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Österreich: 25 Jahre Vitalakademie – 50.000 Studierende

Die Vitalakademie feiert heuer das 25-jährige Bestehen.

Die anerkannte Bildungseinrichtung konnte seit der Gründung im Jahr 1999 österreichweit bereits mehr als 50.000 Studierende ausbilden.

Alljährlich werden hunderte Kurse angeboten und machen die Vitalakademie zu einer der größten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen in Österreich.

Als Spezialistin für Ausbildungen in den Bereichen Massage, Kosmetik & Fußpflege, Sport, Gesundheit und Soziales setzt die Vitalakademie auf den ganzheitlichen Weg der Erwachsenenbildung und betrachtet die Gesundheit eines Menschen aus drei Blickwinkeln:

  • körperlich,
  • geistig und
  • sozial.

Professionelle Dienstleister/innen in diesen Bereichen erlangen mit dem Abschluss (Diplom, staatlich anerkannter Abschluss oder Zertifikat) das entsprechende Wissen in Theorie UND Praxis für eine erfolgreiche Berufsausübung im Zukunftsmarkt Gesundheit.

Sowohl für den/die Dienstleister/in, als auch für deren Klienten/-innen geht es um ein ganzheitliches Wohlbefinden und die Möglichkeit, das individuelle Persönlichkeitspotential auch leben zu können.

In Präsenzkursen an sechs Standorten in Österreich kann jede/r einzelne Teilnehmer/in aus einer Vielzahl an aktuellen Diplomlehrgängen – Basislehrgängen wie Spezial-Upgrades – sowie auch Fachkursen die Qualifikation erlangen, die zu ihr/ihm passt.

Die 6 Vitalfelder entsprechen dem ganzheitlichen Bildungsansatz:

  • Fitness & Ernährung
  • Leben & Natur
  • Soziales & Pädagogik
  • Massage & Wellness
  • Kosmetik & Fußpflege
  • Medizinische Verwaltung

Die Vitalakademie will Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Qualifikation für gesundheitsbezogene Berufe begeistern.

Die Vitalakademie-Diplomlehrgänge können flexibel absolviert werden, d.h. berufsbegleitend, am Abend, am Wochenende oder als Tageskurs.

Mit Blended Learning, einem Mix aus verschiedenen Lernformen, wird der Lehrstoff bestens aufbereitet.

Präsenzkurse setzen darüber hinaus auf persönliche Atmosphäre, Arbeiten in kleinen Gruppen auf höchstem Niveau und mit viel Praxisbezug. Hand in Hand arbeiten dafür das Vitalakademie-Team (Planung, Organisation und Qualitätssicherung) und die Trainer/innen (fachliche und persönliche Kompetenz für Wissensvermittlung)

Künftig arbeitet die Vitalakademie in Kontaktstudien mit der Allensbach Hochschule Konstanz zusammen und kann bereits ab Herbst 2024 der Lehrgang „Berufs- und Sozialpädagogik (Allensbach Hochschule)“ begonnen werden.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Berufs- und Sozialpädagogik (Allensbach Hochschule)

Eine Kooperation der Allensbach Hochschule Konstanz mit der Vitalakademie ermöglicht es künftig Lehrgangsteilnehmer*innen ein Kontaktstudium Berufs- und Sozialpädagogik (Allensbach Hochschule) in Präsenz oder als Fernstudium zu absolvieren.

In Präsenz wird das Kontaktstudium Berufs- und Sozialpädagogik (Allensbach Hochschule) durch die Vitalakademie angeboten, als Fernstudium über learn@home als Kombination aus dem Lehrgang Zert. Berufs- und Sozialbegleiter/-in und dem Lehrgang Berufs- und Sozialpädagogik (Allensbach Hochschule).

Detaillierte Informationen erhalten Sie auch direkt bei den jeweiligen Bildungseinrichtungen.

Neuerungen durch das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz:

Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz legt Qualifikationen für Berufszugehörigkeit fest; also unter welchen Voraussetzungen man sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen darf.

➡️ Das Gesetz stellt darüber hinaus die offiziellen Berufsbezeichnungen unter Schutz.

