Der „Bundesverband der Heilmasseure und Med. Masseure Österreichs (BHÖ)“ wurde im Jahr 2002 gegründet um die Interessen des Berufsstandes zu wahren und zu vertreten.
Ziel dieser Vernetzung ist es:
die Qualität der Arbeit zu sichern
mehr Medienpräsenz zu erlangen
das Berufsbild gesetzlich besser abzugrenzen
Interessen zu sichern
Erfahrungen sowie Informationen auszutauschen
um so den Patienten die bestmögliche Therapie zu ermöglichen und selbst Freude am Job zu haben.
Dies soll einerseits erhöhte Aufmerksamkeit auf die Berufsgruppe lenken, um dadurch mehr Einfluss in der Zusammenarbeit mit Institutionen wie Ärztekammer und Ministerien zu erlangen.
Andererseits bietet die Plattform seinen Mitgliedern die Möglichkeit diverser Vorträge, Workshops, Weiterbildungen und Refresher an.
„EURE MITGLIEDSCHAFT STÄRKT UNS!“
Weitere Aktivitäten:
Aktuelle Informationsweitergabe via Newsletter an die Mitglieder
Interessensvertretung in den Ministerien – Mitarbeit an Gesetzesentwürfen
Rechtlicher Schutz unserer Berufsbilder vor Angehörigen anderer Berufe
Tarifverhandlungen mit landes- und bundesweiten Sozialversicherungsträgern
Infostelle – Auskünfte bei fachlichen und rechtlichen Fragen
Kooperation mit den Berufsgruppen der gehobenen medizinischen Dienste (MTD)
Zugang zu weiteren medizinischen Informationen
Fachspezifische Weiterbildungsangebote in Form von Workshops und Refresher
Bildung von interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften
Fernziel – Aufbau der Landesstrukturen als Servicestelle vor Ort
„Ich bin seit vielen Jahren als Ordinationsassistenz tätig und habe auch die Ausbildung für Heilbademeister und Heilmasseurin seit 2003, nun möchte ich auch klassische Massagen an Patienten anwenden. Geht das?“
Meine Antwort:
Ausbildungen zu Heilbademeistern und Heilmasseuren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 abgeschlossen wurden, entsprechen der neuen Heilmassseurausbildung nicht.
Heilbademeister und Heilmasseure die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des MMHmG eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGB1 Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/ „Medizinische Masseurin“ berechtigt.
Ihre Berufsberechtigung als Medizinische Masseurin ist im § 5 MMHmG geregelt.
Gem. § 14. MMHmG dürfen Sie Ihren Beruf nur angestellt, das heißt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1.
einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.
einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.
einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4.
einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
ausüben.
Weiters gilt: Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister/ „medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt. (gemäß § 80 MMHmG)
Das findet sich alles in den Übergangsbestimmungen für Heilbademeister und Heilmasseure im § 80 MMHmG:
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
Das heißt, falls Sie an kranken Menschen arbeiten wollen geht das nur angestellt, also z.B. im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit Ihrem Arzt, für den Sie schon als Ordinationsassistenz arbeiten.
Wollen Sie selbständig arbeiten, dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massage ja nicht an kranken Menschen arbeiten.
Die Gewerbeberechtigung gewerbliche Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), eingeschränkt auf klassische Massage, könnten Sie gem. § 19 GewO (individuelle Befähigung) beantragen und danach auch selbständig klassische Massagen anbieten, allerdings nicht zur Krankenbehandlung.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind; die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.
Die individuelle Befähigung können Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, in der Ihr Unternehmen den Sitz hat, also z.B. wovon aus Sie schon als Energetikerin arbeiten.
Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:
(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1.
der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.
nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1.
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.
der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.