Die DQBG Deutsche Qualitäts- & Bewertungsgesellschaft hat die Allensbach Hochschule für ihre Arbeitgeberattraktivität, faire Arbeitsbedingungen und eine tragfähige Unternehmenskultur ausgezeichnet.
Die Allensbach Hochschule Konstanz ist in der unabhängigen Studie „Deutschlands Beste Arbeitgeber 2026“ der DQBG Deutsche Qualitäts- & Bewertungsgesellschaft mit dem Titel „Deutschlands Beste Arbeitgeber 2026“ ausgezeichnet worden.
Grundlage der Untersuchung ist ein Drei-Säulen-Modell aus repräsentativer Bevölkerungsbefragung, KI-gestützter Online-Analyse und ergänzender Auswertung eines Unternehmensfragebogens.
„Die Auszeichnung ist für uns ein wichtiges Signal aus dem Arbeitsmarkt. Sie bestätigt, dass wir als Arbeitgeber durch Attraktivität, faire Arbeitsbedingungen und eine tragfähige Unternehmenskultur überzeugen – und dass wir diese Standards konsequent weiterentwickeln müssen“, sagt Timo Keppler, Kanzler der privat geführten und staatlich anerkannten Allensbach Hochschule (www.allensbach-hochschule.de).
Die DQBG legt der Studie eine Bewertung auf einer Skala von ein bis fünf Sternen zugrunde und führt die Ergebnisse aus drei Komponenten zusammen. Neben der Bevölkerungsbefragung wird eine KI-basierte Online-Analyse eingesetzt, die Beiträge, Kommentare und Bewertungen aus Social Media, Nachrichtenportalen, Blogs, Foren und Arbeitgeberbewertungsplattformen einbezieht.
Laut Studienband wurden hierfür mehr als zwei Millionen Online-Beiträge identifiziert und in der Auswertung berücksichtigt; zudem flossen 210.993 Einzelbewertungen in die Untersuchung ein. Für die Gesamtnote wird ein gewichteter Durchschnitt gebildet: Die „Allgemeine Bewertung“ geht mit 50 Prozent ein, vier Subkategorien – „Zukunftsfähigkeit“, „Work-Life-Balance“, „Entwicklung & Weiterbildung“ sowie „Familienfreundlichkeit“ – werden jeweils mit 12,5 Prozent berücksichtigt. In die Rangliste werden Unternehmen aufgenommen, wenn mindestens 25 Bewertungen vorliegen und ein Schwellenwert von vier Sternen erreicht wird.
Mit einem konsequenten digitalen Fernhochschulkonzept und flexibel konzipierten wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- und Masterstudiengängen erreicht die staatlich anerkannte Hochschule vor allem Berufstätige aus Deutschland und Österreich, die sich strukturiert und praxisorientiert im akademischen Bereich weiterbilden oder auch ein nebenberufliches Studium absolvieren wollen.
Hochschul- und Bildungsexperten halten digitale Lernmodelle für ein wesentliches Element im Bildungssektor, jetzt und in Zukunft. Digitales Lernen ermöglicht Flexibilität, Freiheit und Selbstbestimmung. Studierende können ihr Studium an der privaten Hochschule jederzeit beginnen und die Regelstudienzeit – ohne zusätzliche Gebühren – um bis zu 18 Monate verlängern.
Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert. Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.
Das Gesetz zur Höheren Beruflichen Bildung ermöglicht es, neue berufspraktische Abschlüsse in Österreich zu entwickeln. Diese reagieren auf konkreten Bedarf am Arbeitsmarkt, können berufsbegleitend erworben werden und ermöglichen so Fach- und Führungskarrieren.
Deutschland hatte im Berufsbildungsgesetz (BBiG) – § 53 – bereits mit 01. 01. 2020 vorgelegt und drei Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung geschaffen:
erste Fortbildungsstufe: Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist (NQR-Niveau V)
zweite Fortbildungsstufe: Bachelor Professional (NQR-Niveau VI)
dritte Fortbildungsstufe: Master Professional (NQR-Niveau VII)
Österreich ist diesen Bezeichnungen – warum eigentlich? – nicht gefolgt und hat eigene geschaffen (siehe weiter unten)
Derzeit denken viele Österreicher:innen bei höherer/tertiärer Bildung ausschließlich an akademische Qualifikationen. Wichtige berufspraktische Abschlüsse wie Meister:in, Befähigte:r oder Ingenieur:in werden nicht als gleichwertig wahrgenommen.
In vielen Fachbereichen gibt es keine Meister- oder Befähigungsprüfung. Somit fehlen Qualifikationen für hochkompetente Fachkräfte, die sich im Betrieb weiterentwickeln wollen.
Durch die Möglichkeit zur Höherqualifikation können besonders weiterbildungs- und leistungsbereite Mitarbeiter:innen leichter im Betrieb gehalten werden.
Österreichische Unternehmen haben Nachteile bei internationalen Ausschreibungen, die offiziell nachweisbare, höhere Qualifikationsniveaus von beteiligten Mitarbeiter:innen einfordern.
Mit dem Arbeits- und Fachkräftemangel steigt der Bedarf an beruflicher Höherqualifikation.
Die WKO nennet mögliche Beispiele für künftige HBB-Qualifikationen?
Handel
Höhere Berufsqualifikation (HBQ) als Filial- bzw. Regionalleitung (aufbauend auf Lehrberuf Einzelhandelskaufmann/-frau) – NQR 5
Handwerk und Gewerbe
Höhere Berufsqualifikation (HBQ) Technische Projektleitung bzw. Servicetechnik im Bereich Heizungstechnik – NQR 5
Höhere Berufsqualifikation (HBQ) Energieeffizienztechnik, aufbauend auf unterschiedliche Lehrberufe, z.B. Rauchfangkehrer:in – NQR 5
Duale Akademie Professional – Automatisierungstechnik-Mechatronik – NQR 5
Wie trägt die HBB zur Aufwertung der Lehre bei?
Österreichs System der dualen Ausbildung ist international als Erfolgsmodell hoch angesehen und wird vielfach kopiert.
Im Inland selbst wird die Lehre derzeit allerdings noch zu selten als Einstieg in Fach- und Führungskarrieren gesehen.
Mit der HBB werden – an die Lehrabschlussprüfung anschließend – durchgängige Karrierewege möglich, die zu anerkannten höheren Bildungsabschlüssen führen.
Dadurch erfährt die Lehrlingsausbildung größere gesellschaftliche Anerkennung.
Welche Abschlussbezeichnungen werden mit der HBB möglich?
Für Abschlüsse der Höheren Beruflichen Bildung sind folgende Stufenbezeichnungen geplant:
auf NQR-Niveau 5: Höhere Berufsqualifikation (HBQ) – englisch: Extended Professional Qualification
auf NQR-Niveau 6: Fachdiplom (FD) – englisch: Professional Certificate
auf NQR-Niveau 7: Höheres Fachdiplom (HFD) – englisch: Advanced Professional Certificate
§ 5 (1) Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz):
Die Qualifikation entspricht den Deskriptoren mit Bezug zu folgenden Qualifikationsniveaus:
Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)
Englische Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)
NQR 5
Höhere Berufsqualifikation (HBQ)
Extended Professional Qualification
NQR 6
Fachdiplom (FD)
Professional Certificate
NQR 7
Höheres Fachdiplom (HFD)
Advanced Professional Certificate
(2) Personen, die im Rahmen eines Validierungs- oder Prüfungsverfahrens eine Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz erworben haben, sind berechtigt, die entsprechende Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr zu führen.
Das HBB-Gesetz normiert dadurch auch einen Bezeichnungsvorbehalt:
Strafbestimmungen:
§ 17. (1) Wer vorsätzlich eine Abschlussbezeichnung gemäß § 5 oder eine den Abschlussbezeichnungen ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung oder Führung insbesondere dann, wenn die Abschlussbezeichnung oder die ähnliche Bezeichnung nicht von einer zuständigen gemäß § 12 ermächtigten Validierungs- und Prüfungsstelle stammt.
Wann gibt es die ersten HBB-Qualifikationen?
Das Gesetz ist mit 1. Mai 2024 in Kraft getreten. Damit ist der Startschuss erfolgt: Es werden von mehreren Branchen bereits Qualifikationen vorbereitet, die in der Folge beim Wirtschaftsministerium eingereicht und voraussichtlich ab Anfang 2025 angeboten werden können. Bis HBB-Qualifikationen in größerer Zahl vorliegen, wird es allerdings etwas dauern.
Wie verändert sich Österreichs Bildungslandschaft durch die HBB?
Das HBB-Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, an der Harmonisierung zwischen Ausbildungs- und Berufsrecht muss allerdings weitergearbeitet werden.
VIS Vienna International Studiessieht sich jedenfalls darin bestärkt, alle Bemühungen von Studieninteressierten mit Bildungsreserven zu unterstützen, damit diese
berufliche Abschlüsse für akademische Anschlüsse nutzen
können und im Fernstudium auch berufsbegleitend und neben Familie und Betreuungsverpflichtungen im In- und Ausland aufbauend auf der beruflichen Vorbildung Regelstudien (Bachelor, Master/Magister, Doktorat/PhD) oder als akademische Weiterbildung auch spezielle Zertifikatskurse und Kontaktstudien absolvieren können.
