Schlagwort-Archive: Heilmasseur

Österreich: Fortbildung gehört zu den Berufspflichten der Heilmasseur*innen – wie diese nachweisen?

Viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- auch eine laufende Fortbildungsverpflichtung.

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.

Aus-, Fort- und Weiterbildung ist dabei Arbeitszeit!

Auch den Heilmasseur*innen trägt das Gesetz die Fortbildung als Berufspflicht auf.

Dazu erreichen mich immer wieder Fragen – auch diese Woche:

Frage:

Ich habe die Ausbildung als Heilmasseurin 2020 abgeschlossen und Sie haben unsere Gruppe in der Einheit „Recht“ unterrichtet. Bei mir ist nun die Frage nach der Fortbildungspflicht aufgekommen, ich habe dazu auch einen Blogbeitrag von Ihnen gelesen – die Regel mit 40 Stunden in 5 Jahren ist mir klar. 

Für mich stellt sich nun die Frage, welche Regelungen es für die Inhalte der Fortbildung gibt? Würde in meinem Fall zum Beispiel auch ein Erste Hilfe Grundkurs als Fortbildung für Heilmasseur:innen zählen? 

Antwort:

Gemäß MMHmG – Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – § 2 Allgemeine Berufspflichten – Abs. 2. – haben sich Heilmasseur*innen über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Ein Erste Hilfe Grundkurs z.B. fällt damit nicht unter die gesetzlich geforderte Fortbildung.

Es muss sich um eine fachspezifische Fortbildung handeln.

Diese kann in Kursen, Seminaren oder Workshops, die aktuelle Themen der Heilmassage und verwandter Disziplinen behandeln, erfolgen.

Sie können solche Fortbildungen an Bildungseinrichtungen absolvieren aber auch selbst organisieren – zum Beispiel mit anderen Heilmasseur*innen einen dokumentierten Austausch zu neuesten Technologien und neuen Trends in der Massagetherapie pflegen.

Spannend sicher dabei z.B. das Thema Heilmassage im Digitalen Zeitalter:

Es ist jedenfalls wichtig, alle absolvierten Fortbildungen sorgfältig zu dokumentieren

Diese Dokumentation umfasst Teilnahmebestätigungen, Zertifikate und detaillierte Aufzeichnungen über Inhalt und Umfang der Fortbildungen. 

Eine solche Dokumentation ist nicht nur für den eigenen Nachweis wichtig, sondern ist auch bei eventuellen Überprüfungen durch Behörden erforderlich.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Vorlesungen auf YouTube:

Österreich: Meistertitel für gewerbliche Masseur*innen – auch für Heilmasseure*innen? Leider nein!

Die Anfang Juli 2024 im Nationalrat beschlossene Gewerberechtsnovelle ermöglicht es Gewerbetreibenden, die in 14 handwerksähnlichen Gewerben erfolgreich eine Befähigungsprüfung abgelegt haben, ab September 2024 den Titel Meister bzw. Meisterin führen.

Mehr dazu:

Unter diesen 14 handwerksähnlichen Gewerben, die künftig berechtigt sind, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform (als „Mst.“, „Mst.in“ bzw. hochgestellt „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen sind auch die gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe

  • Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren
  • Fußpflege
  • Massage

Diese Befähigten dürfen nun die Eintragung der Bezeichnung „Mst.“, „Mst.in“ gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden verlangen.

Die betreffenden Befähigungsprüfungen sind im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) der Stufe 6 zugeordnet.

Der Meistertitel ist in seinen Kompetenzen dem akademischen Bachelor gleichwertig.

Gilt diese Bezeichnungs- und Eintragungsfähigkeit auch für die Heilmasseur*innen wurde ich heute von einem Heilmasseur gefragt.

Leider nein!

Da die Möglichkeit sich als Meister zu bezeichnen, diesen Titel zu führen und in öffentliche Urkunden eintragen lassen zu können in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) geregelt ist und der Heilmasseur eine freiberufliche Tätigkeit darstellt, die in einem eignen Gesetz, dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), geregelt ist, dürfen Sie sich leider nicht als Meister bezeichnen.

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Mit der Meisterprüfung auch ohne Matura (Reifeprüfung) studieren:

Auch eine berufliche Qualifikation aus Österreich wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene  Werkmeisterausbildung  u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien.

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die   Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: freiberufliche Heilmasseure üben kein Gewerbe aus, sind aber Mitglieder in der Wirtschaftskammer

Eine der Fragen die mich heute erreicht haben:

Ich bin seit knapp zwei Wochen als freiberufliche Heilmasseurin tätig und muss mich bei der Sozialversicherung anmelden, meine Frage an Sie können Sie mir sagen ob ich als freiberufliche Heilmasseurin ,,Gewerbetreibende oder neue Selbständige “ bin?

Ich dachte als freies Gewerbe würde ich nicht bei der WKO Mitglied sein, was sich als falsch erwiesen hat.  Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen!“ 

Meine Antwort:

Sie üben Ihren Beruf als Heilmasseurin auf Grundlage Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 freiberuflich aus.

Dazu ist die Meldung der Berufsausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) des in Aussicht genommenen Berufssitzes notwendig.

Da es keine eigenständige gesetzliche Interessenvertretung der freiberuflichen Heilmasseure:innen gibt (wie sie z.B. die Ärzte:innen oder Notar:innen eine haben) ist die Wirtschaftskammer Ihre Interessenvertretung und Sie daher dort auch Pflichtmitglied.

Das wurde auch durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 entschieden und stellt der VfGH dazu in einem Erkenntnis fest, dass die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind. 

Anlass für diese Feststellung war eine Beschwerde eines Heilmasseurs beim VfGH. Dieser hatte seine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer mit dem Argument bestritten, dass die österreichische Bundesverfassung der Wirtschaftskammer nur die Vertretung der gewerblichen Masseure, nicht aber auch der Heilmasseure erlaube.

Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Es wurde klar gestellt, dass der Frage der Kammermitgliedschaft generell eine wirtschaftliche und keine bloß gewerberechtliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Die Verfassung sieht eine umfassende Vertretung der gesamten Wirtschaft, also nicht nur der Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen, durch die Wirtschaftskammerorganisation vor.

Die Verfassung bezieht auch Berufe in die Wirtschaftskammerorganisation ein, die eine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen haben. Angesichts der bestehenden engen Verwandtschaft zwischen den Berufen des gewerblichen Masseurs und Heilmasseurs sind daher bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation. 

Eine weitere Idee dahinter: es soll gewährleistet werden, dass Freie Berufe („frei“ heißt hier, sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung), die sich selbst keine eigene Interessenvertretung organisieren, nicht unvertreten bleiben. 

Kurz gesagt, Sie üben einen freien Beruf aus, arbeiten eigenverantwortlich und selbständig, sind Pflichtmitglied in der WKO, zahlen dafür Beiträge, werden durch die WKO auch vertreten.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: wie üben die vormaligen Heilbademeister ihren Massageberuf heute aus?

Eine ehemalige Kursteilnehmerin fragt mich heute:

„Es hat sich bei mir eine Dame beworben, die die Ausbildung Heilmassage ALT hat und da frage ich, ob die Kollegin im Angestelltenverhältnis auch Heilmassagen durchführen darf?“

Antwort:

Heilbademeister und Heilmasseure alt sind zur Ausübung des Berufes als „Medizinischer Masseur“/ „Medizinische Masseurin“ berechtigt.
Im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 wird diese unselbständige Berufsausübung geregelt:

Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 14.

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4.einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

Die weiteren Regelungen des MMHmG, die die Heilbademeister und Heilmasseure alt betreffen:

Heilbademeister und Heilmasseure

§ 80.

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Heilbademeister – gewerblicher Masseur:
Die Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur reichen nicht aus, um das reglementierte Gewerbe der Massage (gem. § 94 Z 48 GewO 1994) anmelden zu können. Es bedarf auch hier – wie beim medizinischen Masseur – der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung.

Das heißt, Sie können die Dame mit der Ausbildung zur Heilmassage alt anstellen und kann die Dame dann im Rahmen Ihrer bestehenden Gewerbeberechtigung (gewerbliche) Massagen durchführen.
Allerdings keine Heilmassagen!
Heilmassagen dürfen selbständig nur Heilmasseure durchführen.
Heilmasseure dürfen dabei auch keine med. Masseure anstellen.
Also die kurze Zusammenfassung der längeren Antwort:
Sie können die Dame gerne anstellen um gewerbliche Massagen durchzuführen, Heilmassagen dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massagen unter keinen Umständen anbieten und durchführen, auch mit angestellten med. Masseuren nicht.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Der BUNDESVERBAND DER HEILMASSEURE UND MEDIZINISCHEN MASSEURE ÖSTERREICHS als spezielle Interessensvertretung der „heilenden“ Masseure

Der „Bundesverband der Heilmasseure und Med. Masseure Österreichs (BHÖ)“ wurde im Jahr 2002 gegründet um die Interessen des Berufsstandes zu wahren und zu vertreten.

Ziel dieser Vernetzung ist es:

  • die Qualität der Arbeit zu sichern
  • mehr Medienpräsenz zu erlangen
  • das Berufsbild gesetzlich besser abzugrenzen
  • Interessen zu sichern 
  • Erfahrungen sowie Informationen auszutauschen

um so den Patienten die bestmögliche Therapie zu  ermöglichen und selbst Freude am Job zu haben. 

Dies soll einerseits erhöhte Aufmerksamkeit auf die Berufsgruppe lenken, um dadurch mehr Einfluss in der Zusammenarbeit mit Institutionen wie Ärztekammer und Ministerien zu erlangen.

Andererseits bietet die Plattform seinen Mitgliedern die Möglichkeit diverser VorträgeWorkshopsWeiterbildungen und Refresher an.

„EURE MITGLIEDSCHAFT STÄRKT UNS!“

Weitere Aktivitäten:

  • Aktuelle Informationsweitergabe via Newsletter an die Mitglieder
  • Interessensvertretung in den Ministerien – Mitarbeit an Gesetzesentwürfen
  • Rechtlicher Schutz unserer Berufsbilder vor Angehörigen anderer Berufe
  • Tarifverhandlungen mit landes- und bundesweiten Sozialversicherungsträgern
  • Infostelle – Auskünfte bei fachlichen und rechtlichen Fragen
  • Kooperation mit den Berufsgruppen der gehobenen medizinischen Dienste (MTD)
  • Zugang zu weiteren medizinischen Informationen
  • Fachspezifische Weiterbildungsangebote in Form von Workshops und Refresher
  • Bildung von interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften
  • Fernziel – Aufbau der Landesstrukturen als Servicestelle vor Ort

Mehr über den Verband: https://www.heilmasseure.com/

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VIS – Vienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Österreich: Heilbademeister und Heilmasseure „alt“ sind „Medizinische Masseure„ und dabei auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie berechtigt

Eine Lehrgangsteilnehmerin frägt mich heute:

Ich bin seit vielen Jahren als Ordinationsassistenz tätig und habe auch die Ausbildung für Heilbademeister und Heilmasseurin seit 2003, nun möchte ich auch klassische Massagen an Patienten anwenden. Geht das?

Meine Antwort:

Ausbildungen zu Heilbademeistern und Heilmasseuren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 abgeschlossen wurden, entsprechen der neuen Heilmassseurausbildung nicht.

Heilbademeister und Heilmasseure die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des MMHmG eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGB1 Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/ „Medizinische Masseurin“ berechtigt.

Ihre Berufsberechtigung als Medizinische Masseurin ist im § 5 MMHmG geregelt.

Gem. § 14. MMHmG dürfen Sie Ihren Beruf nur angestellt, das heißt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4.einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
ausüben.

Weiters gilt: Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister/ „medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt. (gemäß § 80 MMHmG)

Das findet sich alles in den Übergangsbestimmungen für Heilbademeister und Heilmasseure im § 80 MMHmG:

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Das heißt, falls Sie an kranken Menschen arbeiten wollen geht das nur angestellt, also z.B. im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit Ihrem Arzt, für den Sie schon als Ordinationsassistenz arbeiten.

Wollen Sie selbständig arbeiten, dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massage ja nicht an kranken Menschen arbeiten.

Die Gewerbeberechtigung gewerbliche Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), eingeschränkt auf klassische Massage, könnten Sie gem. § 19 GewO (individuelle Befähigung) beantragen und danach auch selbständig klassische Massagen anbieten, allerdings nicht zur Krankenbehandlung.

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind; die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.

Die individuelle Befähigung können Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, in der Ihr Unternehmen den Sitz hat, also z.B. wovon aus Sie schon als Energetikerin arbeiten.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Österreich: Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ….?

Heutiger Auftrag an mich: In einem Heilmasseur-Lehrgang ist folgende Frage im Modul Kommunikation aufgetreten, die Du bitte beantworten kannst:

Wie gehe ich als HeilmasseurIn damit um, wenn ich den Verdacht schöpfe, dass einer Frau Gewalt angetan wurde (blaue Flecken,…)?

Und wie ist die Rechtslage, wenn dies bei einem Kind/Minderjährigen passiert? (Mitteilungsplicht wie bei LSB?)

Nun, diese Frage beantwortet das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 im § 3a. – dieser wurde mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 in das MMHmG aufgenommen:

Anzeigepflicht

§ 3a.

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Solche Fragen besprechen wir natürlich konkret und ausführlich im Unterricht der Lehrgänge zur gewerblichen Massage, medizinischen Massage und Heilmassage der Vitalakademie.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Lockdown in Österreich – welche Massageberufe dürfen Dienstleistungen anbieten und welche nicht?

Seit Dienstag ,17. November 2020 ,ist in Österreich ein umfassender Lockdown in Kraft.

Dieser umfasst

  • ganztägige Ausgangssperren und
  • die Schließungen zahlreicher Geschäfte und Dienstleister[1].

Konkret heißt es in der COVID-19-NotmaßnahmenverordnungCOVID-19-NotMV[2] dazu: „Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,

2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder

3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen

ist untersagt.“

Was gilt nun für die Massageberufe?

Gem. § 5 Abs. 2 dürfen

  • gewerbliche Masseure – sie arbeiten an gesunden Menschen – ihre (körpernahe) Dienstleistung nicht anbieten,
  • Heilmasseure als Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen für kranke  Menschen natürlich (und gem. § 5 Abs. 4 Z. 5) schon.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe


[1] Lt. WKO sind davon rund 96.000 Unternehmen betroffen

[2] 479. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)

Österreich: Darf ein gewerblicher Masseur Heilmasseure anstellen?

Eine nette Kollegin fragt mich heute:

Ich habe eine Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister sowie alle Zusatzausbildungen (Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage, Bindegewebsmassage, APM etc).

Darf ich als Heilmasseur bei einem Bekannten im Angestelltenverhältnis arbeiten?

Mein Bekannter ist gewerblicher Masseur und möchte mit mir gemeinsam Massagen und Therapien anbieten.

Antwort:

Die Berufsausübung als Heilmasseur geht nur freiberuflich, das regelt das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG.

Das bedeutet, Sie können nicht angestellt als Heilmasseur tätig sein. 

Falls Sie angestellt bei einem gewerblichen Masseur arbeiten geht das natürlich, aber dann dürfen Sie nur im Rahmen dessen Gewerbeberechtigung arbeiten und genau keine Krankenbehandlung durchführen, also nicht als Heilmasseurin arbeiten.

Gewerbliche Masseure dürfen unter keinen Umständen Therapien anbieten und an kranken Menschen arbeiten.

Sie dürfen sich auch nicht als Heilmasseur bezeichnen, wenn Sie nicht selbständig als Heilmasseur tätig sind.

Siehe auch:

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Gesundheitsberuferegister – nur noch 2 Wochen Zeit für die Registrierung!

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Registrierung im Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes.

Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren Beruf bereits ausüben, haben für die Antragstellung bis zum 30. Juni 2019 Zeit.

Das betrifft rund 120.000 bereits im Beruf stehende Personen.

Wer am 1. Juli 2018 noch keinen Gesundheitsberuf ausübt (z.B. nach einer Ausbildung oder nach Berufsunterbrechung), muss vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erfolgt über Antrag der/des Berufsangehörigen bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Der Antrag kann persönlich oder online mittels Handysignatur oder Bürgerkarte eingebracht werden. Eine Berufsausübung ohne Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich.

Für Personen, die am 1. Juli 2018 bereits in ihrem Beruf tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019.

Die Registrierung ist auf fünf Jahre befristet, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Die Registrierung ist kostenlos. Nach Eintragung in das Register wird ein Berufsausweis zugeschickt.

Für die Registrierung bereits aktiver Berufsangehöriger sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Ausbildungsabschluss/Qualifikationsnachweis(e) (Zeugnis, Diplom, Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid oder FH-Bachelorurkunde)
  • Bei Namensänderung(en) seit Erhalt des Abschlusses: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis freiwillige Namensänderung etc. 
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt (bei Online-Antrag, bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben)

Die Unterlagen sind bei persönlicher Antragstellung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so sind sie in deutscher Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin/einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Online-Registrierung

Hier können Sie den Antrag auf Registrierung online mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur stellen.

Öffentliches Register

Bestimmte Daten aus dem Gesundheitsberuferegister sind öffentlich zugänglich.

Welche Daten das sind, ist im Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) definiert.

Das öffentliche Register soll dazu dienen, der Bevölkerung einen Überblick über die vorhandenen Gesundheitsberufe und die jeweiligen Berufsangehörigen mit ihren Grundqualifikationen zu geben und im Bedarfsfall die Suche nach geeigneten Anbietern zu ermöglichen.

Den Link zum öffentlichen Register finden Sie hier

Folgende Daten sind im öffentlichen Register einsehbar:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z.B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Registrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung

Bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können Berufsangehörige freiwillig folgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen oder selbst eintragen:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Web-Adresse

Auf einen „Schönheitsfehler“ des GBRG habe ich an anderer Stelle schon hingewiesen. Das Gesundheitsberuferegister berücksichtigt die Heilmasseure und auch die Hebammen leider nicht.

Eine INFORMATION betreffend Anerkennung als medizinische Masseurin / medizinischer Masseur oder Heilmasseurin / Heilmasseur finden Sie hier:

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies: