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Österreich: Hochschulmediation

Weil ich heute anlässlich meiner Eintragung in die Liste der Mediatorinnen/Mediatoren gefragt wurde: Was bitte ist denn Hochschulmediation?

Mediation „in Zivilrechtssachen“ (Zivilrechtsmediation) ist die Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die Zivilgerichte zuständig sind.

Allgemeines

Bei der Mediation handelt es sich um ein Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten im privaten, beruflichen, wirtschaftlichen und ökologischen Umfeld. Die Parteien erarbeiten in eigener Verantwortung gemeinsam optimale Lösungen.

Die allparteilichen Mediatorinnen/Mediatoren leiten die Gespräche und sind für den Rahmen und den Ablauf der Mediation verantwortlich. Sie achten auf die Einhaltung der Fairness und der Mediationsregeln. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Die Mediatorinnen/Mediatoren werden von den Parteien selbst ausgewählt. Wer selbst Partei, Parteienvertreterin/Parteienvertreter, Beraterin/Berater bzw. Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediatorin/Mediator tätig sein.

Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator/eine eingetragene Mediatorin hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

Die Liste der eingetragenen Mediatorinnen/Mediatoren wird beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) geführt. Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist neben einem entsprechenden Antrag und einem Mindestalter von 28 Jahren der Nachweis der fachlichen Qualifikation, der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung), eine Haftpflichtversicherung der Mediatorin/des Mediators sowie die Angaben, wo die Mediatorin/der Mediator ihre/seine Tätigkeit ausüben wird. Überdies müssen eingetragene Mediatorinnen/Mediatoren Fortbildungen absolvieren.

Arten der Mediation

Mediationsarten sind beispielsweise die Familienmediation (z.B. Scheidung), die Wirtschaftsmediation, die Nachbarschaftsmediation, die Umweltmediation, die Schulmediation, die Mediation im öffentlichen Bereich, die Mediation im Bauwesen, die politische Mediation etc.

Hochschulmediation:

  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen der Hochschulleitung und Belegschaftsvertretungen sowie Studierenden
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlichen Strukturfragen, wie z.B. Hochschulkooperationen
  • Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Hochschulen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Hochschulen,
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Hochschulen und Behörden (z.B. AQ Austria) oder auch Akkreditierungsagenturen
  • Beratung bei der Auswahl hochschulischer Verhandlungsteams sowie Coaching desselben
  • Unterstützung bei der Formulierung verbindlicher Vereinbarungen
  • Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
  • Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur
  • Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Vorteile einer Mediation

  • Mediation ist ein relativ kostengünstiges Verfahren, beim dem (im Gegensatz zum Gerichtsverfahren) kein Risiko besteht, allenfalls die Kosten des Gegenübers ersetzen zu müssen.
  • Mediation spart Zeit, da das Ergebnis oft schneller als bei einem Gerichtsprozess erzielt wird.
  • Mediation ist immer ein freiwilliges Verfahren.
  • Die Lösung selbst kommt von beteiligten Parteien – es gibt niemanden, der besser als jeder für sich selbst entscheiden kann, welche Lösung die fairste ist.
  • Mediation bietet auch die Möglichkeit, wieder ein konstruktives Gesprächsklima zu schaffen, das von gegenseitigem Respekt geprägt ist.
  • Mediation besticht durch ihre klar strukturierte Konfliktanalyse und beinhaltet das rasche Erkennen, richtige Handeln und Lösen von Konflikten.
  • Mittels optimalen Lösungsstrategien gelingt es, einen Konflikt rasch und für beide Parteien zufriedenstellend zu entschlüsseln.
  • Durch die Nachhaltigkeit der Problemlösung ergibt sich eine Situation, von der alle Beteiligten profitieren.
  • Die Vorteile der Mediation hat auch der Gesetzgeber erkannt und sie in vielen Bereichen bereits integriert (Familie, Nachbarschaft, Arbeitswesen etc.).
  • Mediationsgespräche sind absolut vertraulich.
  • Voraussetzung für eine Mediation ist die Bereitschaft aller Beteiligten, an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten.

Voraussetzungen für eine Mediation

  • Mindestens zwei Menschen, die miteinander einen Konflikt haben, und eine neutrale Mediatorin/einen neutralen Mediator
  • Die Konfliktparteien sind verhandlungsfähig.
  • Sie sind sich des Konfliktes untereinander bewusst.
  • Sie haben die Absicht, den Konflikt auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Der Ablauf einer Mediation

Der Ablauf einer Mediation lässt sich in mehrere Phasen unterteilen.

