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Durch Lehrgänge der Weiterbildung begründete Berufsrechte in Österreich:

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht:

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten[1] sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

So kann man nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe[2] ausüben und erspart sich mit einem MBA auch ganz generell die Unternehmerprüfung[3].

Die sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie Immobilientreuhänder[4] (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Unternehmensberater[5], Vermögensberater[6], Versicherungsagent[7] oder Wertpapiervermittler[8] können nach einem erfolgreich absolvierten (facheinschlägigen) Lehrgang der Weiterbildung ausgeübt werden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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[1] Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 normiert im § 94 derzeit 75 reglementierte Gewerbe, die für die Zulassung (Ausübung) neben beruflicher Praxis einen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung) verlangen, wobei diese Prüfung eben durch einen erfolgreich absolvierten Lehrgang der Weiterbildung ersetzt werden kann

[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder ….

[3] § 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, …(4) 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

[4] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) § 1 (1): Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: 1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

[5] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …

[6] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.

[7] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung (Versicherungsvermittler – Verordnung) 4 (2) b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft oder das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Finanzdienstleistungen;

[8] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung) 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

10 Jahre Europäischer Qualifikationsrahmen – Österreich hinkt nach!

Das Europäische Parlament und der Rat empfahlen den Mitgliedstaaten am 23. April 2008 (2008/C 111/01)[1]  „den Europäischen Qualifikationsrahmen als Referenzinstrument zu verwenden, um

  • die Qualifikationsniveaus verschiedener Qualifikationssysteme zu vergleichen und sowohl
  • das lebenslange Lernen und
  • die Chancengleichheit in der wissensbasierten Gesellschaft als auch
  • die weitere Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu fördern […]“.

Eine sehr wichtige und zukunftsträchtige Initiative. Wie stehen wir aber nun bald 10 Jahre danach da?

Während in Deutschland bereits hunderte Qualifikationen den jeweiligen Kompetenzniveaus zugeordnet wurden – so als Beispiel der Meister, die Meisterin dem DQR/EQR-Niveau 6  ist die Situation in Österreich äußerst unbefriedigend.

So kann der jeweilige nationale Qualifikationsrahmen zwar dazu beitragen

  • die Gleichwertigkeit von allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung zu verdeutlichen,
  • die Orientierung der Qualifikationen an Kompetenzen zu fördern,
  • die Orientierung der Qualifizierungsprozesse an Lernergebnissen zu fördern,
  • Durchlässigkeit und Qualitätssicherung im jeweiligen Bildungssystem zu unterstützen,
  • Möglichkeiten der Anerkennung und Anrechnung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen zu verbessern sowie

lebenslanges Lernen insgesamt zu stärken, aber ist das den EU-Mitgliedsländern unterschiedlich wichtig.

Der deutschen Politik sichtbar wichtiger als uns in Österreich obgleich in Deutschland auch noch die einzelnen Länderinteressen (Bildungskompetenzen!) berücksichtigt werden mussten.

So wurde der Deutsche Qualifikationsrahmen DQR am 1. Mai 2013 eingeführt.

Dies erfolgte auf der Grundlage des Gemeinsamen Beschlusses zum Deutschen Qualifikationsrahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Kultusministerkonferenz und der Wirtschaftsministerkonferenz.

Die Ausweisung der DQR-/EQR-Niveaus auf neu ausgestellten Qualifikationsbescheinigungen erfolgt seit 2014 schrittweise.

Indem der DQR ein System für die Zuordnung von Qualifikationen zu Kompetenzniveaus anbietet, hilft er, Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Qualifikationen besser sichtbar zu machen.

Der DQR  ist offen für die Zuordnung von Qualifikationen

  • der Allgemeinbildung,
  • der beruflichen Bildung und
  • der Hochschulbildung

jeweils einschließlich der Weiterbildung.

Überzeugen Sie sich selbst vom Stande des DQR und suchen Sie nach eine Qualifikationstyp oder einer Qualifikation im DQR https://www.dqr.de und zum Vergleich machen Sie das auch in Österreich: https://www.qualifikationsregister.at

Das (peinliche) dreijährige Nachhinken[2] hinter Deutschland ist mehr als augenscheinlich.

Im österreichischen Qualifikationsregister – also der Koordinationsstelle für den NQR in Österreich – kann man bislang nur aus folgendem Qualifikationstyp auswählen:

  • Berufsbildende Höhere Schulen
  • Berufsbildende Mittlere Schulen
  • Ingenieur/Ingenieurin
  • Lehre

Ein Ruhmesblatt schaut wahrscheinlich anders aus.

 

Lesen Sie bitte auch Qualifications frameworks in Europe: a never-ending success story

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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[1] Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

[2] Das Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) wurde erst am 24. Februar 2016 vom Nationalrat und im Anschluss am 10. März, mit einem Inkrafttreten ab 15. März, vom Bundesrat beschlossen. Veröffentlicht wurde das NQR-Gesetz im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 21.März 2016.

 

Die Digitalisierung – eine große Herausforderung – auch für die Politik:

Die Digitalisierung in Wirtschaft und Gesellschaft – natürlich auch der Politik – stellt uns alle vor große Herausforderungen.

Begreift die Politik die „Digitalisierung“ dabei auch als Chance oder sieht sie darin nur ein ubiquitäres Vokabel, eine gut klingende Überschrift für allfällige Regierungs- oder Koalitionsabkommen?

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD:

Ein neuer Aufbruch für Europa.

Eine neue Dynamik für Deutschland.

Ein neuer Zusammenhalt für unser Land

177 Seiten, 8.355 Zeilen, kommt der Begriff „Digitalisierung“ 93-mal vor.

Im Themenfeld „Offensive für Bildung, Forschung und Digitalisierung“ ist der Digitalisierung ein eigenes Kapitel (5) gewidmet.

In Österreich ein ähnliches Bild. 

Unter

Zusammen.

Für unser Österreich.

Regierungsprogramm 2017 – 2022

haben sich ÖVP und FPÖ auf 179 Seiten auf Inhalte und Vorhaben der gemeinsamen Regierung geeinigt – es finden sich darin zum Thema „Digitalisierung“ 91 Treffer.

Das Thema Digitalisierung wird im Regierungsprogramm in seiner Bedeutung nur noch vom Thema Sicherheit geschlagen und wurde folgerichtig das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in ein Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) umformiert.

Die Regierung ist sich also einig:

„Die Digitalisierung ist eines der wichtigsten Felder für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in Österreich. Mit der künftigen Ressortstruktur stärken wir den Standort, ermöglichen mehr Unternehmertum und arbeiten an einer positiven Zukunft für unser Land“[1]

und gönnt sich zum Thema „Zukunft und Gesellschaft“ ein eigenes Kapitel „Innovation und Digitalisierung“.

Naturgemäß lesen sich Regierungsprogramme ostentativ:

„Entscheidend für eine gelungene und erfolgreiche Digitalisierung sind eine entsprechende digitale Sicherheit in allen Bereichen, ein transparenter Umgang mit Daten und die Herstellung technologischer Souveränität. Die Abhängigkeit von außereuropäischen Sicherheitstechnologien macht uns verwundbar – dem gilt es, nachhaltig entgegenzusteuern. Digitale Sicherheit bietet den notwendigen Schutz vor Datenmissbrauch, Identitätsdiebstahl und Cyberkriminalität. Sie ermöglicht Digitalisierung in Form von praktischen Services und sicheren Prozessen für Bürger und Wirtschaft.“ (Seite 32) ….

was aber nicht notwendigerweise bedeutet, dass man dabei nicht richtig liegt.

Die zunehmende Digitalisierung – immer mehr Gegenstände und Prozesse unseres täglichen Lebens werden digital miteinander vernetzt – führt zu tiefgreifenden Änderungen im Informations- und Entscheidungsverhalten des Einzelnen und im menschlichen Miteinander.