Denn mit den Anrechnungs- und Studienmöglichkeiten auf Grund der beruflichen Vorbildung ergeben sich oft ungeahnte Möglichkeiten.
Mit Hilfe von VISVienna International Studies können Studierende neben Beruf und Familiezeit- und ortsunabhängigim Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudienauf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD oder in der akademischen Weiterbildung erreichen.
VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.
Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktorat in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden ECTS erworben, die im Anschluss in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Sie lernen in dieser Weiterbildung u.a. die Basis digitaler Geschäftsmodelle kennen und können mithilfe eines Frameworks neue und werthaltige Transformationsansätze entwickeln.
Zudem können Sie vorhandene Geschäfts- beziehungsweise Organisationsmodelle auf ihre Werthaltigkeit hin überprüfen und optimieren.
Im Fokus Ihres Studiums stehen aktuelle Themen der digitalen Transformation, wie z.B. das Informationsmanagement in Unternehmen und der richtige Umgang mit „Big Data“.
Zudem widmen Sie sich dem wichtigen Thema des „Digital Leadership“.
Spezialisierte Weiterbildung im Bereich der Digitalen Transformation
Für Ihre Weiterbildung erhalten Sie 20 ECTS, welche auf den MBA angerechnet werden können (sofern ein Erststudium vorliegt).
Hochschulzertifikate können Sie ebenfalls im Fernstudium absolvieren, d.h. online, ohne Präsenzveranstaltungen und ohne Präsenzpflicht.
Ein Start ist jederzeit möglich.
Nach Bestehen der Modulprüfung (i.d.R. Einsendeaufgabe oder Online-Klausur) erhalten Sie ECTS und einen entsprechenden Leistungsnachweis mit Zertifikat.
Wählen Sie Ihre Weiterbildung aus den folgenden Kategorien:
Für die Zulassung zu einem Hochschulzertifikat ist i.d.R. keine Hochschulzugangsberechtigung und kein Erststudium erforderlich. Details finden Sie bei den einzelnen Weiterbildungsangeboten.
Zusatzmodule:
z.B. zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen für ein Masterstudium auch an anderen Hochschulen, finden Sie in den jeweiligen Kategorien. Weitere Module bieten wir Ihnen gerne auf Anfrage an!
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Mit dem „Top Company-Siegel 2024“ von kununu werden erneut jene Unternehmen ausgezeichnet, die auf kununu besonders gut bewertet wurden. Die private Allensbach Hochschule in Konstanz gehört zu diesen Unternehmen.
Ein starkes Employer Branding, also die Marke als starker, attraktiver Arbeitgeber, ist für Organisationen aller Art ein wesentlicher strategischer Aspekt: Sie sind allesamt darauf angewiesen, jederzeit über ausreichend motivierte und qualifizierte Mitarbeitende zu verfügen. Das Risiko, jetzt und in Zukunft kein hinreichend gutes Personal zu haben, stellt laut der Sicht von Experten eines der größten Geschäftsrisiken überhaupt dar.
Die Allensbach Hochschule in Konstanz, eine renommierte, volldigitalisierte Fernhochschule mit dem Schwerpunkt auf Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftspädagogik, hat diese Herausforderung lange erkannt und eine entsprechende Arbeitgebermarke mit einer hohen Flexibilisierung in der Arbeitsplatzgestaltung kreiert. Die Allensbach Hochschule bietet Berufstätigen die Möglichkeit, im Fernstudium einen Bachelor- oder Masterabschluss im Bereich Wirtschaftswissenschaften zu erlangen. Für die herausragende Leistung als Arbeitgeber hat die Hochschule nun das „Top Company-Siegel 2024“ der Bewertungsplattform kununu erhalten. Damit werden erneut jene Unternehmen ausgezeichnet, die auf kununu besonders gut bewertet wurden.
„Wir freuen uns über diese weitere Auszeichnung, die unsere Bemühungen als starker Arbeitgeber honoriert. Gut ausgebildete Fachkräfte sind unser wichtigstes Kapital, und um uns im Wettbewerb um die besten Köpfe zu behaupten, legen wir größten Wert auf eine innovative Arbeitsumgebung, flexible Work-Life-Modelle sowie Weiterbildungs- und Aufstiegschancen“, sagt Hochschulkanzler Timo Keppler.
Für die Qualifikation als „Top Company 2024“ bei kununu müssen innerhalb der vergangenen zwölf Monate seit dem 1. Oktober 2023 mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem mindestens sieben Bewertungen von Mitarbeiter:innen seit Bestehen des Profils und ein Score von mindestens 3,8 Sternen, sowohl insgesamt als auch bei den Bewertungen der Mitarbeiter:innen. Ebenso muss der Bewertungs-Score der Mitarbeiter:innen in den zurückliegenden zwölf Monaten bei mindestens 3,8 Sternen liegen.
Die Allensbach Hochschule wird auch regelmäßig für ihre Leistungsfähigkeit in der Entwicklung und Durchführung von wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen im Fernstudium ausgezeichnet. Aktuell hat die private Hochschule am Bodensee vom Wirtschaftsmagazin „Focus Business“ das Siegel „Top Anbieter für Weiterbildung 2024“ erhalten.
Damit bleibt die Allensbach Hochschule führende Anbieterin für Weiterbildung in Deutschland und hat das begehrte Siegel nun zum vierten Mal erhalten. Die ersten Auszeichnungen erfolgten für die Jahre 2020, 2022 und 2023.
Ebenso wurde die Allensbach Hochschule von „FernstudiumCheck“ als „Top Fernhochschule 2023“ ausgezeichnet und ist „Exzellenter Anbieter 2023“ beim Vergleichsportal „Fernstudium Direkt“.
Die Allensbach Hochschule belegt bei dem Portal im Segment „Fernhochschulen-DE“ den zweiten Platz.
Kürzlich hat die Hochschule zudem die Auszeichnung als Arbeitgeber der Zukunft und beim „Deutschland-Monitor“ – Bildungsanbieter“ die Auszeichnung „Beste Kundenzufriedenheit 2023“ im Segment der Fernhochschulen erhalten und gehört zu Deutschlands Innovationschampions 2024 von „Focus Business“.
An allen österreichischen Hochschuleinrichtungen können Lehrgänge zur Weiterbildung angeboten werden.
Diese Lehrgänge können verschiedene Formate umfassen: Seminare, Kurse, Zertifikatslehrgänge bis hin zu Lehrgängen mit Bachelor- oder Masterabschluss.
Für den Besuch dieser Lehrgänge ist ein Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Mit 1. Oktober 2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lehrgänge, die mit einem akademischen Grad (außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium) enden, angepasst.
Die Zulassungsvoraussetzungen für diese neuen außerordentlichen Bachelor- oder Masterstudien:
für ein Bachelorstudium sind die allgemeine Hochschulreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung,
für ein Masterstudium ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Die Zulassung mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation oder mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung ist nur mehr in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich.
Die Studiendauer wurde mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten für Bachelorstudien und 120 ECTS für Masterstudien festgelegt.
Die akademischen Grade wurden ebenfalls gesetzlich festgelegt:
„Bachelor of Arts (Continuing Education)“,
„Bachelor of Science (Continuing Education)“,
„Bachelor Professional“,
„Master of Arts (Continuing Education)“,
„Master of Science (Continuing Education)“,
„Master Professional”,
„Master of Business Administration”,
„Executive Master of Business Administration“ und
„Master of Laws“.
In einer Übergangsphase bis Ende September 2023 war noch die Zulassung von Studierenden in Master-Lehrgänge nach Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 möglich.
Leider passierte bei der Umsetzung dieses Hochschullegistikpakets ein folgenschwerer redaktioneller Fehler.
Die geplante Gleichstellung der außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien mit ordentlichen Bachelor- und Masterstudien wurde zwar im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) und im Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) nicht aber im Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) normiert..
Die entsprechenden Regelungen siehe unten.
Da nun eben das Fachhochschulgesetz (FHG) im § 9 Abs. 2 im Vergleich zur Bestimmung des § 56 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) oder des § 39 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 (HG)die Gleichstellungvon außerordentlichen Bachelorstudien und außerordentlichen Masterstudien mit den entsprechenden ordentlichen Studien nicht vorsieht, ist eine Berechtigung zur Zulassung zu ordentlichen Fachhochschul-Masterstudiengängen oder ordentlichen Masterstudien oder ordentlichen Doktoratsstudien an einer Universität nach Absolvierung eines außerordentlichen Studiums an einer Fachhochschule gesetzlich nicht vorgesehen.
Das ist um so unangenehmer, weil im § 6 Abs. 4 FHG zusätzlich normiert wird:
„(4) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird“ und damit noch einmal ausdrücklich unterstrichen wird, dass nur (akkreditierte) Fachhochschul-Masterstudiengänge oder Fachhochschul-Diplomstudiengänge zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität berechtigen.
Mit der geplanten FGH-Novelle muss dieser redaktionelle Fehler so rasch als möglich ausgebügelt und diegeplante Gleichstellung der außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien mit ordentlichen Bachelor- und Masterstudien an allenösterreichischenHochschuleinrichtungen erfolgen.
Trost spendet in der Zwischenzeit das Ministerium selbst mit eleganten Interpretationen des UG:
„Es kann derzeit nur bestätigt werden, dass die Gleichstellung der Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Fachhochschul- Bachelor bzw. -Masterstudien eingerichtet sind, mit den jeweiligen ordentlichen Studien im Fachhochschulgesetz gesetzlich nicht normiert ist und somit diese außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien auch nicht mit einer Berechtigung zur Zulassung zu ordentlichen Fachhochschul-Masterstudiengängen oder ordentlichen Masterstudien bzw. Doktoratsstudien an einer Universität – außerhalb der gemäß § 6 Abs. 4 und 5 FHG erlassenen Verordnungen – verbunden sind.
Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 65 Abs. 4 UG die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachgewiesen werden kann.
Die Universität kann daher bereits nach der geltenden Rechtslage Absolventinnen und Absolventen von außerordentlichen Masterstudien zum Doktorat zulassen.
Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.“
Die gesetzlichen Grundlagen:
Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG)
Hochschullehrgänge
§ 9. (1)Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
….
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Universitätslehrgänge
§ 56.(1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist. Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
……
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG):
Hochschullehrgänge
§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
von Lehrerinnen und Lehrern sowie
in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen. Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß Paragraph 38, Absatz 4, einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
Österreichische Bachelor- und Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Universitäts- oder Hochschullehrgangs) möglichen sind.
Die akademischen Grade (taxative Aufzählung) sind der Bachelor und der Master.
Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten
„Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
„Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
„Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten
„Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
„Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
„Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
„Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
„Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
„Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.
Diese werden nach Abschluss von
Universitätslehrgängen:
an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG),
an Privatuniversitäten gem. § 10a (Privathochschulgesetz – PrivHG)
Hochschullehrgängen:
an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
an Privathochschulen gem. § 10a Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
verliehen.
Rechtlich sind diese außerordentlichen Studien (neu!) den ordentlichen Studien völlig gleichgestellt und können auch in Deutschland einer Zeugnisbewertung unterzogen werden (mehr siehe unten).
Vor dem 01. 10. 2021 gab es die rechtliche Möglichkeit für Hochschulen nicht, Bachelor- und Masterstudien als außerordentliche Studien im Rahmen der akademischen Weiterbildung anzubieten.
Was es gab, waren Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) und werden diese nach Abschluss von
Universitätslehrgängen
an öffentlichen Universitäten[1] gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitäten[2] gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgängen zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen[3] gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen[4]gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgängen[5] an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:
Mastergrade in der Weiterbildung sind
akademische Grade
auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium,
Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.
„Master Universitario“ in Italien;
„Licentiat“ in Schweden;
„Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
„Maestro“ in Spanien.
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.
Führung:
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben. Das Masterstudium ist ein vollwertiges Studium, dauert mindestens vier Semester und umfasst in der Regel 120 ECTS-Punkte.
Die genauen Bezeichnungen der Mastergrade (z.B. „Master of Arts“) werden von den Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen selbst festgelegt. Mastergrade werden dem Namen nachgestellt. Ein verliehener Titel kann, muss aber nicht geführt werden.
Diese Mastergrade in der Weiterbildung (alt) laufen aus und können nach dieser Rechtslage nur mehr bis zum 30. 09. 2023 neue Studierende aufgenommen werden!
Da diese Mastergrade auch ohne ein Bachelorstudium zuvor abgeschlossen werden konnten, hat Deutschland zwar keine Probleme mit der Führbarkeit der österreichischen akademischen Grade aus der Weiterbildung aber mit den Folgen einer entsprechenden Zeugnisbewertung.
Zeugnisbewertung:
Zeugnisbewertung durch Deutschland (ZAB) für ausländische Hochschulqualifikationen:
Was ist eine Zeugnisbewertung?
Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden.
Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung.
Welche Informationen enthält die Zeugnisbewertung?
Die Zeugnisbewertung nennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist, und informiert zusätzlich über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung. Aus der Bescheinigung lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten.
Die Bescheinigung wird in einer Kurzfassung und in einer Langfassung ausgestellt, die Sie jeweils zusammen erhalten. Die Kurzfassung ist als Beilage zu Ihren Bewerbungsunterlagen gedacht und soll dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitsvermittlungsstelle auf einen Blick mitteilen, welcher deutschen Qualifikation Ihr ausländischer Hochschulabschluss entspricht. Die Langfassung können Sie immer dann verwenden, wenn umfangreichere Informationen erforderlich sind.
Für welche Abschlüsse kann eine Zeugnisbewertung ausgestellt werden?
Die ZAB stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt aus.
Für nicht abgeschlossene Hochschulausbildungen sowie für Ausbildungen, die nicht dem Hochschulbereich zuzuordnen sind, stellt die ZAB keine Bescheinigungen aus. Für Schulzeugnisse werden ebenfalls keine Zeugnisbewertungen ausgestellt.
Würde die ZAB nun z.B. den MBA der Weiterbildung (Zugang ohne Bachelor) mit einem deutschen Masterabschluss gleich bewerten, wäre damit ja auf dem Arbeitsmarkt z.B. die A-Wertigkeit (höherer Dienst) gegeben, was ja auch in Österreich nicht der Fall ist, man wird mit dem MBA der Weiterbildung (alt) nicht A-wertig.
Die Folge: nur für diese österreichischen Abschlüsse können Sie eine Zeugnisbewertung in Deutschland beantragen
• Bakkalaureus / Bachelor
• Bakkalaureus / Bachelor (FH)
• Diplom-Ingenieur
• Diplom-Ingenieur (FH)
• Doktor / PhD
• Magister
• Magister (FH)
• Master
• Master nach Hochschullehrgang / Lehrgang zur Weiterbildung / Universitätslehrgang (sofern dieser auf einem vorhergehenden grundständigen Hochschulabschluss, z. B. einem Bachelor, basiert)
Das heißt, für österreichische Mastergrade der Weiterbildung (alt) kann – wenn davor kein Bachelor abgeschlossen wurde – keine Zeugnisbewertung (ZAB) erfolgen.
(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
[2] Universitätslehrgänge gem. § 3 Abs. 4 PUG: Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.
[4] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 8 Abs. 4 PrivHG: Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
1.
von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
2.
in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.
(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
Ich stehe gerade vor der Entscheidung, ein Masterstudium aufzunehmen.
Ich habe eine Ausbildung und anschließende Aufstiegsfortbildung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert, die gemäß EQR/DQR dem Niveau 6 entspricht. Gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss.
Weiter verfüge ich über viele Jahre Berufserfahrung zuletzt in Führungspositionen.
Da ich nicht über ein akademisches Erststudium verfüge, bin ich auf der Suche nach einem Masterstudium, welches auch einen alternativen Zugang zulässt.
Bei meinen Recherchen bin ich auf ein Angebot in Kooperation mit der FH Burgenland gestoßen.
Wenn ich Ihre Beiträge richtig interpretiere, entspricht der dort verliehene Titel „Master of Business Administration“ jedoch nicht dem „normalen“ anerkannten Abschluss wie man ihn bspw. an einer deutschen Universität erlangen würde.
Habe ich das richtig verstanden?
Mir geht es primär darum herauszufinden, ob Abschlüsse wie der obige in Deutschland anerkannt werden und welche Stellung sie einnehmen.
Ich würde mich über eine Einschätzung von Ihnen sehr freuen und bedanke mich im Voraus.
Antwort:
danke für Ihr Mail.
Die österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung sind gerade für Studierende wie Sie gedacht:
langjährige Berufserfahrung,
Fortbildungsabschlüsse mit EQR-Niveaus, die akademischen Abschlüssen nach Regelstudien gleichwertig sind.
Gleichwertig heißt aber auch nicht gleichartig, also mit Schwertgewicht auf Berufspraktischen Kompetenzen und weniger im wissenschaftlichen Bereich.
Deutschland trägt dem Rechnung und erlaubt z.B. Handwerksmeistern auch ohne Abitur den Zugang zu regulären Hochschulstudien oder ermöglicht Kontaktstudien, der der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dient und in welchen auch ECTS erworben werden können.
Kontaktstudien in Deutschland werden aber nicht mit akademischen Graden abgeschlossen, diesen ähnlich sind die Lehrgänge der Weiterbildung in Österreich, die allerdings mit akademischen Graden abgeschlossen werden können.
Mastergrade der Weiterbildung verleihen aber keine Promotionsreife, weil sie eben der wissenschaftlichen Vertiefung der berufspraktischen Kenntnisse dienen und nicht der Vorbereitung auf wissenschaftliche Forschung.
Wenn Sie also fragen: ein „normaler“ Abschluss wie in Deutschland? dann muss ich antworten, Mastergrade der Weiterbildung aus Österreich sind mit den deutschen Kontaktstudien vergleichbar, werden nur eben mit einem akademischen Grad abgeschlossen.
In Österreich gibt es bereits rund 35.000 Absolvent*innen solcher Weiterbildungsstudien, also handelt es sich aus österreichischer Sicht um „normale“ akademische Abschlüsse aus der Weiterbildung.
„Normal“ sind auch die deutschen Kontaktstudien.
Sie haben große berufspraktische Kompetenzen erworben, die Sie nun wissenschaftlich/akademisch vertiefen und das mit einem akademischen Grad aus Österreich nach außen sichtbar machen.
Mit einem MBA als akademischen Grad, mit dem Sie danach aber nicht zur Promotion zugelassen werden können, das ist auch schon der einzige Unterschied zum MBA nach einem Regelstudium.
Sollten Sie auch noch promovieren wollen, müssen Sie auf die ab Herbst kommenden Jahres angebotenen EMBA-Programme österreichischer Hochschulen warten, die auch ohne Bachelor zuvor begonnen und abgeschlossen werden können, aber als außerordentliche Masterstudien in den Rechtsfolgen (Promotionsreife) den Mastergraden nach ordentlichen Studien gleichgestellt sind.
Sollten Sie sich schon jetzt für einen MBA entscheiden (das MBA-Studium wird nach dem 01. 10. 2023 in Österreich ohne Bachelorstudium zuvor nicht mehr aufgenommen werden können), schlagen wir Ihnen gerne geeignete MBA-Programme vor.
Zur Neuordnung der akademischen Weiterbildung in außerordentlichen Studien (Universitäts- und Hochschullehrgängen) in Österreich mit 01. 10. 2021 erreichen mich immer wieder Fragen.
So z.B. „Auf der FAQ-Seite der …. wird teilweise über die Gleichstellung von Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Masterstudien im Rahmen der Weiterbildungsreform 2023 informiert.
Welche Auswirkungen hat die Reform nun eigentlich auf bereits erworbene Mastergrade der Weiterbildung?
Sind diese eingeschlossen, oder droht Ihnen dasselbe Schicksal wie einst den Lehrgängen universitären Charakters, dass sie künftig gar nicht mehr absolvierbar sind und somit evtl. sogar an Wertigkeit auf dem Arbeitsmarkt einbüßen.
Profitiert man von einer nachträglichen Aufwertung, oder
lohnt sich nun vielleicht eher das Warten, um in einen reformierten vollwertigen Master der Weiterbildung einzusteigen?„
Die kurzen Antworten darauf:
ja, die bestehenden Lehrgänge laufen aus.
Nach dem 30. 09. 2023 kann man in diese nicht mehr (neu) eingeschrieben werden und Studierende im Programm haben gewisse Maximal-Fristen, diese auslaufenden Lehrgänge noch abschließen zu können.
Die Hochschulen werden die neuen außerordentlichen Studien (Bachelor- und Masterstudien) nun in den hochschuleigenen Gremien verabschieden und wir rechnen mit neu akkreditierten Universitätslehrgängen als Masterstudien ab 10/2022.
Für alle Masterstudien neu: MA (CE), MSc (CE), MPr., LL.M. und MBA ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium Zulassungsvoraussetzung.
Der EMBA (neu) kann auch andere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
Ein automatisches Umschreiben bisher durchgeführter Lehrgänge ist so nicht möglich.
Verliehene akademische Grade verlieren natürlich ihre Gültigkeit nicht. Wie auch die akademischen Mastergrade nach den 2012 ausgelaufenen Lehrgängen universitären Charakters ihre Gültigkeit und Führbarkeit nicht verloren haben.
Wir gehen davon aus, dass man mit erfolgreich abgeschlossenen Experten.- und Mastergeraden (alt) die Zulassungsvoraussetzungen für den EMBA (neu) erfüllen kann.
Aber das alles wird man dann sehen, wenn diese Hochschullehrgänge (an FH’s, Pädagogischen Hochschulen und Privaten Hochschulen) und Universitätslehrgänge (an öffentlichen und privaten Universitäten) „auf dem Markt“ sind.
Die Neuordnung der akademischen Weiterbildung mit 01. 10. 2021 wertet die bislang verliehenen Mastergrade in der Weiterbildung weder ab noch auf.
Die in Deutschland recht geläufigen und in Österreich nahezu unbekannten Kontaktstudien können auch dafür genutzt werden, sich über die Entscheidung ein Regelstudium aufnehmen zu wollen oder nicht, klar zu werden.
Was versteht man unter einem Kontaktstudium und wie kann man dieses ausgestalten und nutzen?
Da ich an der Allensbach Hochschule in Konstanz lehre, möchte ich diese Frage an Hand des Baden-Württembergischen LHG beantworten.
Das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) regelt im § 31 die Weiterbildung und führt im Absatz 5 aus:
Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung.
Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen.
Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden.
Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung.
Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen.
Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen.
Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.
Ein Kontaktstudium stellt also akademische Weiterbildung dar und dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
In Kontaktstudien können keine akademischen Abschlüsse (Grade), allerdings ECTS verliehen werden, die in weiteren Lehrgängen und Regelstudien angerechnet werden können.
Kontaktstudien eignen sich sowohl für berufstätige Hochschulabsolvent/innen, als auch für – durch Berufserfahrung geeignete – Interessent/innen und bieten dadurch die Möglichkeit einer wissenschaftlich fundierten Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse.
Durch Berufserfahrung geeignete Interessent/innen können sich auch sehr gut in Kontaktstudien auf den nachfolgenden Einstieg in ein Regelstudium vorbereiten.
Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende Bachelor- und Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.
Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.
Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können. Bei Fragen steht ihnen jederzeit ein Tutor oder Dozent zur Verfügung.
Wie schon berichtet steht Österreich laut einem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, vor einer umfassenden Reform der akademischen Weiterbildung:
Grund genug einige der hier untersuchten Punkte vorzustellen:
Insgesamt wurden im WS 2017/18 an 62 der zum Erhebungszeitpunkt 70 österreichischen Hochschulen knapp 900 Weiterbildungslehrgänge mit mindestens 30 ECTS belegt.
Im WS 2018/19 wurden ungefähr 1.000 solcher Lehrgänge angeboten, welche Gegenstand dieser Studie sind.
Diese Lehrgänge werden von fast 30.000 Studierenden besucht, das entspricht etwa 6 % aller Studierenden in Österreich. Allerdings belegen 7 % der Weiterbildungsstudierenden (etwa 2.000 Personen) gleichzeitig auch ein Regelstudium.
Alle außerordentlichen Studiengänge, unabhängig von der ECTS-Anzahl und unabhängig davon, ob sie als Lehrgang kategorisiert werden, haben sogar knapp 50.000 TeilnehmerInnen. Diese deutlich höhere Zahl ist vor allem auf Lehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Punkten an Pädagogischen Hochschulen zurückzuführen.
57 % der angebotenen Lehrgänge (über 30 ECTS) schließen mit einem akademischen Grad (Master) ab, 26 % mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“ und 18 % mit einem Zertifikat. Die TeilnehmerInnen selbst sind stärker auf die Masterstudien fokussiert (67 %), 21 % studieren für einen Abschluss als akademische/r ExpertIn und nur 12 % für einen sonstigen Abschluss. Dies liegt allerdings auch daran, dass Masterstudien in der Regel länger dauern, die Studierenden also länger an den Hochschulen verweilen.
87 % aller Lehrgänge werden berufsbegleitend angeboten. Nur 3 % sind reine Fernstudien, aber 56 % kombinieren Fern- und Präsenzstudienelemente.
Die Lehrgangsgebühren für die TeilnehmerInnen werden in dieser Studie in Euro pro ECTS betrachtet, um die unterschiedlichen Studiendauern zu standardisieren. Demnach zahlt man für 1 ECTS in einem Zertifikatskurs im Median 105 €, für einen akademischen Abschluss 107 € und für einen Master-Lehrgang 130 €. Die Spanne unter den Master-Lehrgängen beträgt jedoch 0 € (wenn die gesamten Kosten für alle TeilnehmerInnen von Dritten (z.B. einem Bundesland) übernommen werden) bis 546 € pro ECTS. Die Hälfte aller Lehrgänge haben Gebühren zwischen 72,50 €/ECTS und 154 €/ECTS, jeweils ein Viertel der Lehrgänge ist entweder günstiger oder verrechnet höhere Gebühren.
Rund drei Viertel der öffentlichen und privaten Universitäten setzen einen Studienabschluss für die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang voraus.
Für 40 % der Lehrgänge an FHs ist ein Studienabschluss keine Voraussetzung. Allerdings gibt es in allen Sektoren für viele Lehrgänge die Möglichkeit, dass anstelle eines Studienabschlusses eine entsprechend lange Berufstätigkeit angerechnet wird
Die TeilnehmerInnen wissenschaftlicher Weiterbildung sind zu 55 % weiblichund durchschnittlich 37 Jahre alt. Damit sind sie rund zehn Jahre älter als ordentliche Studierende (Zaussinger et al. 2016). Ein Viertel der TeilnehmerInnen ist jünger als 30 Jahre, 13% sind älter als 50 Jahre.
Drei Viertel der TeilnehmerInnen sind ÖsterreicherInnen, 14 % Deutsche, 13 % haben eine andere Nationalität. Deutsche machen 49 % der Studierenden in Medizin (ÖsterreicherInnen 18 %) und 19 % im Bereich Gesundheit und Sozialwesen aus. 44 % aller LehrgangsteilnehmerInnen im MINT-Bereich kommen nicht aus Europa.
Wenn ich mir diese Zahlen aus der – im übrigen wirklich ganz ausgezeichneten IHS-Studie – so ansehe und weiß, dass die Zahl der Lehrgänge und in diesen die der Studierenden weiter angewachsen ist, dann frage ich mich schon, warum die Lehrgänge mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“, mit tausenden AbsolventInnen jährlich nun abgeschafft werden: Österreich: die akademischen Expertenlehrgänge stehen vor dem Aus!
Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com