  • Vorphase: In der Vorphase bemüht sich die Mediatorin/der Mediator eine Gesprächsbasis zu schaffen, erläutert Ziele, Ablauf und Regeln der Mediation und schließt mit allen Parteien eine Mediationsvereinbarung ab. Darin werden auch Kosten, Kostenaufteilung, allfällige Bedingungen, Fristen, gegebenenfalls Termine und Gesprächsregeln vereinbart.
  • Erste Phase: Die Mediatorin/der Mediator schafft eine vertrauensfördernde Gesprächsatmosphäre und jede Partei erhält die Gelegenheit, ihren Standpunkt zu schildern. Die Mediatorin/der Mediator arbeitet die unterschiedlichen Sichtweisen des Konfliktes heraus, ohne diese zu bewerten, und erstellt eine Themen-Liste.
  • Zweite Phase: In der folgenden Konfliktbearbeitungs-Phase bringen die Parteien ihre Gefühle zum Ausdruck. Die zu Grunde liegenden Interessen, Bedürfnisse und Ziele der Beteiligten werden konkretisiert.
  • Dritte Phase: Auf Basis der Wünsche und Ziele der Beteiligten werden alle möglichen, denkbaren Lösungswege gesucht und alle Ideen und Varianten ohne Bewertung gesammelt.
  • Vierte Phase: Alle gefundenen Optionen werden von den Beteiligten gemeinsam bewertet, auf ihre Umsetzbarkeit und Dauerhaftigkeit überprüft, und aus den verbliebenen Möglichkeiten wird diejenige ausgewählt, die allen den größten Nutzen/Gewinn bringt und die Zustimmung aller findet.
  • Fünfte Phase: Nach einer möglichen zusätzlichen externen Überprüfung durch Expertinnen/Experten findet die schriftliche Abfassung eines Mediationsvertrages statt und wird von allen Beteiligten unterzeichnet. Diese ist dann z.B. im Falle einer Scheidung geeignet dem Gericht für eine einvernehmliche Scheidung vorgelegt zu werden.
  • Evaluierung (Follow-up): Allenfalls kann eine Evaluierung vereinbart oder als Option ins Auge gefasst werden, um zu sehen, ob die Ergebnisse den Zielen und Erwartungen entsprechen bzw. gehalten haben oder auch um Details zu verbessern.

Finden die Parteien im Rahmen einer erfolgreich durchgeführten Mediation zu einer gemeinsamen Lösung, endet die Mediation mit einem außergerichtlichen Vergleich. Andernfalls steht den Parteien weiterhin der Klagsweg offen.

Kosten/Förderung

Im Gegensatz zu Gerichtsverfahren sind die Kosten der Mediation vom Streitwert unabhängig. Sie werden nach Zeitaufwand der Mediatorin/des Mediators verrechnet und von den Streitparteien bezahlt.

Im Rahmen der vom Bundeskanzleramt geförderten Familienmediation kostet eine Mediationsstunde (ohne Zuschuss) 220 Euro pro Mediatorenteam. Abhängig von der Höhe des Familieneinkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder kann das Bundeskanzleramt bei einer Familienmediation einen Zuschuss gewähren. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den Mediatorinnen/Mediatoren errechnet. Beteiligte Parteien bezahlen pro Mediationsstunde den Selbstbehalt. Den Zuschuss des Bundeskanzleramts wickeln die Mediatorinnen/Mediatoren mit den Vereinen und dem Bundeskanzleramt ab.

Eine Förderung von Familienmediation kann nur bei Auswahl von Mediatorinnen/Mediatoren aus den Listen auf der Website des Bundeskanzleramtes (BKA) in Anspruch genommen werden.

Rechtsgrundlagen

Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)

Allenfalls auch interessant für Sie:

FlexLex Wirtschaftsmediation

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

eingetragener Mediator“ gem. § 8 Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, Tätigkeitsbereich: Hochschulmediation

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Arbeitsmarktpolitische Grundlagen

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Österreich: 20 Jahre Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG)

Mit 01. Mai 2004 trat das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) StF: BGBl. I Nr. 29/2003 in Kraft.

