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Österreich: Neue Qualifikationen zum NQR zugeordnet

10. Dezember 2025: Die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) ordnete weitere Qualifikationen zu.

Mit der Veröffentlichung der Qualifikationen

  • Grundkurs Offene Jugendarbeit Vorarlberg,
  • Diplom Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung und 
  • Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)

wurden weitere formale und nicht-formale Qualifikationen zum Nationalen Qualifikationsrahmen zugeordnet.

Mit der Zuordnung der Qualifikation HBQ (Höhere Berufsqualifikation) Technische Beratung für Energieeffizienz wurde erstmals eine Qualifikation der Höheren Berufsbildung (HBB) dem NQR zugeordnet.

Grundkurs Offene Jugendarbeit Vorarlberg

HBQ Technische Beratung für Energieeffizienz

Diplom Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung

Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems in acht NQR-Qualifikationsniveaus.

Der NQR hat sowohl die Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und Europa zum Ziel, als auch die Förderung des lebensbegleitenden (formalen, nicht-formalen und informellen) Lernens.

Der NQR dient der Orientierung, ist jedoch (leider noch) kein Instrument, das zum Aufstieg in eine andere/höhere Stufe in der Bildungslaufbahn berechtigt.

Grundlage der Arbeiten am Nationalen Qualifikationsrahmen ist die Zielsetzung einen gemeinsamen Europäischen Qualifikationsrahmen – EQR zu schaffen, der sämtliche Bildungssysteme und Qualifikationen in Europa umfasst.

Der EQR ist in seinem Kern ein achtstufiger Vergleichs- und Übersetzungsraster, der die Vielzahl nationaler Qualifikationen europaweit vergleichbar und verständlich machen soll.

Das soll letztlich dazu führen, die Qualifikationen der gesamten Bildungslandschaft anhand von Lernergebnissen abbilden zu können.

Lernergebnisse stellen dabei gemeinsame Basis für die Beschreibung und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in der komplexen und vielschichtigen Qualifizierungslandschaft Europas dar.
 
Der EQR beabsichtigt dabei nicht, in nationale Bildungssysteme einzugreifen bzw. entgegen des Subsidiaritätsprinzips die Kompetenzen der Mitgliedstaaten im Bildungsbereich zu verändern.

Sein zentrales Ziel ist die Schaffung einer „Zone gegenseitigen Vertrauens“, in der Bildungsabschlüsse und die damit verbundenen Lernergebnisse transnational verstanden und transparent dargestellt werden können.

Was sind Qualifikationen und Lernergebnisse?

Qualifikationen sind das Ergebnis eines Beurteilungs-und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle feststellt, dass Lernergebnisse vorgegebenen Standards entsprechen.

Lernergebnisse wiederum werden in diesem Kontext als Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen verstanden. Sie können sowohl in Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder aber auch im Arbeitsprozess erworben werden.

Wie wird zugeordnet?

Die Zuordnung von Qualifikationen durchläuft einen genau definierten Prozess, den die nationale NQR-Koordinierungsstelle (NKS) im Auftrag des BMBWF koordiniert.

Bei formalen Qualifikationen – basierend auf einer gesetzlichen Basis – müssen die zuständigen Ministerien oder Institutionen das Zuordnungsersuchen an die NKS richten.

Bei nicht-formalen Qualifikationen richten Bildungsanbieter/innen ihr Gesuch zuerst an eine der sechs NQR-Servicestellen, die dann das Zuordnungsgesuch an die NKS richtet.

Die formale und inhaltliche Prüfung wird durch die NKS und gegebenenfalls unter Einbeziehung sachverständiger Personen, jedenfalls durch die Beratung und Stellungnahme NQR-Beirats durchgeführt.

Der Vorschlag der Zuordnung wird dann in die NQR-Steuerungsgruppe eingebracht. Wird dem Vorschlag stattgegeben, wird die Zuordnung im NQR-Register veröffentlicht und wird dadurch offiziell.

Welche Qualifikationen wurden bereits zugeordnet?

Auf der Seite Qualifikationsregister der Nationalen Koordinierungsstelle werden die bereits getätigten Zuordnungen veröffentlicht.

Spezifika im Bereich Hochschulbildung

Bachelor/Master/Doktorat und PhD:

Qualifikationen der Bologna-Architektur (Bachelor, Master und PhD) sind laut NQR-Gesetz auf Basis der Deskriptoren für den europäischen Hochschulraum (Dublin Deskriptoren) zugeordnet.

So ist der Bachelor auf Stufe 6, der Master auf Stufe 7 und das Doktorat/PhD auf Stufe 8 bereits per Gesetz zugeordnet.

Zuordnung Anerkennung/Anrechnung:

Eine Zuordnung einer Qualifikation auf einer NQR-Stufe muss getrennt von einer Anrechnung oder Anerkennung von Prüfungen oder Studienabschlüssen gesehen werden.

Eine Anerkennung von Prüfungen oder Studienabschlüssen kann nur durch die jeweilige Hochschulinstitution erfolgen, an der ein Studium angestrebt wird.

Nähere Informationen finden Sie unter Anerkennung.

Mein Vorschlag nun den NQR als Instrument zu nutzen, das die jeweilige Einordnung einer Qualifikation zum Aufstieg in eine andere/höhere Stufe in der Bildungslaufbahn berechtigt.

Im März 2023 beispielsweise forderte die Wiener Wirtschaftskammer Lehrabschlüsse als Studienberechtigung anzuerkennen.

Argument: die Anerkennung würde die Durchlässigkeit der beruflichen Bildung Richtung tertiärer Ausbildung erhöhen.

Diesem Argument stimme ich zu und würde die Durchlässigkeit gerne auf weitere Bereiche ausdehnen, wie die Anrechnung einer Meister- oder Befähigungsprüfung auf ein Bachelorstudium, welches dann in ein oder zwei Jahren absolviert werden könnte.

Oder als weiteres Beispiel: die Einstufung der Plegefachassistenz auf Niveau 5 des NQR sollte das anschließende Medizinstudium auch ohne Matura ermöglichen und nicht „nur“ das Studium an einer FH für Gesundheitsberufe (Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege) erlauben.

Da der EQR ein europäisches Projekt ist, würde zudem ein regerer Bildungsaustausch zwischen Berufspraxis und tertiärer Ausbildung auch innerhalb der Ländern der Europäischen Union erfolgen können.

Fragen zum Beitrag und zu Möglichkeiten die es jetzt schon gibt, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.