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….. leben die sieben Tugenden eines
Immobilienmaklers,
….. rechnen sich immer!
Immobilienmakler haben einen schlechten Ruf – 2015 im Berufe-Ranking noch hinter den
Politikern an letzter Stelle – und werden für
wenige Minuten Arbeit auch noch unverschämt gut bezahlt.
Das stimmt natürlich nicht – der Faktencheck:
Die Provision, die es nur im Erfolgsfalle gibt, deckt neben den
direkten mit einem Auftrag verbundenen Spesen und dem konkreten Arbeitsaufwand
auch den gesamten Sachaufwand (anteilige Fixkosten) eines Büros ab.
Oft sind viele Besichtigungen zu absolvieren, ehe sich
ein Erfolg einstellt.
Immobilienmakler müssen, um selbständig (in einem
reglementierten Gewerbe) arbeiten zu können, eine schwere Befähigungsprüfung
absolvieren oder eine facheinschlägige hochschulische Weiterbildung nachweisen.
Ohne entsprechende berufliche Praxis geht auch nichts.
Die Mitarbeiter in den Maklerbüros müssen ebenfalls
eine Ausbildung als Maklerassistent/in absolvieren und sich wie die
selbständigen Makler auch stetig fortbilden.
Da Makler Vermittler sind, also für andere Personen
Geschäfte mit Dritten anbahnen und es sich dabei um sehr wichtige Themen wie
Wohnungen, Liegenschaften, Häuser, Kredite, Sonderimmobilien, Unternehmen …..
geht, müssen Makler auch Expertise aufweisen.
Die
gesetzlichen Pflichten eines Immobilienmaklers:
das Maklergesetz legt dem Immobilienmakler viele
Pflichten auf:
Aufklärungs- und Beratungspflicht
Bemühungspflicht
beim Alleinvermittlungsauftrag
Informationspflicht und Interessenswahrungspflicht
gegenüber beiden Parteien
Die den Kunden verpflichteten Makler leben bei ihrer Arbeit die sieben Tugenden eines Immobilienmaklers!
Die abendländische Tradition zählt siebenTugenden:
Glaube,
Liebe,
Hoffnung,
Weisheit,
Gerechtigkeit,
Tapferkeit und
Mäßigung.
Sie dienen dem Menschen
als Regeln für sein Verhalten und symbolisieren theologische, philosophische
und ethische Ansprüche an jeden Einzelnen und so finden sich diese Tugenden auch bei der täglichen Arbeit der Immobilienmakler wieder.
Glaube – der Wert einer Liegenschaft:
Maklerbesichtigen
zu allererst die fraglichen Objekte, ermitteln den Marktwert und bestimmen einen
realistischen Miet- bzw. Kaufpreis.
Das setzt Vertrauen in die Marktkenntnis
des Maklers voraus.
Liebe – Erstellung
der nötigen Unterlagen:
Mit sehr viel Arbeit und Liebe zum Detail ist das Sammeln der Unterlagen von Behörden und Ämtern verbunden: Grundbuchauszug, Bebauungsplan, Lageplan, Grundriss, Energieausweis …. müssen besorgt und ausgewertet und mit Fotos, Texten, Videos …… zu einem aussagekräftigen Exposé zusammengefasst werden.
Hoffnung – die
Vermarktung der Immobilie:
Der Immobilienmakler muss die richtige
Zielgruppe ermitteln (Unternehmen, Familien, Studenten, Senioren, Singles…) und
entsprechende Inserate schalten, Webseiten betreuen, Online-Anzeigen erstellen,
Flyer in die Auslage hängen, Schilder aufhängen …….
Weisheit – die
fundierte Beratung:
Für die Verträge, die Finanzierung
(Hypothekardarlehen), mögliche Förderungen und die vielen rechtlichen Fragen benötigt
der Makler umfassendes rechtliches Wissen: über das österreichische
Mietrecht, das Wohnungseigentumsrecht, das bürgerliche Recht, das Handels- und
Unternehmensrecht, das Grundbuchsrecht und das Baurecht, aber auch Fachwissen
über Baupläne, Benützungsbewilligungen, Sachverständigen-Gutachten,
Veräußerungsverbote und mietrechtliche Bestimmungen, Kenntnisse im
Vermessungswesen, in der Land- und Forstwirtschaft sowie in Standortfragen
….
Gerechtigkeit – dieVerkaufs- und Vermietungsgespräche – die
richtigen Partner finden:
Die Auswahl der richtigen Partner erfordert
die Beratung der geeigneten Kunden, Bonitätsprüfungen, Sichtung von Ausweis-
und Lohnzettelkopien, die Klärung der Haustierfrage, das Angebot geeigneter Besichtigungszeiten
(auch an Wochenenden) und die Fairness allen Beteiligten gegenüber. Dabei muss
der Makler auf alle Fragen gerecht, kompetent und wahrheitsgemäß Antwort gegen
können.
Tapferkeit – die Aufklärung in den Verhandlungen:
Vor Vertragsabschluss kommt der Immobilienmakler
seinen Aufklärungs- und Informationspflichten auch über sämtliche Kosten und Nebengebühren nach. Richtig informieren muss der Makler natürlich
auch über alle Installationen im Objekt, z.B. Art und Alter der Heizung,
Leitungen und Anschlüsse sowie den Energiebedarf……
Mäßigung – bei Provision und Vertragserrichtungskosten:
Der Immobilienmakler nimmt die Angebote der Interessenten entgegen, ermittelt den geeigneten Käufer bzw. Mieter und erstellt mit einem Anwalt oder Notar den Vertrag. Bei der Unterzeichnung des Vertrags ist Makler genau so anwesend wie bei der Schlüsselübergabe. Auf Wunsch fertigt der Makler ein Übergabeprotokoll mit bestehender Ausstattung, Mängeln und Schäden und steht oft auch nach dem Vertragsabschluss und der Schlüsselübergabe noch für Fragen seiner Kunden zur Verfügung.
Der Makler, die Maklerin sind die im Erfolgsfalle
zu bezahlende Provision jedenfalls wert.
In kurzen Filmen werden Begriffe aus der Betriebswirtschaft, aber auch aus dem Immobilienwesen und dem Studienrecht einfach und verständlich erklärt und erreicht die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH damit hunderttausende Aufrufe auf youtube
Die bislang drei erfolgreichsten ASAS-BWL-Begriffe-Wikis:
Also für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Als Referent (u.a. Berufsrecht) der Vitalakademie erreicht mich heute folgendes Mail:
Hallo lieber Herr Stieger aus Wels 🙂
Hab da mal wieder eine Frage:
Seit 4.10.2017 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass Gesundheitsberufe dazu verpflichtet sind Qualitätsmanagement zu betreiben/machen und dies auch zu dokumentieren.
Meine Gattin ist freiberufliche Hebamme. Sie braucht ein Zertifikat, dass sie dazu befähigt ist.
Betrifft dies auch mich als angehenden freiberuflichen Heilmasseur? Wenn ja, sollte Sie dies im Unterricht mal erwähnen.
gemäß dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG) vom 04.10.2017 § 3 werden Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Für die/den freiberufliche Hebamme ist es demnach erforderlich, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und die Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darzustellen.
Meine Antwort:
Lieber Herr Kollege,
danke für Ihr Mail.
Ganz Unrecht hat Ihre Gattin nicht. Obwohl die gesetzliche Grundlage aus dem Jahr 2004, novelliert 2013 schon eine ältere ist, wurde sie durch dieZielsteuerung Gesundheit 2017in der Tat auch für die Qualitätsarbeit im niedergelassenen Bereich wichtiger. Ziel ist aber die Qualitätsarbeit in den Krankenhäusern.
Derzeit gibt es nur für einige wenige Berufsgruppen detaillierte Regelungen. Die Qualitätssicherung der Arztordinationen ist im Ärztegesetz und die der Zahnarztordinationen durch eine Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer geregelt. Für alle anderen Berufsgruppen gibt es aktuell nur bedingt Vorschriften in den Berufsgesetzen. Auch im Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG) gibt es keine diesbezügliche Regelungen.
Aber es ist sicher kein Fehler, wenn sich auch die freiberufliche Hebamme Qualitätssicherungsmaßnahmen überlegt, durchführt und ihre Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darstellt.
Ein wichtiger Baustein und sicher eine qualitätssichernde Maßnahme ist die Fortbildung, die ja für Hebammen und Heilmasseure gleichermaßen gesetzlich geregelt ist – Verpflichtung!
Hebammen:
Die Fortbildungsverpflichtung der Hebammen ist in Österreich im Hebammengesetz BGBl Nr. 310/1994 geregelt.
§ 37 (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(5) Die regelmäßige Teilnahme ist von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums im Fortbildungspass zu bestätigen.
Mit 1.1.2012 wurde das Fortbildungsreferat (des Hebammengremiums) zentral für ganz Österreich mit der Anerkennung und Bewertung von Fortbildungen betraut.
Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem, wobei 150 Punkte fünf Tagen entsprechen. Die Punkte werden pro ganzer Stunde Vortragszeit berechnet und in fünf Hauptkriterien sowie einem Sonderkriterium eingeteilt. Der Fortbildungstag bleibt weiterhin mit sechs Stunden gedeckelt. Dadurch werden Fortbildungen ab einer Stunde Vortragsdauer (Pausenzeiten sind nicht berechenbar) anerkannt.
Zur Qualitätssicherung ist jede Hebamme verpflichtet, mindestens 75 Pflichtfortbildungspunkte zu absolvieren. Die weiteren 75 Punkte stehen zur freien Verfügung, können jedoch ebenfalls mit Pflichtfortbildungspunkten belegt werden. Die Unterschiedlichkeit der Themen muss gewährleistet sein, d. h. es ist nicht möglich ausschließlich FB aus einer Themenrichtung z. B. Stillen, zu belegen.
Seit 1.1.2013 ist jede Hebamme selbst verantwortlich, die Erreichung ihrer Fortbildungspflicht zu kontrollieren, das heißt, dass die Eigenverantwortung steigt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann folgende Auswirkungen haben:
Die Vertrauenswürdigkeit lt. § 10 Z 2 HebG ist nicht gegeben
Im Schadensfall kann es zu nachteiligen Folgen kommen
Die Versicherung kann die Zahlung verweigern
Das Österreichische Hebammengremium hat die Berufsberechtigung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z1 bis 5 wegfallen.
Heilmasseure:
Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) haben Heilmasseure in den allgemeinen Berufspflichten (§ 2) auch im Abs. 2) eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Auch die im MMHmG geregelte Dokumentationspflicht (mit qualitätssichernden Maßnahmen), die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Berufspflichten sowie die Hygiene (Hygieneplan) eignen sich als Grundlage für ein allfälliges Qualitätsmanagementsystem.
Ich werde die Anregung gerne aufnehmen und im Unterricht noch einmal speziell darauf eingehen.
Mit den besten Wünschen für einen recht angenehmen Sonntag morgen und herzliche Grüße aus Wels
Martin Stieger
Haben auch Sie Fragen?
Einfach ein Mail an martin.stieger@liwest.at richten und ich bemühe mich Ihnen zu antworten.
Für die Zulassung zu einem reglementierten Gewerbe muss auch die Unternehmerprüfung oder ein Ersatz (siehe detailliert am Ende dieses Artikels) dafür nachgewiesen werden.
Die Unternehmerprüfung
Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.
Sie ist für alle Gewerbe gleich.
Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.
Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!
Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.
Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Hinweis:
Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.
Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang!
Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderpüfung:
Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.
Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.
Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.
Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.
Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.
Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.
Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung
Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:
die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs.1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs.1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftliche-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule, und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen,
mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstander Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.
(3) Abs.2 Z.5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBI. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:
Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Handelswissenschaft,
Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Volkswirtschaft,
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
Studienrichtung Rechtswissenschaften
Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
Unternehmerführerschein
§ 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.
Schlussbestimmung
§ 3 (1) tritt mit 1.August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBI. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung BGBI. Nr. 356/1979 festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.
(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs.1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs.1 genannte Prüfungstoff zugrunde lag.
(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Rechtsgrundlagen: Urfassung: BGBl. 453/1993 Novelle: BGBl. 748/1995 Novelle: BGBl. II/210/1999 Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001 Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994
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Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.
Dem österreichischen Bundesheer kommt bei der Bewältigung der zentralen Herausforderungen für die Sicherheit Österreichs eine wesentliche Rolle zu.
Eine enge Zusammenarbeit mit ziviler Wissenschaft und Forschung erhöht dabei die Erfolgsaussichten bei der Erfüllung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben sowie der technologischen Weiterentwicklung für künftige Herausforderungen.
Die Wissenschaftskommission versammelt für Fragen an zivile Wissenschaftsbereiche viele Ansprechpartner, die ein Netzwerk und eine hochkarätige Schnittstelle zwischen dem BMLV/ÖBH und der zivilen Wissenschafts-Community bilden und damit die Dienststellen des Bundesheeres beraten und unterstützen können.
Durch den Wissensaustausch zwischen den ressortinternen und – externen Mitgliedern bei den Veranstaltungen im Rahmen der Wissenschaftskommission profitieren beide Seiten gleichermaßen.
Die Funktionsperiode 2017 bis 2022 fällt in einen Zeitraum, in dem sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene die Verteidigungsforschung einen bedeutenden Stellenwert einnimmt. Dieser Tatsache trägt das Leitthema dieser Funktionsperiode „Verteidigungsforschung – Verteidigung forschen“ mit relevanten und zielorientierten wissenschaftlichen Beiträgen aus allen Beiräten der Wissenschaftskommission zur Unterstützung der vielfältigen Aktivitäten des Bundesheeres Rechnung. Auf diese Weise bringt sich die Wissenschaftskommission im Sinne der „Umfassenden Sicherheitsvorsorge“ ein und unterstützt das Bundesheer als zentralen Sicherheitsfaktor für Österreich.
Die Aufgaben der Kommission sind:
Beratung des Bundesministers in Fragen der unmittelbar und mittelbar ressortrelevanten Wissenschaft und Forschung,
Unterstützung des Planungs- und Lehrbedarfes des Ressorts,
Nutzbarmachung wissenschaftlicher Expertise für den Bedarf des Ressorts,
Herstellung, Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kontakte zu wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere zu den Universitäten, um diese mit Themen der Sicherheit und der Landesverteidigung verstärkt zu befassen.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender:
Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Kommission.
Er vertritt die Kommission gegenüber dem Bundesminister sowie nach außen. Insbesondere obliegt ihm die Vorbereitung (gemeinsam mit dem Exekutivkomitee), Einladung und Leitung der Sitzungen des Exekutivkomitees sowie der Tagungen und Symposien der Wissenschaftskommission.
Der derzeitige Vorsitzende der Wissenschaftskommission beim BMLV ist Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Dr.h.c.mult. Josef Eberhardsteiner.
Der stellvertretende Vorsitzende ist der Chef des Generalstabes.
Leiter der Abteilung Wissenschaft, Forschung und Entwicklung,
Vertreter des Sekretariates der Wissenschaftskommission.
Erweitertes Exekutivkomitee
Das erweiterte Exekutivkomitee setzt sich aus dem Exekutivkomitee und den Vorsitzenden der Beiräte zusammen.
Die Aufgaben der Beiräte:
Beratung der Forschung durchführenden Stellen des Ressorts bei Planung, Durchführung und Steuerung der ressortinternen sowie -externen Forschung,
Einbringen von Vorschlägen für Forschungsvorhaben,
Beratung hinsichtlich der Vergabe von ressortexternen Leistungen im Forschungsbereich (Einholung von Expertisen, Einladung von ressortfremden Experten etc.).
Beiratvorsitzende und Stellvertreter
Strategie- und Sicherheitspolitischer Beirat (SSB):
Beiratsvorsitzender: Univ.-Prof. Dr. Heinz Gärtner
Stv. Vorsitzende: Brigadier Mag. Dr. Walter Feichtinger,
Oberrätin Silvia Angerbauer, MA BA
Sozialwissenschaftlicher Beirat (SoWiB):
Beiratsvorsitzender: Univ.-Prof. Mag. Mag. Dr. Dr. Dr. Martin Voracek
Stv. Vorsitzende: Brigadier Mag. Mag. Dr. Wolfgang Peischel,
Hofrat Mag. Michael Mikas
Militärmedizinischer Beirat (MilMedB):
Beiratsvorsitzender: Prim. Univ.-Prof. Dr.med. Harald Hertz
Stv. Vorsitzende: Oberst Priv.-Doz. Dr.med. Klaus Wolff,
Oberst Prof. Dr.med. Harald Harbich
Beiratsvorsitzender: Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Dr.h.c.mult. Herbert Mang, PhD
Stv. Vorsitzende: Dipl.-Ing. Dr. Birgit Wollein,
Brigadier Dipl.-Ing. Mag. Jörg Freistätter
Wirtschaftswissenschaftlicher Beirat (WWB):
Beiratsvorsitzender: Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr.h.c. Herbert Strunz
Stv. Vorsitzende: Brigadier Prof. Mag. Dr. Dr. Harald Pöcher,
Oberst Mag. (FH) Dr. Matthias Sebera
Militärhistorischer Beirat (MHB):
Beiratsvorsitzender: Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Müller
Stv. Vorsitzende: HR Univ.-Doz. Dr. Erwin A. Schmidl,
Hofrat Mag. Dr. Christian M. Ortner
Geschichte
Die Wissenschaftskommission beim BMLV (WissKomm) wurde 1992 in Folge der Entschließung des Nationalrates zur damaligen österreichischen Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin als eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 eingerichtet.
Die aktuelle Funktionsperiode der Kommission begann am 1. Juli 2017 und endet mit 30. Juni 2022.
Danach ist eine Neubestellung durch den Bundesminister erforderlich.
Für die laufende Funktionsperiode wurden bis dato 183 Mitglieder (davon sind 123 externe und 60 ressortinterne Personen) durch den Bundesminister bestellt.
diese Downloads
25 Jahre im kurzen Überblick: Die Wissenschaftskommission von 1992-2017
Veranstaltungen der Wissenschaftskommission
Geschäftsordnung der Wissenschaftskommission
Informationsfolder der Wissenschaftskommission
finden Sie hier: http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/wisskomm/index.shtml
wird unter der Übertitelung: „Erhöhte Qualifikationserfordernisse an Immobilientreuhänder sowie gemeinnützige Bauvereinigungen“ gefordert:
Erhöhung der Qualifikationserfordernisse für die Ausübung der Gewerbe des Immobilientreuhänders sowie für deren Angestellte, freie Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte
Schaffung von „Fit & Proper“- bzw. Compliance-Regeln für den gemeinnützigen Immobilienbereich
Möglichkeit der digitalen Zustellung von Vorschreibungen und Abrechnungen
Da stellen sich doch die Fragen WARUM und zu Recht?
An die Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) werden schon jetzt sehr hohe Ansprüche gestellt[2]:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a) Zeugnisse über
aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
ab)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder
a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger und b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger.
Mehr geht natürlich immer und niemand wird Kritik daran üben wollen, dass Immobilientreuhänder gut ausgebildet sind und sich weiterbilden sollten.
Das wissen die Immobilientreuhänder natürlich selbst auch, schlussendlich müssen sie jeden Tag den Anforderungen ihrer Klienten genügen, müssen sie sich jeden Tag dem Markt stellen und sind tagtäglich für Rat und Tat haftbar.
Die Immobilienmakler haben sich daher in Ihren Standesregeln[3] gleich als ersten Punkt (A) folgendes selbst aufgetragen:
Aus- und Fortbildungsverpflichtung
Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbildenauch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizie- rungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
Immobilienmakler werden einem Mitarbeiter bei Beendigung des Beschäftigungsvertrages innerhalb dieser 18-Monatsfrist eine Bestätigung über die Dauer der Tätigkeit als mit der Immobilienvermittlung betraute Person aushändigen, und es ist im Beschäftigungsvertrag mit einem solchen Mitarbeiter vorzusehen, dass der Dienstherr berechtigt ist, begründete Anfragen von anderen Immobilienmaklern über die Dauer des derartigen Beschäftigungsverhältnisses zu beantworten und bei der Gewerbebehörde über Verlangen entsprechende Ausbildungsnachweise (Zeugnisse) vorzulegen.
Warum also diese politische Forderung der neuen Regierung?
Es sind nur die Immobilientreuhänder angesprochen. Nicht die Unternehmensberater, nicht die Vermögensberater, …… keines der anderen 74 reglementierten Gewerbe.
Ohne polemisch sein zu wollen, keines der derzeitigen Regierungsmitglieder würde die Zulassungsvoraussetzungen für die Gewerbeausübung als Immobilientreuhänder erfüllen.
Qualität[4] ist, wie der Volksmund sagt, wenn der Kunde wieder kommt und nicht das Produkt. Zufriedene Kunden sind Ausdruck hoher Qualität und verstehen wir gemeinhin darunter die Übereinstimmung von Leistungen mit Ansprüchen.
Es geht auch bei den geläufigen Normen (wie ISO und IEC) immer darum, in welchem Maße ein Produkt, eine Ware, eine Dienstleistung den bestehenden Anforderungen entspricht.
Neutral gesehen wird unter Qualität die S u m m e oder mit einer Bewertung versehen die G ü t e aller Eigenschaften eines Produktes, Systems oder Prozesses verstanden.
Ansprüche stellen wie wir wissen Kunden, Händler und Hersteller …….
das transzendente Qualitätsverständnis: auch die umgangssprachliche Sicht von Qualität. Qualität als subjektive Erfahrung, diese kann dabei weder gemessen noch konkretisiert werden, genauso wenig wie der Begriff Schönheit allgemein definiert werden kann.
das produktbezogene Qualitätsverständnis: Qualität eines Produktes als Erfüllung von allgemein festgelegten Anforderungen.
das kundenbezogene Qualitätsverständnis: Kundenanforderungen an ein Produkt = fehlende Umsetzung einer Kundenforderung wirkt sich negativ auf die Qualität des Produktes aus. Eine Zugabe weiterer Merkmale, welche vom Kunden nicht gewünscht sind, kann die Qualität nicht positiv beeinflussen, da sie für den Kunden nutzlos sind.
das wertorientierte Qualitätsverständnis: der angemessene Preis
das fertigungsbezogene Qualitätsverständnis oder auch herstellerorientierter Begriff von Qualität.
Welches Qualitätsverständnis hat die Regierung nun also gemeint, wenn sie ein wenig nebulos von einer Erhöhung der Qualifikationserfordernisse für die Ausübung der Gewerbe des Immobilientreuhänders sowie für deren Angestellte, freie Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte spricht?
Es bleibt der Verdacht, dass es nur darum geht, die Provisionen der Immobilientreuhänder in Diskussion bringen zu wollen – also um den wertorientierten Qualitätsbegriff und diese Diskussion haben sich die fast 5.000 gut ausgebildeten Immobilienmakler in Österreich nicht verdient.
Eine Studie zur Zufriedenheit von Maklerkunden (marketagent.at im Auftrag des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wiener Wirtschaftskammer) hat 2017 gezeigt, dass über 80 Prozent der Maklerkunden mit der Maklerleistung eher oder sogar sehr zufrieden waren.
[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003
Ein Unternehmen zu gründen ist eine hervorragende Gelegenheit für Menschen, die unabhängig arbeiten wollen und bereit sind, sich überdurchschnittlich einzusetzen.
Neue Unternehmen geben der heimischen Wirtschaft wichtige Impulse, schaffen neue Arbeitsplätze und sind somit ein bedeutender Wachstumsmotor.
Österreich braucht diese innovativen und erfinderischen Kräfte, die ihre beruflichen Stärken und Qualifikationen zu Eigenmarken ummünzen und daneben Wachstums-, Beschäftigungs- und Struktureffekte generieren.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort daher selbst in höchstem Maße interessiert, die Rahmenbedingungen für Gründungswillige weiter zu optimieren und Unterstützung für Gründer/-innen anzubieten.
Das Service „Unternehmensgründung“ im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unterstützt Sie bei Ihren ersten Schritten in die Selbständigkeit:
Nach einer vom Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs auf Grund einer OGH-Entscheidung verschickten Presseaussendung haben mich einige Anfragen zum Thema „Ernährungstraining“ bzw. der Tätigkeit oder des Berufsrechtes eines/einer Ernährungstrainer/-in erreicht und möchte ich daher eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils „Ernährungstraining“ vornehmen, insbesondere schon deswegen, weil der OGH das Wort „Ernährungsstraining“ in keiner der bislang zum Thema der Ernährungsberatung oder Ernährungswissenschaft ergangenen Entscheidungen (4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w) auch nur erwähnt hat.
Ernährungstraining
Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Beruf aus und haben das Ziel
der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
das Stärken des Wohlbefindens,
das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
das Verbessern der sozialen Kontakte ..
Was dürfen Ernährungstrainer tun:
Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.
Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.
Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.
Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:
Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[1] und nicht krankheitsverdächtigen[2] Personen ausgeübt werden!
Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!
Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt
Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.
Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder
[1] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)
[2] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind
[3] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung