verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. 

Diese Übersicht der Lehrgänge der Weiterbildung und Beurteilung durch das zuständige Ministerium anbei.

Die Lehrgänge der Weiterbildung begründen Berufsrechte in Österreich!

So kann man nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbeausüben und erspart sich mit einem MBA auch ganz generell die Unternehmerprüfung.

Die sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Unternehmensberater Vermögensberater Versicherungsagent oder Wertpapiervermittler können nach einem erfolgreich absolvierten (facheinschlägigen) Lehrgang der Weiterbildung ausgeübt werden.

ausführlich dazu: https://martinstieger.blog/2018/03/22/durch-lehrgaenge-der-weiterbildung-begruendete-berufsrechte-in-oesterreich/

Die allfällige Einschätzung dieser – Deiner – Berufsausbildung als Weiterbildung durch das Finanzamt würde dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht gerecht.

Beim von Dir besuchten Lehrgang handelt es sich eindeutig um eine Berufsausbildung!

Eine Berufsausbildung liegt insbesondere dann vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen.

Lehrgänge universitären Charakters im Sinne des § 27 Universitäts- Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 idF bis 31.12.2003 dienen eindeutig der Berufsausbildung.

Berufsrechtlich stellen die in solchen Lehrgängen erworbenen akademischen Mastergrade sogar fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten dar – habe ich oben schon ausgeführt

Freie Berufe akzeptieren akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Werbungskosten stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit und fallen darunter neben den Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen auch Aus- und Fortbildungskosten.

Fortbildungskosten die der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der beruflichen Ausübung und beruflichen Tätigkeit dienen, fallen also ebenso darunter wie solche Kosten die unter dem Titel Ausbildung für eine weitere berufliche Tätigkeit ausbilden.

Unbestritten ist, dass Aufwendungen die auch den Bereich der privaten Lebensführung treffen, einer beruflichen Notwendigkeit bedürfen.

Der VwGH hat immer wieder erkannt, dass reine Weiterbildungsaufwendungen die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen nicht abzugsfähig sind.

Der VwGH hat aber auch immer wieder erkannt, dass Ausbildungskosten die ein weiteres berufliches Standbein ermöglichen, sehr wohl abzugsfähig sind – Erlass des BMF vom 20.12.2002, GZ. 07 0104/5-IV/7/02 und RZ 223 ff zur allgemeinen Begriffsbestimmung für die Werbungskosten:

„Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

•  objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und

•  subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

•  nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.“

Der Werbungskostencharakter wird wie folgt definiert:

„Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024).“

Für Dich relevant:

Rz 361

Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. Fachhochschule den Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt. Werbungskosten liegen daher ua. bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor:

  • Fachschulen oder Handelsschulen,
  • Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, Kollegs nach dem Schulorganisationsgesetz (seinerzeitige Abiturientenlehrgänge),
  • Fachhochschulen, Pädagogische Akademien, Sozialakademien, Militärakademie,
  • Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration),
  • Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung.

Ob die Aus- oder Fortbildung oder die umfassende Umschulungsmaßnahme im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich.

Rz 366

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit. Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.

Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230). Dabei ist es nicht schädlich, wenn der Steuerpflichtige während dieser Zeit vor dem Antritt des Dienstverhältnisses, für das die Fortbildung erfolgt, andere Einkünfte (auch aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht.

Stehen Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umschulung (siehe Rz 358) und erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer nicht verwandten Tätigkeit, dann liegen keine im Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung stehenden vorweggenommenen Werbungskosten sondern laufende Werbungskosten vor, die der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind. Wird ein solche Tätigkeit hingegen nicht mehr ausgeübt, stellen die Umschulungsaufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar.

Ich bin mir sicher, dass in Deinem Fall eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben ist.

P.S. siehe auch: Die Studiengebühren für den MBA sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar:

https://martinstieger.blog/2015/01/15/die-studiengebuhren-fur-den-mba-sind-als-werbungskosten-steuerlich-absetzbar/ 

Rz 361

Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. Fachhochschule den Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt. Werbungskosten liegen daher ua. bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor:

  • Fachschulen oder Handelsschulen,
  • Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, Kollegs nach dem Schulorganisationsgesetz (seinerzeitige Abiturientenlehrgänge),
  • Fachhochschulen, Pädagogische Akademien, Sozialakademien, Militärakademie,
  • Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration),
  • Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung.

Ob die Aus- oder Fortbildung oder die umfassende Umschulungsmaßnahme im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich.

Rz 366

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit. Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.

Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230). Dabei ist es nicht schädlich, wenn der Steuerpflichtige während dieser Zeit vor dem Antritt des Dienstverhältnisses, für das die Fortbildung erfolgt, andere Einkünfte (auch aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht.

Stehen Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umschulung (siehe Rz 358) und erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer nicht verwandten Tätigkeit, dann liegen keine im Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung stehenden vorweggenommenen Werbungskosten sondern laufende Werbungskosten vor, die der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind. Wird ein solche Tätigkeit hingegen nicht mehr ausgeübt, stellen die Umschulungsaufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar.

Beispiele:

Ein Maturant einer allgemein bildenden höheren Schule wird per 1. Dezember 2000 für die Wertpapierabteilung einer Bank aufgenommen. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit besucht er von August bis Ende November einen Kurs „Wertpapierrecht“. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten vor. Der Umstand, dass er während dieser Zeit Einkünfte als Hilfsarbeiter bei einer Speditionsfirma bezieht, ist für die Abzugsfähigkeit nicht schädlich.

Ein Steuerpflichtiger ist ab 31. Juli 2000 arbeitslos. Per 1. Oktober 2000 bekommt er eine Stelle als Fahrverkäufer bei einer Brauerei. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine Lenkerberechtigung für Lkw (C-Führerschein). Vor Antritt seines neuen Dienstverhältnisses besucht er eine Fahrschule und erwirbt ergänzend zu seinem B-Führerschein den C-Führerschein. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Fahrverkäufer vor.

Eine Steuerpflichtige ist bis Dezember 2004 als Horterzieherin tätig. Von Oktober 2003 bis Juni 2005 besucht sie einen Bilanzbuchhalterkurs und bekommt ab 1. Dezember 2005 eine Stelle als Bilanzbuchhalterin. In den Kalenderjahren 2003 und 2004 liegen laufende Werbungskosten aus dem Titel „Umschulung“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Horterzieherin vor, im Kalenderjahr 2005 vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin.

Ebenso liegen Werbungskosten vor, wenn Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen werden, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit begonnen wurden, diese Tätigkeit aber vor Abschluss der Bildungsmaßnahme beendet wird (siehe hiezu nachträgliche Werbungskosten, Rz 231).

Beispiel:

Ein Tischlergeselle besucht einen Meisterprüfungskurs. Vor Abschluss des Kurses und der Meisterprüfung wird er von seinem Arbeitgeber gekündigt. Es liegen nachträgliche Werbungskosten vor.

Sowohl vorweggenommene Werbungskosten als auch nachträgliche Werbungskosten beziehen sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit und sind daher nicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern als Werbungskosten allgemeiner Art zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kann daher nur für Fortbildungskosten im engeren Sinn erfolgen.

Ist eine Bildungsmaßnahme nicht abzugsfähig, weil sie mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht, sie nicht Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt oder keine vorweggenommenen Werbungskosten vorliegen, wird aber eine neue Tätigkeit begonnen, mit der die Bildungsmaßnahme in Zusammenhang steht, sind die Aufwendungen ab dem Beginn der neuen Tätigkeit abzugsfähig.

Beispiel:

Ein Koch besucht die Handelsakademie in Abendkursen. Die Bildungsmaßnahme ist nicht abzugsfähig. Dann wechselt er die Tätigkeit und wird Hotelmanager. Ab diesem Zeitpunkt liegen Werbungskosten vor.

Wird eine Ausbildungsmaßnahme (zB berufsbildende Schule oder eine Fachhochschule) ohne konkreten Bezug zu einem Dienstverhältnis besucht, besteht auch dann kein Veranlassungszusammenhang mit einer zwischenzeitlich (nur vorübergehend) ausgeübten Tätigkeit, wenn die entsprechenden Kenntnisse bei dieser Einkunftsquelle verwertet werden können.

Beispiel:

Ein Schüler besucht die Handelsakademie. Während der Ferien arbeitet er als Ferialpraktikant. Es besteht kein Veranlassungszusammenhang mit der Tätigkeit als Ferialpraktikant, und zwar auch dann nicht, wenn der Besuch der Handelsakademie eine Voraussetzung für die Ferialpraxis ist. Ebenso liegen keine Werbungskosten vor, wenn der Schüler vor oder unmittelbar nach Abschluss der Handelsakademie eine Tätigkeit ausübt, für die der Abschluss der Handelsakademie Voraussetzung ist, weil auch in diesen Fällen der Veranlassungszusammenhang fehlt.

Änderung der LStR 2002 auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 und der steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe

Auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/ 2002, und der steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe, BGBl. I Nr. 155/2002, werden die Lohnsteuerrichtlinien 2002 geändert. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

Auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/ 2002, und der steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe, BGBl. I Nr. 155/2002, werden die Lohnsteuerrichtlinien 2002 geändert. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

A. Das Inhaltsverzeichnis der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 12.4 wird wie folgt unterteilt:

12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)

12.4.1 Allgemeines

12.4.2 Betroffener Personenkreis

12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen

12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände

12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e)

12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW

12.4.7 Nachweis der Aufwendungen

12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden

2. Die Überschrift zur Rz 1234 wird geändert und lautet:

32. LOHNSTEUERPRÜFUNG (§ 86 EStG 1988)

B. Die Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien 2002 werden wie folgt geändert:

1. Die Regelung der Rz 92 zur Generalklausel des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 wird auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 155/2002, ersetzt; der bisherige Inhalt entfällt ersatzlos.

Rz 92

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden sowie von Schäden auf Grund von Sturmkatastrophen, stellen beim Spendenempfänger keine steuerpflichtigen Einnahmen dar. Unerheblich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson, einen Unternehmer oder einen Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Unter die Befreiungsbestimmung fallen sowohl Geldzuwendungen als auch Zuwendungen geldwerter Vorteile. Somit sind auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden ohne betragliche Begrenzung steuerfrei (zB Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an.

Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten etc.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (zB Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt.

Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den „Bruttobezügen“ (Kennzahl 210) und andererseits bei den „sonstigen steuerfreien Bezügen“ (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu berücksichtigen.

2. Auf Grund der Anerkennung von Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird die Überschrift vor Rz 358 erweitert,

weiters werden Änderungen in den Rz 358, Rz 360, Rz 361, Rz 363, Rz 365, Rz 366 vorgenommen sowie das ABC der Werbungskosten entsprechend geändert (Rz 377) und ergänzt (Rz 391a).

Fortbildungskosten – Ausbildungskosten – Umschulungskosten

Begriffsdefinitionen

Rz 358

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Auf Grund der bis 1999 geltenden Rechtslage abzugsfähige Fortbildungskosten sind daher auch weiterhin abzugsfähig (ausgenommen Zweitstudium).

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.

Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn

  • die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (zB Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder
  • die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (zB Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker).

Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (zB Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) ist stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen. Derartige Kenntnisse sind von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, sodass in diesen Fällen die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolgt, zu entfallen hat.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Der Begriff „Umschulung“ setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.

Rz 360

Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im § 16 Abs. 1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder für ein ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig. Darunter fallen ua.

  • Hauptschule, Polytechnikum,
  • allgemein bildende höhere Schulen einschließlich der Berufsreifeprüfung nach diesem Lehrplan,
  • ordentliche Studien gemäß § 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997 (Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien) und die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien.

Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht – das Studium also geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen.

Rz 361

Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. Fachhochschule den Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt. Werbungskosten liegen daher ua. bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor:

  • Fachschulen oder Handelsschulen,
  • Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, Kollegs nach dem Schulorganisationsgesetz (seinerzeitige Abiturientenlehrgänge),
  • Fachhochschulen, Pädagogische Akademien, Sozialakademien, Militärakademie,
  • Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration),
  • Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung.

Ob die Aus- oder Fortbildung oder die umfassende Umschulungsmaßnahme im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich.

Rz 363

Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (VwGH 26.4.1989, 88/14/0091). Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze).

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen (Rz 389 und Rz 390) erforderlich sind. Sprachkurse im Ausland werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die (nahezu) ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist (lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen – VwGH 18.6.1980, 591/80, betr. Sprachkurs einer Mittelschullehrerin im Fach Englisch in Großbritannien; VwGH 22.9.1987, 87/14/0066, betr. Italienischkurs eines Exportdisponenten in Florenz). Fallen jedoch im Rahmen einer Auslandsreise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Kosten für den Sprachkurs (Kurskosten) an, so sind diese Kosten abzugsfähig (siehe Rz 390).

Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind jedenfalls abzugsfähig, wenn die Vermittlung der Fremdsprachenkenntnisse Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme ist.

Rz 365

Als Werbungskosten kommen in Betracht:

  • Unmittelbare Kosten der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz 339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB Schreibtisch, Schreibtischlampe stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung oder Umschulung; sie sind daher in diesem Zusammenhang nicht abzugsfähig. Es können aber Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vorliegen, sofern sie unmittelbar im Rahmen der Berufsausübung verwendet werden.
  • Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang (zB Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken). Ggf. sind auch die Bestimmungen bezüglich Familienheimfahrten zu beachten.
  • Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt (vgl. dazu Ausführungen zu Rz 297 ff).
  • Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusive Kosten des Frühstücks) in tatsächlicher Höhe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze (sofern eine „Reise“ vorliegt, auch in pauschalierter Höhe; vgl. dazu Ausführungen zu Rz 315 ff). Aufwendungen für Nächtigungen (inklusive Kosten des Frühstücks) sind höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden höchsten Nächtigungsgeldes bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) zu berücksichtigen. Das höchste für das Inland zustehende Nächtigungsgeld beträgt gemäß § 13 Abs. 1 RGV 1955 18,10 €. Gemäß § 13 Abs. 7 RGV 1955 ist dieser Betrag um 350 % zu erhöhen, sodass die tatsächlichen Kosten der Nächtigung (inklusive Kosten des Frühstücks) im Inland bis zur Höhe von 81,45 € abzugsfähig sind. Im Ausland sind die jeweiligen Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten als Grundlage heranzuziehen (zB Brüssel 450 % von 32,00 €, das sind 144,00 €).

Rz 366

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit. Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.

Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230). Dabei ist es nicht schädlich, wenn der Steuerpflichtige während dieser Zeit vor dem Antritt des Dienstverhältnisses, für das die Fortbildung erfolgt, andere Einkünfte (auch aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht.

Stehen Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umschulung (siehe Rz 358) und erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer nicht verwandten Tätigkeit, dann liegen keine im Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung stehenden vorweggenommenen Werbungskosten sondern laufende Werbungskosten vor, die der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind. Wird ein solche Tätigkeit hingegen nicht mehr ausgeübt, stellen die Umschulungsaufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar.

Beispiele:

Ein Maturant einer allgemein bildenden höheren Schule wird per 1. Dezember 2000 für die Wertpapierabteilung einer Bank aufgenommen. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit besucht er von August bis Ende November einen Kurs „Wertpapierrecht“. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten vor. Der Umstand, dass er während dieser Zeit Einkünfte als Hilfsarbeiter bei einer Speditionsfirma bezieht, ist für die Abzugsfähigkeit nicht schädlich.

Ein Steuerpflichtiger ist ab 31. Juli 2000 arbeitslos. Per 1. Oktober 2000 bekommt er eine Stelle als Fahrverkäufer bei einer Brauerei. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine Lenkerberechtigung für Lkw (C-Führerschein). Vor Antritt seines neuen Dienstverhältnisses besucht er eine Fahrschule und erwirbt ergänzend zu seinem B-Führerschein den C-Führerschein. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Fahrverkäufer vor.

Eine Steuerpflichtige ist bis Dezember 2004 als Horterzieherin tätig. Von Oktober 2003 bis Juni 2005 besucht sie einen Bilanzbuchhalterkurs und bekommt ab 1. Dezember 2005 eine Stelle als Bilanzbuchhalterin. In den Kalenderjahren 2003 und 2004 liegen laufende Werbungskosten aus dem Titel „Umschulung“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Horterzieherin vor, im Kalenderjahr 2005 vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin.

Ebenso liegen Werbungskosten vor, wenn Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen werden, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit begonnen wurden, diese Tätigkeit aber vor Abschluss der Bildungsmaßnahme beendet wird (siehe hiezu nachträgliche Werbungskosten, Rz 231).

Beispiel:

Ein Tischlergeselle besucht einen Meisterprüfungskurs. Vor Abschluss des Kurses und der Meisterprüfung wird er von seinem Arbeitgeber gekündigt. Es liegen nachträgliche Werbungskosten vor.

Sowohl vorweggenommene Werbungskosten als auch nachträgliche Werbungskosten beziehen sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit und sind daher nicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern als Werbungskosten allgemeiner Art zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kann daher nur für Fortbildungskosten im engeren Sinn erfolgen.

Ist eine Bildungsmaßnahme nicht abzugsfähig, weil sie mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht, sie nicht Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt oder keine vorweggenommenen Werbungskosten vorliegen, wird aber eine neue Tätigkeit begonnen, mit der die Bildungsmaßnahme in Zusammenhang steht, sind die Aufwendungen ab dem Beginn der neuen Tätigkeit abzugsfähig.

Beispiel:

Ein Koch besucht die Handelsakademie in Abendkursen. Die Bildungsmaßnahme ist nicht abzugsfähig. Dann wechselt er die Tätigkeit und wird Hotelmanager. Ab diesem Zeitpunkt liegen Werbungskosten vor.

Wird eine Ausbildungsmaßnahme (zB berufsbildende Schule oder eine Fachhochschule) ohne konkreten Bezug zu einem Dienstverhältnis besucht, besteht auch dann kein Veranlassungszusammenhang mit einer zwischenzeitlich (nur vorübergehend) ausgeübten Tätigkeit, wenn die entsprechenden Kenntnisse bei dieser Einkunftsquelle verwertet werden können.

Beispiel:

Ein Schüler besucht die Handelsakademie. Während der Ferien arbeitet er als Ferialpraktikant. Es besteht kein Veranlassungszusammenhang mit der Tätigkeit als Ferialpraktikant, und zwar auch dann nicht, wenn der Besuch der Handelsakademie eine Voraussetzung für die Ferialpraxis ist. Ebenso liegen keine Werbungskosten vor, wenn der Schüler vor oder unmittelbar nach Abschluss der Handelsakademie eine Tätigkeit ausübt, für die der Abschluss der Handelsakademie Voraussetzung ist, weil auch in diesen Fällen der Veranlassungszusammenhang fehlt.

Rz 377

Siehe Stichwort „Fortbildungskosten – Ausbildungskosten – Umschulungskosten“, Rz 358 ff.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Martin G. Stieger auf youtube:

MBA – akademischer Grad der Weiterbildung – Führbarkeit in der EU und der Schweiz?

Diese Frage habe ich schon einmal behandelt, sie kommt aber immer wieder, daher hier noch einmal – auch zur Frage der Titelführung in der Schweiz:

Vorerst ist zu unterscheiden

  • zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und
  • zwischen einem akademischen Grad nach einem Regelstudium oder nach einem Lehrgang der Weiterbildung.

Für die  Schweiz gilt, dass österreichische akademische Grade gemäß Art 3 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse, dem die Schweiz beigetreten ist und auch Österreich angehört (BGBl Nr 143/1961 idgF) welche nach österreichischem Recht als Abschluss eines Studiums oder Weiterbildungslehrgangs verliehen wurden, auch in der Schweiz führbar sind.

In der EU können alle akademischen Grade, die in Österreich verliehen wurden, auch geführt werden – auch nach Lehrgängen der Weiterbildung, die an einer akkreditierten Institution eingerichtet sind.

Lediglich in Deutschland, in einigen Bundesländern, gab es Probleme mit der Titelführung nach Lehrgängen universitären Charakters, da der Lehrgang und nicht die Institution akkreditiert war.

Mittlerweile sind dem zuständigen Ministerium keine Problem mehr bekannt.

