Zeit- und ortsunabhängige Fernstudien und Online-Angebote helfen neben straffem Zeitmanagement das Problem Zeit zu lindern.
Das Bildungsdarlehen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildung ermöglichen es Ihnen Ihre angestrebte höhere Qualifikation zu finanzieren.
Ein Bildungsdarlehen z.B. von Wüstenrot ermöglicht die Finanzierung der angestrebten Höherqualifikation – von der Werkmeisterprüfung oder IT- und Computerschulungen über Lehrgänge zu Unternehmensführung und Management bis zum kompletten Auslandsstudium oder dem begehrten VIS-Studium an einer renommierten Hochschule:
Das TopUp: Für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
Das Bildungsdarlehen deckt praktisch alle Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung auftreten können.
Das benötigte Bildungskapital steht Ihnen gleich, ohne Ansparen zur Verfügung.
Durch eine fixe Zinsobergrenze bleibt die Investition in Ihre Zukunft immer kalkulierbar.
Sie können damit auch sofort mit Ihrer Aus- und Weiterbildung beginnen!
Möglich ist ein Bildungsdarlehen für österreichische Staatsbürger und/oder EU-Bürger mit einem Wohnsitzaufenthalt seit mindestens 6 Jahren in Österreich.
Voraussetzung ist ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, seit mindestens 4 Monaten, ein unbefristetes, ungekündigtes Dienstverhältnis.
Das Einkommen muss auch während der Ausbildung gegeben sein.
Es dürfen keine Privatkredite aktuell vorhanden sein und keine höheren Hypothekendarlehen.
Es ist auch möglich eine Person aus dem Familienverband als Bürgen zu benennen, wenn diese Person die angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Die Höchstdarlehenssumme beträgt Euro 30.000,00.
Die Rückzahlung des Bildungsdarlehens kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, z.B. wenn „Überstunden“ wieder möglich sind.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
Damit können Studierende der Corona-Situation trotzen, im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse
in Regelstudienauf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD,
als akademische Weiterbildung: MBA, MSc …)
erreichen.
VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.
Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.
Das ist eben über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Das TopUp: Für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
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Niederösterreich positioniert sich folglich als fixer Bestandteil im öffentlichen Hochschulsystem. „Wissenschaftliche Weiterbildung und Forschung sind der Nährboden für eine erfolgreiche Entwicklung. All das wird an der Donau-Universität Krems vereint. Daher ist die bevorstehende Aufnahme der Donau-Universität in das Universitätsgesetz auch ein Ritterschlag für unsere universitäre Einrichtung für Weiterbildung“, freut sich Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner.
Diese Novelle, die von Bildungsminister Heinz Faßmann präsentiert wurde, sieht unter anderem die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG) vor und bringt die vollständige Integration der Donau-Universität Krems in das Universitätsgesetz.
„Die Donau-Universität Krems wurde bereits 2018 bei der letzten Novelle als öffentliche Universität im Universitätsgesetz verankert. Mit dieser Novelle wird der Prozess 25 Jahre nach der Gründung nun erfreulicherweise vollständig abgeschlossen und bestätigt damit nicht nur die Entwicklung der Universität, sondern auch die Bedeutung des Themas wissenschaftliche Weiterbildung in Österreich“, so Mag. Friedrich Faulhammer, Rektor der Donau-Universität Krems.
Für die Donau-Universität bedeutet diese Novelle, dass der Prozess der Aufnahme in das Universitätsgesetz abgeschlossen ist.
Bis zum Erhalt des Habilitationsrechts muss diese Novelle noch in Begutachtung, ehe sie im Frühjahr 2021 dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
„Die Habilitation ist ein wesentlicher Schritt einer universitären Laufbahn, wodurch es für nationale und internationale Wissenschafterinnen und Wissenschafter noch attraktiver wird eine Karriere an der Donau-Universität anzustreben. Diese Entwicklung kann somit als Meilenstein für das Wissenschaftsland Niederösterreich bezeichnet werden“, betont die Landeshauptfrau.
Rund 8.240 Studierende sind derzeit an der Donau-Universität Krems zugelassen, mehr als 24.500 AbsolventInnen haben ihr Studium bereits erfolgreich an der DUK abgeschlossen.
an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitätengem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgängen zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:
auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium,
Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.
„Master Universitario“ in Italien;
„Licentiat“ in Schweden;
„Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
„Maestro“ in Spanien.
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.
Führung:
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
Die Bundesregierung hat am 23.11.202 erweiterte, umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen präsentiert.
Für die körpernahen Dienstleister steht ein adaptierter Umsatzersatz als Wirtschaftshilfe zur Verfügung.
Analog zum Tourismus werden auch für körpernahe Dienstleistungen für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt.
Informationen zum erweiterten Umsatzersatz finden sich auch auf der Website des BMF.
Hier ein Auszug aus den FAQs:
Ein kundenfreundliches und einfaches Eingabeformular steht für alle Lockdown-Betroffenen ab 23.11. auf FinanzOnline zur Verfügung. Das Ziel ist eine Auszahlung rund 10 Tage nach Antragstellung. Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.
Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert. Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (2.300 Euro) zu.
Für Mischbetriebe gilt: Ist der Unternehmer grundsätzlich direkt betroffen und erzielt im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche, die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer Branche, die nicht betroffen ist, so bekommt er jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, zu 80 % ersetzt. Der Antragsteller hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Prozentsatz zu schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.
Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch der Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.
Der Antrag auf Umsatzersatz kann auch ohne Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gestellt werden.
Für Unternehmen, die im November 2019 noch nicht existiert haben, wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.
Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.
Der Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrachtungszeitraum ist eine Grundvoraussetzung des Umsatzersatzes. Unternehmen, die im Zeitraum 17. November bis 6. Dezember 2020 betroffen sind, und die in diesem Zeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. Unschädlich sind folgende Formen der Beendigung eines Dienstverhältnisses: Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.
Eine falsche ÖNACE ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden. Die Anleitung zur Änderung finden Sie auf dem „Unternehmensservice Portal“.
Der Umsatzersatz kann auch beantragt werden, wenn das Gewerbe im Betrachtungszeitraum ruhend gemeldet wird.
Keinen Anspruch haben Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com
Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe
[1] Lt. WKO sind davon rund 96.000 Unternehmen betroffen
[2] 479. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)
On behalf of the Austrian Institute for International Affairs – oiip I cordially invite you to the third
Heinz Gärtner Lecture
on the topic
The US Elections 2020: What Future for Democracy, Social Movements, and Human Rights?
While the final results of the US elections are not yet known, it is already clear that the Trump presidency was not an aberration in the democratic tradition of the US, but reflects a broader shift towards authoritarian politics that is also mirrored on the global scale. This panel discussion reflects on the domestic and international effects of these shifts on social movements, marginalized populations, human rights, and global peace-making. Together with renowned experts, we will explore the future of social justice, inclusion, and participation in the US and beyond under the conditions of populism, persistent white supremacy, and rising authoritarianism.
Participants: DEVA WOODLY (The New School for Social Research, New York) TINA KEMPIN REUTERS (University of Alabama at Birmingham) Chair: SASKIA STACHOWITSCH (Austrian Institute for international Affairs/University of Vienna)
„Ich bin ja jetzt im Promotionsprogramm eingeschrieben. Darf ich mich nun als Cand.Dr. bezeichnen?“
Meine Antwort:
Cand.Dr. wird tatsächlich gelegentlich im hochschulinternen Gebrauch verwendet.
Von einer Verwendung außerhalb der Hochschulewürde ich abraten, da die unberechtigte Führung akademischer Grade in Deutschland grundsätzlich strafbar ist.
Zwar gibt es den Titel Cand.Dr. in Deutschland nicht, aber in anderen Ländern, z.B. in Dänemark und ist das dort ein dem Master bzw. Magister vergleichbarer Grad.
Da das deutsche Recht auch zum Verwechseln ähnliche ausländische Grade schützt wäre mir hier das Risiko zu hoch.
Auch in Österreich – da ist die unberechtigte Führung akademischer Grade eine Verwaltungsübertretung – würde ich auf die Verwendung Cand.Dr. außerhalb der Universität verzichten.
Mit dieser Frage habe ich mich in meinem Blog und auch auf Youtube schon befasst.
Heute möchte ich zwei weitere oft gestellte Fragen beantworten:
Wird der Umfang eines Doktoratsstudiums im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) auch in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben?
Nein!
Das österreichische UG – Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 – regelt im § 54 (2) UG eindeutig: Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.
Aber:
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden. (§ 54 (2) UG)
In den jeweiligen Promotionsprogrammen können nun Studienleistungen gefordert werden wie z.B. spezielle Doktoranden-Seminare und auch Prüfungsleistungen vorgeschrieben werden, für die es dann sehr wohl ECTS-Anrechnungspunkte geben kann.
So kann man also in einem dreijährigen Doktoratsstudium durchaus beispielsweise 60 ECTS an Prüfungsleistungen ableisten müssen, die durch die Universität auch gesondert bestätigt werden können.
Wichtig ist auch, dass sogenannte Weiterbildungsdoktorate, Berufsdoktorate oder „Kleine“ Doktorate nicht als ein wissenschaftliches Doktorat im Sinne des österreichischen UG oder des Studienrechts der deutschen Bundesländer angesehen wird.
2. Ist die Zulassung zum Doktorat ganzjährig möglich oder ist man auch hier an die allgemeine Zulassungsfrist und die daran anschließende Nachfrist (die gem. UG in Österreich im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet) gebunden?
JA!
Die Zulassung zu einem Doktorat ist ganzjährig möglich!
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Whereby vereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Am 1. November 2020 – feierte die Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien UniBIT (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) das 70-jährige Bestehen der Universität (фотограф Георги Иванов – Fotograf Georgi Ivanov)
Die Universität führt auch in Österreich Studiengänge durch – derzeit ausschließlich Doktoratsstudien:
Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder Dr)
Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)
Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen bekommen möchten, schreiben Sie bitte an vis@viennastudies.com
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Whereby vereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBIT – Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen.
Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.