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VIS: Akademische Weiterbildung im Fernstudium

VIS ermöglicht Regelstudien & Weiterbildung im Fernstudium

Vienna International Studies (VIS) bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium  in Fernlehre eine Vielzahl von Möglichkeiten an und  kann Ihnen einen individuellen Bildungsplan erstellen, den Sie auch erfüllen können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch (akademische) Weiterbildung in Fernlehre.

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

In diesen Weiterbildungsangeboten können auch ECTS erworben werden, die im Anschluss auch für weitere Lehrgänge oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

Auch Berufsrechte (gewerbliche Tätigkeiten) können auf diesem Wege erworben werden.

VIS empfiehlt vier Formate:

Master of Science (MSc) in einem Semester:

Kommunikation – VIS Nano Degree:

Wir beraten Sie gerne individuell und persönlich.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

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Lehrgänge der Weiterbildung (MBA) im Online-Studium

Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienmöglichkeiten an.

VIS vermittelt dabei auch die in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.

Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als 

von der Fachhochschule Burgenland.

Auch berufsrechtlich sind solche Lehrgänge der Weiterbildung sehr interessant, da sie die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten erfüllen können.

VIS berät Sie in Fragen der Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnungen, Spezialisierungsmöglichkeiten, berufsrechtliche Möglichkeiten und dem Ablauf des Fernstudiums sehr gerne.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Nano Degree? Vienna International Studies?

Nano Degree?

Die Idee und den Begriff verdanken wir Prof. Sebastian Thrun, der 2012 bereits Bildung demokratisieren und für möglichst viele Menschen zugänglich machen wollte.

Seine Online-Vorlesungen zur Künstlichen Intelligenz absolvierten mehr als 160.000 KursteilnehmerInnen weltweit und 23.000 davon legten auch die Prüfung darüber ab. Online-Studierende dabei oft mit besseren Resultaten als seine Stanford-Studierenden im Hörsaal.

Heute ist die Online-Lernplattform Udacity ein Erfolgsprojekt und auch die Bezeichnung Nano-Degree für kürzerfristige Lernformate ein Begriff.

Nano-Degrees[1] haben sogar Einzug in den Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung gefunden.[2]

Nano-Degrees stellen Kurse dar, die – oft in einzelne Module aufgeteilt – online absolviert werden können. Natürlich können diese auch kombiniert mit Präsenzangeboten (Blended Learning) und unter tutorieller Begleitung angeboten werden.

Wichtig ist die hohe Qualität der praktischen und theoretischen Lerneinheiten – dann werden die Nano-Degree-Abschlüsse von der Wirtschaft und den Arbeitgebern auch entsprechend anerkannt.

Vienna International Studies – VIS

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

In den nächsten Tagen und Wochen werden neue und weitere Lehrgänge hochgeladen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

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[1] Auch wenn damit nicht wirklich der Einheitenvorsatz für den milliardsten Teil gemeint ist, ein solches Nano-Degree erfordert mehr als einen Sekundenbruchteil an work load

[2] Zeile 1759

Welser Immobilienstammtisch – gut gestartet:

Der langjährigen Tradition des Welser Immobilienstammtisches folgend, wurden die Immobilientreuhänder aus Wels am Mittwoch, 19. 02. 2020, zum informativen und geselligen Treffen eingeladen, was gut ankam.

Gleich zu Beginn ein hoch interessanter Vortrag vom Leiter Stadtentwicklungim Welser Magistrat Ing. Mag. (FH) Markus Stockinger, MSc.

Gefolgt von Informationen zu den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Immobilienmakler:

ANMELDUNG

und Informationen zum Gütesiegel „staatlich geprüft“.

Seit kurzem erlaubt eine Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort reglementierten Gewerben nach positiver Absolvierung der Befähigungsprüfung die Verwendung des Gütesiegels „staatlich geprüft“.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu den Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

VIS Vienna International Studies

Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

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IMMO-Wiki – bislang 24 Youtube-Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft:

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

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VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsmakler, Vermögensberater ….. müssen die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung beachten! Die WKO hilft mit einer Wissensdatenbank:

Noch nicht bei allen betroffenen Gewerbebetrieben angekommen:

  • für Gewerbetreibende gelten die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
  • für ein Finanz- oder Kreditinstitut gilt das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)!

Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:

  • Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Versteigerer mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (im Wesentlichen: Gesellschaftsgründungen; Übernahme von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion; Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse; Ausübung einer Treuhandfunktion, Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person).
  • Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
  • Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
  • Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden.

Die WKO hat zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sehr umfangreiche und wirklich hilfreiche Praxisfragen zur Geldwäscheprävention, Risikoerhebungsbögen und viel Wissenswertes bereit gestellt:

  1. Service der WKO
  2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis
  3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL 2015/849
  4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843
  5. Meldestelle Geldwäsche
  6. Wissenswertes

1. Service der WKO

Folgende Informationen können Sie auf der Serviceseite der WKO zur Geldwäschebekämpfung und Wirtschaftliche Eigentümer-Register abrufen:

2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat auf seiner Homepage Fragen und Antworten für die Praxis zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 veröffentlicht. Diese werden laufend aktualisiert. Zu weiteren Informationen des BMDW.

3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849

Die Geldwäsche-Richtlinien der EU sollen verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Das Ziel ist daher, das Finanzsystem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu schützen. Die jeweils aktuelle Geldwäsche-Richtlinie ersetzt die bis dahin bestehende.

Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849 – war bis 26.6.2017 umzusetzen, d.h. seit spätestens diesem Stichtag gelten die aktuellen Bestimmungen. 

4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843

Die sogenannte „fünfte Geldwäscherichtlinie“ Richtlinie (EU) 2018/843 ist seit 30.5.2018 in Kraft. Die Änderungen dieser Richtlinie sind zusammen mit der vierten Geldwäscherichtlinie zu lesen. Sie sieht erstmals auch eine Definition der „virtuellen Währung“ vor.

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 10.1.2020 umzusetzen, Österreich kann die Umsetzung bis dahin allerdings nicht gewährleisten. Zum aktuellen Stand des Begutachtungsverfahrens zur Geldwäschenovelle 2019. Ein Teil wurde im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt (siehe zB Definition virtuelle Währung und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währung in § 2 FM-GwG.)

Die wichtigste Änderung für Finanzdienstleister betrifft die Versteigerer, welche nämlich künftig auch den Geldwäschebestimmungen unterliegen, wenn sich der Wert der Transaktion auf 10.000 EUR, bar oder unbar, oder mehr beläuft.

5. Meldestelle Geldwäsche

Über die Homepage des Bundesministerium für Inneres (BMI) gelangen Sie zu allen Meldestellen. Die Meldestelle Geldwäsche ist den Meldestellen des Bundeskriminalamtes zugehörig. Dort finden Sie auch das Meldeformular.

6. Wissenswertes

Weitere nützlich Links und Informationen:

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies, ist selbst als Unternehmensberater tätig und auch geprüfter Immobilientreuhänder und Vermögensberater

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Neu: 1.000 EUR Prämie für abgelegte Meisterprüfungen in Oberösterreich

10 % aller Befähigungsprüfungen[1] und 18 % aller Meisterprüfungen[2] Österreichs werden in Oberösterreich abgelegt, d.h. 13 % aller österreichweit abgelegten Prüfungen für die reglementierten Gewerbe[3] werden im Bundesland Oberösterreich[4] abgelegt.

Rückwirkend mit 01. 01. 2020 wird jede in Oberösterreich bestandene Meister- und Befähigungsprüfung mit einer Prämie von 1.000,– EUR belohnt.

Damit folgt das Land Oberösterreich, welches dafür heuer Fördermittel von 600.000,– EUR budgetiert hat, dem Land Steiermark, welches bereits im Herbst 2019 diese Unterstützung für qualifizierte Gewerbe beschlossen hatte.

Diese Förderung gilt als weitere Anerkennung der Befähigungs- und Meisterprüfungen.

Künftig kann der „Meister“, die „Meisterin“ auch als eintragungsfähiger Titel vor dem Namen („Mst“ bzw. „Mst.in“) geführt werden.

Schon im Jahr 2019 wurde die Meisterprüfung (generell) dem Niveau 6 des NQR[5] zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.