Das bedeutet: Wer sich als Sozialarbeiter:in oder Sozialpädagogin bzw. -pädagoge bezeichnet, ohne die Voraussetzung zu erfüllen, dem drohen Geldstrafen bis zu 15.000 Euro.

➡️ Rund 43.000 Menschen in Österreich sind beruflich als Sozialarbeiter:innen bzw. Sozialpädagog:innen tätig.

➡️ Ausbildungserfordernisse für „akademische Sozialarbeiter:innen„, „akademische Sozialpädagog:innen“ und „Diplom-Sozialpädagog:innen„: um künftig die Berufsbezeichnung „akademische Sozialarbeiter:innen”, „akademische Sozialpädagog:innen” und “Diplom-Sozialpädagog:innen” führen zu dürfen, wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, ein Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein Diplomlehrgang zur Sozialpädagogik benötigt.

Auch Personen mit bereits abgeschlossener Ausbildung an den Sozialakademien etc. dürfen sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen.

Geschützte Berufsbezeichnungen – Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz

Fragen zum Beitrag, zum Ausbildungs- und Berufsrecht, zu Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: zertifizierte/r  KI-Experte/in

Ich habe soeben die kostenlose Version von ChatGPT gefragt:

Wie würden Sie einen „zertifizierten KI-Experten“ beschreiben?

ChatGPT antwortet promt:

„Ein zertifizierter KI-Experte ist eine Person, die über fundiertes Wissen und praktische Erfahrung im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) verfügt und dies durch eine offizielle Zertifizierung nachweisen kann.

Diese Zertifizierung könnte von einer anerkannten Institution, einem Bildungsinstitut, einem Unternehmen oder einer Industrievereinigung verliehen werden.

Ein zertifizierter KI-Experte sollte in der Lage sein, komplexe KI-Konzepte zu verstehen und anzuwenden, um Probleme in verschiedenen Bereichen zu lösen, sei es im Bereich der Datenanalyse, des maschinellen Lernens, der Sprachverarbeitung, der Bilderkennung oder anderer Anwendungsgebiete von KI.

Sie sollten sowohl theoretisches als auch praktisches Wissen besitzen und in der Lage sein, KI-Modelle zu entwickeln, zu implementieren und zu optimieren.

Darüber hinaus sollte ein zertifizierter KI-Experte über Kenntnisse in den ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Aspekten von KI verfügen und in der Lage sein, verantwortungsvoll mit KI-Technologien umzugehen.

Sie sollten in der Lage sein, komplexe Probleme zu analysieren, innovative Lösungen zu entwickeln und effektiv mit anderen Fachleuten zusammenzuarbeiten, um KI-gestützte Projekte erfolgreich umzusetzen“.

Der Lehrgang „zertifizierte/r  KI-Experte/in“ wird über die Vitalakademie und ein Partnerunternehmen: Headquarter Web 3 angeboten.

Infos zu diesem Lehrgang finden Sie hier.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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https://www.youtube.com/@viennastudies/videos

https://www.youtube.com/@asasaus-undweiterbildung43/videos

Österreich: Selbstständigkeit – Cranio Sacrale und Resilienztraining?

eine Lehrgangsteilnehmerin frägt mich heute:

Ich bin durch eine Ausbildung bei der Vitalakademie als Resilienztrainerin auf Sie aufmerksam geworden.

Es gibt dort einen Beitrag von Ihnen zum Thema freies Gewerbe.

Nun, ich habe mich bei der WKO in Sachen Selbstständigkeit bezüglich Cranio Sacrale und eben Resilienztraining erkundigt. Dort wurde mir mehrmals deutlich gemacht dass Resilienztraining keinesfalls im  Freien Gewerbe auszuüben erlaubt wäre. Diese Tätigkeit fällt ins LSB Gewerbe, so die WKO. Ich habe durchaus auf Ihre Beiträge und auch die Vitalakademie hingewiesen die die Ausbildung sehr wohl für das freie Gewerbe quasi anbietet. Leider erfolglos. Haben Sie einen Rat für mich?“ 

Meine Antwort:

herzlichen Dank für Ihr Mail.

Ihren Wunsch nach selbständiger Berufsausübung müssen wir in Ihrem Falle  zweiteilen.
Sie können einmal Energetik als freies Gewerbe anmelden und als Humanenergetikerin dann im Rahmen des freien Gewerbes Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit

  • mittels der Methode von Dr. Bach,
  • mittels Biofeedback oder Bioresonanz,
  • mittels Auswahl von Farben,
  • mittels Auswahl von Düften,
  • mittels Auswahl von Lichtquellen,
  • mittels Auswahl von Aromastoffen,
  • mittels Auswahl von Edelsteinen,
  • mittels Auswahl von Musik,
  • unter Anwendung kinesiologischer Methoden,
  • mittels Interpretation der Aura,
  • mittels Magnetfeldanwendung,
  • durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen,
  • mittels Cranio Sacral Balancing,
  • durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik,
  • mittels Numerologie,
  • durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunaren Energien

anbieten.

Das Berufsbild der Humanenergetik finden Sie hier.

Zum zweiten können Sie als Resilienztrainerin arbeiten, allerdings nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Das  Resilienztraining können Sie – das stimmt – eben nicht als freies Gewerbe anbieten.

Warum?

Das Training, also das Anbieten von Unterricht, Seminare, Vorträgen, Workshops unterliegt nicht der Gewerbeordnung!

Sie können mit Ihrer Ausbildung auch nicht das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben.

Aber Sie können als neue Selbständige tätig werden.

Resilienztraining, Burnout-Prophylaxetraining, Achtsamkeitstraining …. kann selbständig ausgeübt werden!

„Selbständige Trainer/innen“ d.h. die Durchführung von

  • Unterricht,
  • Seminaren,
  • Vorträgen,
  • Workshops,
  • Lehrveranstaltungen und dergleichen

unterliegen nicht der Gewerbeordnung und es ist dabei unerheblich, ob die Zielgruppe

  • Kinder oder
  • Erwachsene sind oder
  • eine Gruppe von Personen oder
  • ein Einzelner unterrichtet wird.

Ich habe berufsrechtliche Informationen dazu zusammengefasst, die Sie hier lesen können.

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

VIS – Vienna International Studies – gratuliert drei Kooperationspartnern zur Auszeichnung „Top Anbieter für Weiterbildung 2022“: Allensbach Hochschule, afw Wirtschaftsakademie Bad Harzburg und Vitalakademie Learn@Home

Im Jahr 2020 hat das Wirtschaftsmagazin „Focus Business“ zum ersten Mal die Liste der „Top Anbieter für Weiterbildung präsentiert.

Als einer der führenden Anbieter für Weiterbildung wurde damals die private Allensbach Hochschule in Konstanz ausgezeichnet.

Jetzt hat „Focus Business“ zum zweiten Mal das Siegel als „Top Anbieter für Weiterbildung“ an die Allensbach Hochschule vergeben.

Auch schon zum zweiten Mal unter den führenden Anbietern für Weiterbildung und damit „Top Anbieter für Weiterbildung 2022“ ist die afw Wirtschaftsakademie Bad Harzburg zu finden.

Um die schlagkräftige „Triangel der Top Weiterbildung“-Partner von Vienna international Studies komplett zu machen, darf sich auch die österreichische Vitalakademie Learn@Home über die hohe Auszeichnung freuen.

Alle drei Top-Weiterbildungs-Anbieter sind seit Jahren Kooperationspartner von VIS Vienna International Studies.

Die Allensbach Hochschule bietet neben Kontaktstudien und Zertifikatslehrgängen natürlich vor allem berufsbegleitende Bachelor- und Masterprogramme mit mehreren Vertiefungen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die afw Wirtschaftsakademie Bad Harzburg bietet seit mehr als 60 Jahren Aus-, Fort- und Weiterbildung an und ist ein renommierter Bildungsberater für Fernstudien, Seminare, Webinare und Inhouse-Trainings.

Seit 12 Jahren bietet Learn@Home in mittlerweile 70 Ländern weltweit tausenden Lehrgangsteilnehmern Fernstudien an und ist damit zur sehr erfolgreichen Schwester der Vitalakademie Österreich herangewachsen.

VIS gratuliert den drei Kooperationspartnern zur hohen Auszeichnung „Top Anbieter für Weiterbildung 2022“ sehr herzlich und freut sich auf viele weitere gemeinsame Erfolge in der Aus-, Fort- und Weiterbildung zufriedener Kurs- und Lehrgangs-teilnehmerInnen.

Siehe dazu auch:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

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Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIS Bildungsberatung:

VIS Kontaktstudium:

Aus- und Weiterbildungen in Berufs- und Sozialpädagogik – auch in Fernlehre

Österreich: Die Vitalakademie bietet einen sehr interessanten Lehrgang an, in welchem ich auch vortragen darf:

Dipl. Berufs- und Sozialpädagoge/-pädagogin

Qualifizierte Berufs- und Sozialpädagog/inn/en sind Expert/inn/en, die im Bildungs- und Sozialbereich sowie in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen eingesetzt werden.

Berufs- und Sozialpädagog/inn/en unterstützen Menschen bei der Alltagsbewältigung und Lebensgestaltung, erkennen und fördern deren persönliche Ressourcen und Kompetenzen.

Der Lehrgang

  • eignet sich sehr gut für Menschen die in sozialen Berufen arbeiten (wollen) und hat einen sehr starken Bezug zur Praxis,
  • eignet sich hervorragend für „Quereinsteiger“
  • vermittelt in einem Jahr fundierte Kenntnisse, begleitet von erfahrenen Referent/innen
  • ist bekannt für sein wertschätzendes Klima während des Unterrichtes
  • eignet sich für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
  • wird oft durch das AMS gefördert, auch mittels Landesförderungen unterstützt

Lehrgangsleitung: Ingrid StiftMSc, Dipl. Expertin Stress-/Burnout-Prävention, ISO-17024-zertifizierte Trainerin, https://www.menschenfreundin.at/

Es besteht auch die Möglichkeit ein viersemestriges Kolleg für Sozialpädagogik zu absolvieren.

Weitere facheinschlägige Bildungsmöglichkeiten wie

finden sich an der Vitalakademie auch, Informationen dazu hier.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: 

 vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

T:  +43 664 5432246

E:  martin.stieger@viennastudies.com  

Web: Allensbach University   Vienna International Studies    OGB    IHM   Blog   LinkedIn   Xing   Facebook   Twitter   Instagram   ProvenExpert  Researchgate  YouTube 

VIS Nano Degrees:

Wissens-Wiki:

Österreich: Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ….?

Heutiger Auftrag an mich: In einem Heilmasseur-Lehrgang ist folgende Frage im Modul Kommunikation aufgetreten, die Du bitte beantworten kannst:

Wie gehe ich als HeilmasseurIn damit um, wenn ich den Verdacht schöpfe, dass einer Frau Gewalt angetan wurde (blaue Flecken,…)?

Und wie ist die Rechtslage, wenn dies bei einem Kind/Minderjährigen passiert? (Mitteilungsplicht wie bei LSB?)

Nun, diese Frage beantwortet das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 im § 3a. – dieser wurde mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 in das MMHmG aufgenommen:

Anzeigepflicht

§ 3a.

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Solche Fragen besprechen wir natürlich konkret und ausführlich im Unterricht der Lehrgänge zur gewerblichen Massage, medizinischen Massage und Heilmassage der Vitalakademie.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Österreich – Wirtschaftshilfe: körpernahen Dienstleistern (z.B. gewerblichen Masseuren) werden für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt – Antragstellung bis 15. Dezember!

Die Bundesregierung hat am 23.11.202 erweiterte, umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen präsentiert.

Für die körpernahen Dienstleister steht ein adaptierter Umsatzersatz als Wirtschaftshilfe zur Verfügung.

Analog zum Tourismus werden auch für körpernahe Dienstleistungen für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt.

Die Wirtschaftskammer Österreich informiert umfassend auf dieser Seite: Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II im Überblick

Informationen zum erweiterten Umsatzersatz finden sich auch auf der Website des BMF.

Hier ein Auszug aus den FAQs:

  • Ein kundenfreundliches und einfaches Eingabeformular steht für alle Lockdown-Betroffenen ab 23.11. auf FinanzOnline zur Verfügung. Das Ziel ist eine Auszahlung rund 10 Tage nach Antragstellung.
    Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
  • Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.
  • Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert.
    Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (2.300 Euro) zu.
  • Für Mischbetriebe gilt:
    Ist der Unternehmer grundsätzlich direkt betroffen und erzielt im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche, die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer Branche, die nicht betroffen ist, so bekommt er jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, zu 80 % ersetzt. Der Antragsteller hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Prozentsatz zu schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.
  • Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch der Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.
  • Der Antrag auf Umsatzersatz kann auch ohne Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gestellt werden.
  • Für Unternehmen, die im November 2019 noch nicht existiert haben, wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.
  • Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.
  • Der Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrachtungszeitraum ist eine Grundvoraussetzung des Umsatzersatzes. Unternehmen, die im Zeitraum 17. November bis 6. Dezember 2020 betroffen sind, und die in diesem Zeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. Unschädlich sind folgende Formen der Beendigung eines Dienstverhältnisses: Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.
  • Eine falsche ÖNACE ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden. Die Anleitung zur Änderung finden Sie auf dem „Unternehmensservice Portal“.
  • Der Umsatzersatz kann auch beantragt werden, wenn das Gewerbe im Betrachtungszeitraum ruhend gemeldet wird.
  • Keinen Anspruch haben Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Österreich: „Ernährungstraining“ endgültig rechtlich definiert

Ich habe dem Thema der berufsrechtlichen Abgrenzung Ernährungstraining und Ernährungsberatung schon einige Blog-Beiträge gewidmet und auch eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die sich nun mit einem wohl durchdachten und gut begründeten Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Graz deckt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erkannte jüngst (August 2020) im Rahmen einer Berufung des „Schutz- und Interessensverbandes zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken“ im Auftrag des Verbandes der Ernährungswissenschaftler Österreichs (VEÖ) – es ging um die öffentlich vertretene Behauptung „Ernährungstraining sei verboten“ – dass es in Österreich im Rahmen der Dienstleistung Ernährungstraining erlaubt ist, Informationen und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen in persönlicher und/oder individualisierter Weise abzugeben, die dazu bestimmt sind, eine gesundheitsorientierte Ernährungsmodifikation anzuregen und Kunden und Kundinnen auf ihrem Weg zu einer ausgewogenen Lebensweise zu begleiten.

Das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hatte als oberste Gewerbebehörde 2019 bereits klar gestellt, dass unter dem Begriff Ernährungstraining folgende Tätigkeiten zu verstehen sind:

  • Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich
  • Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufsbegleitungen und Kochkursen
  • Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allg. Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen, gesundheitsbewussten Firmen, etc.
  • Schulung und Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu unterschiedlichen Ernährungsthemen – solange damit nicht Beratung (Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sondern ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Informationen verstanden wird.

Siehe dazu auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Das Gewaltschutzgesetz 2019 bringt auch eine spezielle Anzeigepflicht für medizinische und Heilmasseure

Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019[1] bringt auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)[2] mit sich.

So wurden dadurch der § 7 und im § 35 die Abs. 2 bis 5 aufgehoben und mit dem § 3a die Anzeigepflicht eingeführt:

Anzeigepflicht

§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Damit  wird medizinischen Masseuren und Heilmasseuren eine zusätzliche Verantwortung übertragen, auf die ich in meinem Unterricht gerne näher eingehe.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und lehrt u.a. auch In den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/in, Aufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie

VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
§ 5Berufsbild – Medizinischer Masseur
§ 6Berufsbezeichnung
(Anm.: § 7 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 7, BGBl. I Nr. 105/2019)


[1] Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das

Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988,

die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die

Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert

wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und

zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt

werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das

Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische

Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das

Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz

2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die

Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche

geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002351