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Graduate holding certificate at Universität graduation ceremony with faculty and crowd

Wie darf ein spanischer „Título propio“ in Österreich verwendet (geführt) werden?

Seit der aktualisierten „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ (Stand: August 2026) steht fest: Spanische „Títulos propios“ sind keine akademischen Grade im Sinne des § 88 UG und werden nicht in öffentliche Urkunden eingetragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, dass sie im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten.

Siehe dazu auch:

Damit ist die eine Frage beantwortet. Die zweite stellt sich für die Betroffenen unmittelbar danach … und sie wird mir regelmäßig gestellt:

  • Wie darf ich meinen Titel denn nun führen?
  • Muss ich meinen Abschluss verschweigen?
  • Ab wann wird es strafbar?

Die Antwort fällt weniger dramatisch aus, als viele befürchten.

Sie erfordert allerdings, zwei Dinge sauber zu trennen, die im Alltag gerne verschwimmen:

  • einen Grad führen und
  • eine Ausbildung angeben.

Kein Anspruch ist kein Verbot:

Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Ganzen, und sie geht in der Diskussion meist unter.

§ 88 Abs. 1 UG räumt ein Recht ein: Wer einen akademischen Grad verliehen bekommen hat, hat das Recht, ihn zu führen.

Die Bestimmung ist eine Erlaubnisnorm. Fehlt der akademische Grad, greift sie nicht, man kann sich auf sie also nicht berufen. Ein Verbot spricht sie jedoch nicht aus.

Verboten wird ausschließlich in § 116 UG[1]. Nach dessen Abs. 1 Z 3 macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine den akademischen Graden „gleiche oder ähnliche Bezeichnung“ unberechtigt führt. Zwei Tatbestandsmerkmale, die beide erfüllt sein müssen. Wer eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, fällt nicht unter die Strafbestimmung.

Wann eine Führung „unberechtigt“ ist, konkretisiert § 116 Abs. 2 anhand zweier Gesichtspunkte:

  • der Herkunft: Die Einrichtung ist einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig (Z 1) oder wird vom Sitzstaat nicht als solche anerkannt (Z 2);
  • des Erwerbs: Die Bezeichnung wurde nicht aufgrund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen erlangt (Z 3).

Beides trifft auf einen título propio gerade nicht zu. Er wird von einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach realen Studien- und Prüfungsleistungen verliehen. Die Regelbeispiele des Gesetzes zielen auf ganz andere Sachverhalte, auf Titelmühlen und auf erschlichene Abschlüsse.

Bezeichnend ist auch die Formulierung der Empfehlung selbst. Sie sagt, eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“ sei nicht möglich. Sie sagt nicht, jede Nennung sei untersagt.

Der sichere Weg: angeben statt führen

„Führen“ im Sinne des § 116 UG bedeutet, eine Bezeichnung als personenbezogene Kennzeichnung zu verwenden, also sich selbst so zu bezeichnen oder sich von Dritten so bezeichnen zu lassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das ausdrücklich festgehalten (LVwG-S-63/001-2018): Auch wer sich von anderen so titulieren lässt und nicht korrigiert, führt.

Es geht also um die Namenszeile. Nicht um die Bildungsbiografie.

Davon zu unterscheiden ist die wahrheitsgemäße Angabe einer absolvierten Ausbildung. Im Lebenslauf, in einer Kurzbiografie, im Ausbildungsteil eines beruflichen Profils:

2022–2024 Máster en Dirección de Empresas (Título propio), Universidad de …

Das ist eine Tatsachenmitteilung über einen tatsächlich absolvierten Studiengang. Sie ist richtig, sie ist vollständig, und sie erweckt keinen falschen Eindruck. Der Tatbestand des § 116 UG ist nicht erfüllt.

Die Grenze verläuft damit zwischen „Max Mustermann, MBA“ und einer Zeile im Ausbildungsverzeichnis. Wer seinen Abschluss dort anführt, wo Ausbildungen stehen, und nicht dort, wo Grade stehen, bewegt sich auf sicherem Boden und muss nichts verschweigen.

Wenn schon geführt, dann unverfälscht:

Wer die Bezeichnung darüber hinaus verwenden will, bewegt sich in einer Grauzone. Die Kriterien lassen sich aber benennen: Je näher die Verwendung an der Originalgestalt bleibt, desto schwerer fällt der Vorwurf der unberechtigten Führung:

  • die Verwendung des vollen spanischen Wortlauts, nicht abgekürzt,
  • mit einem ausdrücklichen Zusatz „Título propio“,
  • die Nennung der verleihenden Universität. Gerade weil der VwGH die Wirkung an der verleihenden Universität festmacht, ist deren Nennung die ehrlichste denkbare Form.
  • Immer dem Namen nachgestellt, niemals vorangestellt.

Der dahinterstehende Gedanke: Strafbar ist nicht, was jemand erworben hat, sondern was er darüber hinaus behauptet.

Was verlässlich in den Tatbestand führt:

Ebenso deutlich lässt sich sagen, was zu unterlassen ist:

  • Jede Bologna-Abkürzung – MBA, MSc, MA, LL.M. Damit wird aus einem hochschuleigenen Abschluss die Behauptung eines akademischen Grades.
  • Jede Voranstellung als „Mag.“ oder „Dr.“.
  • Das Weglassen des Zusatzes, sodass der Eindruck eines staatlich geregelten „título oficial“ entsteht.
  • Das Geschehenlassen: Wer sich in Programmheften, auf Unternehmenswebsites, in Referentenlisten oder in der Anrede als „Magister“ bezeichnen lässt und nicht widerspricht, führt selbst.
  • Jeder Versuch der Eintragung in öffentliche Urkunden.

Der Vergleich mit dem slowakischen „PhDr.“ liegt nahe. Dieses „kleine“ Doktorat ist ein realer akademischer Grad, als „Dr.“ geführt wird es dennoch irreführend, weil damit ein anderer Rang behauptet wird. Der Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen derselbe: nicht der Erwerb, sondern die Anmaßung.

Zwei Nebenschauplätze, die man nicht übersehen sollte:

Das UWG: Im geschäftlichen Verkehr: Website, Kanzleischild, Angebotsunterlagen, Werbung …. greift unabhängig von § 116 UG die Irreführungsprüfung nach § 2 UWG. Dort genügt der beim Publikum hervorgerufene Eindruck; auf Vorsatz kommt es nicht an und Mitbewerber sind klagslegitimiert. In der Praxis ist das häufig die schärfere Waffe als das Verwaltungsstrafverfahren.

Der Vorsatz: § 116 UG verlangt vorsätzliches Handeln. Wer bis zur Klarstellung im Frühjahr 2026 im Vertrauen auf die damals gegenläufige Judikatur der Landesverwaltungsgerichte seinen Titel geführt hat, wird sich darauf berufen können. Seit Veröffentlichung der aktualisierten Empfehlung trägt dieses Argument allerdings nicht mehr weit.

Der substanzielle Ausweg:

Wer einen führbaren und eintragungsfähigen Grad benötigt, kommt an einem offiziellen Abschluss nicht vorbei. Manche spanische Universitäten lassen eine Anrechnung der im título propio erbrachten Leistungen auf ein „título oficial“ zu; ein auf diesem Weg erworbener „Máster Universitario“ (MU) ist in Österreich uneingeschränkt führ- und eintragungsfähig.

Man kann die in einem Titulo propio erworbenen ECTS für ein Regelstudium nutzen.

Was ausdrücklich nicht in Betracht kommt, ist die Nostrifizierung. Die Empfehlung stellt an zwei Stellen klar, dass eine „Umwandlung“ eines ausländischen Abschlusses in einen österreichischen akademischen Grad allein zum Zweck der Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Ein Wort zur Rechtssicherheit:

Zum Schluss eine Einschränkung, die mir wichtig ist: Zur privaten Führung von títulos propios gibt es, soweit ersichtlich, keine veröffentlichte Judikatur.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Eintragung entschieden, nicht über die Führung.

Wer ganz sicher sein will, sollte den Weg der bloßen Ausbildungsangabe wählen. Dieser ist rechtlich unangreifbar, er verschweigt nichts und er beschreibt die Qualifikation ohnehin genauer als jede Abkürzung es könnte.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Martin Stieger

YouTubeProfessor

Vorlesungen auf YouTube:

Soziologie

Marketing

Wissenschaftliches Arbeiten

Kommunikation

Moderation und Präsentation

Mitarbeiterführung 1

Mitarbeiterführung 2

Arbeitsmarktpolitische Grundlagen

Soziales Netzwerken


[1] Universitätsgesetz 2002

§ 116. (1) Wer vorsätzlich
  1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
  2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
  3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist; 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist; 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.

Österreich: die völlige Neuordnung der akademischen Weiterbildung (außerordentliche Studien) eröffnet neue Bildungspfade

Die österreichischen Hochschuleinrichtungen

können neben den Regelstudien auch Lehrgänge zur Weiterbildung:

  • Universitätslehrgänge[1]
  • Hochschullehrgänge[2]

anbieten.

Diese Lehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung und können verschiedene Formate umfassen

  • Seminare,
  • Kurse,
  • Zertifikatslehrgänge
  • Expertenlehrgänge[3]
  • Lehrgänge[4] mit Bachelor- oder Masterabschluss

Für den Besuch dieser Lehrgänge ist ein Lehrgangsbeitrag[5] zu entrichten. 

Mit 1. Oktober 2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lehrgänge, die mit einem akademischen Grad (außerordentliches[6] Bachelor- oder Masterstudium) enden, entscheidend geändert.

Lehrgänge zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhoch-schulischen Bildungseinrichtung erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Bachelorstudium sind

  • die allgemeine Hochschulreife und
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist

  • eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Masterstudium sind

  • der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiumsmit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,
  • eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder
  • ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschulehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Hochschullehrgangs) möglichen akademischen Grade (taxative Aufzählung):

Bachelorgrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums[7] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums[8] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
  • „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

In einer Übergangsphase bis Ende September 2023 ist noch die Zulassung von Studierenden in Master-Lehrgänge nach Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 möglich.

Diese bislang erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sind recht unterschiedlich und werden von der jeweiligen Hochschule festgelegt.

Mit den am 01. 10. 2021 in Kraft getretenen neuen Regelungen der akademischen Weiterbildung gibt es vor allem für die Berufspraktiker sehr interessante neue Studienmöglichkeiten und Bildungspfade.

Ohne Matura (Abitur) bis zum Doktorat:

Auch ohne Hochschulreife können Berufspraktiker nun den Bachelor Professional absolvieren und daran ein ordentliches Masterstudium anschließen.

Berufspraktiker hätte auch die Möglichkeit mit einschlägiger beruflicher Qualifikation die Zulassung zum EMBA und damit nach Abschluss die Promotionsreife zu erlangen.

Neue Bildungspfade:

AbsolventInnen einer Meister- oder Befähigungsprüfung könnten diese nun für neue Bachelor Professional-Studiengänge nutzen und nach erfolgreicher Sponsion zum BPr dann ein Masterstudium anschließen.

Natürlich auch im Ausland und so eignen sich dafür sicher die Masterstudiengänge der Hochschule Allensbach, die entweder mit einem M.A. oder dem Magister abgeschlossen werden können:

  • M.A. oder Magister in Betriebswirtschaft und Management
  • M.A. oder Magister in Finance
  • M.A. oder Magister in Wirtschaftspädagogik

Es geht natürlich auch umgekehrt:

Sie absolvieren an der Allensbach Hochschule zuerst den Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A), wählen dabei einen der interessanten Studienschwerpunkte:

und gönnen sich danach einen der nun möglichen Weiterbildungs-Studiengänge in Österreich.

Natürlich können Sie auch gleich an der Allensbach Hochschule für einen der Master-(Magister)Studiengänge bleiben.

Sowohl nach dem außerordentlichen Studium in Österreich als auch dem ordentlichen Masterstudium an der Allensbach Hochschule wäre dann die Promotionsreife gegeben.

Weitere Informationen unter: www.allensbach-hochschule.de 

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule in Konstanz und ist dort seit Jahresbeginn 2021 auch als Rektor tätig.


[1] durchgeführt an öffentlichen Universitäten oder Privatuniversitäten

[2] durchgeführt an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privathochschulen (eingerichtet gem. PrivHG, derzeit wurde in Österreich noch keine Privathochschule akkreditiert)

[3] werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden. Diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[4] diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[5] Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

[6] Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind: zu einem Lehrgang oder dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. Sie absolvieren daher kein ordentliches Studium. Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.

[7] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen

[8] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Masterstudien hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen und kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Gesellschaftspolitik, Politische Theorie, Public Management, Verwaltungsökonomie, u.v.a.m. – Vorlesungen zum Nachhören:

Zum Nachhören auf youtube:

Diese Vorlesungen waren Teil des Lehrgangs universitären CharaktersPublic Management“ des Hans Sachs Instituts Wels, welcher mit dem akademischen Grad MPA (Master of Public Administration) abgeschlossen werden konnte.

Mit einem akademischen Grad, den das HSI in Österreich erstmals eingeführt und verliehen hat.

Nun verleihen staatliche und private Universitäten und Fachhochschulen den MPA ebenfalls und hat sich das Studium „Public Management“ auch in Österreich etabliert.

Informationen zum HSI finden Sie hier: https://viennastudies.com/news/f/was-wurde-aus-dem-hans-sachs-institut 

Informationen zu (akademischen) (Master-)Lehrgängen der Weiterbildung (z.B. MBA) und zu in- und ausländischen) Regelstudien (Bachelor, Master/Magister, Doktorat), die in Fernlehre absolviert werden können, finden Sie hier: https://viennastudies.com/de

Nach erfolgreichem Studium wurde in legendären Graduierungsfeiern dann auch weiter diskutiert und oft der Grundstein für weitere Studie gelegt.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Martin G. Stieger auf youtube:

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Online- und Fernstudien ermöglichen ein Studium – eine Aus- und Weiterbildung – neben Beruf und Familie auch von zu Hause aus.

So können Sie z.B. in sich geschlossene Kurz-Lehrgänge (sogenannte Nano Degrees) über unseren VIS Campus absolvieren:

Master-Absolventinnen und Absolventen akademischer Weiterbildung (MBA, MPA, MAS …) haben die Möglichkeit in einem Semester einen MSc-Lehrgang (Wirtschaftspsychologie) als TopUp in Fernlehre zu absolvieren.

Sie können in einem VIS-Fernstudium

Über VIS – Vienna International Studies –  bieten wir

  • Bildungsprogramme unterschiedlicher Bologna-Stufen
    • Bachelor,
    • Master (Magister)
    • PhD/Dr. und
    • Weiterbildung
  • in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 
    • Bulgarien
    • Deutschland 
    • Frankreich
    • Groß Britannien 
    • Österreich
    • Polen 
    • Serbien 

an.

Das bietet uns die Möglichkeit – quasi maßgeschneidert – auf die Bedürfnisse der Studierenden und unterschiedliche Bildungsbiographien einzugehen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Wirtschaftspädagogik (M.A.) – Fernstudium an der Hochschule Allensbach

Ob Quer- oder Seiteneinstieg ins Referendariat als Berufsschullehrer, Karriere im Personalwesen oder im Bildungsbereich, selbstständiger Berater oder Dozent – mit dem berufsbegleitenden Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik“ können Sie Ihrer Karriere einen Schub geben oder sie in neue Bahnen lenken – je nach Ihren individuellen Zielsetzungen.

Dabei bietet Ihnen dieses berufsbegleitende Fernstudium mit hochwertigen Lernmaterialien, unterstützenden Online-Seminaren nach Feierabend zu allen Modulen und einer intensiven Betreuung die besten Voraussetzungen.

Zeitlich flexible Prüfungsmöglichkeiten an deutschlandweit verteilten Prüfungszentren bieten Berufstätigen die Chance, sich persönlich weiterzuentwickeln, ohne auf Berufstätigkeit und Gehalt verzichten zu müssen.

Karriere in der Personalentwicklung

Sie streben eine Karriere im Personalwesen oder bei einem Bildungsträger an?

Sie sind in der Aus- und Weiterbildung tätig und möchten eine leitende Funktion im Unternehmen übernehmen? Sie beabsichtigen als freier Berater oder Dozent für Unternehmen und Bildungseinrichtungen zu arbeiten?

Dann ist der Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik[1] mit dem Schwerpunkt „Betriebliche und außerbetriebliche Weiterbildung“ genau richtig für Sie.

Egal ob Sie den Seiten- oder Quereinstieg ins Lehramt suchen oder in der Personalentwicklung Ihre Karriere konsequent weiterverfolgen: Der Studiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts“ befähigt Sie zur Übernahme leitender Positionen in der beruflichen Bildung und Personalarbeit.

Sie sind damit in der Lage, als Führungskraft in der Personalentwicklung größerer Unternehmen die interne und externe Weiterbildung von Mitarbeitern zu steuern.

Als Bildungsexperte erarbeiten Sie Lösungen für komplexe Entscheidungssituationen für Unternehmen und Bildungsträger.

Damit haben Sie die besten  Voraussetzungen für eine zukunftssichere Karriere.

Für wissenschaftlich besonders ambitionierte Absolventen der Wirtschaftspädagogik kann das Masterstudium als Ausgangspunkt für eine Karriere im Hochschulbereich dienen und stellt eine Zusatzqualifikation für Dozenten dar.

Studienaufbau und Lehrinhalte

Der Fernstudiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts“ umfasst vier inhaltliche Blöcke, die sich systematisch ergänzen:

1. Grundlagen:

Im Block „Einführung in die Berufs- und Wirtschaftspädagogik“ stehen Fragen des Lehrens und Lernens sowie der Didaktik in der ökonomischen und beruflichen Bildung im Mittelpunkt.

2. Wirtschaftswissenschaftlicher Sockel:

In diesem Modulbereich erweitern Sie Ihre Qualifikationen aus dem ökonomischen Erststudium um Themen der Internationalisierung und der Forschungsmethodik.

3. Wirtschaftspädagogischer Schwerpunkt:

Hier bereiten Sie sich gezielt auf die Tätigkeit in einem Bereich beruflicher Bildung vor. Zwei Schwerpunkte stehen zur Wahl: Berufliche Bildung und Pädagogik beruflicher Schulen oder Betriebliche und außerbetriebliche Weiterbildung.

4. Vertiefungsfächer:

Die Wahl von zwei Vertiefungsrichtungen (aus fünf wirtschaftswissenschaftlichen Vertiefungen) ermöglicht Ihnen eine individuelle Profilbildung.

Mit Ihrer Master-Thesis, die den Abschluss Ihres Studiums bildet, beweisen Sie, dass Sie ein Problem aus den Themenbereichen des Master-Studiums selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.

Zulassungsvoraussetzungen

Sie haben bereits einen ersten wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss mit mindestens 180 ECTS.

Wenn Sie einen ersten nicht-wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss haben, können Sie mit dem Masterstudiengang starten, nachdem Sie das achtmonatige «Kompaktstudium Management» absolviert haben. Dieses vermittelt Ihnen die für das Masterstudium erforderlichen wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen.

Studiendauer und Abschluss
Studiendauer:

Regelstudienzeit: 24 Monate
Eine kostenlose Verlängerung der Studiendauer um bis zu 12 Monate ist möglich, sodass das Studium je nach individueller Zeitplanung in 24 bis 36 Monaten absolviert werden kann.

Studienbeginn: jederzeit

Studienabschluss:

Nachdem Sie alle Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht haben, verleiht Ihnen die Hochschule den akademischen Grad “Master of Arts[2] – Wirtschaftspädagogik”, welcher Sie auch zur Promotion berechtigt.

Vertiefungsrichtungen

Im Studiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts “ bietet Ihnen die Allensbach University Expertise in fünf Vertiefungsrichtungen an, die Ihnen ein individuelles und spezialisiertes Master-Studium ermöglichen.

Für Ihr Masterstudium wählen Sie zwei der folgenden Vertiefungsrichtungen:

1. Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung:
Sie möchten Ihr Fachwissen im Bereich der Rechnungslegung und der Erstellung von Abschlüssen nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften auf den neuesten Stand bringen.

2. Personalmanagement und Organisation:
Sie möchten sich auf den Schwerpunkt Personalmanagement und Organisation fokussieren? Dann lernen Sie hier alles zu Themen wie z.B. Flexibilisierung personeller Kapazitäten, Arbeitsrecht und Change Management.

3. Finanzmanagement:
Sie möchten fundiertes Wissen über Marktmechanismen erlangen  und Ihre Kenntnisse im Bereich der Finanzierung und Investition vertiefen.

4. Marktorientiertes Management:
Wir zeigen wir Ihnen Mittel und Methoden eines zielgruppenorientierten Marketings für die unterschiedlichsten Wirtschaftsbereiche. Wir vermitteln Ihnen weiterhin praxisorientiertes Wissen über das Management von Geschäftsbeziehungen und die Umsetzung des marktorientierten Managements.

5. Volkswirtschaftslehre:
Sie möchten fundiertes Fachwissen im Bereich der Volkswirtschaftslehre erwerben – bzw. Ihr Wissen auffrischen – und die Funktionsweise volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen kennenlernen.

http://xstudy.eu/fileadmin/europe/germany/_study/docs/M.A.-Wirtschaftspaedagogik.pdf
Kontakt

Allensbach Hochschule
Lohnerhofstrasse 2
D-78467 Konstanz
Tel.: 7533 919 23 -90
Fax: 7533 919 23 -91
E-Mail: info@allensbach-hochschule.de

Studiengangsleitung:
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
Tel.: 7533 919 2390
E-Mail: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Kontakt für Anfragen:
Eva-Maria Engesser
Marketing- & Vertriebs-Managerin
Tel.: 7533 91923 – 94
eva-maria.engesser@allensbach-hochschule.de

Weitere Informationen zum Studiengang erhalten Sie auf der Webseite der Hochschule
https://www.allensbach-hochschule.de/

Vorteile einer Weiterbildung an der Allensbach Hochschule:

  • Sie entwickeln sich persönlich weiter und vertiefen Ihre fachlichen Qualifikationen!
  • Sie schaffen damit die Voraussetzungen für einen beruflichen Aufstieg!
  • Sie studieren berufsbegleitend, komplett online und ohne Präsenzpflicht!
  • Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule!
  • Sie absolvieren einen Studiengang, der durch AQUIN oder ZEvA und ZFU akkreditiert ist!
  • Sie erweitern Ihr Netzwerk durch das Kennenlernen Ihrer Kommilitonen, Dozenten und Professoren!
  • Sie entwickeln und trainieren Ihr Selbstmanagement sowie selbstständiges Lernen!
  • Sie können die Studiengebühren steuerlich absetzen!

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/master-programs/economics-and-pedagogics

[2] Das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) ermöglicht im § 36 Verleihung und Führung inländischer Grade auch die Verleihung des akademischen Grades Magister/Magistra: § 36 (1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

Magister oder Master? Das baden-württembergische Hochschulrecht erlaubt beides:

Natürlich folgt das baden-württembergische Hochschulrecht[1] der Bologna-Architektur:

  1. Zyklus: 180 – 240 ECTS-Credits; Qualifikationsniveau Bachelor; auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« vorsehen.
  1. Zyklus: 60 – 120 ECTS-Credits; Qualifikationsniveau Master; auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen.
  1. Zyklus: Promotionsstudium mit eigenständiger Forschung; Doktor-Grad / PhD (keine ECTS-Grundlage; angenommener Arbeitsaufwand von drei bis vier Jahren in Vollzeitbeschäftigung).

 

Das Land Baden-Württemberg verfügt über eine vielfältige Hochschullandschaft[2]:

  • 9 Universitäten,
  • 6 Pädagogische Hochschulen,
  • 23 Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
  • die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit 9 Standorten,
  • 8 Kunst- und Musikhochschulen,
  • die Akademie für Darstellende Kunst,
  • die Filmakademie und
  • die Popakademie,
  • mehr als 25 anerkannte private und kirchliche Hochschulen mit Hauptsitz im Land,
    • darunter 3 Hochschulen für Kirchenmusik und
    • 2 Private Universitäten.

 

Fernstudium:

Eine der Hochschulen – die Allensbach University – ermöglicht sogar vollständig ortsunabhängige Fernstudien: https://www.allensbach-hochschule.de/

 

Weitere Infos zur Bologna-Architektur: http://forum.asasonline.com/das-begriffs-wiki/was-ist-die-bologna-architektur/

 

Gesetzestext:

Verleihung und Führung inländischer Grade 

§ 36 (1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

 

[1] Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG)

Vom 1. Januar 2005 – letzte berücksichtigte Änderung: § 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108, 118) http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/3q7b/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=110&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGBWV19P1&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

[2] https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/hochschulen-studium/hochschulkarte/

 

 

(Lehr-)Angebote der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

(Lehr-)Angebote der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

http://asasonline.com/

Vorbemerkung:

 

Eigene Angebote:

http://asasonline.com/weiterbildung/fernstudium-programm.html

Zertifikatskurse

  • Jeweils eine in sich geschlossene Lehrveranstaltung
  • im Ausmaß von 150 Stunden Kontaktzeit und Selbststudium (abgefilmte Lehrinhalte, Texte)

Zertifikatslehrgänge

Fünf zusammengehörige Zertifikatskurse (ein Semester Mindeststudiendauer)

Diplomlehrgänge

  • 10 zusammengehörige Module (Zertifikatskurse)
  • zwei Semester Studiendauer
  • schaffen den Zugang zum MBA auch ohne Matura
  • werden auf den MBA mit 30 ECTS angerechnet

 

Kooperationsangebote:

Kontaktstudien

 

akademische Experten:

 

MBA Lehrgänge:

 

 

ECTS für Regelstudien nutzen:

ECTS aus der Weiterbildung (Kontaktstudium, akad. Experte, MBA) können für Bachelor- und Master/Magisterstudien genutzt werden.

Über ASAS können dabei Bachelorstudien aus Deutschland (Allensbach) oder Serbien, Bosnien, Bulgarien absolviert werden, die den Zugang zum Magisterstudium (Magister in Wirtschaftspädagogik aus Allensbach oder Magister BWL aus Sofia) und damit auch zur Promotion schaffen.

 

Rückfragen: martin.stieger@asasonline.com

VTU-Master in Business Administration (Mag.)

Dieses Masterstudium wird in Fernlehre und deutscher Sprache von der VTU – Veliko Tarnovo Universität – http://www.uni-vt.bg/2/ – grenzüberschreitend angeboten, d.h. es ist in Österreich durch die AQ registriert[1] worden:

St. Cyril and St. Methodius University of Veliko Turnovo – Universität Veliko Tarnovo, Bulgarien – in Österreich durchgeführte Studiengänge:

Masterstudium Business Administration (2 bzw. 4 Semester)

(Beschluss des Board vom 29.06.2016)

 

Zugangsvoraussetzung:

ein entsprechendes Bachelorstudium wie z.B. BWL, Business Administration

Hat das Bachelorstudium 180 ECTS an work load erfordert, sind 120 ECTS (4 Semester) für den Abschluss als Mag. zu erbringen,

hat das Bachelorstudium 240 ECTS erfordert, sind 60 ECTS (2 Semester) an work load zu erarbeiten.

Der Abschluss lautet auf Magistăr (Магистър) Mag.

Das bulgarische Hochschulgesetz (Zusatzbestimmungen, § 6) berechtigt Inhaber/innen von Qualifikationen aufgrund früherer vier- oder fünfjähriger Hochschulstudien generell, den akademischen Grad „Магистър“ zu führen.[2]

Die Studiengebühren betragen EUR 6.000,— (2 Semester) und EUR 9.000,– (4 Semester).

Anfragen bitte an martin.stieger@liwest.at

 

Module

 

  1. Semester:

 

Quantitative Methoden im Management – Pflichtmodul

Corporate Entrepreneurship – Pflichtmodul

Organisationsmanagement – Pflichtmodul

Unternehmensstrategien und Wettbewerbsfähigkeit – Pflichtmodul

Organisation und Management der Produktion – Wahlfach

Handelsrecht – Wahlfach

Internationale Wirtschaftskommunikation – Fakultativ

Risiko-Management – Fakultativ

 

  1. Semester:

 

Öffentlichkeitsarbeit – Pflichtmodul

Industrieorganisation – Pflichtmodul

Organisationsentwicklung – Pflichtmodul

Innovationen und Innovationspolitik – Wahlfach

Korporative Sozialverantwortung – Wahlfach

Finanzmanagement im Unternehmen – Wahlfach

Bankmanagement – Fakultativ

Organisationskultur – Fakultativ

 

  1. Semester:

 

Strategisches Management – Pflichtmodul

Human Resource Management – Pflichtmodul

Projektmanagement – Pflichtmodul

Team-Management – Wahlfach

Benchmarking im Management – Wahlfach

Buchführung im Unternehmen – Wahlfach

Krisenmanagement – Fakultativ

Management des Arbeitsumfeldes – Fakultativ

 

  1. Semester:

 

Management von Kleinunternehmen – Pflichtmodul

Organisationsverhalten – Pflichtmodul

Führungsfähigkeiten – Pflichtmodul

E-Business
- Wahlfach

Leadership
- Wahlfach

Nachhaltige Entwicklung – Wahlfach

Fachseminar Vorarbeit zum Diplom – Fakultativ

 

[1] https://www.aq.ac.at/de/meldung-grenzueberschreitender-studien/meldung-grenzueberschreitender-studien.php

 

[2] http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/akademische_grade_2012.pdf