2019 wurde auch das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ für alle Handwerke und das Gütesiegel „staatlich geprüft“ für Unternehmen eingeführt, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die dafür nötige Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] 282 Prüfungen in OÖ im Jahr 2019

[2] 342 Prüfungen in OÖ im Jahr 2019

[3] gem. § 94 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[4] insgesamt 624 Prüfungen für reglementierte Gewerben wurden sohin 2019 in Oberösterreich abgelegt, das Durchschnittsalter der Kandidaten lag bei 31,5 Jahren. Die älteste Absolventin war 61, der jüngste Kandidat war 20 Jahre alt. 

[5] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/

Immobilienmakler-Assistent/in gemäß ONR 43001-1

Die Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben, verpflichten Immobilienmakler auch zur Aus- und Fortbildung[1]:

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen[2] ablegen.
  3. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Immobilienmakler-Assistent

Das Zertifikat  „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1“ ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Wer kann sich zertifizieren lassen?

Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum „Immobilienmakler-Assistent“ im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.

Ausbildung & Zertifizierung:

Die Ausbildung und Vorbereitung auf die Zertifizierung erfolgt mittels dem VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“.

Die Zertifizierung erfolgt durch

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut)

Ausbildung

Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten, wird

  • Online,
  • Online Plus (online und Webinare on demand) und
  • bei Bedarf im blended learning Format, d.h. in einer Abfolge von Theorie (über Fernlehre) und Praxis (in Präsenzvorträgen)

vermittelt.

Inhalt

Modul 1: Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Recht, Maklerrecht, Standesrecht, Baurecht, Mietrechtsgesetz (MRG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Grundzüge des Steuer- und Abgabenrechts, Konsumentenschutz (KSchG)

Modul 2: Makler – praktisches Arbeiten:

Grundbuch, Ablauf einer treuhändischen Kaufabwicklung, Grundverkehr, Vergebührung, Liegenschaftsbewertung, Baurecht, Flächenwidmung, Planlesen, Praxisbeispiele

Modul 3: Makler – praktisches Arbeiten:

Erfolgreiche Kundengespräche, Immobilienfinanzierung (Finanzierungsmethoden, Nebenkosten, Bonitätsprüfung, Förderungen), Immobilienmarketing (Marketinginstrumente, Objektaufbereitung und -präsentation, Kundenbindung), Social Media, Praxisbeispiele

Zeit- und ortsungebunden?

Der Lehrgang ( = die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten) kann in der Variante

Online

völlig zeit- und ortsungebunden neben Beruf und Familie über den VIS-Campus absolviert werden.

Die LehrgangsteilnehmerInnen können in der Variante

Online Plus = Online und Webinare on demand

zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Webinar buchen und in der Variante

Blended Learning

bietet VIS bei Bedarf zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Präsenzseminar an.

Die Präsenzerfordernisse werden so gestaltet, dass sie neben einem selbständigen und daher kundenorientierten Beruf und Familie absolviert werden können, die Fernlehrinhalte sind ohnehin orts- und zeitunabhängig abrufbar.

Zertifizierung

  • Mit dem VIS-Ausbildungsnachweis (einem eigenen Zertifikat) wird ein Antrag auf Zertifizierung[3] bei Austrian Standards gestellt
  • Ablegung einer schriftlichen Prüfung
  • Ausstellung des Zertifikats
  • Alle 2 Jahre Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Fachwissens im Ausmaß von 16 Stunden
  • Das Zertifikat ist für 5 Jahre gültig,
  • Rezertifizierung (mdl. Gespräch und Nachweis der Weiterbildung)
  • Prüfungs- und Zertifikatsgebühr: EUR 395,00 (exkl. USt.)

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut) bietet dafür allmonatlich Prüfungstermine an:

Prüfungstermine 2020

Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien (immer donnerstags ab 08:30)

  • 20.02.2020
  • 19.03.2020
  • 23.04.2020
  • 14.05.2020
  • 25.06.2020
  • 23.07.2020
  • 27.08.2020
  • 24.09.2020
  • 22.10.2020
  • 19.11.2020
  • 10.12.2020

„ON Certified Person“

Zertifizierte Maklerassistenten sind berechtigt, die Bezeichnung „ON Certified Person“ zu führen und dies durch ein entsprechendes Logo zu kommunizieren.

Für die Benutzung der Zertifikate gelten die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Zertifizierungssystems ON Certified Person.

Allgemeines zum VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“:

Format:              Online / berufsbegleitend

Dauer:                1 Semester

Preis:                 bei Einzelbuchung (z.B. als selbständiger Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweis) Module 1 – 3 jeweils  EUR 360,–;

                           Gesamtlehrgang: EUR 930,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Webinar (3 Stunden) gebucht werden (max. TN 10, mindestens 3 TN), jeweils EUR 60,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Tagesseminar (8 Stunden) gebucht werden (max. TN 15, mindestens 6 TN), jeweils EUR 180,–

Sprache:            Deutsch

Abschluss:         Jedes Modul wird mit einer Prüfung (MC-Test) abgeschlossen und diese mittels Modulzeugnis bestätigt.

Nach positiv beurteilten Prüfungen in allen drei Modulen wird ein Abschlusszertifikat ausgestellt.

Rückfragen – Kontakt – Anmeldung:

Prof. Dr. Dr. Martin StiegerVIS Vienna International Studies

Email: vis@viennastudies.com

Mobil: +43 664 5432246   

Online Anmeldung  http://campus.viennastudies.com/

Mehr dazu auch im Video:


[1] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/wko_immo_standesregeln_3011.pdf

[2] Das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1“ ist der Nachweis für die Qualifikation eines/einer Immobilienmakler-Assistenten/in

[3] https://www.austrian-standards.at/produkte-leistungen/zertifizierung/personenzertifizierung/immobilienmakler-assistent/?gclid=Cj0KCQjwo7foBRD8ARIsAHTy2wkWp4I4y2IlPjMKADw8sPyGhhaqs00K6cuOjWAKwWSR9Z2Qzwm-OmsaAroNEALw_wcB

European Skills Index: Österreich ein EU-Mitgliedsstaat mit „mittlerer Leistung“

Der European Skills Index misst die „Distanz zum Ideal“ der Länder.

Unter „Skills Development“ werden die Ausbildungs- und Bildungsaktivitäten des jeweiligen Landes und die unmittelbaren Ergebnisse dieses Systems in Bezug auf die entwickelten und erreichten Fertigkeiten dargestellt.

Unter „Skills Activation“ werden alle Indikatoren erfasst, die für den Übergang von der Bildung in die Arbeitswelt wichtig sind.

Zudem die Arbeitsmarktaktivitätsraten für verschiedene Bevölkerungsgruppen, um diejenigen zu ermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt mehr oder weniger stark vertreten sind.

Skills Matching“ stellt den Grad der erfolgreichen Nutzung von Fähigkeiten sowie das Ausmaß dar, in dem die Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt effektiv aufeinander abgestimmt sind.

Als ideale Leistung wird dabei jeweils die höchste von einem Land über einen Zeitraum von 7 Jahren erzielte Leistung gewählt.

Die ideale Leistung wird auf 100 skaliert, und die Ergebnisse aller Länder werden dann berechnet und mit diesen verglichen.

Grundlage des ESI sind 15 individuelle Indikatoren aus verschiedenen internationalen Datensätzen.

Die Punktzahlen werden länderübergreifend auf der Ebene der Indikatoren berechnet. Die Werte werden dann auf den verschiedenen Ebenen gemittelt und schließlich wird der Indexwert gebildet.

Zur Veranschaulichung: Ein Indexwert von 65 deutet darauf hin, dass das Land 65 % der idealen Leistung erreicht hat. Es gibt also noch 35% (100-65) Raum für Verbesserungen.

Ein Wert von 100 entspricht dem Erreichen der „Grenze“, d.h. einer angestrebten Zielleistung für diesen Indikator. 

Ein Wert von 0 entspricht einer Leistung im niedrigsten Fall.

Diese Seite zeigt spezifische Informationen über die von dem gewählten Land erreichten Punktezahlen:

https://www.cedefop.europa.eu/en/publications-and-resources/data-visualisations/european-skills-index/country/

Österreich:

Beim Index insgesamt liegt Österreich auf Platz 10, wobei gute Leistungen in den Bereichen Kompetenzentwicklung und -aktivierung (Platz 7 bzw. 3) durch eine relativ schlechte Leistung beim Skills Matching (Platz 19) ausgeglichen werden.

Österreich gehört zur Gruppe der EU-Mitgliedsstaaten mit „mittlerer Leistung“. 

Österreich liegt bei der Qualifikationsentwicklung auf Platz 7, bei den Berufsbildungsstudierenden auf Platz 5 und bei drei weiteren Indikatoren unter Platz 10.

Es hat jedoch eine durchschnittliche „Lese-, Mathematik- und Naturwissenschafts-Punktzahl“ (Platz 14) und ein „Vorschul-Schüler-Lehrer-Verhältnis“ (Platz 17).

Österreich schneidet bei der Kompetenzaktivierung sehr gut ab und liegt auf Platz 3.

In der Tat hat es gute Leistungen in beiden Aktivitätsraten (Platz 3 und 6 in den Kohorten 20-24 bzw. 25-54) und Platz 4 in der Kategorie „Berufseinsteiger“.

Das relativ schlechte Abschneiden beim Skills Matching (Rang 19) ist auf ein sehr hohes „Higher Education Miss-Match“ (Rang 23) zurückzuführen, das nur teilweise durch ein niedriges Niveau der „Langzeitarbeitslosigkeit“ (Rang 6) kompensiert wird.

Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbachin Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

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Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht notwendigerweise das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis)

Weil ich heute wieder gefragt wurde, warum ein österreichischer Mastergrad der Weiterbildung nicht notwendigerweise zum höheren Dienst in Deutschland berechtigt, darf ich ausführen:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich[1] regelt zwar in Artikel 3:

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.

(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.

(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weiter gehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.

und sind AbsolventInnen österreichischer Masterlehrgänge der Weiterbildung zur Führung dieses Grades in Deutschland berechtigt, aber und das ist wichtig:

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Die berufsrechtliche Situation muss daher im Einzelfall immer konkret geprüft werden. Das gilt sowohl in Deutschland, wie auch in Österreich.

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt, aber eben nicht automatisch auch in Deutschland.

Auch in Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland mitgebrachten Qualifikationen. 

Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (Abschlüssen) zur Anwendung kommt ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt werden. Es gibt vier Formen der Anerkennung: 

  • Berufliche Anerkennung (Berufszulassung) reglementierter Berufen im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie
  • Nostrifikation von Schul- und Reifezeugnissen
  • Nostrifizierungvon akademischen Abschlüssen zur Berufsausübung
  • Gleichhaltung von Lehrberufsabschlüssen

BERUFLICHE ANERKENNUNG

Die formale Anerkennung (Berufszulassung) beruflicher Qualifikationen ist nur in reglementierten Berufen möglich. Reglementiert heißt, dass in bestimmten Berufen der Nachweis bestimmter Qualifikationen die Voraussetzung ist, um in Österreich in Ihrem Beruf arbeiten zu dürfen. Abhängig von der Art der reglementierten Berufe gibt es nach EU-Recht die folgenden Formen der beruflichen Anerkennung:

  • Anerkennung (Gleichhaltung) von Berufsqualifikationen durch den Vergleich mit österreichischen Qualifikationsanforderungen
  • Automatische Anerkennung auf Grundlage entsprechender Ausbildungserfahrungen
  • Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen (wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt und keine Niederlassung in Österreich angestrebt wird).

An welche Antragsstelle Sie sich wenden sollen hängt davon ab, ob die Ausbildung bzw. Abschlüsse in der Europäischen Union (EU), im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz oder in einem Drittstaat erworben wurde.

Der Anerkennungs-Wegweiser hilft Ihnen dabei, die passende Antrags- oder Beratungsstelle, sowie genauere Informationen für Ihr persönliches Anliegen zu finden.

NOSTRIFIKATION

Die Nostrifikation von ausländischen Schulzeugnissen und Reifezeugnissen zielt auf die möglichst vollständige Gleichhaltung der Inhalte vorgelegter Zeugnisse mit österreichischen Lehrplänen ab. Größere Abweichungen müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER SCHULABSCHLUSSZEUGNISSE

Die Bewertung ausländischer Abschlusszeugnisse soll die Einschätzung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen.

Der Antrag ist kostenlos und online unter dem folgenden Link einzubringen: www.asbb.at 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN

Um mit einem Hochschulstudium beginnen zu können, muss die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Reifezeugnissen mit österreichischen Reifezeugnissen überprüft werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN DURCH ABKOMMEN

In vielen Fällen basiert die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen auf zwischenstaatlichen Abkommen. Sie muss daher nicht mehr inhaltlich überprüft, sondern nur noch administrativ bestätigt werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule.

NOSTRIFIZIERUNG – ANERKENNUNG IM HOCHSCHULBEREICH

Ziel der Anerkennung ausländischer akademischer Grade und Hochschulabschlüssen ist es, eine möglichst genaue Übereinstimmung mit österreichischen Abschlüssen herzustellen. Um einen Antrag zur Anerkennung stellen zu können, muss in Österreich der Nachweis für die Notwendigkeit der Anerkennung erbracht werden. Für Hochschulabschlüsse, die innerhalb der EU erworben wurden, ist meist keine Anerkennung (= Nostrifizierung) notwendig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Tätigkeit im öffentlichen bzw. im gesetzlich reglementierten Bereich (z.B. als Zivilingenieur/in, Rechtsanwält/in, Lehrer/in oder in bestimmten Gewerben) anstreben oder Sie Ihr Diplom in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz erworben haben und dort bereits ein vergleichbares Berufsrecht besitzen.

Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren Abschluss ein ausländischer Grad gleichgehalten werden soll. Sie können sich auf www.nostrifizierung.at genauer über diese Verfahren informieren. 

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER HOCHSCHULDIPLOME

Eine Bewertung ist eine offizielle Empfehlung bzw. Gutachten, das zur besseren Einschätzung und Vergleichbarkeit Ihres Diploms für Arbeitgeber/innen oder das Arbeitsmarktservice dient. Die Bewertung ist kein Bescheid und keine formale Anerkennung, also hat sie keine unmittelbare Rechtswirkung. 

Bewertungsgutachten enthalten z.B. folgende Inhalte: Informationen zur Ausbildungsinstitution, grundsätzliche Einstufung (Niveau, Umfang der Ausbildung etc.) und Entsprechung mit österreichischen Studienabschlüssen. 

Eine Bewertung zu beantragen ist oft dann sinnvoll, wenn keine Nostrifizierung notwendig oder möglich ist. Sie kann den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. Die Ausstellung ist kostenpflichtig:

  • €150,- für die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag
  • €200,- für die Bewertung von drei oder mehr Qualifikationen pro Antrag

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA – Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung). Die Antragstellung erfolgt online unter www.aais.at

GLEICHWERTIGKEIT AUFGRUND DER ABKOMMEN

Mit manchen Ländern bestehen bilaterale Verträge, die die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse garantieren. In diesem Fall ist keine Nostrifizierung notwendig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein administrativer Vorgang. 

ZuständigkeitBundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

ANERKENNUNG FÜR DAS STUDIUM

Es besteht die Möglichkeit, im Ausland absolvierte Diplome als Zugangsvoraussetzung für das (Weiter-) Studium, anerkennen zu lassen. 

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHHALTUNG MIT DER ÖSTERREICHISCHEN LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG

Manche Abschlusszeugnisse oder Diplome, die im Ausland erworben wurden, können auch mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden, eventuell unter Berücksichtigung von nachzuweisenden Berufserfahrungen. Bei Ausbildungsunterschieden besteht die Möglichkeit, den Lehrabschluss durch Ergänzungsprüfungen zu erwerben. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Berufsbildungsabkommen, die eine Gleichhaltung erleichtern.

Zuständigkeit: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

FORMALE ANERKENNUNG OHNE ZEUGNIS ODER NACHWEIS

Das neue Anerkennungs- und Bewertungsgesetz bringt insbesondere Neuerungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte: Können diese Personengruppen auf Grund Ihrer Flucht unverschuldet keine Zeugnisse oder Ausbildungsnachweise vorweisen, kontaktieren Sie eine Beratungsstelle um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

[1] Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003247