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Österreich: Cranio Sacral Balance – eine energetische Massage?

Eine Absolventin frägt mich: „Ich habe das freie Gewerbe „Humanenergetik“ angemeldet – inkl. Craniosacral Balance – meine Frage: darf ich diese Körperarbeit auch als „Energetische Massage“ bezeichnen, z.B. auf meiner Visitenkarte, auf meiner Webpage, auf Flyern?

Kurze Antwort: leider nein.

Längere Begründung:

Der Begriff „Energetische Massage“ sollte in Österreich mit Vorsicht verwendet werden und ist rechtlich problematisch, wenn keine entsprechende Gewerbe- oder Berufsberechtigung im Bereich Massage (= Heilmassage, medizinische oder gewerbliche Massage) vorliegt.

„Massage“ ist in Österreich entweder ein medizinischer Gesundheitsberuf (Heilmassage, medizinische Massage) oder ein reglementiertes Gewerbe: die Bezeichnung „Massage“ (auch in Kombinationen wie „energetische Massage“, „Heilmassage“ etc.) ist gesetzlich geschützten Berufsgruppen vorbehalten – gesetzlicher Bezeichnungsvorbehalt:

  • medizinische Masseur*innen (rechtliche Grundlage das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
  • Heilmasseur*innen (rechtliche Grundlage das MMHmG)
  • gewerbliche Masseur*innen (rechtliche Grundlage die Gewerbeordnung 1994 – GewO)

Das freie Gewerbe „Energetiker“ (lt. WKO: „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit“) erlaubt keine Tätigkeit, die medizinisch oder therapeutisch wirkt – und nicht die Anwendung des Begriffs „Massage“, weil dieser eine medizinische Wirkung suggerieren kann.

Die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) hat wiederholt klargestellt, dass Begriffe wie: „Massage“, „Lymphdrainage“ „Reflexzonenmassage“ oder ähnlich (medizinisch) anmutende Begriffe nicht vom Energetikergewerbe verwendet werden dürfen, auch nicht in Kombination mit dem Zusatz „energetisch“, weil dies zu Verwechslungen mit reglementierten Berufen führt.

Alternative, rechtssichere Bezeichnungen, die Sie verwenden könnten, sind etwa

  • Cranio Sacral Balancing
  • Energetische Körperarbeit
  • Energetische Anwendungen
  • Sanfte Energiearbeit im craniosacralen Bereich

Diese Begriffe sind im freien Gewerbe „Energetiker“ zulässig – sofern klar ist, dass es sich nicht um eine medizinische oder therapeutische Behandlung handelt.

Meine Empfehlung für Ihre Flyer/Visitenkarten:

Statt „Energetische Massage“ eben „Cranio Sacral Balancing – energetische Körperarbeit zur Förderung des Wohlbefindens“

.. darauf noch eine kurze Nachfrage der Absolventin: „Ich bin medizinische Masseurin und bin bei einer TCM Ärztin / praktische Ärztin angestellt ! Darf ich dann mit „energetische Massage“ werben ? Bin aber auch selbstständig mit Cranio Sacral Balance – energetisches Gewerbe – die ich in meiner gemieteten Praxis anbiete. Dürfte ich in der Ordination meiner Ärztin – in welcher ich angestellt bin – beides verbinden ?

kurze Antwort wieder: leider nein.

Längere Begründung: 

Gem. § 6 (1) Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) dürfen Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ führen.

Med. Masseur*innen arbeiten aber unselbständig, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses in zur medizinischen oder Heilmassage berechtigten Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Kuranstalten, Physiotherapeutischen Instituten, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen.Selbst wer zur medizinischen Massage berechtigt ist, darf keine gewerbliche Massage ohne entsprechenden Gewerbeschein anbieten. 

Selbst Ärzt*innen müssten die Befähigungsprüfung für die gewerbliche Massage ablegen, würden sie diese zusätzlich zur medizinischen Massage anbieten wollen. 

Energetische Massage ist gewerbliche Massage, da nicht zu Heilzwecken anwendbar.

§ 1 (1) Massageverordnung erfordert von Arzt*innen Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Nur Physiotherapeut*innen oder Heilmasseur*innen (mit Unternehmerprüfung) ersparen sich die Befähigungsprüfung, wenn sie die gewerbliche Massage anbieten möchten – diese ist für energetische Massagen aber zwingen erforderlich.

