Sie wollen sich neben Beruf und Familie weiterqualifizieren?
Sie denken an ein Studium vom Homeoffice aus?
Sie wollen alle Vorteile eines Fernstudium nutzen und zeit- und ortsunabhängig online-studieren?
Sie suchen taugliche Lehrgänge für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit?
Sie wollen die Corona-bedingte Kurzarbeit für ein Studium, einen Lehrgang nutzen?
Sie wollen doch noch promovieren?
Sie denken an ein berufsbegleitendes Bachelorstudium ohne Maturaerfordernis?
Sie wollen von zu Hause aus im Ausland studieren?
Sie wollen ein Masterstudium mit Magister-Abschluss absolvieren?
Sie wollen kleine, in sich geschlossene (Kurs-)Ausbildungen absolvieren?
Sie wollen ein abgebrochenes Studium doch noch abschließen?
Sie wollen ECTS der Weiterbildung für ein Regelstudium nutzen?
Sie wollen ……
….. und noch viele andere Überlegungen führen zu einem Ergebnis: zum Ausbildungsverbund Vienna International Studies – VIS
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.
Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Das TopUp: Für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com
Wie werden wissenschaftliche Publikationen erstellt?
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Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
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Das österreichische Studienrecht (Universitätsgesetz 2002 – UG[1]) sieht im § 64 (Allgemeine Universitätsreife)[2] für das jeweilige Rektorat einer Universität die Möglichkeit vor, Absolventen/-innen eines Bachelorstudiums direkt zum Doktoratsstudium zuzulassen, wenn das Bachelorstudium
innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und
mit besonderem Studienerfolg
abgeschlossen wurde.
Das UG[3] definiert den „besonderen Studienerfolg“ nicht und bietet dies den Rektoraten eine gewisse Autonomie.
Das bedeutet, dass man sich im Einzelfall direkt an der jeweiligen Universität informieren muss.
Deutschland:
Ganz ähnlich sieht es in Deutschland aus, wo die Kultusministerkonferenz (KMK) bereits im Jahr 2000 beschlossen hat, dass besonders qualifizierte Absolventen/innen direkt nach dem Bachelor in ein Promotionsverfahren aufgenommen werden können.
Die dafür nötige Eignungsfeststellungsprüfung wird dabei – wie in Österreich – von der jeweiligen Universität oder promotionsberechtigten Hochschule selbst festgelegt.
Von den jeweils deutlich mehr als 100.000 Promotionsstudierenden Deutschlands sind es allerdings nie mehr als 1.000 bis 1.500, die das Masterstudium überspringen konnten.
Auch in anderen Ländern, vorzugsweise den USA, gibt es die Möglichkeit einer Fast-track-Promotion, immer mit besonderen Anforderungen an erbrachte Studienleistungen verbunden und bei ausländischen Abschlüssen oft zusätzlich auch vom Studienfach und dem Ranking der Universität abhängig.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com
[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
[2] § 64 Abs. (4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Abs. (5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.
(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
Im § 51. (2) Ziffer 12.:
Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Im § 51. (2) Ziffer 14.:
Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.
Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den
„Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
„Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.
Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:
§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
„PhDr.“ („doktor filozofie“)
In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:
„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)
„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften),
die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,
oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).
Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.
Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.
Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.
Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.
DBA – „Doctor of Business Administration“
Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.
Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.
Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.
Deutschland:
In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.
Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.“
Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].
[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.
Im grenzüberschreitend angebotenen Promotionsprogramm der staatlichen Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologie (UNIBIT) aus Sofia konnten am Freitag, 04. April 2020, sieben Kandidatinnen und Kandidaten aus Österreich und Deutschland ihr Doktoratsstudium mit der Verteidigung der Dissertation erfolgreich abschließen.
Die Endverteidigung hätten schon am 27. März vor Ort in Sofia stattfinden sollen, was Corona bedingt nicht mehr möglich war.
Die Universität organisierte daher eine online-defense an der während der rund siebenstündigen online-Konferenz gleichzeitig! fast 50 Personen aus sechs Ländern (Bulgarien, Deutschland, Nord Mazedonien, Kosovo, Albanien und Österreich) teilnahmen.
Die jeweils fünf Gutachter je Dissertationsvorhaben wurden aus drei Ländern und fünf Universitäten zugeschaltet.
Ein durchaus herausforderndes Projekt, das nicht nur allen formalen und inhaltlichen Vorschriften genügen musste, sondern auch interessante Diskussionen ermöglichte.
So konnte sich z.B. ein Promovent aus Österreich den Fragen des vormaligen mazedonischen Premierminister stellen, der als Professor aus Skopje zugeschaltet war.
Allen sieben KandidatInnen konnte nach gelungenen Präsentationen und hochinteressanten Diskussionen jeweils einstimmig der Doktorgrad (Dr.) zuerkannt werden.
Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein großartiges Erlebnis.
VISVienna International Studies möchte nicht nur den neuen zwei Doktorinnen und fünf Doktoren herzlich gratulieren, sondern sich bei der UNIBIT und den Kollegen und Freunden aus dem EduEarth-team bedanken, die diese einmalige Online-Konferenz erst möglich gemacht haben.
Tausende Berater, Therapeuten, Kunstschaffende – viele davon Ein-Personen-Unternehmen (EPU’s) – werden von der Corona-Krise gerade voll erwischt.
Nicht nur die Aufträge brechen weg, bereits gebuchte Termine werden storniert, die Sorgen steigen – auch die Kinder sind zu Hause und sollen unterrichtet werden und und und …..– das müssen Sie derzeit ja alles leider selber auch durchmachen.
Da denken Sie nicht daran, sich daneben auch noch weiter zu bilden oder gar zu studieren.
Oder doch?
Gerade Fernstudienangebote ermöglichen ein ortsunabhängigesStudium bei freier Zeiteinteilung und machen damit das fast Unmögliche möglich.
Vienna International Studies (VIS) bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Möglichkeiten an und kann Ihnen einen individuellen Bildungsplan erstellen, den Sie auch erfüllen können:
für AbsolventInnen eines Regelstudiums (Magister, Master, Dipl.Ing., …) bietet VIS eine spannende Online–Promotionsmöglichkeit an.
für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester mit einem zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
Wir beraten Sie gerne individuell und persönlich.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com
Master-Absolventinnen und Absolventen akademischer Weiterbildung (MBA, MPA, MAS …) haben die Möglichkeit in einem Semester einen MSc-Lehrgang (Wirtschaftspsychologie) als TopUp in Fernlehre zu absolvieren.
Diese Möglichkeit gab es in Österreich bis Ende 2012:
„Die Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge zur Weiterbildung fallen unter die gleichwertigen Studien, die zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigen können; diese Gleichwertigkeit ist von der betreffenden Universität im Einzelfall zur prüfen.“ (BMWF, Mastergrade der Weiterbildung)
Mit der Erläuterung Weiterbildung 2013 vom 27. 12. 2012 reagierte das österreichische Wissenschaftsministerium allerdings auf ein Erkenntnis des VwGH (Zahl 2004/10/0227) und seither besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
Universitätslehrgängen, angeboten von den öffentlichen Universitäten und den Privatuniversitäten (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgängen universitären Charakters, angeboten von außeruniversitären Bildungseinrichtungen (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit mit 31. 12. 2012 ausgelaufen),
Lehrgängen zur Weiterbildung, angeboten von den Fachhochschulen (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
Hochschullehrgängen, angeboten von den Pädagogischen Hochschulen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006),
verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind – werden allerdings ECTS erworben.
Diese ECTS können nun für weitere Regelstudien genutzt werden und können damit mithelfen, den Weg zur Promotion dennoch beschreiten zu können.
Wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail mit Ihren Vorstellungen an VIS: vis@viennastudies.com
„Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun.“ Johann Wolfgang von Goethe
Anlässlich der Verteidigung ihrer Dissertation vor wenigen Tagen hat
einer der nun erfolgreichen neuen Doktoranden ein Foto gepostet, welches es
wirklich gut auf den Punkt bringt.
Man kann nicht promovieren, wenn man mit dem Promotionsverfahren nicht beginnt.
„Auch der längste
Marsch beginnt mit dem ersten Schritt.“[1]