Auf oesterreich.gv.at findet sich eine informative Darstellung der Mediation in Österreich:

Allgemeines

Bei der Mediation handelt es sich um ein Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten im privaten, beruflichen, wirtschaftlichen und ökologischen Umfeld. Die Parteien erarbeiten in eigener Verantwortung gemeinsam optimale Lösungen.

Die allparteilichen Mediatorinnen/Mediatoren leiten die Gespräche und sind für den Rahmen und den Ablauf der Mediation verantwortlich. Sie achten auf die Einhaltung der Fairness und der Mediationsregeln. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Die Mediatorinnen/Mediatoren werden von den Parteien selbst ausgewählt. Wer selbst Partei, Parteienvertreterin/Parteienvertreter, Beraterin/Berater bzw. Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediatorin/Mediator tätig sein.

Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator/eine eingetragene Mediatorin hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

Die Liste der eingetragenen Mediatorinnen/Mediatoren wird beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) geführt. Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist neben einem entsprechenden Antrag und einem Mindestalter von 28 Jahren der Nachweis der fachlichen Qualifikation, der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung), eine Haftpflichtversicherung der Mediatorin/des Mediators sowie die Angaben, wo die Mediatorin/der Mediator ihre/seine Tätigkeit ausüben wird. Überdies müssen eingetragene Mediatorinnen/Mediatoren Fortbildungen absolvieren.

Arten der Mediation

Mediationsarten sind beispielsweise die Familienmediation (z.B. Scheidung), die Wirtschaftsmediation, die Nachbarschaftsmediation, die Umweltmediation, die Schulmediation, die Mediation im öffentlichen Bereich, die Mediation im Bauwesen, die politische Mediation etc.

Vorteile einer Mediation

  • Mediation ist ein relativ kostengünstiges Verfahren, beim dem (im Gegensatz zum Gerichtsverfahren) kein Risiko besteht, allenfalls die Kosten des Gegenübers ersetzen zu müssen.
  • Mediation spart Zeit, da das Ergebnis oft schneller als bei einem Gerichtsprozess erzielt wird.
  • Mediation ist immer ein freiwilliges Verfahren.
  • Die Lösung selbst kommt von beteiligten Parteien – es gibt niemanden, der besser als jeder für sich selbst entscheiden kann, welche Lösung die fairste ist.
  • Mediation bietet auch die Möglichkeit, wieder ein konstruktives Gesprächsklima zu schaffen, das von gegenseitigem Respekt geprägt ist.
  • Mediation besticht durch ihre klar strukturierte Konfliktanalyse und beinhaltet das rasche Erkennen, richtige Handeln und Lösen von Konflikten.
  • Mittels optimalen Lösungsstrategien gelingt es, einen Konflikt rasch und für beide Parteien zufriedenstellend zu entschlüsseln.
  • Durch die Nachhaltigkeit der Problemlösung ergibt sich eine Situation, von der alle Beteiligten profitieren.
  • Die Vorteile der Mediation hat auch der Gesetzgeber erkannt und sie in vielen Bereichen bereits integriert (Familie, Nachbarschaft, Arbeitswesen etc.).
  • Mediationsgespräche sind absolut vertraulich.
  • Voraussetzung für eine Mediation ist die Bereitschaft aller Beteiligten, an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten.

Voraussetzungen für eine Mediation

  • Mindestens zwei Menschen, die miteinander einen Konflikt haben, und eine neutrale Mediatorin/einen neutralen Mediator
  • Die Konfliktparteien sind verhandlungsfähig.
  • Sie sind sich des Konfliktes untereinander bewusst.
  • Sie haben die Absicht, den Konflikt auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Der Ablauf einer Mediation

Der Ablauf einer Mediation lässt sich in mehrere Phasen unterteilen.

  • Vorphase: In der Vorphase bemüht sich die Mediatorin/der Mediator eine Gesprächsbasis zu schaffen, erläutert Ziele, Ablauf und Regeln der Mediation und schließt mit allen Parteien eine Mediationsvereinbarung ab. Darin werden auch Kosten, Kostenaufteilung, allfällige Bedingungen, Fristen, gegebenenfalls Termine und Gesprächsregeln vereinbart.
  • Erste Phase: Die Mediatorin/der Mediator schafft eine vertrauensfördernde Gesprächsatmosphäre und jede Partei erhält die Gelegenheit, ihren Standpunkt zu schildern. Die Mediatorin/der Mediator arbeitet die unterschiedlichen Sichtweisen des Konfliktes heraus, ohne diese zu bewerten, und erstellt eine Themen-Liste.
  • Zweite Phase: In der folgenden Konfliktbearbeitungs-Phase bringen die Parteien ihre Gefühle zum Ausdruck. Die zu Grunde liegenden Interessen, Bedürfnisse und Ziele der Beteiligten werden konkretisiert.
  • Dritte Phase: Auf Basis der Wünsche und Ziele der Beteiligten werden alle möglichen, denkbaren Lösungswege gesucht und alle Ideen und Varianten ohne Bewertung gesammelt.
  • Vierte Phase: Alle gefundenen Optionen werden von den Beteiligten gemeinsam bewertet, auf ihre Umsetzbarkeit und Dauerhaftigkeit überprüft, und aus den verbliebenen Möglichkeiten wird diejenige ausgewählt, die allen den größten Nutzen/Gewinn bringt und die Zustimmung aller findet.
  • Fünfte Phase: Nach einer möglichen zusätzlichen externen Überprüfung durch Expertinnen/Experten findet die schriftliche Abfassung eines Mediationsvertrages statt und wird von allen Beteiligten unterzeichnet. Diese ist dann z.B. im Falle einer Scheidung geeignet dem Gericht für eine einvernehmliche Scheidung vorgelegt zu werden.
  • Evaluierung (Follow-up): Allenfalls kann eine Evaluierung vereinbart oder als Option ins Auge gefasst werden, um zu sehen, ob die Ergebnisse den Zielen und Erwartungen entsprechen bzw. gehalten haben oder auch um Details zu verbessern.

Finden die Parteien im Rahmen einer erfolgreich durchgeführten Mediation zu einer gemeinsamen Lösung, endet die Mediation mit einem außergerichtlichen Vergleich. Andernfalls steht den Parteien weiterhin der Klagsweg offen.

Kosten/Förderung

Im Gegensatz zu Gerichtsverfahren sind die Kosten der Mediation vom Streitwert unabhängig. Sie werden nach Zeitaufwand der Mediatorin/des Mediators verrechnet und von den Streitparteien bezahlt.

Im Rahmen der vom Bundeskanzleramt geförderten Familienmediation kostet eine Mediationsstunde (ohne Zuschuss) 220 Euro pro Mediatorenteam. Abhängig von der Höhe des Familieneinkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder kann das Bundeskanzleramt bei einer Familienmediation einen Zuschuss gewähren. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den Mediatorinnen/Mediatoren errechnet. Beteiligte Parteien bezahlen pro Mediationsstunde den Selbstbehalt. Den Zuschuss des Bundeskanzleramts wickeln die Mediatorinnen/Mediatoren mit den Vereinen und dem Bundeskanzleramt ab.

Eine Förderung von Familienmediation kann nur bei Auswahl von Mediatorinnen/Mediatoren aus den Listen auf der Website des Bundeskanzleramtes (BKA) in Anspruch genommen werden.

Rechtsgrundlagen

Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum Beitrag, zum Ausbildungs- und Berufsrecht, zu Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Österreich: FlexLEX-Gesetzessammlung WIRTSCHAFTSMEDIATION für Unternehmensberater sehr interessant

Am 1. Juli 2022 wurde die vierte FlexLEX-Gesetzessammlung aus der gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum für Risiko- und Krisenmanagement und dem Facultas-Verlag veröffentlicht.

Die Unternehmensberatung ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe mit einem beträchtlichen Berechtigungsumfang. Das Berufsrecht der Unternehmensberater/-innen ist daher auch ein sehr starkes und umfangreiches. Der Berechtigungsumfang der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74 GewO) erfasst laut § 136 GewO jedenfalls im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Tätigkeiten:

  • Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
  • Beratung in Angelegenheiten der UnternehmensgründungUnternehmensschließung und der Betriebsübergabe.
  • Sanierungs- und Insolvenzberatung.
  • Berufsmäßige Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Unternehmensberater/innen können zudem in einer verkürzten Ausbildung zum eingetragenen Zivilrechtsmediator/in ausgebildet werden.

Auch ohne zusätzliche Ausbildung gem. ZivMediatG darf ein/e Unternehmensberater/in Wirtschaftsmediation anbieten:

  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlichen Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen
  • Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb
  • Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben
  • Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung
  • Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
  • Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur
  • Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Hinweis: Die Mediation führt Gruppen mit unterschiedlichen Interessen zu einer gemeinsam akzeptierten Lösung. Die Mediation steht in der Mitte und ist strikt neutral. Das Wirken und damit die Verantwortung der Mediation bezieht sich auf den Prozess, sie macht keine Kompromissvorschläge und bringt sich nicht in die fachliche Lösung ein.

Die vorliegende Gesetzessammlung untergliedert sich wie folgt:

  • Links zu und ausgewählte Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union
  • Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich
  • Sonstige mit der Wirtschaftsmediation korrespondierende Materien

Weitere Informationen finden Sie hier.

Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, zu berufsrechtlichen Themen …….. bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Wirtschaftsmediation ein zweites Standbein für Unternehmensberater

Wirtschaftsmediation – ein zweites Standbein für Unternehmensberater

Die Unternehmensberatung ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe mit einem beträchtlichen Berechtigungsumfang.

Das Berufsrecht der Unternehmensberater/-innen ist daher auch ein sehr starkes und umfangreiches.

Der Berechtigungsumfang der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74 GewO) erfasst laut § 136 GewO jedenfalls im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Tätigkeiten:

  • Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
  • Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe.
  • Sanierungs- und Insolvenzberatung.
  • Berufsmäßige Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Unternehmensberater/innen können zudem in einer verkürzten Ausbildung zum eingetragenen Zivilrechtsmediator/in ausgebildet werden.

Unternehmensberater dürfen Wirtschaftsmediation anbieten!

Auch ohne zusätzliche Ausbildung gem. ZivMediatG darf ein/e Unternehmens-berater/in Wirtschaftsmediation[1] anbieten:

  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen
  • Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb
  • Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben
  • Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung
  • Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
  • Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur
  • Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Um Unternehmensberatern nun die Möglichkeit zu bieten, dieses Berufsrecht auch wirklich nutzen und sich als Wirtschaftsmediator/in ein zweites Standbein aufbauen zu können, bietet die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH dafür hilfreiche und maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Fernstudium an.

ASAS-Lehrgang „Wirtschaftsmediation“ (1.600,– EUR)

Bestehend aus den vier (auch einzeln, jeweils 450,– EUR) buchbaren Modulen:

  • Interpersonelle Kommunikation 
    • Grundmodelle der Kommunikation
    • Sprache des Körpers
    • Gesprächstechniken
    • Persönlichkeit, Veränderung und Resilienz
    • Resilienz
  • Konfliktmanagement 
    • Konflikt und Mediation
    • Konfliktdiagnose
    • Konflikt-Parteien
    • Einstellungen zu Konflikten
    • Konflikt-Eskalation
    • Phasen der Konfliktlösung
  • Mediation im rechtlich-wirtschaftlichen Umfeld 
    • Entwicklung der Mediation
    • Rechtsstrukturen, Rechtsgebiete und Fachbegriffe rund um das Thema Mediation
    • Mediation in der österreichischen Rechtslandschaft
    • Mediation im Umfeld von Ehe, Familie und Kindschaft
    • Mediation im wirtschaftlichen Umfeld
      • Mediation im Betrieb
      • Mediation im Umfeld von Immobilien
      • Interkulturelle Mediation
  • Persönlichkeit – Modelle und Dynamiken 
    • Persönlichkeitsmodelle
    • Das Aristoteles-Modell
    • Metaprogramme
    • Menschliche Dynamiken
    • System-Dynamiken

Diese Module bilden auch die fachliche Vertiefung des Professional MBA Mediation und können daher

Professional MBA Mediation (ASAS/AIM/FH Burgenland)

Professional MBA Coaching und Training (ASAS/AIM/FH Burgenland)

mit dem für Wirtschaftsmediatoren hoch interessanten Modulen

  • Coaching-Prozesse und Interaktion (6 ECTS)
  • Interpersonelle Kommunikation (6 ECTS)
  • Vortrag, Präsentation und Lernen (6 ECTS)
  • Supervision (6 ECTS).

Individuelle Kontaktstudien (Hochschule Allensbach)

Für erfahrene Unternehmensberater/innen bieten sich als Abrundung und Erweiterung oder für Wirtschafts- und Zivilrechtsmediatoren mit Weiterbildungsverpflichtung auch zur Weiterbildung folgende Kontaktstudien an:

Förderung und Finanzierung

Wir möchten Sie herzlich einladen, sich zum/zur Wirtschaftsmediator/in ausbilden zu lassen und beraten Sie gerne individuell und maß-geschneidert – auf Ihre bisherige Bildungsbiographie hin abgestimmt.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

ASAS Aus- und Weiterbildung auf youtube:


[1] Mediation:

  • Die Mediation führt Gruppen mit unterschiedlichen Interessen zu einer gemeinsam akzeptierten Lösung
  • Die Mediation steht in der Mitte und ist strikt neutral
  • Das Wirken und damit die Verantwortung der Mediation bezieht sich auf den Prozess, sie macht keine Kompromissvorschläge und bringt sich nicht in die fachliche Lösung ein

Speziell für Unternehmensberater: ASAS-Lehrgang „Wirtschaftsmediation“ (online)

Unternehmensberater dürfen Wirtschaftsmediation anbieten!

Auch ohne zusätzliche Ausbildung gem. ZivMediatG darf ein/e Unternehmensberater/in Wirtschaftsmediation[1] anbieten:

  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen
  • Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb
  • Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben
  • Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung
  • Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
  • Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur
  • Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Um Unternehmensberatern die Möglichkeit zu bieten, dieses Berufsrecht auch wirklich nutzen und sich als Wirtschaftsmediator/in ein zweites Standbein aufbauen zu können, bietet die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH den speziellen Lehrgang „Wirtschaftsmediation“ an.

ASAS-Lehrgang „Wirtschaftsmediation“ (1.600,– EUR):

Bestehend aus den vier (auch einzeln, jeweils 450,– EUR) buchbaren Modulen:

  • Interpersonelle Kommunikation 
    • Grundmodelle der Kommunikation
    • Sprache des Körpers
    • Gesprächstechniken
    • Persönlichkeit, Veränderung und Resilienz
    • Resilienz
  • Konfliktmanagement 
    • Konflikt und Mediation
    • Konfliktdiagnose
    • Konflikt-Parteien
    • Einstellungen zu Konflikten
    • Konflikt-Eskalation
    • Phasen der Konfliktlösung
  • Mediation im rechtlich-wirtschaftlichen Umfeld 
    • Entwicklung der Mediation
    • Rechtsstrukturen, Rechtsgebiete und Fachbegriffe rund um das Thema Mediation
    • Mediation in der österreichischen Rechtslandschaft
    • Mediation im Umfeld von Ehe, Familie und Kindschaft
    • Mediation im wirtschaftlichen Umfeld
      • Mediation im Betrieb
      • Mediation im Umfeld von Immobilien
      • Interkulturelle Mediation
  • Persönlichkeit – Modelle und Dynamiken 
    • Persönlichkeitsmodelle
    • Das Aristoteles-Modell
    • Metaprogramme
    • Menschliche Dynamiken
    • System-Dynamiken

Diese Module bilden auch die fachliche Vertiefung des Professional MBA Mediation und können daher

  • auf diesen MBA sowohl in den Lehrgangsgebühren als auch den abgelegten Modulen (jeweils 6 ECTS) angerechnet,
  • der MBA Mediation somit als upgrade nach dem Lehrgang Wirtschaftsmediation absolviert werden.

Förderung und Finanzierung

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium


[1] Mediation:

  • Die Mediation führt Gruppen mit unterschiedlichen Interessen zu einer gemeinsam akzeptierten Lösung
  • Die Mediation steht in der Mitte und ist strikt neutral
  • Das Wirken und damit die Verantwortung der Mediation bezieht sich auf den Prozess, sie macht keine Kompromissvorschläge und bringt sich nicht in die fachliche Lösung ein

ASAS Aus- und Weiterbildung auf youtube:

Zivilrechtsmediation in Österreich – verkürzte Ausbildung für Notare, Rechtsanwälte, Richter, Unternehmensberater, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker u.a.

Foto: https://www.bryanfagan.com

Die Zivilrechtsmediation in Österreich:

Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: „eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen“.

Mediation in Zivilrechtssachen(Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).

Seit 1.5.2004 führt das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine Liste der eingetragenen Mediatoren.

Voraussetzungen für die Eintragung:

  • Antrag an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz , Museumstraße 7, A-1070 Wien
  • Mindestalter 28 Jahre
  • fachliche Qualifikation
  • Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
  • Haftpflichtversicherung des Mediators (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers)
  • Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird

Fachlich qualifiziert ist, wer

  • auf Grund einer entsprechenden Ausbildung
  • die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und
  • ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.

Die Ausbildung ist tunlichst in eingetragenen Ausbildungseinrichtungen – inkl. Universitäten – zu absolvieren.

Der Inhalt der Ausbildung ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).

Die Ausbildung (Ausbildungsinhalt) besteht aus 365 Mindesteinheiten:

Teil 1 Theoretischer Teil – 200 Mindesteinheiten

1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder – 12 Mindesteinheiten

2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze – 26 Mindesteinheiten

3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen – 32 Mindesteinheiten

4. Konfliktanalysen – 15 Mindesteinheiten

5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, z.B. Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation – 20 Mindesteinheiten

6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken – 20 Mindesteinheiten

7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation – 15 Mindesteinheiten

8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen – 40 Mindesteinheiten

9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge – 20 Mindesteinheiten

Teil 2 Anwendungsorientierter Teil – 165 Mindesteinheiten

1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung – 40 Mindesteinheiten

2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion – 58 Mindesteinheiten

3. Peergruppenarbeit – 24 Mindesteinheiten

4. Fallarbeit – 17 Mindesteinheiten

5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) – 26 Mindesteinheiten

Die verkürzte Ausbildung:

  • Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach – Reduktion auf 220 Unterrichtseinheiten
  • Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach – Reduktion auf 220 Unterrichtseinheiten
  • Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung; Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis – Reduktion auf 220 Unterrichtseinheiten

Die jeweilige Aufstellung der Ausbildungsinhalte finden Sie in der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV:  

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_II_47/BGBLA_2004_II_47.pdfsig

Hoch interessant ist, dass Unternehmensberater auch ohne diese Zivilrechts-Mediations-Ausbildung „Wirtschaftsmediation“ anbieten dürfen – diese wird vom Berufsbild der Unternehmensberater umfasst!

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte über: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Zur berufsrechtlichen Abgrenzung „Beratung“ und „Mediation“ – und zur Frage: dürfen Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten?

Weil ich die berufsrechtliche Abgrenzung „Beratung“ und „Mediation“ gelegentlich gefragt werde – auch, ob Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten dürfen (kurze Antwort: Ja!) – einige Zeilen:

Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) regelt im § 1. eindeutig:

  • Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
  • Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

und die Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien im § 16.

  • Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
  • Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
  • Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen.

Beratung hingegen ist leider rechtlich nicht genau bestimmt – eine Legaldefinition z.B. in der Gewerbeordnung (in dieser wird das Wort „Beratung“ 56 Mal verwendet aber nicht definiert) fehlt uns, daher ganz allgemein definiert:

Beratung ist

  • die sachorientierte Abgabe und Erörterung von Handlungsempfehlungen durch Sachverständige (Berater sind Fachberater mit spezifischem Fachwissen),
  • wobei von den Zielsetzungen,
  • abhängig von der Analyse der Aufgaben
  • des zu Beratenden (Klienten) und
  • von relevanten Theorien
  • unter Einbeziehung der individuellen Entscheidungssituation des Auftraggebers auszugehen ist.

Natürlich setzen sich auch die Unternehmensberater in ihrem Berufsbild mit Beratung, Beratungsprozess, Beratungsprojekten, Beratungsrollen und –methoden sowie Beratungsfeldern auseinander:

https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/unternehmensberatung/berufsbild-unternehmensberatung.pdf

Unternehmensberater dürfen auch „Wirtschaftsmediation“ anbieten – diese wird vom Berufsbild der Unternehmensberater umfasst, d.h. Unternehmensberater leisten

· Mediative Begleitung und Unterstützung in allen unternehmensinternen Konflikten zwischen Einzelpersonen, Gruppen, Abteilungen und bei auf Ausgrenzung abzielenden Verhaltensweisen (z.B. Mobbing)

· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen

· Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen

· Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen

· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb

· Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben

· Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung

· Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung

· Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur

· Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

auch als Unternehmensberater tätig.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.