Sie können Cranio Sakrale Balance selbständig anbieten – ja – sich bei diesem Angebot auch mit der Berufsbezeichnung „medizinische Masseurin“ ausweisen, aber da eine energetische Massage eben eine gewerbliche ist, dieses Angebot nicht als energetische Massage bezeichnen und müssen auch darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Behandlung zu Heilzwecken handelt, zu der Sie ja nur im Angestelltenverhältnis – wie oben ausgeführt – berechtigt sind.

Zu den für Sie möglichen Bezeichnungen darf ich auf meine obigen Ausführungen verweisen.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Vorlesungen auf YouTube:

Österreich: Massage, Fußpflege und Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren nach absolvierter Befähigungsprüfung künftig auch „Meister“ bzw. „Meisterin“

Unter den zehn handwerksähnlichen Gewerben, die künftig berechtigt sind, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform (als „Mst.“, „Mst.in“ bzw. hochgestellt „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen sind auch die gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe

  • Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren
  • Fußpflege
  • Massage

Diese Befähigten dürfen nun die Eintragung der Bezeichnung „Mst.“, „Mst.in“ gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden verlangen.

Die betreffenden Befähigungsprüfungen sind im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) der Stufe 6 zugeordnet.

Der Meistertitel ist in seinen Kompetenzen dem akademischen Bachelor gleichwertig.

Mehr dazu:

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Mit der Meisterprüfung auch ohne Matura (Reifeprüfung) studieren:

Auch eine berufliche Qualifikation aus Österreich wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene  Werkmeisterausbildung  u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien.

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die  Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: freiberufliche Heilmasseure üben kein Gewerbe aus, sind aber Mitglieder in der Wirtschaftskammer

Eine der Fragen die mich heute erreicht haben:

Ich bin seit knapp zwei Wochen als freiberufliche Heilmasseurin tätig und muss mich bei der Sozialversicherung anmelden, meine Frage an Sie können Sie mir sagen ob ich als freiberufliche Heilmasseurin ,,Gewerbetreibende oder neue Selbständige “ bin?

Ich dachte als freies Gewerbe würde ich nicht bei der WKO Mitglied sein, was sich als falsch erwiesen hat.  Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen!“ 

Meine Antwort:

Sie üben Ihren Beruf als Heilmasseurin auf Grundlage Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 freiberuflich aus.

Dazu ist die Meldung der Berufsausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) des in Aussicht genommenen Berufssitzes notwendig.

Da es keine eigenständige gesetzliche Interessenvertretung der freiberuflichen Heilmasseure:innen gibt (wie sie z.B. die Ärzte:innen oder Notar:innen eine haben) ist die Wirtschaftskammer Ihre Interessenvertretung und Sie daher dort auch Pflichtmitglied.

Das wurde auch durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 entschieden und stellt der VfGH dazu in einem Erkenntnis fest, dass die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind. 

Anlass für diese Feststellung war eine Beschwerde eines Heilmasseurs beim VfGH. Dieser hatte seine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer mit dem Argument bestritten, dass die österreichische Bundesverfassung der Wirtschaftskammer nur die Vertretung der gewerblichen Masseure, nicht aber auch der Heilmasseure erlaube.

Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Es wurde klar gestellt, dass der Frage der Kammermitgliedschaft generell eine wirtschaftliche und keine bloß gewerberechtliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Die Verfassung sieht eine umfassende Vertretung der gesamten Wirtschaft, also nicht nur der Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen, durch die Wirtschaftskammerorganisation vor.

Die Verfassung bezieht auch Berufe in die Wirtschaftskammerorganisation ein, die eine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen haben. Angesichts der bestehenden engen Verwandtschaft zwischen den Berufen des gewerblichen Masseurs und Heilmasseurs sind daher bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation. 

Eine weitere Idee dahinter: es soll gewährleistet werden, dass Freie Berufe („frei“ heißt hier, sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung), die sich selbst keine eigene Interessenvertretung organisieren, nicht unvertreten bleiben. 

Kurz gesagt, Sie üben einen freien Beruf aus, arbeiten eigenverantwortlich und selbständig, sind Pflichtmitglied in der WKO, zahlen dafür Beiträge, werden durch die WKO auch vertreten.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ….?

Heutiger Auftrag an mich: In einem Heilmasseur-Lehrgang ist folgende Frage im Modul Kommunikation aufgetreten, die Du bitte beantworten kannst:

Wie gehe ich als HeilmasseurIn damit um, wenn ich den Verdacht schöpfe, dass einer Frau Gewalt angetan wurde (blaue Flecken,…)?

Und wie ist die Rechtslage, wenn dies bei einem Kind/Minderjährigen passiert? (Mitteilungsplicht wie bei LSB?)

Nun, diese Frage beantwortet das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 im § 3a. – dieser wurde mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 in das MMHmG aufgenommen:

Anzeigepflicht

§ 3a.

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Solche Fragen besprechen wir natürlich konkret und ausführlich im Unterricht der Lehrgänge zur gewerblichen Massage, medizinischen Massage und Heilmassage der Vitalakademie.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Österreich – Wirtschaftshilfe: körpernahen Dienstleistern (z.B. gewerblichen Masseuren) werden für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt – Antragstellung bis 15. Dezember!

Die Bundesregierung hat am 23.11.202 erweiterte, umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen präsentiert.

Für die körpernahen Dienstleister steht ein adaptierter Umsatzersatz als Wirtschaftshilfe zur Verfügung.

Analog zum Tourismus werden auch für körpernahe Dienstleistungen für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt.

Die Wirtschaftskammer Österreich informiert umfassend auf dieser Seite: Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II im Überblick

Informationen zum erweiterten Umsatzersatz finden sich auch auf der Website des BMF.

Hier ein Auszug aus den FAQs:

  • Ein kundenfreundliches und einfaches Eingabeformular steht für alle Lockdown-Betroffenen ab 23.11. auf FinanzOnline zur Verfügung. Das Ziel ist eine Auszahlung rund 10 Tage nach Antragstellung.
    Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
  • Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.
  • Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert.
    Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (2.300 Euro) zu.
  • Für Mischbetriebe gilt:
    Ist der Unternehmer grundsätzlich direkt betroffen und erzielt im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche, die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer Branche, die nicht betroffen ist, so bekommt er jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, zu 80 % ersetzt. Der Antragsteller hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Prozentsatz zu schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.
  • Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch der Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.
  • Der Antrag auf Umsatzersatz kann auch ohne Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gestellt werden.
  • Für Unternehmen, die im November 2019 noch nicht existiert haben, wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.
  • Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.
  • Der Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrachtungszeitraum ist eine Grundvoraussetzung des Umsatzersatzes. Unternehmen, die im Zeitraum 17. November bis 6. Dezember 2020 betroffen sind, und die in diesem Zeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. Unschädlich sind folgende Formen der Beendigung eines Dienstverhältnisses: Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.
  • Eine falsche ÖNACE ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden. Die Anleitung zur Änderung finden Sie auf dem „Unternehmensservice Portal“.
  • Der Umsatzersatz kann auch beantragt werden, wenn das Gewerbe im Betrachtungszeitraum ruhend gemeldet wird.
  • Keinen Anspruch haben Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Lockdown in Österreich – welche Massageberufe dürfen Dienstleistungen anbieten und welche nicht?

Seit Dienstag ,17. November 2020 ,ist in Österreich ein umfassender Lockdown in Kraft.

Dieser umfasst

  • ganztägige Ausgangssperren und
  • die Schließungen zahlreicher Geschäfte und Dienstleister[1].

Konkret heißt es in der COVID-19-NotmaßnahmenverordnungCOVID-19-NotMV[2] dazu: „Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,

2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder

3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen

ist untersagt.“

Was gilt nun für die Massageberufe?

Gem. § 5 Abs. 2 dürfen

  • gewerbliche Masseure – sie arbeiten an gesunden Menschen – ihre (körpernahe) Dienstleistung nicht anbieten,
  • Heilmasseure als Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen für kranke  Menschen natürlich (und gem. § 5 Abs. 4 Z. 5) schon.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe


[1] Lt. WKO sind davon rund 96.000 Unternehmen betroffen

[2] 479. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)

Massage: Gütesiegel „staatlich geprüft“

Seit kurzem erlaubt eine Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort reglementierten Gewerben nach positiver Absolvierung der Befähigungsprüfung die Verwendung des Gütesiegels „staatlich geprüft“

Infos dazu:

Gütesiegel „staatlich geprüft“ für reglementierte Gewerbe

Gewerbliche Masseure in Österreich und ihr zukünftiges NQR-Qualifikationsniveau

Im Nationalen Qualifikationsrahmen Österreichs (Qualifikationsregister) werden der/die Meister/in (die Meisterabschlussprüfung) dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.

Die Meisterqualifikationen wurden nicht einzeln, sondern in einem Verbund zugeordnet. Das bedeutet, dass alle Meisterqualifikationen auf NQR-Qualifikationsniveau VI sind.

Folgende fünf Qualifikationen sind exemplarisch im Qualifikationsegister dargestellt:

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6  haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen.

Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/ innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

Im § 94 der österreichischen Gewerbeordnung 1994 – GewO – werden 75 Gewerbe als reglementierte Gewerbe taxativ angeführt.

Jene hier im § 94 GewO angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem  NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind.

Die anderen reglementierten Gewerbe (alle ohne den Zusatz: Handwerk) müssen nun individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden.

Das im § 94 Z 48. angeführte reglementierte Gewerbe „Massage“ ist kein Handwerk, muss daher individuell zugeordnet werden.

Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Massage“ (Befähigungsprüfung Massage) ist einer Meisterprüfung (siehe unten) im Aufbau, den Modulen, den Anforderungen und Voraussetzungen völlig gleichwertig, sodass an einer Zuordnung dieses Gewerbes auf dem NQR-Qualifikationsniveau VI nicht zu zweifeln ist.

Alle diese reglementierten Gewerbe müssen individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden:

5. Baumeister, Brunnenmeister

6. Bestattung

10. Chemische Laboratorien

14. Drogisten

15. Drucker und Druckformenherstellung

16. Elektrotechnik

18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)

21. Fremdenführer

23. Fußpflege

25. Gas- und Sanitärtechnik

26. Gastgewerbe

32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten

35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

36. Inkassoinstitute

41. Kontaktlinsenoptik

42. Kosmetik (Schönheitspflege)

46. Lebens- und Sozialberatung

48. Massage

56. Reisebüros

61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe)

63. Spediteure einschließlich der Transportagenten

65. Sprengungsunternehmen

66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher

69. Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)

72. Überlassung von Arbeitskräften

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

75. Gewerbliche Vermögensberatung

76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)

77. Wertpapiervermittler

78. Vulkaniseur

80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

82. Holzbau-Meister

Jene hier angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem  NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind:

2. Augenoptik

3. Bäcker

4. Bandagisten, Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

7. Bodenleger

8. Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

11. Dachdecker

12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)

13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

19. Fleischer

22. Friseur und Perückenmacher

24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)

27. Getreidemüller

28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredeler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)

29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)

30. Hafner

31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)

34. Hörgeräteakustik

37. Kälte- und Klimatechnik

38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)

39. Kommunikationselektronik

40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung

43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)

45. Kunststoffverarbeitung

47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)

49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatronik für

Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)

50. Milchtechnologie (Handwerk)

51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)

52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)

53. Orthopädieschuhmacher; Schuhmacher; verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Reimer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

54. Pflasterer

55. Rauchfangkehrer

58. Schädlingsbekämpfung

59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)

64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)

67. Stuckateure und Trockenausbauer

68. Tapezierer und Dekorateure

70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und W.schebügler)

71. Tischler; Modelbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)

73. Uhrmacher

79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

81. Zahntechniker

Die Meisterprüfung

Die Meisterprüfung für ein Handwerk ist immer gleich aufgebaut und besteht aus 5 Modulen.

Sie wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Modul 4: Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)

Modul 5: Unternehmerprüfung

Das bedeutet, dass eine Meisterprüfung jedenfalls aus folgenden Prüfungsteilen besteht:

• Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Teil B.

• Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung Teil B.

• Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

• Modul 4: Ausbilderprüfung

• Modul 5: Unternehmerprüfung

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Massage: die Gewerberechtsreform 2017 eröffnet zusätzliche Berufschancen!

Die Gewerberechtsreform 2017 brachte für den Beruf der Masseure eine spannende Neuerung.

Die Tätigkeit der Massage ist Beherbergungsbetrieben nun auch ohne eigene Gewerbeberechtigung möglich, wenn

  • die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48)
  • an den Beherbergungsgästen
  • im Rahmen der Beherbergung,
  • durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte,
  • die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung ausgebildet sind,
  • erbracht wird!

Das eröffnet Absolventen/-innen entsprechender Ausbildungen zusätzliche Berufsmöglichkeiten.

Der Gesetzestext im vollen Wortlaut: § 111 GewO 1994 Gastgewerbe – GewO 1994 – Gewerbeordnung 1994

(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:

3a. die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird,

Entsprechende Massageausbildungen bietet die Massageakademie der Vitalakademie

 

Rückfragen:

Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz und Lehrbeauftragter an der Vitalakademie: martin.stieger@liwest.at

 

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp