a therapist massaging a patient lying on the therapy bed

Österreich: Cranio Sacral Balance – eine energetische Massage?

Eine Absolventin frägt mich: „Ich habe das freie Gewerbe „Humanenergetik“ angemeldet – inkl. Craniosacral Balance – meine Frage: darf ich diese Körperarbeit auch als „Energetische Massage“ bezeichnen, z.B. auf meiner Visitenkarte, auf meiner Webpage, auf Flyern?

Kurze Antwort: leider nein.

Längere Begründung:

Der Begriff „Energetische Massage“ sollte in Österreich mit Vorsicht verwendet werden und ist rechtlich problematisch, wenn keine entsprechende Gewerbe- oder Berufsberechtigung im Bereich Massage (= Heilmassage, medizinische oder gewerbliche Massage) vorliegt.

„Massage“ ist in Österreich entweder ein medizinischer Gesundheitsberuf (Heilmassage, medizinische Massage) oder ein reglementiertes Gewerbe: die Bezeichnung „Massage“ (auch in Kombinationen wie „energetische Massage“, „Heilmassage“ etc.) ist gesetzlich geschützten Berufsgruppen vorbehalten – gesetzlicher Bezeichnungsvorbehalt:

  • medizinische Masseur*innen (rechtliche Grundlage das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
  • Heilmasseur*innen (rechtliche Grundlage das MMHmG)
  • gewerbliche Masseur*innen (rechtliche Grundlage die Gewerbeordnung 1994 – GewO)

Das freie Gewerbe „Energetiker“ (lt. WKO: „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit“) erlaubt keine Tätigkeit, die medizinisch oder therapeutisch wirkt – und nicht die Anwendung des Begriffs „Massage“, weil dieser eine medizinische Wirkung suggerieren kann.

Die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) hat wiederholt klargestellt, dass Begriffe wie: „Massage“, „Lymphdrainage“ „Reflexzonenmassage“ oder ähnlich (medizinisch) anmutende Begriffe nicht vom Energetikergewerbe verwendet werden dürfen, auch nicht in Kombination mit dem Zusatz „energetisch“, weil dies zu Verwechslungen mit reglementierten Berufen führt.

Alternative, rechtssichere Bezeichnungen, die Sie verwenden könnten, sind etwa

  • Cranio Sacral Balancing
  • Energetische Körperarbeit
  • Energetische Anwendungen
  • Sanfte Energiearbeit im craniosacralen Bereich

Diese Begriffe sind im freien Gewerbe „Energetiker“ zulässig – sofern klar ist, dass es sich nicht um eine medizinische oder therapeutische Behandlung handelt.

Meine Empfehlung für Ihre Flyer/Visitenkarten:

Statt „Energetische Massage“ eben „Cranio Sacral Balancing – energetische Körperarbeit zur Förderung des Wohlbefindens“

.. darauf noch eine kurze Nachfrage der Absolventin: „Ich bin medizinische Masseurin und bin bei einer TCM Ärztin / praktische Ärztin angestellt ! Darf ich dann mit „energetische Massage“ werben ? Bin aber auch selbstständig mit Cranio Sacral Balance – energetisches Gewerbe – die ich in meiner gemieteten Praxis anbiete. Dürfte ich in der Ordination meiner Ärztin – in welcher ich angestellt bin – beides verbinden ?

kurze Antwort wieder: leider nein.

Längere Begründung: 

Gem. § 6 (1) Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) dürfen Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ führen.

Med. Masseur*innen arbeiten aber unselbständig, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses in zur medizinischen oder Heilmassage berechtigten Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Kuranstalten, Physiotherapeutischen Instituten, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen.Selbst wer zur medizinischen Massage berechtigt ist, darf keine gewerbliche Massage ohne entsprechenden Gewerbeschein anbieten. 

Selbst Ärzt*innen müssten die Befähigungsprüfung für die gewerbliche Massage ablegen, würden sie diese zusätzlich zur medizinischen Massage anbieten wollen. 

Energetische Massage ist gewerbliche Massage, da nicht zu Heilzwecken anwendbar.

§ 1 (1) Massageverordnung erfordert von Arzt*innen Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Nur Physiotherapeut*innen oder Heilmasseur*innen (mit Unternehmerprüfung) ersparen sich die Befähigungsprüfung, wenn sie die gewerbliche Massage anbieten möchten – diese ist für energetische Massagen aber zwingen erforderlich.

Sie können Cranio Sakrale Balance selbständig anbieten – ja – sich bei diesem Angebot auch mit der Berufsbezeichnung „medizinische Masseurin“ ausweisen, aber da eine energetische Massage eben eine gewerbliche ist, dieses Angebot nicht als energetische Massage bezeichnen und müssen auch darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Behandlung zu Heilzwecken handelt, zu der Sie ja nur im Angestelltenverhältnis – wie oben ausgeführt – berechtigt sind.

Zu den für Sie möglichen Bezeichnungen darf ich auf meine obigen Ausführungen verweisen.

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Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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