Durch ihre Allgegenwart prägen digitale Technologien

  • die Art und Weise, wie Menschen miteinander in Verbindung treten,
  • wie sie Informationen austauschen,
  • wie sie ihre Meinungen bilden und
  • wie sie Entscheidungen treffen

und

  • digitale Technologien machen Informationen überall und sofort abrufbar.
  • Dabei ist die Vertrauenswürdigkeit der verfügbaren Informationen schwer zu beurteilen.
  • Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die Nutzung digitaler Angebote zu Änderungen der menschlichen Lern- und Wahrnehmungsprozesse führt – z.B. dadurch, dass digitale Assistenten dem Nutzer in immer größerem Maße kognitive Aufgaben abnehmen.

„In dem Maße, in dem Informationsverbreitung, Meinungsbildung, Diskussionen und andere kommunikative Prozesse von digitalen Angeboten geprägt werden, werden auch gesellschaftliche Prozesse stärker durch Digitalisierung beeinflusst.

Versprechen die Möglichkeiten digitaler Medien auf der einen Seite eine größere Zugänglichkeit von Informationen und Mitsprachemöglichkeiten für breite Teile der Bevölkerung, so bringen sie auf der anderen Seite neue Möglichkeiten der Manipulation, die Beförderung selektiver Wahrnehmung und neue Formen eines „digitalen Populismus“ mit sich, der oftmals auch radikale bzw. gewaltgeladene Formen der Ansprache befördert.“ Leopoldina-Symposium, 10. – 11. Juli 2017, Berlin

Da allerdings Johann Wolfgang von Goethe bereits feststellte[2]:

„Es ist nicht genug zu wissen – man muss auch anwenden.

Es ist nicht genug zu wollen – man muss auch tun.“

werden wir die Politik an den Taten messen müssen und bietet sich hier schon eine gute Möglichkeit in der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) – seit 8. August 2016 in Kraft – Österreich muss diese Richtlinie also noch 2018 in nationales Recht umsetzen – und im schon lange – auf Grundlage der österreichischen Strategie für Cyber-Sicherheit – geplanten Cybersicherheitsgesetz.

Siehe auch

Martin Stieger: „Auswirkungen und Folgen der weltweiten Digitalisierung

in Bildung, Politik und Wirtschaft“

Vortrag anlässlich der Führungskräftetagung, A1 Telekom Austria AG,

Wien, 12. März 2018

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

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[1] Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck, 18. 12. 2017, bei der Übernahme des Ministeriums von Dr. Harald Mahrer

[2] Wilhelm Meisters Wanderjahre, Aus Makariens Archiv.

 

Ernährungstraining – Berufsrecht und Tätigkeitsbeschreibung

Nach einer vom Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs auf Grund einer OGH-Entscheidung verschickten Presseaussendung haben mich einige Anfragen zum Thema „Ernährungstraining“ bzw. der Tätigkeit oder des Berufsrechtes eines/einer Ernährungstrainer/-in erreicht und möchte ich daher eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils „Ernährungstraining“ vornehmen, insbesondere schon deswegen, weil der OGH das Wort „Ernährungsstraining“ in keiner der bislang zum Thema der Ernährungsberatung oder Ernährungswissenschaft ergangenen Entscheidungen (4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w) auch nur erwähnt hat.

 

Ernährungstraining

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

 

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

 

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[1] und nicht krankheitsverdächtigen[2] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[3]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

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Tel.: +49 7533 919 23 90

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[1] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[2] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[3] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Österreichs beste Weiterbildungsförderung – das OÖ. Bildungskonto

Das Land Oberösterreich fördert Weiterbildungsmaßnahmen Erwachsener zum besseren Fortkommen im Beruf und zur besseren persönlichen Qualifizierung.

Wer wird gefördert?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d.h. in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Personen
  • Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten bzw. erhalten haben und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Personen
  • Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
  • Ein-Personen-Unternehmerinnen und Ein-Personen-Unternehmer, Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer mit maximal fünf (VZÄ – Vollzeitäquivalent) Beschäftigten.

 

Nicht gefördert werden:

  • Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind und bisher keinen Arbeitnehmerstatus hatten
  • Personen, die eine Alterspension beziehen
  • Personen mit einem akademischen Abschluss
  • alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-, Master-, Magister-, Doktoratsstudium, MBA, MSc etc.)
  • der Besuch von Hobbykursen und der Erwerb von Lenkerberechtigungen, ausgenommen der Gruppen C bis F bei unmittelbarer beruflicher Anwendung
  • Kurskosten unter 100 Euro
  • Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und Prüfungsgebühren.

 

Was wird gefördert?

Gefördert werden berufsorientierte Weiterbildungen und Umschulungen (bei Umschulungen sind die Bildungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Abschluss beruflich anzuwenden und nachzuweisen).

  • Kurskosten für Bildungsmaßnahmen

 

Wie wird gefördert?

  • Die maximale Gesamtförderhöhe gilt für den Zeitraum 2015 bis 2018.
  • Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit 30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.000 Euro gefördert.
  • Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 60 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.400 Euro gefördert, dies gilt für Personen
    • die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeits­verhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
    • Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger nach der Kinderkarenz, die beim AMS
    • arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten und mindestens
    • sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
    • zur Vorbereitung auf die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz
    • ab Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 2.200 Euro brutto beträgt
    • die zwecks Integration Deutschkurse besuchen (A1, A2, B1 und B2)
    • die keinen höheren formalen Abschluss als maximal den Pflichtschulabschluss und keine Berufsausbildung haben
  • Sprachkurse generell bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 1.000 Euro.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich
  • Die Bildungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert werden, die über das Qualitätssiegel der Oö. Erwachsenenbildung verfügt, durch vergleichbare Verfahren (Ö-Cert) zertifiziert ist oder an Akademien bzw. Schulen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sind.
  • Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist die Absolvierung von 75 % der Bildungsmaßnahme erforderlich.

 

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderantrag ist mittels Formular an die Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu richten.

Formular

Richtlinien ab 1.1.2018

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Bildung und Gesellschaft

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

Telefon (+43 732) 77 20-149 00, Fax (+43 732) 77 20-21 17 87,

E-Mail bildungskonto@ooe.gv.at

 

Auch die ASAS-Lehrgänge werden durch das OÖ. Bildungskonto gefördert:

Diplomlehrgänge

Expertenlehrgänge in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland:

Kontaktstudien in Kooperation mit der Hochschule Allensbach:

Zertifikatskurse:

Zertifikatslehrgänge:

alle Infos:

http://asasonline.com

OÖ. Bildungskonto:

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/170925.htm

In Kombination mit einem allfälligen Bildungsdarlehen und der steuerlichen Absetzbarkeit wird dadurch berufsbegleitende Bildung leistbar und als Fernstudium auch neben Beruf und Familie machbar.

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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Aus- und Fortbildungsverpflichtung der österreichischen Immobilienmakler – auch in Fernlehre erfüllbar:

Die „Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler“ der österreichischen Immobilienmakler wurden vom Fachverbandsausschuss des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder am 13. Juni 2012 beschlossen und vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich am 27. Juni 2012 genehmigt.

Die Standesregeln traten mit 1. Oktober 2012 in Kraft

Präambel

Grundlagen für die Verhaltensregeln der Immobilienmakler stellen das Maklergesetz und die Immobilienmaklerverordnung 1996 dar.

Ergänzend bestehen die folgenden Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben und beginnen mit der

Aus- und Fortbildungsverpflichtung:

  • Fortbildungsverpflichtung für Immobilienmakler
  • Ausbildungspflicht für Mitarbeiter/-innen

Sowohl die Fort- als auch die Ausbildungsverpflichtung aus den Standesregeln kann mit Zertifikatskursen, Zertifikats- und Diplomlehrgängen, Kontaktstudien, Experten- und Masterlehrgängen der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – teilweise in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland oder der Hochschule Allensbach – Allensbach University – erfüllt werden, die als zeit- und ortsunabhängige Fernstudienangebote neben Beruf und Familie im Fernstudium absolviert werden können.

Auch auf die Prüfung zur/zum zertifizierter/en Immobilienmakler-Assistent/-in kann man sich in Fernlehre vorbereiten.

Aus- und Fortbildungsverpflichtung – detailliert:

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
  3. Immobilienmakler werden einem Mitarbeiter bei Beendigung des Beschäftigungsvertrages innerhalb dieser 18-Monatsfrist eine Bestätigung über die Dauer der Tätigkeit als mit der Immobilienvermittlung betraute Person aushändigen, und es ist im Beschäftigungsvertrag mit einem solchen Mitarbeiter vorzusehen, dass der Dienstherr berechtigt ist, begründete Anfragen von anderen Immobilienmaklern über die Dauer des derartigen Beschäftigungsverhältnisses zu beantworten und bei der Gewerbebehörde über Verlangen entsprechende Ausbildungsnachweise (Zeugnisse) vorzulegen.

 

IMMO Wikis auf youtube:

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Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger ist seit 24 Jahren als Immobilienmakler in Wels tätig und hält die Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule in Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – kurze Filme, die Begriffe aus der Betriebswirtschaft erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

 

 

Kein Selbsterhalterstipendium in Lehrgängen der Weiterbildung – nur für Studierende in Regelstudien – Finanzierungsmöglichkeiten?

Gemäß Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG[1]) gibt es Studienförderung – auch das Selbsterhalterstipendium – nur für ordentliche Studien und leider nicht auch für die Lehrgänge der Weiterbildung:

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgänge (§ 39 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

Auch in Regelstudien gibt es Einschränkungen – Studienförderung – auch das Selbsterhalterstipendium – gibt es nur für österreichische[2] Studierende an österreichischen Hochschulen, sodass Studierende, die in ausländischen Regelstudien eingeschrieben sind, keinen Anspruch auf Studienförderung haben.

Studierende in Lehrgängen der Weiterbildung oder in ausländischen (Fern-) Studienangeboten sollten daher folgende Möglichkeiten optimieren:

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

– das Bildungsdarlehen, da können auf 15 Jahre verteilt Studiengebühren zurückgezahlt werden

– die steuerlichen Absetzbarkeit von Studiengebühren und Bildungskosten

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

staatlich anerkannte Hochschule der European Education Group Deutschland GmbH

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

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[1] Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 –StudFG) StF: BGBl. Nr. 305/1992

[2] sowie gleichgestellte Ausländer und Staatenlose – § 4 StudFG – Studierende aus dem EWR, der EU

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

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Die Akademisierung der Kindergartenpädagogen/-innen in Österreich – ein Gebot der Stunde

Die wichtige Bedeutung der Kindergärten und –krippen:

Uns allen ist grundsätzlich bewusst, dass Kindergärten als die erste außer-familiäre Bildungseinrichtung eine enorme Bedeutung für unsere Gesellschaft, unsere Zukunft haben und unsere Kinder daher auf bestens ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen (Elementarpädagogen/-innen) treffen sollten.

Ausbildung an der BAFEP:

Unsere Elementarpädagogen/-innen werden zumeist an Bundesschulen (auch entsprechende Privatschulen können absolviert werden), an einer sogenannten Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAFEP), ausgebildet – einer fünfjährigen, zur Matura führenden, berufsbildenden höheren Schule.

Die Absolventen/-innen sind hervorragend ausgebildet und übernehmen in Folge bis zu 25 Kinder in ihre Verantwortung.

Hohe Anforderungen:

An unsere Kindergärten werden hohe Erwartungen gerichtet: die Kinder sollen soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit und Frustrationstoleranz entwickeln, daneben soll ihnen Wissen vermittelt werden, wobei dieses den (deutschen) Spracherwerb, Alltagstätigkeiten (wie Schuhe selbst binden) und den Umgang mit digitalen Medien umfasst.[1]

Schlussendlich werden die Kindergärten als Einrichtungen selbst von Kindergartenpädagogen/-innen gemanagt und geleitet.

Akademische Weiterbildung erforderlich:

Für alle diese Aufgaben wäre aus meiner Sicht eine berufsbegleitende Weiterbildung dringend nötig und von den Kindergartenpädagogen/-innen wird diese auch zu Recht eingefordert.

Eine auf der BAFEP aufbauende akademische Weiterbildung ist also das Gebot der Stunde scheitert aber wie immer an einer Frage – der des Geldes.

Das Problem der Finanzierung:

Wer soll a) diese Weiterbildung finanzieren und b) werden akademisch ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen natürlich auch mehr kosten.

Die Bundesländer und die Gemeinden entscheiden derzeit über Gruppengröße und Öffnungszeiten und tragen auch die Kosten der Kindergärten und –krippen.

Die Begeisterung die Weiterbildungskosten zu übernehmen und die höheren Gehälter zu tragen halten sich bei den Trägern verständlicherweise in sehr engen Grenzen.

Wohl auch ein Grund warum das ab Herbst 2018 an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ),  der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz (PHDL) und der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig angebotene Bachelorstudium Elementarpädagogik vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch nicht genehmigt ist.

Es bedarf also noch vieler Verhandlungsrunden zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und sollte die Zeit bis zur längst fälligen Lösung sinnvoll genutzt werden.

Akademische Lehrgänge als Zwischenlösung:

Als ersten Schritt könnten die fachlich wohl für die Kindergartenpädagogen/-innen zuständigen Pädagogischen Hochschulen oder auch Universitäten Lehrgänge der Weiterbildung einrichten.

Universitätslehrgänge[2] und Hochschullehrgängen[3] könnten in Form von Expertenlehrgängen (zumindest 60 ECTS) als akademische/r Elementarpädagoge/in oder auch mit einem Mastergrad in der Weiterbildung (MA, MEdu) abgeschlossen werden.

Mastergrade in der Weiterbildung können dabei als akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung mit starkem Berufsbezug – also beispielsweise abgeschlossene BAFEP und 5 Jahre Berufserfahrung –  aufgesetzt werden und berufsrechtlich als fachliche Voraussetzung für die Leitung eines Kindergartens besonders anerkannt werden.

Kindergartenpädagogik – Elementarpädagogik im dualen Weiterbildungssystem:

Diese Möglichkeit würde ein duales System abbilden, der/die Elementarpädagoge/in ist nach der BAFEP bereits im Kindergarten tätig, sammelt Berufserfahrung und studiert in einem Experten- oder Mastergrad der Weiterbildung, dessen positiver Abschluss auch mit zusätzlichen berufsrechtlichen Vorteilen „belohnt“ wird.

Da Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung keine Regelstudien abbilden, die eine A-Wertigkeit begründen könnten, würden sich die Länder und Gemeinden wohl weniger gegen solche Weiterbildungsangebote sträuben.

Lehrangebote auch mittels Einsatz von Fernlehre:

Neue Konzepte der Fernlehrdidaktik und –pädagogik könnten dabei die Präsenzzeiten in den Lehrgängen reduzieren und die erforderlichen Lehrgangskosten senken.

Die Weiterbildung unserer Elementarpädagogen/-innen müsste den Ländern und Gemeinden ein wichtiges Anliegen sein und hielte sich bei einiger Phantasie auch in leistbaren Grenzen.

Heinz Faßmann, der neue Bildungsminister, könnte hier einen wichtigen Schritt setzen und viele Experten/-innen aus der Berufsgruppe der Elementarpädagogen/-innen und natürlich der kompetenten Hochschulen würden ihn hier gerne unterstützen.

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

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[1] aus einer ÖDKH-Studie http://www.oedkh.at siehe auch https://kurier.at/politik/inland/grossbaustelle-kindergarten-zu-grosse-gruppen-zu-wenig-personal/308.147.496

[2] gem. § 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung

[3] gem. § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung

 

Online-Karriereportal der Allensbach University

Diese Plattform vereint alle Werkzeuge, um Ihre berufliche Karriere zu gestalten und attraktive Stellenangebote zu finden.

Im Career Center finden Sie:

  • Stellenangebote, die zu Ihren Suchkriterien passen:
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Zudem finden Sie alle Events der Allensbach University und diverser Partnerunternehmen:

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Damit Sie von den Möglichkeiten dieses Career Centers in vollem Umfang profitieren können, können Sie die Suchkriterien Ihres persönlichen Dashboards individuell anpassen.

Das funktioniert mit nur einem Klick auf „Meine Kriterien anpassen“ bei Ihrem ersten Besuch.

Anbei finden Sie eine kurze Präsentation, um Ihnen den Start so einfach wie möglich zu machen.

Als Alumni der Allensbach Hochschule können Sie selbstverständlich auch für Ihr Unternehmen kostenfrei Stellenangebote einstellen.

Als Studierender können Sie Ihren Arbeitgeber auf die Möglichkeit hinweisen, in unserem Karriereportal kostenfrei Stellenanzeigen zu veröffentlichen.

Gerne berät Sie die Hochschule hierzu:

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Wir wünschen Ihnen und Ihrer Karriere einen guten Start mit dem Karriereportal der Hochschule Allensbach!

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

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Auch das Jahr 2018 bringt steigende IMMO-Preise – um so mehr sind clevere Makler gefragt!

Die Experten sind sich einig: im Jahr 2018 wird es zwar ein leicht steigendes Angebot an Immobilien auf dem österreichischen Markt geben, da aber die Nachfrage deutlich stärker steigt kommt es gemäß dem alten Gesetz von Angebot und Nachfrage auch 2018 wiederum zu steigenden Immobilien-Preisen.

Da auch die Wirtschaft insgesamt angezogen hat und Geld auf dem Markt ist, werden die Preise für Wohnimmobilien auf jeden Fall weiter steigen.

Die weiterhin steigenden Immobilienpreise werden nicht auf Wien beschränkt sein sondern alle (insbesondere Landeshaupt-) Städte umfassen. Hier gilt der alte Makler-Spruch das bei der Preisentwicklung vor allem die 3 L Ausschlag gebend sind: Lage, Lage, Lage – sohin erwarten die Experten in zentralen, sehr guten Lagen über dem Durchschnitt steigende Preise.

Da Mieten oftmals rechtlich gedämpft werden, steigen die Preise für Wohnimmobilien stärker als die Mieten.

Der Wunsch nach den eigenen vier Wänden lässt die Nachfrage nach Baugrundstücken und Einfamilienhäusern stabil ansteigen.

Dass die Nachfrage das Angebot übersteigt macht die Hilfe durch Immobilienmakler in der Wohnungs- bzw. Grundstücksfrage noch wichtiger.

Denn Immobilienmakler verfügen über die entsprechende Marktübersicht in der jeweiligen Region und kennen auch das Umfeld Ihrer Traum-Immobilie, haben interessante Objekte im Portfolio, die noch nicht in den Medien oder über das Internet angeboten werden und verhandelt auf Wunsch auch den Preis zwischen den Vertragspartnern neu, Immobilientreuhänder kennen den Marktwert genau.[1]

Der seriöse Immobilienmakler erledigt bzw. organisiert viele Behördenwege und Termine seiner Kunden, kann natürlich auch einen Energieausweis lesen[2] und ist Experte in allen Bereichen des Immobilienwesens.[3]

Durch strenge Aufklärungs-, Sorgfalts- und Unterstützungspflichten des Makler, der über eine solide Ausbildung verfügt, bekommt man keine Katze im Sack sondern die bestmögliche Lösung.

Wichtig auch: Ihr Immobilienmakler kennt alle Nebenkosten,[4] legt seine Honorarnote nur im Erfolgsfalle – es fallen also in der Regel keine Beratungskosten an – und hilft bei steuerlichen Fragen[5].

Nicht zu vergessen, der von Ihnen beauftragte Makler optimiert auf Wunsch auch Ihre Finanzierung. Ein guter Makler kennt alle nötigen Förderungen und verhandelt die Hypothekarkredite für Sie.

In der Regel werden die Maklerprovisionen von den Preissteigerungen zweier Jahre aufgeholt – ein Grund mehr bei Immobiliengeschäften einen Makler einzuschalten.

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger ist Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels und hält den Lehrstuhl für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz.

 

[1] Siehe dazu „Wie viel ist meine Liegenschaft wert – was darf sie kosten“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 6 B, 2012, S 8 – 9

[2] Siehe dazu „Wichtige Neuerungen durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012)“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 11 B, 2012, S 45

[3] Siehe dazu „Immobilientreuhänder sind Immobilienexperten – Alles rund um die Immobilie und Ihr Immobilieninvestment” – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Herbst 2013, S 62 – 63

[4] Siehe dazu „Die Nebenkosten beim Immobilienkauf“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Frühling 2014, S 57 – 59

[5] Siehe dazu Steuerliche Änderungen rund um die Immobilie – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 9 B, 2012, S 10 – 11