Für Lehrgänge der Weiterbildung – durchgeführt durch eine Uni oder FH – gibt und gab es nie Probleme, da über das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999 hinaus, ein bilaterales Äquivalenzabkommen zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossen wurde.

Gemäß Art 3 (1) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 sind auch Grade der Weiterbildung aus Österreich in Deutschland führbar.

Also kurze Antwort: der MBA nach einem Lehrgang der Weiterbildung ist in der EU und in der Schweiz führbar.

Unter einem Lehrgang der Weiterbildung versteht das österreichische Studienrecht sowohl einen

Universitätslehrgang (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), einen

Lehrgang universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012, einen

Lehrgang zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung) wie z.B. den MBA General Management Competence oder auch einen

Hochschullehrgang (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006).

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

Mit dem MBA zur Unternehmensberatung

In Österreich normiert das Gewerberecht im § 94 der Gewerbeordnung „reglementierte Gewerbe“ die nur mit einem Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfen, darunter auch die „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, eine Berufsgruppe der in Österreich tausenden Mitgliedern angehören (siehe unten Fachverband UBIT).

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 94/2003[1] regelt in den

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
  4. b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …..

Mit einem erfolgreich abgeschlossenen MBA-Lehrgang und dem Nachweis einer einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit können Sie daher das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) anmelden.

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT)

Mit mehr als 65.000 Mitgliedern gehört der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT) zu den größten und dynamischsten Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich.

Er nimmt die Interessen der Unternehmerinnen und Unternehmer aus den Bereichen Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie wahr.

Ziel ist es, berufsrelevante Rahmenbedingungen zu optimieren und dem Markt die Leistungen der Berufsgruppen zu kommunizieren.

Mitglieder können umfangreiche Beratungs- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen auf http://www.ubit.at und http://www.beratertag.at

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung im Fernstudium

bietet z.B. die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland im zeit- und ortsunabhängig absolvierbaren Fernstudium an:

http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Rückfragen bitte an Martin Stieger, Unternehmensberater und Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz:

Martin.stieger@liwest.at

siehe auch:

 

[1] Änderung BGBl. II Nr. 294/2010

 

Eintragung des akademischen Grades „MBA“ nach einem Lehrgang universitären Charakters

Ein MBA-Absolvent fragt heute bei mir an:

„Laut Rücksprache mit dem Passamt …. (Fr. …….) wurde mein MBA-Titel nicht eingetragen, weil es sich bei dem ausstellenden Institut um keine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt?“

Nun, des Rätsels (und auch die rechtlich richtige) Lösung liegt

a) in der außer-universitären Bildungseinrichtung, die den akademischen Grad MBA verliehen hat und

b) der an sich richtigen Auffassung des Passamtes, dass es sich bei der verleihenden Institution nicht um eine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt.

Aber die Eintragung hätte dennoch erfolgen müssen, bzw. hat zu erfolgen:

Der MBA wurde nämlich nach der positiven Absolvierung eines Lehrganges universitären Charakters verliehen.

Das Recht zur Verleihung des akademischen Grades MBA wurde dem – in diesem konkreten Falle verleihenden – Joseph Schumpeter Institut Wels durch die 35. MBA-Verordnung eingeräumt.

Das zuständige Ministerium (Wissenschaftsministerium) führt in den Richtlinien (Empfehlung) zur Führung akademischer Grade dazu dezidiert aus:

Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2012)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht bei den Empfehlungen zur Eintragung akademischer Grade in Urkunden von folgenden Grundsätzen aus:

1. Rechtsgrundlagen

a. Österreichisches Studienrecht 

 dd. Unter„anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen “versteht das österreichische Recht solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Se­mestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife bzw. die künstlerische Eignung voraussetzt und die in ihrem Sitzstaat als postsekundäre Bil­dungseinrichtungen anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 Z 1 UG u.a.). Wesentlich ist dabei die Anerkennung der Institution als solcher und nicht nur des einzelnen Studienprogrammes. – Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbin­dung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen, ob­wohl diese Institutionen keine anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sind.

Die Mitarbeiter des Passamtes können sich zu dieser Frage auch jederzeit an das Ministerium wenden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr