Schlagwort-Archive: Unternehmerprüfung

Österreich: Heilmasseure können auch die gewerbliche Massage ausüben

Können Heilmasseure auch als gewerbliche Masseure tätig werden und wenn ja – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Diese Frage bekomme ich oft gestellt und so möchte ich diese auch in meinem Blog beantworten.

Kurze Antwort:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Deutlich längere Antwort:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 in den Zugangsvoraussetzungen normiert:

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

und jetzt wird es seht wichtig:

3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung entfällt auf Grundlage der Unternehmerprüfungsordnung sobald eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen werden kann.

Der nun folgende Satz ist nicht mehr anzuwenden:

Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichenTätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

insbesondere, da mit 31. 12. 2017 der Abs. 2 des § 23 außer Kraft getreten ist:

alte Bestimmung: 

Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           
1.den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2.die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3.eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.  

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

Die Bestimmung des § 23 GewO in der derzeit gültigen Fassung:

§ 23.

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

Noch einmal zur Unternehmerprüfung:

Die Unternehmerprüfung ist in der GewO geregelt:

§ 25.

(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

Die Unternehmerprüfungsordnung ist nun diese im § 25 (3) GewO angesprochene Verordnung des Wirtschaftsministeriums:

Diese Unternehmerprüfung entfällt = Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der 453. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung) idgF da mehrfach novelliert: Novelle: BGBl. 748/1995, Novelle: BGBl. II/210/1999, Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001, Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 auf Grund § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994)

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:

  1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
  3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
  5. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  6. die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  7. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

Also in der kurzen Zusammenfassung:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Da mit einer Ausbildung zum Heilmasseur und dem Nachweis der Unternehmerprüfung oder Ersatz derselben, gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003  die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen ist und es für Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme eigene Ausbildungen gibt, wird der Gewerbewortlaut von den Gewerbebehörden oft eingeschränkt auf Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme.

Das ist an sich unnötig, geschieht aber gelegentlich.

Heilmasseure können sich nach Gewerbeanmeldung als „gewerbliche Masseure“ bezeichnen.

Heilmasseure dürfen sich zusätzlich als „Shiatsu-Praktiker“ oder „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ nur dann ausweisen, wenn Sie die dafür nötige Ausbildung haben.

Rückfragen zu berufsrechtlichen Fragen beantworte ich sehr gerne: martin.stieger@liwest.at

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz , arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ und lehrt u.a. auch in den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/inAufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie.

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIDEO

Martin Stieger auf Youtube

Vielleicht auch interessant für Sie:

Massage: Gütesiegel „staatlich geprüft“

Was tun, wenn eine Patientin während einer Heilmassage ankündigt, sich das Leben nehmen zu wollen?

Das Gewaltschutzgesetz 2019 bringt auch eine spezielle Anzeigepflicht für medizinische und Heilmasseure

Massage: die Gewerberechtsreform 2017 eröffnet zusätzliche Berufschancen!

Wie nutze ich meinen MBA der Weiterbildung beruflich?

Immer wieder werde ich gefragt, was kann ich denn nach meinem MBA-Abschluss beruflich machen?

Da gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung[1] angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 

ausgeübt werden.

Lesen Sie dazu auch

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Martin G. Stieger auf youtube:


[1] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Entfall der Unternehmerprüfung – z.B. nach einem Lehrgang der Weiterbildung

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO 1994) kennt Tätigkeiten

  • für die man einen Befähigungsnachweis erbringen muss und
  • solche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

Näheres dazu habe ich schon einmal zusammengefasst:

Wissenswertes zur Meister- und Befähigungsprüfung in Österreich – Entfall der Unternehmerprüfung – auch durch entsprechende Weiterbildung

Für die Zulassung zu einem reglementierten Gewerbe muss auch die Unternehmerprüfung oder ein Ersatz (siehe detailliert am Ende dieses Artikels) dafür nachgewiesen werden.

Die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.

Sie ist für alle Gewerbe gleich.

Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.

Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.

Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Hinweis:

Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.

Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang!

https://martinstieger.blog/2014/03/12/ein-mba-ersetzt-die-unternehmerprufung/

Es muss allerdings nicht gleich ein MBA-Lehrgang sein.

Die Unternehmerprüfung wird auch durch Expertenlehrgänge wie den Lehrgang Businessmanagement der FH BurgenlandAIM – in Kooperation mit der ASAS als Fernlehrgang angeboten oder durch Zertifikatslehrgänge wie den Certifies Business Manager  der Universität Graz – auch in Fernlehre angeboten – ersetzt.

Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderpüfung:

Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.

Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.

Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.

Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.

Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.

Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.

Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung

Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.

Prüfungsgebühren

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) geregelt.

Die Gebührenprozentsätze für die Prüfungen der reglementierten Gewerbe sind in der Anlage zur APO festgelegt.

Sofern die Ausbilderprüfung und/oder die Unternehmerprüfung als Modul vorgesehen wurden, sind diese Prüfungen angeführt.

→ Prüfungsgebühren

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung in Fernlehre – daher zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolvierbar – werden durch die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland angeboten.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

 

Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:

  1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
  3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
  5. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  6. die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  7. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:

  1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs.1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
  2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs.1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
  3. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes
  4. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  5. dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  6. dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftliche-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
  7. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
  8. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule, und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen,
  9. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
  10. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  11. Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstander Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
  12. Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  13. Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  14. betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.

(3) Abs.2 Z.5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.

(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBI. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:

  1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
  2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
  3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
  4. Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
  5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
  6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
  7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
  8. Studienrichtung Rechtswissenschaften
  9. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
  10. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

Unternehmerführerschein

§ 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.

Schlussbestimmung

§ 3 (1) tritt mit 1.August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBI. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung BGBI. Nr. 356/1979 festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs.1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs.1 genannte Prüfungstoff zugrunde lag.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Rechtsgrundlagen:
Urfassung: BGBl. 453/1993
Novelle: BGBl. 748/1995
Novelle: BGBl. II/210/1999
Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001
Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

MBA General Management Competence – der (Fernlehr-) MBA mit Maßanzug

short summary

  • der MBA für Generalisten
  • mit der Möglichkeit sich die Spezialisierung oder Vertiefung maß-zu-schneidern
  • der meistgebuchte MBA-Lehrgang der letzten 5 Jahre
  • 90 ECTS
  • Mindeststudiendauer 3 Semester, Berufstätige studieren in der Regel 4 Semester
  • Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen max. 30 ECTS
  • 11 Module (66 ECTS)
  • Masterarbeit (24 ECTS)
  • Lehrgangsgebühr EUR 8.900,–, steuerlich abzugsfähig
  • Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolvierbar

Der MBA ersetzt die Unternehmerprüfung[1] und schafft u.a. die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung[2] oder auch des Gastgewerbes.

Der MBA General Management Competence wird als Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten.

Der MBA General Management Competence vermittelt Ihnen die notwendigen Schlüsselfertigkeiten um als Generalist funktionsübergreifende Managementaufgaben zu übernehmen und erfolgreich durchführen zu können.

Die Studieninhalte umfassen breite betriebswirtschaftliche Themen und sind ideal für alle Führungskräfte, die sich kaufmännisches und rechtliches Wissen auf akademischem Niveau in kompakter Form aneignen wollen.

Der Masterlehrgang besteht aus zwei Abschnitten – einen Abschnitt BASIS (36 ECTS Studienleistung) mit den 6 Pflichtmodulen

  • Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS)
  • Rechnungswesen – Buchhaltung & Bilanzierung (6 ECTS)
  • Marketing (6 ECTS)
  • Informations- und Kommunikationstechnologie (6 ECTS)
  • Wirtschaftsrecht (6 ECTS)
  • Wissenschaftliches Arbeiten (6 ECTS)

sowie einem Abschnitt AUFBAU (30 ECTS) bestehend aus 5 Wahlmodulen, welche der Studierende aus den nachstehenden Lehrveranstaltungen selbst bestimmt!

  • Strategisches Management (6 ECTS)
  • Unternehmensorganisation (6 ECTS)
  • Personalwirtschaft (6 ECTS)
  • Controlling (6 ECTS)
  • Organisationspsychologie (6 ECTS)
  • Projektmanagement (6 ECTS)
  • Öffentlichkeitsarbeit (6 ECTS)
  • Mitarbeiterschulung/Motivation (6 ECTS)
  • Management Non-Profit-Org. (6 ECTS)
  • BWLEuropa-Recht (6 ECTS)
  • Sozialwissenschaftliche Grundlagen (6 ECTS)
  • Verwaltungsrelevante Rechtsgebiete (6 ECTS)

Der Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht eine auf die Bedürfnisse des Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.

Berufsbild und Karrierechancen – Für wen eignet sich dieser Masterlehrgang besonders?

Das Fernstudium „MBA General Management Competence“ eignet sich ideal für

  • Personen, die in Zukunft als Generalisten Führungsaufgaben und Führungspositionen im Unternehmen übernehmen wollen.
  • Nicht-Betriebswirte, die sich für eine breite betriebswirtschaftliche Weiterbildung mit akademischem Abschluss („Master of Business Administration“) entschließen wollen.
  • Personen, die auf Führungskräfte-Ebene kompetent auftreten und mitreden wollen
  • Personen, welche die Vorteile eines berufsbegleitenden Fernstudiums (keine Präsenz an der Hochschule, flexibles Lernzeit-Management, Prüfungen online von Zuhause aus) einer renommierten Hochschule in Anspruch nehmen wollen.

Weitere Informationen zum MBA General Management Competence finden Sie hier:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-individual-skills.html

den Folder dazu:

http://asasonline.com/fileadmin/content/course-pdf/AIM_General_Management_Competence.pdf

 

Rückfragen bitte an Martin Stieger, martin.stieger@asasonline.com

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

 

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

 

[1] § 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, …(4) 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit

 

Durch Lehrgänge der Weiterbildung begründete Berufsrechte in Österreich:

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht:

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten[1] sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

So kann man nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe[2] ausüben und erspart sich mit einem MBA auch ganz generell die Unternehmerprüfung[3].

Die sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie Immobilientreuhänder[4] (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Unternehmensberater[5], Vermögensberater[6], Versicherungsagent[7] oder Wertpapiervermittler[8] können nach einem erfolgreich absolvierten (facheinschlägigen) Lehrgang der Weiterbildung ausgeübt werden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

[1] Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 normiert im § 94 derzeit 75 reglementierte Gewerbe, die für die Zulassung (Ausübung) neben beruflicher Praxis einen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung) verlangen, wobei diese Prüfung eben durch einen erfolgreich absolvierten Lehrgang der Weiterbildung ersetzt werden kann

[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder ….

[3] § 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, …(4) 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

[4] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) § 1 (1): Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: 1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

[5] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …

[6] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.

[7] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung (Versicherungsvermittler – Verordnung) 4 (2) b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft oder das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Finanzdienstleistungen;

[8] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung) 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

Wissenswertes zur Meister- und Befähigungsprüfung in Österreich – Entfall der Unternehmerprüfung – auch durch entsprechende Weiterbildung

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO 1994) kennt Tätigkeiten

  • für die man einen Befähigungsnachweis erbringen muss und
  • solche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

In Österreich gibt es – seit der Gewerberechtsnovelle 2017 – 75 reglementierte Gewerbe inkl. Handwerke (diese werden im § 94 GewO durch den Zusatz (Handwerk) so bezeichnet z.B. § 94 Z 3. Bäcker (Handwerk)), für die es Gewerbezugangs-voraussetzungen gibt.

Bei den meisten dieser Gewerbe ist die Meisterprüfung oder die Befähigungsprüfung als eine Variante des Gewerbezugangs vorgesehen.

Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde das modulare Prüfungssystem eingeführt.

Die Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Modul 4Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)

Modul 5Unternehmerprüfung

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.

Die Befähigungsprüfung

Die Befähigungsprüfung ist in Österreich eine behördliche Prüfung der Kenntnisse einer Person, um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu dürfen (Befähigungsnachweis).

Mehr Infos: Prüfungs- und Befähigungsnachweise auf WKO.at

Sowohl die Meister- als auch die Befähigungsprüfung kennen das Prüfungsmodul der Unternehmerprüfung.

Die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.

Sie ist für alle Gewerbe gleich.

Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.

Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.

Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Hinweis:

Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.

Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang! https://martinstieger.blog/2014/03/12/ein-mba-ersetzt-die-unternehmerprufung/

Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderpüfung:

Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.

Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.

Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.

Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.

Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.

Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.

Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung

Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.

Prüfungsstellen:

Meisterprüfungen für Handwerke und Prüfungen für reglementierte Gewerbe werden generell bei den Meisterprüfungsstellen der Landeskammern abgenommen.

Achtung – Nicht bei jeder Meisterprüfungsstelle gibt es auch für jedes Gewerbe eine Prüfung.

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

Prüfungskommissionen:

Nicht für jedes Gewerbe ist in jedem Bundesland eine Prüfungskommission vorgesehen.

Prüfungskommissionen werden auf drei Jahre bestellt.

Fragen zu den Prüfungskommissionen sowie in welchem Bundesland welche Prüfung durchgeführt wird, beantworten die Meisterprüfungsstellen.

Liste der Prüfungskomissionen für die Prüfungsperiode 1.1.2014 bis 31.12.2018.

Prüfungsgebühren

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) geregelt.

Die Gebührenprozentsätze für die Prüfungen der reglementierten Gewerbe sind in der Anlage zur APO festgelegt.

Sofern die Ausbilderprüfung und/oder die Unternehmerprüfung als Modul vorgesehen wurden, sind diese Prüfungen angeführt.

Prüfungsgebühren

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung in Fernlehre – daher zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolvierbar – werden durch die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland angeboten.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp