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Österreich: Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister der NQR-Stufe VII zugeordnet

Schon im Jahr 2018 wurden die allermeisten Meisterprüfungen (Befähigungsprüfungen in einem Handwerk)[1] vom Österreichischen Qualifikationsregister dem NQR/EQR auf der Niveaustufe VI zugeordnet.

Im Jahr 2023 kamen dann die weiteren Befähigungsprüfungen (auch im Verbund) hinzu.

Baumeister – an sich ein reglementiertes Gewerbe – seit der Novelle der vom 22. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 130/2024) ein „handwerksähnliches Gewerbe“ können die Titel Meister/Meisterin in öffentliche Urkunden eintragen und wurden am 26. 09. 2024 der Niveaustufe VII des NQR/EQR zugeordnet.

Die Baumeisterprüfung ist nun dem Abschluss eines regulären Diplom- oder Masterstudiums gleichwertig:

Eintragung in amtliche Urkunden:

Meister – die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich – sind – wie auch Absolventen einer handwerksähnlichen Befähigungsprüfung – zur Führung und Eintragung des Meistertitels berechtigt.

Personen, die eine Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk oder handwerksähnliche Gewerbe als „Meisterin“ oder „Meister“ zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 bzw. 23. August 2024 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen führen.

Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“). Bei den Gewerben Baumeister, Brunnenmeister, Holzbau-Meister und Steinmetzmeister wird der „Mst.“ mit entsprechendem Zusatz geführt.
Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a.).

Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses oder Befähigungsprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.). Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Dokumente gegebenenfalls für die Eintragung notwendig sind.

Damit wird der „Meister“ erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht. Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“ (§ 21 Abs 4 GewO 1994).

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Mit der Meisterprüfung auch ohne Matura (Reifeprüfung) studieren:

Auch eine berufliche Qualifikation aus Österreich wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene  Werkmeisterausbildung  u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien.

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die  Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

YouTubeProfessor

Vorlesungen auf YouTube:


[1] Neben den freien gibt es auch reglementierte Gewerbe, zu deren Ausübung man einen Befähigungsnachweis braucht. In einem Handwerk ist das vorrangig die Meisterprüfung, in anderen reglementierten Gewerben die Befähigungsprüfung.

Österreich: Meistertitel für gewerbliche Masseur*innen – auch für Heilmasseure*innen? Leider nein!

Die Anfang Juli 2024 im Nationalrat beschlossene Gewerberechtsnovelle ermöglicht es Gewerbetreibenden, die in 14 handwerksähnlichen Gewerben erfolgreich eine Befähigungsprüfung abgelegt haben, ab September 2024 den Titel Meister bzw. Meisterin führen.

Mehr dazu:

Unter diesen 14 handwerksähnlichen Gewerben, die künftig berechtigt sind, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform (als „Mst.“, „Mst.in“ bzw. hochgestellt „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen sind auch die gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe

  • Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren
  • Fußpflege
  • Massage

Diese Befähigten dürfen nun die Eintragung der Bezeichnung „Mst.“, „Mst.in“ gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden verlangen.

Die betreffenden Befähigungsprüfungen sind im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) der Stufe 6 zugeordnet.

Der Meistertitel ist in seinen Kompetenzen dem akademischen Bachelor gleichwertig.

Gilt diese Bezeichnungs- und Eintragungsfähigkeit auch für die Heilmasseur*innen wurde ich heute von einem Heilmasseur gefragt.

Leider nein!

Da die Möglichkeit sich als Meister zu bezeichnen, diesen Titel zu führen und in öffentliche Urkunden eintragen lassen zu können in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) geregelt ist und der Heilmasseur eine freiberufliche Tätigkeit darstellt, die in einem eignen Gesetz, dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), geregelt ist, dürfen Sie sich leider nicht als Meister bezeichnen.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: Massage, Fußpflege und Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren nach absolvierter Befähigungsprüfung künftig auch „Meister“ bzw. „Meisterin“

Unter den zehn handwerksähnlichen Gewerben, die künftig berechtigt sind, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform (als „Mst.“, „Mst.in“ bzw. hochgestellt „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen sind auch die gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe

  • Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren
  • Fußpflege
  • Massage

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Der Meistertitel ist in seinen Kompetenzen dem akademischen Bachelor gleichwertig.

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Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: erfreuliche Zahlen bei Meisterinnen und Meistern auch in schwierigen Zeiten

Im Jahr 2022 wurden bundesweit insgesamt 4.891 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt

Dieses Jahr wurden insgesamt 4.891 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt. Im Vergleich zum Vorjahr mit mehr als 5.500 Prüfungen ist die Zahl zwar gesunken, liegt aber über den Werten der Vor-Corona-Zeit (rund 4.300 Prüfungen pro Jahr).

Die Meisterprüfung ist die wichtigste Qualifikationsform für handwerkliche Berufe und damit der relevanteste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.

Mit diesem Abschluss sind Fachkräfte befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Mit der österreichischen Meisterprüfung kann man auch ohne Matura in Deutschland ein ordentliches Hochschulstudium beginnen.

2022 haben 1.945 Personen die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt.

Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang eine Befähigungsprüfung vorgesehen. Diese Form des Qualifikationserwerbs wurde 2022 in 2.946 Fällen positiv bestanden.

Auf Basis einer Lehrausbildung entscheiden viele Fachkräfte, eine Meister- oder Befähigungsprüfung als professionale Weiterentwicklung in ihrem Berufsbereich abzulegen. Die Meister- und Befähigungsprüfungen dienen damit nicht nur als Zugang zur selbständigen Gewerbeausübung, sondern vor allem als berufliche Höherqualifizierung. 2022 haben rund 4.900 Fachkräfte die Meister-oder Befähigungsprüfung erfolgreich bestanden. Das ist ein wichtiger Impuls für den Standort Österreich„, resümiert Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.

Es ist schon lange nicht mehr so, dass man mit einer praktischen Ausbildung ein Leben lang dieselben drei Handgriffe macht und die Meisterprüfung ist einer der ganzen großen Schritte in der Karriere mit einer Lehre. Wir brauchen die besten Köpfe in unseren Betrieben, denn die Meister von heute sind die Ausbildner und Arbeitgeber von morgen„, so Jugendstaatssekretärin Claudia Plakolm.

Dass trotz der wirtschaftlich extrem fordernden Umstände im abgelaufenen Bildungsjahr so viele Meister- und Befähigungsprüfungen erfolgreich abgelegt wurden, ist ein großartiges Signal: Fast 4.900 Personen haben sich höherqualifiziert. Für drei Viertel der heimischen Fachkräfte ist die Meister- und Befähigungsprüfung in der fachlichen Weiterbildung der wesentlichste Bestandteil“, sagt Mariana Kühnel, stv. Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): „Die Meister- und Befähigten-Qualifikation genießt in Österreich zurecht hohes soziales Ansehen. Sie ebnet den Schritt in die Selbstständigkeit oder zum Aufstieg in Führungspositionen, wirkt sich positiv auf das Einkommen aus und ist zugleich die stabile Basis für unser erfolgreiches und international angesehenes duales Ausbildungssystem. Kurzum: Sie macht uns als Standort in der beruflichen Bildung zukunftsfit.“

Die meisten Meister- bzw. Befähigungsprüfungen wurden 2022 im Bereich „Gastgewerbe“ abgelegt, gefolgt von „Versicherungsvermittlung“ und „Kraftfahrzeugtechnik“. Von allen Prüfungen entfallen 29 Prozent auf das Bundesland Tirol, 19 Prozent auf Vorarlberg und 15 Prozent auf Oberösterreich.

BMAW und WKO modernisieren Lehrberufe und schaffen attraktive Rahmenbedingungen

Damit sich besonders viele Menschen für eine Lehre entscheiden, braucht es attraktive Rahmenbedingungen und moderne Lehrberufe. Damit die Lehrberufe am Puls der Zeit bleiben, werden die Berufsbilder alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert. Seit 2018 wurden 54 Meister-und Befähigungsprüfungsordnungen (34 Meister- und 20 Befähigungsprüfungsordnungen) gemeinsam mit den Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom Wirtschaftsministerium approbiert und kundgemacht, davon allein 17 neue Prüfungsordnungen (10 Meister- und 7 Befähigungsprüfungen) im heurigen Jahr.

Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (=Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet. Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung ist die Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen. Damit sollen die Qualität und der Stellenwert der Meisterinnen und Meister sichtbar gemacht werden.

Ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Aufwertung der Lehre wird durch die Einführung der Höheren Beruflichen Bildung erfolgen, die die Grundlage für ein umfassendes System zur Etablierung weiterführender berufspraktischer Abschlüsse, ergänzend zu den Meister- und Befähigungsprüfungen, bieten soll. Derzeit wird mit Expertinnen und Experten, Sozialpartnern und Ländern dazu ein entsprechendes Gesetz diskutiert, das 2023 beschlossen werden soll. Mit der Einführung der Höheren Beruflichen Bildung soll insbesondere Lehrabsolventinnen und Lehrabsolventen ein anerkannter Qualifikationspfad offenstehen„, so Kocher.

Den Karrierechancen über die Lehre werden mit der Höheren Beruflichen Bildung keine Grenzen mehr gesetzt sein. Der Weg wird dadurch frei für eine nahtlos an die Lehre anschließende berufspraktische Höherqualifikation bis auf tertiäres Niveau – ein Meilenstein für die Berufsbildung in Österreich auf die wir sehr stolz sein können„, betont Kühnel.

Eine berufliche Qualifikation wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Diese Möglichkeit trägt der Einstufung der Meisterprüfung auf dem EQR-Niveau 6 (diese wurde sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits vorgenommen) deutlich besser Rechnung als der neue österreichische Bildungspfad eines Bachelor Professional (BPr).

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene  Werkmeisterausbildung u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien, in Österreich leider nicht!

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule bietet ein Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 11 aktuellen Schwerpunkten an.

Darunter auch einen Schwerpunkt „KMU- und Handwerksmanagement“.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Mit der Meisterprüfung studieren:

Studieren auch ohne Matura:

Mit der österreichischen Meisterprüfung auch ohne Matura in Deutschland studieren: Online-Info-Abend am 28. 11. ab 18 Uhr 

Mit der österreichischen Meisterprüfung auch ohne Matura in Deutschland 

  • ein Bachelorstudium an der  Allensbach Hochschule Konstanz online absolvieren
  • dabei ein Semester aus der Meisterprüfung angerechnet bekommen 
  • damit auch die Studiengebühren reduzieren 
  • den Sonderrabatt bis zum 20. 12. noch nutzen und
  • dazu noch ein iPad unter den Weihnachtsbaum legen
  • wie?

Das erfahren Sie alles auf unserem Online-Info-Abend am 28. 11. ab 18 Uhr – wir laden Sie dazu recht herzlich ein!

Wenn Sie teilnehmen möchten, klicken Sie bitte am Montag28.11.2022 kurz vor 18.00 Uhr einfach folgenden Link an und betreten Sie unseren Whereby „Online Meeting Raum“

https://whereby.com/viennastudies

Die nächsten Schritte werden dann erklärt: Erlaubnis anfragen —> Erlauben —> Meeting betreten

Einige Infos noch zum Bachelor Professional in Deutschland und Österreich:

Einer/einem österreichischen Meister/in steht – so sie/er denn keine Matura hat – für ein nachfolgendes Studium nur der mit 01. 10. 2021 neu geschaffenen „Bachelor Professional“ (BPr) offen, den man nach einem außerordentlichen Studium abschließen kann.

Dieser neue österreichische akademische Grad lautet aber genau wie die im Januar 2020 geschaffene deutsche Zusatzbezeichnung „Bachelor Professional“, eine Ergänzung zum Meistertitel.

Der neue akademische Grad aus Österreich ist daher unglücklich gewählt und auch verwechslungsfähig.

Schade um diese an sich gute Idee auch in Österreich Berufspraktikern den Zugang zum Hochschulstudium zu eröffnen.

Siehe dazu auch:

Deutschland ist auch, was den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte eröffnet, weiter als Österreich.

Eine berufliche Qualifikation wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Diese Möglichkeit trägt zudem der Einstufung der Meisterprüfung auf dem EQR-Niveau 6 (diese wurde sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits vorgenommen) deutlich besser Rechnung als der neue österreichische Bildungspfad.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene Werkmeisterausbildung u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien, in Österreich leider nicht!

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule bietet ein Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 11 aktuellen Schwerpunkten an.

Darunter auch einen Schwerpunkt „KMU- und Handwerksmanagement“.

Ein/ österreichische/r Meister/in, die/der überlegt in einem außerordentlichen Studium einen „Bachelor Professional“ (BPr) zu absolvieren, sollte sich dieses Angebot eines ordentlichen Bachelorstudiums (B.A.) zumindest einmal anhören.

Die Hochschulleitung der Allensbach Hochschule und die das Bachelorstudium leitende Kollegin Prof. Dr. Sonja Keppler laden daher zu einem Online Info Abend am 28. 11. um 18:00 Uhr ein.

Eine Anmeldung dazu ist nicht notwendig.

Einfach am 28. 11. 2022 um 18:00 Uhr diesen Link anklicken:

https://whereby.com/viennastudies

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Mit der Meisterprüfung studieren:

10 gute Gründe für eine Werkmeisterausbildung in Österreich

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021

Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung „Meister“ und „Meisterin“ (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Österreich: Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ für landwirtschaftliche/r Meister/in

Am 28. 12. 2021 ordnete die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) als weitere Qualifikation aus dem formalen Bildungsbereich der/die landwirtschaftliche/r Meister/in im Verbund dem NQR-Niveau VI zu.

Mit dieser Zuordnung eröffnen sich neue Möglichkeiten für weiterführende Studien aber auch – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ zu beantragen.

Das Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) regelt im § 1

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Die Interessentinnen/Interessenten an der Qualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft müssen ihren Antrag beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen und findet das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik statt.

Hier die näheren Infos

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Österreich: Landwirtschaftsmeister/in – Einstufung im NQR – ein wohlverdientes Geburtstagsgeschenk für die ARGE MEISTER

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen im Anschluss an die Meisterprüfung bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Österreich: erfreulicher Anstieg bei den Meisterprüfungen

Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck darf sich freuen: Im Jahr 2021 wurden insgesamt 5.596 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt (3.565 Befähigungs- und 2.031 Meisterprüfungszeugnisse). Das ist ein Anstieg von 28,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2020 und mit 25,1 Prozent sogar mehr als gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019.

Der Meistertitel ist im Handwerk die höchste Qualifikationsform und damit der wichtigste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.

Mit diesem Abschluss sind Handwerkerinnen und Handwerker befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang ebenfalls eine Prüfung (Befähigungsprüfung) vorgesehen.

Die stärksten Zuwächse bei den Meister- und Befähigungsprüfungen zwischen 2020 und 2021 sind im Burgenland (+75,8 Prozent), in Oberösterreich (+39 Prozent) und in Niederösterreich (+37,3 Prozent) zu verzeichnen.

Insgesamt wurden 2021 in 37 reglementierten Gewerben Befähigungsprüfungs-zeugnisse und in 71 Handwerksgewerben Meisterprüfungszeugnisse ausgestellt.

Die Top-5-Branchen bei den Befähigungsprüfungen 2021 sind

Die Meisterprüfung wurde am häufigsten im

  • Bereich Fahrzeugtechnik, gefolgt von
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau,
  • Tischler,
  • Heizungstechnik und
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

absolviert.

Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet.

Seither wurden 40 Meister- und Befähigungsprüfungsordnungen (25 Meister- und 15 Befähigungsprüfungsordnungen) durch die Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom BMDW approbiert und kundgemacht, davon allein 2021 35 neue Prüfungsordnungen (22 Meister- und 13 Befähigungsprüfungen).

Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung war die mit der Novellierung der Gewerbeordnung im Jahr 2020 eingeführte Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen. 

Diese Aufwertung steht für die Befähigungsprüfungen allerdings noch aus.

Mit der Meisterprüfung studieren:

Mit dem NQR-Qualifikationsniveau VI kann man auch ohne Matura studieren:

In Deutschland erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Somit steht z.B. das Bachelorstudium BWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten  absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aus Österreich offen.

In Österreich können dem NQR-Qualifikationsniveau VI Zugeordnete derzeit auch ohne Matura einen Masterlehrgang in der Weiterbildung (z.B. MBA oder MSc) absolvieren.

Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

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Kann man sich auf den Abschluss „Meister (IHK)“ online vorbereiten?

In Zeiten von Corona-Lock-Downs und Home-Office eine sehr gute Frage.

Man kann!

Das jüngst gegründete Bildungsinstitut „First Meister-Akademie GmbH“ hat es sich jedenfalls zum Ziel gesetzt, die Meister-Ausbildung in Deutschland durch ein umfassendes Kursangebot, nachgewiesene Praxisnähe und die konsequente Ausrichtung auf Online-Schulungen auf eine neue Stufe zu stellen: https://first-meister-akademie.de/

Mit einer Meisterprüfung eröffnen sich zudem viele weitere Möglichkeiten!

Die Meisterprüfung ist dem Bachelorabschluss gleichwertig, erlaubt die Zulassung zu Studien und zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

Schon bisher war die Meisterprüfung auf Grund des hohen Niveaus generell dem Niveau 6 des NQR zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.

Studieren mit Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung schafft zudem die Möglichkeit auch ohne Matura/Abitur zu studieren.

So können deutsche und österreichische Meister zu Bachelorstudien in Deutschland z.B. zum Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (online, B.A.) an der Allensbach Hochschule, Konstanz, zugelassen werden oder in einen Masterlehrgang der Weiterbildung direkt einsteigen (mit dem Meister zum Master!)

Wie wusste es schon der gute Hans Sachs

„Verachtet mir die Meister nicht, 
und ehrt mir ihre Kunst! 
Was ihnen hoch zum Lobe spricht, 
fiel reichlich euch zur Gunst.“

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit der Meisterprüfung studieren

Master Professional (D) – Professional MBA (A)

Mir wurde heute eine interessante Frage gestellt.

Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.

Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!

An Ihrer Hochschule Herr Stieger brauche ich für ein MBA-Studium mit 60 ECTS sogar ein abgeschlossenes Bachelorstudium mir 240 ECTS.

Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?


Kurze Antwort:

Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetz und damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird  jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.

Längere Antwort:

Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Deutschland:

Bachelor Professional und Master Professional[2] sind zwei im Jahr 2020 im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes eingeführte Abschlussbezeichnungen.

Im Berufsbildungsgesetz wurde der bisherige Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ durch den Begriff „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt.

Diese höherqualifizierende Berufsbildung umfasst drei Fortbildungsstufen mit jeweils eigenen Bezeichnungen:

Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.

Ein Bachelor Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR).

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Bei dem Master Professional handelt es sich ebenfalls um einen Fortbildungsabschluss.

Für diese Abschlussbezeichnung ist eine erfolgreich bestandene Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe erforderlich.

Ein Master Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 7 des DQR. Zu ihm zählt beispielsweise der Betriebswirt (IHK).

Zum Thema auch:

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] MBA General Management – kompakt: https://www.allensbach-hochschule.de/master/mba-in-12-monaten/

[2] Sehr gute und lesenswerte Zusammenfassung aus: https://www.sgd.de/glossar-weiterbildung/bachelor-und-masterprofessional.html