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Noch 5 Tage für die Wahl zum Tutor des Jahres

Das Forum Distance Learning – der Fachverband für Fernlernen und Lernmedien e.V. und FernstudiumCheck haben nominiert und bis einschließlich 23. September 2018 darf in diesem Jahr noch abgestimmt werden!

50 Tutoren stellen sich der Wahl und zählen durch ihre Nominierung schon heute zu den beliebtesten Tutoren Deutschlands.

Jeder Interessierte hat eine Stimme und kann sich am Voting beteiligen.

Zur Entscheidungsfindung werden alle Nominierten in individuellen, kurzen Texten vorgestellt.

Einige – so auch ich – präsentieren sich und ihre Arbeit in einem kurzen Video.

In zusätzlichen vordefinierten Statements kann der Wähler zudem die Stimmabgabe für seinen Kandidaten begründen.

Diese Aussagen sind alle positiv formuliert und entsprechen Bewertungskriterien, die selbstverständlich auf alle Nominierten anwendbar sind und für ihre engagierte Arbeit stehen.

Pro Statement wird ein Punkt vergeben.

Der Vorteil dabei: Die Anzahl der Bewertungen spielt nur eine untergeordnete Rolle, da nur der Durchschnittswert der vergebenen Punkte zur Ermittlung des Gewinners herangezogen wird.

Da für eine valide Aussage jedoch eine gewisse Anzahl an Stimmen notwendig ist, wurde von den Kooperationspartnern festgelegt, dass ein Tutor mindestens 100 Stimmen erhalten muss, um in die Endauswertung zu gelangen.

Am 11. Oktober 2018 wird der „Tutor des Jahres 2019“ in einer gemeinsamen Onlineveranstaltung des Verbandes zusammen mit FernstudiumCheck bekanntgegeben und am 12. November 2018 auf der Studienpreis-Gala im Ballhaus Berlin geehrt.

Allgemeine Informationen zum Voting:

https://www.youtube.com/watch?v=LCyqXs4gQLc&t=10s

Meine Abstimmungsseite: https://www.fernstudiumcheck.de/tutor-des-jahres-2019/tutor/151

 

Martin Stieger

Nominiert für den Tutor des Jahres 2019

https://www.fernstudiumcheck.de/tutor-des-jahres-2019/tutor/151

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Ing. – Dipl.HTL-Ing. – Bachelor? – MBA!

Der/die Ingenieur/in, der/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in sind einem Bachelor gleichwertig und können direkt in Masterlehrgänge der Weiterbildung einsteigen.

„Diplom-HTL-Ingenieur“ (abgek.: Dipl.-HTL-Ing.):

Die Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur beziehungsweise Diplom-HLFL-Ingenieur (Kurzbezeichnung Dipl.-HTL-Ing./Dipl.-HLFL-Ing.) wurde – mit der seit dem Jahr 1994 erfolgten Gründung von Fachhochschulen in Österreich – als staatliche Bezeichnung übergangsweise eingeführt, um bereits berufstätigen HTL-Ingenieuren eine Möglichkeit der Nachqualifizierung zu bieten.

Bereits im Jahr 1994 wurde das Gesetz derart befristet, dass die Bezeichnung nur dann verliehen werden kann, wenn die Verleihung vor dem 1. Jänner 2007 beantragt wird und alle Prüfungen bis zum 31. Dezember 2008 abgelegt werden.

Die Verleihung der Bezeichnung oblag dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils in Kooperation mit dem Wissenschaftsministerium und dem Unterrichtsministerium.

Es handelt sich hierbei um keinen akademischen Grad!

„Ingenieur/in“

In meinem Blog habe ich mich schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob HTL-Ingenieure nach der Änderung im IngG 2017 nun Bachelor sind:

Mit 1. Mai 2017 ist das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) in Kraft getreten.

Mit den neuen Bestimmungen wurde die Verleihung der bisherigen Standesbezeichnung auf neue Beine gestellt.

Die bisherigen Grundvoraussetzungen

  • HTL Matura oder vergleichbare Qualifikation und
  • drei Jahre bzw. sechs Jahre aufbauende fachbezogene Praxis

bleiben gleich.

Neu ist die Form der Feststellung der beruflichen Praxis in Form eines Fachgespräches mit Expertinnen und Experten aus dem jeweiligen Berufsbereich.

Dadurch wurde aus der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ eine international vergleichbare und als Bildungsabschluss anerkannte berufliche Qualifikation, die aufgrund von Schule und Praxis erworben wird. Die Qualifikation „Ingenieur/in“ ist dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) zugeordnet.

Der im Jahre 2016 gesetzlich eingerichtete Nationale Qualifikationsrahmen baut auf dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) auf und fördert die Transparenz und internationale Vergleichbarkeit von Qualifikationen.

Die berufliche Qualifikation „Ingenieur/in“ ist seit 2017 also dem akademischen Grad Bachelor gleichwertig.

Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der berufliche Qualifikation „Ingenieur/in“ bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

Direkte Zulassung in Masterlehrgängen der Weiterbildung:

Ein Zugang zu Masterlehrgängen der Weiterbildung ist für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in – weil in Österreich auf NQR-Niveau VI (6) – direkt und ohne vorangegangenes Bachelorstudium möglich.

Solche Masterlehrgänge finden sich für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in z.B. hier: http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Beschreibung der Qualifikation „Ingenieur/in“ gemäß IngG 2017

Die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens ist in den Richtlinien gemäß § 7 IngG 2017, bestehend aus je einer Broschüre für die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie für die Fachexpertinnen und Fachexperten, welche die Fachgespräche durchführen, geregelt.

In jedem Bundesland stehen Zertifizierungsstellen zur Vergabe der Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ zur Verfügung.

Links zu den aktuellen Zertifizierungsstellen:

Sie haben Fragen zum Qualifikationsregister, zum NQR oder zu Weiterbildungs-möglichkeiten für Ingenieure? … dann schreiben Sie mir einfach ein Mail: martin.stieger@asasonline.com

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

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IMMO-Wiki:

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Das Gewerbeinformationssystem Austria

Österreich ist in Europa führend , was E-Government[1] und Informationen aus öffentlichen Registern anlangt.

Ein wirklich gelungenes und noch viel zu wenig bekanntes Informationssystem möchte ich heute kurz vorstellen:

G I S A

Gewerbeinformationssystem Austria

Über ein gelungenes Abfragesystem mit Suchkriterien

  • Suche nach Gewerbe
  • Suche nach natürlicher Person
  • Suche nach juristischer Person

erhalten Sie sehr rasch Auskünfte über

  • Rechtsträger
  • Adresse/Gewerbestandort
  • Gewerbeberechtigung

und können auch sofort Dokument erzeugt werden.

Bei der Auskunft zum Rechtsträger kann die Gewerbelizenz sofort geniert werden.

Unter der Möglichkeit „Dokument erzeugen“ bekommen Sie in Sekunden

  • einen GISA-Auszug
  • einen GISA-Auszug mit historischen Dokumenten

Sie können in Deutsch und Englisch suchen und ist die Suche völlig kostenlos!

GISA-Auszüge und Gewerbelizenzen können also von Jedermann/Jederfrau im Internet kostenlos abgefragt werden:

http://www.gisa.gv.at/abfrage

[1] E-Government bietet rund um die Uhr einen unbürokratischen, schnellen und bequemen Weg, mit den Behörden in Kontakt zu treten, sowie Anträge und Formulare online zu bearbeiten

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

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IMMO-Wiki:

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„Tutor des Jahres 2019“

Die Allensbach Hochschule hat mich für den Titel „Tutor des Jahres 2019“ nominiert, was mich ehrt und freut.

Der „Tutor des Jahres“ ist eine gemeinsame Aktion des Fachverbandes Forum DistancE-Learning und des Bewertungsportals FernstudiumCheck.de und wird im Rahmen des Studienpreises DistancE-Learning verliehen.

Das Voting startet in diesem Jahr am 15. August 2018 auf https://www.fernstudiumcheck.de/tutor-des-jahres-2019.

Der „Tutor des Jahres 2019“ wird dann am 11. Oktober 2018 in einer Online-veranstaltung bekanntgegeben und schließlich am 12. November 2018 auf der Studienpreis-Gala im Ballhaus Berlin geehrt.

Schon die Nominierung freut mich – Danke!

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Lebensraum Wels: Gleichzeitigkeit und Konvivialität

Wels ist eine Stadt – das wissen wir doch alle?

Eine Stadt bedeutet Lebensraum, bildet unsere Umwelt mit Vergangenheit und Zukunft.

Unter einem urbanem Raum verstehen wir städtische Atmosphäre, Ausstrahlung und Gepräge – die Stadt ist für uns Menschen subjektiv wahrnehmbar und verlangt nach Identität – viele Einzelfaktoren geben in der Summe einer Stadt ihren unverwechselbaren Charakter, verknüpfen Räumliches und Soziales und sorgen für die Abgrenzung vom ländlichen Raum.

Eine Stadt wie Wels bietet die Gleichzeitigkeit von Unterschiedlichem (man kann ins Stadttheater Greif (jetzt gerade nicht), in eine von mehreren Ausstellungen oder in ein Konzert im Schlachthof gehen, aber auch ein gemütliches Abendessen entweder mit guter österreichischer Küche oder auch indisch, chinesisch, pakistanisch, griechisch, italienisch ……. einnehmen, ins Hallenbad, die städtische Sauna oder einfach ins Kino fahren, an der Traun oder in der Freizeitanlage Wimpassing laufen, eine Kletterwand erklimmen oder eine Messe besuchen – Dynamik und Ereignisdichte neben den Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe, Natur, Freiraum, Rückzug und Sicherheit – diese Gleichzeitigkeit macht eine Stadt zur Stadt.

Unsere Stadt beheimatet unterschiedliche soziale Lebensformen, kulminiert ökonomische, politische, rechtliche, wissenschaftliche, künstlerische und religiöse Institutionen was resiliente, stabile, moderne und soziale Räume erfordert – mit einem Wort Konvivialität.

Schon 1975 hat Ivan Illich darunter eine „lebensgerechte“ Planung und den Einsatz „wirksamer Werkzeuge und Methoden“ verstanden, nicht nur materielle, sondern auch soziale und kulturelle Subsistenz verlangt.

Natürlich gibt es in jeder Stadt, auch in Wels, Irritierendes.

Bürger fühlen sich unsicher, klagen neben steigender Kriminalität vor allem über zunehmenden Verkehr und Überfremdung, den Verlust der Identität einer vormaligen „Messe- und Einkaufsstadt“ …

Ich kann und will hier nicht mit-jammern.

Wels ist für mich eine Stadt in der ich gerne wohne, arbeite, forsche, Sport treibe (na ja – nicht wirklich oft), flaniere, einkaufe, in Ausstellungen gehe, Filme und Konzerte besuche, gut esse, Amtswege schnell erledigen kann aber auch gemeinsam Feste feiern möchte …….

 

Martin Stieger ist als Hochschullehrer (Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz) – vor allem in Fernlehre von Wels aus tätig und Obmann des Vereins Lebensraum Wels 

 

Kontaktstudien – die Möglichkeit zur Weiterbildung – auch in Fernlehre

Kontaktstudien sind

  • längerfristig angelegte Weiterbildungsmöglichkeiten[1],
  • die insbesondere Berufstätigen die Möglichkeit eröffnen,
  • ihr einmal erworbenes Wissen auf den neuesten wissenschaftlichen[2] Stand zu bringen oder
  • sich mit den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaften vertraut zu machen.
  • Kontaktstudien werden in Landeshochschulgesetzen[3] der (deutschen) Bundesländer geregelt,
  • sind an der Praxis orientiert und richten sich an diesem Bedarf aus.

In Kontaktstudien besteht die Möglichkeit, sowohl Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zu erwerben, als auch die erworbenen Punkte für fachverwandte Bachelor- und Masterstudiengänge anrechnen[4] zu lassen.

Interessante Kontaktstudien in Fernlehre, also zeit- und ortsunabhängig absolvierbar, bietet die Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH an.

Von den Anwendungsbereichen der Mediation bis zum Sportmanagement finden Sie hier 26 Kontaktstudien, die Sie auch individuell miteinander kombinieren und zu maßgeschneiderten Lehrgängen verknüpfen können:

Kontaktstudien eignen sich auch für die österreichische Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.

https://martinstieger.blog/2017/01/27/in-die-bildungskarenz-mit-einem-kontaktstudium/

Sind Sie interessiert? Haben Sie Rückfragen?

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIDEO

[1] Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, § 31 Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien anbieten. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen…..

[2] Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, § 31 Weiterbildung

(5) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

[3] Z.B. Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005

[4] Kontaktstudien werden gem. § 35 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen auf weitere Studien angerechnet, wenn zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1)

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IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

In Fernlehre studieren – was heißt das konkret?

Lebenslanges Lernen als Gebot der Stunde ist uns allen bewusst.

Aber wie soll das neben Beruf und Familie wirklich funktionieren?

Eine große Fülle von Fernlehrangeboten macht ein zeit- und ortsunabhängiges Lernen, ja sogar Studieren, möglich.

Doch wie sieht so etwas ganz konkret aus?

Eine Abfolge von kleinen Textpassagen und abgefilmten Vorlesungen bietet z.B. der Welser Fernlehrspezialist, die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH an, die in den akademischen Angeboten mit dem AIM Austrian Institut of Management der Fachhochschule Burgenland und der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz zusammen arbeitet.

ASAS vermittelt diese Inhalte über einen modernen Fernlehr-Campus, der jederzeit auch von Nichtstudierenden zum Hineinschnuppern besucht werden kann:

http://asasonline.com/weiterbildung/campus-ihre-persionalisierte-studienplattform.html

Während des Weiterbildungsstudiums steht Ihnen das team der ASAS gerne zur Seite.

ASAS-Forum:

Viele Studierende nutzen auch das ASAS-Forum für Fragen, News, Diskussionen, dem Erfahrungs- und Gedankenaustausch und für die vielen kurzen Filme zur Erklärung von Begriffen aus der BWL und rund um das Thema Immobilien.

http://forum.asasonline.com

Auch die Prüfungen können entweder in einem Prüfungszentrum oder online von zu Hause aus – also wirklich zeit- und ortsungebunden – abgelegt werden:

http://embed.wistia.com/deliveries/b68761ff73dc35361a7570ff7d76938dd225ca2b/file.mp4

Alle Fragen und Informationen zum Fernstudium via ASAS, zu Inhalten der Lehrgänge, Vertiefungs-Möglichkeiten, (Muster-)Klausuren, Prüfungen, zur Masterarbeit, zu Anrechnungen … finden Sie hier: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare

Oder Sie schreiben mir einfach ein Mail: martin.stieger@asasonline.com

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0, Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66, Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com, Web: http://asasonline.com

Firmenbuchnummer: 291010g

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IMMO-Wiki:

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Verpflichtendes Qualitätsmanagement (Fortbildung!) für Hebammen und Heilmasseure

Als Referent (u.a. Berufsrecht) der Vitalakademie erreicht mich heute folgendes Mail:

Hallo lieber Herr Stieger aus Wels 🙂

Hab da mal wieder eine Frage:

Seit 4.10.2017 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass Gesundheitsberufe dazu verpflichtet sind Qualitätsmanagement zu betreiben/machen und dies auch zu dokumentieren.

Meine Gattin ist freiberufliche Hebamme. Sie braucht ein Zertifikat, dass sie dazu befähigt ist.

Betrifft dies auch mich als angehenden freiberuflichen Heilmasseur? Wenn ja, sollte Sie dies im Unterricht mal erwähnen.

P.S. Das Hebammengremium schrieb:

gemäß dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG) vom 04.10.2017 § 3 werden Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Für die/den freiberufliche Hebamme ist es demnach erforderlich, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und die Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darzustellen.

Meine Antwort:

Lieber Herr Kollege,

danke für Ihr Mail.

Ganz Unrecht hat Ihre Gattin nicht. Obwohl die gesetzliche Grundlage aus dem Jahr 2004, novelliert 2013 schon eine ältere ist, wurde sie durch die Zielsteuerung Gesundheit 2017 in der Tat auch für die Qualitätsarbeit im niedergelassenen Bereich wichtiger. Ziel ist aber die Qualitätsarbeit in den Krankenhäusern.

Derzeit gibt es nur für einige wenige Berufsgruppen detaillierte Regelungen. Die Qualitätssicherung der Arztordinationen ist im Ärztegesetz und die der Zahnarztordinationen durch eine Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer geregelt. Für alle anderen Berufsgruppen gibt es aktuell nur bedingt Vorschriften in den Berufsgesetzen. Auch im Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG) gibt es keine diesbezügliche Regelungen. 

Aber es ist sicher kein Fehler, wenn sich auch die freiberufliche Hebamme  Qualitätssicherungsmaßnahmen überlegt, durchführt und ihre Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darstellt.

Sehr übersichtliche und gute Informationen finden Sie hier: https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitssystem/gesundheitswesen/qualitaet

Ein wichtiger Baustein und sicher eine qualitätssichernde Maßnahme ist die Fortbildung, die ja für Hebammen und Heilmasseure gleichermaßen gesetzlich geregelt ist – Verpflichtung!

Hebammen:

Die Fortbildungsverpflichtung der Hebammen ist in Österreich im Hebammengesetz BGBl Nr. 310/1994 geregelt.

§ 37 (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums im Fortbildungspass zu bestätigen.

Mit 1.1.2012 wurde das Fortbildungsreferat (des Hebammengremiums) zentral für ganz Österreich mit der Anerkennung und Bewertung von Fortbildungen betraut.

Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem, wobei 150 Punkte fünf Tagen entsprechen. Die Punkte werden pro ganzer Stunde Vortragszeit berechnet und in fünf Hauptkriterien sowie einem Sonderkriterium eingeteilt. Der Fortbildungstag bleibt weiterhin mit sechs Stunden gedeckelt. Dadurch werden Fortbildungen ab einer Stunde Vortragsdauer (Pausenzeiten sind nicht berechenbar) anerkannt.

Zur Qualitätssicherung ist jede Hebamme verpflichtet, mindestens 75 Pflichtfortbildungspunkte zu absolvieren. Die weiteren 75 Punkte stehen zur freien Verfügung, können jedoch ebenfalls mit Pflichtfortbildungspunkten belegt werden. Die Unterschiedlichkeit der Themen muss gewährleistet sein, d. h. es ist nicht möglich ausschließlich FB aus einer Themenrichtung z. B. Stillen, zu belegen.

Seit 1.1.2013 ist jede Hebamme selbst verantwortlich, die Erreichung ihrer Fortbildungspflicht zu kontrollieren, das heißt, dass die Eigenverantwortung steigt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann folgende Auswirkungen haben:

  • Die Vertrauenswürdigkeit lt. § 10 Z 2 HebG ist nicht gegeben
  • Im Schadensfall kann es zu nachteiligen Folgen kommen
  • Die Versicherung kann die Zahlung verweigern
  • Das Österreichische Hebammengremium hat die Berufsberechtigung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z1 bis 5 wegfallen.

Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmGhaben Heilmasseure in den allgemeinen Berufspflichten (§ 2) auch im Abs. 2) eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Auch die im MMHmG geregelte Dokumentationspflicht (mit qualitätssichernden Maßnahmen), die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Berufspflichten sowie die Hygiene (Hygieneplan) eignen sich als Grundlage für ein allfälliges Qualitätsmanagementsystem.

Ich werde die Anregung gerne aufnehmen und im Unterricht noch einmal speziell darauf eingehen.

Mit den besten Wünschen für einen recht angenehmen Sonntag morgen und herzliche Grüße aus Wels

Martin Stieger

Haben auch Sie Fragen?

Einfach ein Mail an martin.stieger@liwest.at richten und ich bemühe mich Ihnen zu antworten.

Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz

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Master Finance (M.A.) – (Fern-)Masterstudiengang für Finanzexperten

Der Studiengang „Finance – Master of Arts

  • richtet sich an Studierende mit einem ersten akademischen Abschluss,
  • die vorzugsweise im Bank-, Finanz- oder Versicherungssektor arbeiten,
  • mehr Führungsverantwortung im Unternehmen oder in einer Bank übernehmen und
  • sich in überschaubarer Zeit weiterbilden wollen, ohne ihren Beruf aufzugeben oder einzuschränken.

Der Studiengang „Finance – Master of Arts

  • gibt die passenden Antworten auf die Herausforderungen und den permanenten Wandel, denen z.B. die Finanz- und Kreditwirtschaft unterliegt,
  • vermittelt wichtiges Wissen an Mitarbeitende von Vermögensberatungen, Family Offices oder Finanzabteilungen von Unternehmen
  • ermöglicht ein berufsbegleitendes Studium, örtlich und zeitlich flexibel

Sie können im Masterstudiengang Finance Ihren eigenen Schwerpunkt setzen und haben die Wahl zwischen drei Spezialisierungen:

  • Banking
  • Wealth Management
  • Family Office Management

Der Master Finance umfasst 120 ECTS und erfordert einen Bachelorabschluss im Bereich der Wirtschaftswissenschaften mit zumindest 180 ECTS.

An der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, können Sie natürlich auch ein solches Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (B.A.) im Fernstudium -mit Spezialisierungs-Möglichkeiten wie zum Beispiel

  • Digital Business Management
  • Wirtschaftspsychologie,  
  • Unternehmensberatung,
  • Marketingmanagement,
  • Energie- und Umweltmanagement oder auch
  • Handelsmanagement und E-Commerce oder
  • Sportbusiness Management

absolvieren.

Sowohl der Bachelor-Studiengang, als auch der Masterstudiengang Finance werden im  Fernstudium angeboten und eignen sich dadurch besonders gut für Berufstätige, denn die Studiengänge finden online und ohne Präsenzveranstaltungen sowie ohne Präsenzpflicht statt.

Der Masterstudiengang Finance wurde von der Akkreditierungsagentur ZEvA 2017 für 7 Jahre re-akkreditiert und ist bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Der Fernstudiengang „Finance – Master of Arts“ beinhaltet vier aufeinander aufbauende Studienabschnitte mit sehr vielfältigen Inhalten:

1. Semester:

  • Methoden des wiss. Arbeitens und der empirischen Sozialforschung
  • Internationales Management und interkulturelle Kompetenz
  • Internationale Finanzmärkte
  • Leadership
  • Prozessmanagement und Prozessqualität
  • Projektmanagement
  1.  Semester:
  • Corporate Finance
  • Bonitätsbeurteilung und Rating
  • Digital Finance
  • Risikomanagement
  • Portfoliomanagement
  • Corporate Governance und Compliance
  1. Semester:
  • Sie absolvieren drei Module Ihrer Vertiefungsrichtung und erwerben Expertenwissen.
    • Wahlpflichtbereich „Banking“
      • Vertriebsmanagement
      • Produktionsmanagement
      • Gesamtbanksteuerung und Aufsichtsrecht
    • Wahlpflichtbereich „Wealth Management“
      • Performanceanalyse in der Praxis
      • Finanz- und Nachfolgeplanung
      • Private Equity und Hedgefonds
    • Wahlpflichtbereich „Family Office Management“
      • Geschäftsmodelle und Kerndienstleistungen  des Family Office Management
      • Rechtliche und steuerliche Themen des Family Office Management
      • Family Governance, Trusted Advisor und Life Consulting beim Family Office Management
  • Als Vorbereitung für Ihre Master-Arbeit fertigen Sie in diesen Modulen jeweils eine Seminararbeit an, in welcher Sie sich mit fachspezifischen Themen auseinandersetzen.
  1. Semester:

Zentrales Highlight zum Ende Ihres Fernstudiums ist die Master-Arbeit.

Mit dieser beweisen Sie, dass Sie ein Problem aus den Themenbereichen des Master-Studiums selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.

Selbstverständlich werden Sie während dieser Phase individuell von unseren Professoren betreut.

Studienabschluss:
Nachdem Sie alle Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht haben, verleiht Ihnen die Hochschule Allensbach den akademischen Grad “Master of Arts – Finance”, welcher Sie auch zur Promotion bspw. an einer unserer Partneruniversitäten berechtigt.

Alternativ vergibt die Hochschule den akademischen Grad „Magister Artium“.

Bei Interesse und für Rückfragen erbitte ich ein Mail an

martin.stieger@allensbach-hochschule.de  

Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz

 

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Entfall der Unternehmerprüfung – z.B. nach einem Lehrgang der Weiterbildung

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO 1994) kennt Tätigkeiten

  • für die man einen Befähigungsnachweis erbringen muss und
  • solche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

Näheres dazu habe ich schon einmal zusammengefasst:

Wissenswertes zur Meister- und Befähigungsprüfung in Österreich – Entfall der Unternehmerprüfung – auch durch entsprechende Weiterbildung

Für die Zulassung zu einem reglementierten Gewerbe muss auch die Unternehmerprüfung oder ein Ersatz (siehe detailliert am Ende dieses Artikels) dafür nachgewiesen werden.

Die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.

Sie ist für alle Gewerbe gleich.

Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.

Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.

Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Hinweis:

Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.

Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang!

https://martinstieger.blog/2014/03/12/ein-mba-ersetzt-die-unternehmerprufung/

Es muss allerdings nicht gleich ein MBA-Lehrgang sein.

Die Unternehmerprüfung wird auch durch Expertenlehrgänge wie den Lehrgang Businessmanagement der FH BurgenlandAIM – in Kooperation mit der ASAS als Fernlehrgang angeboten oder durch Zertifikatslehrgänge wie den Certifies Business Manager  der Universität Graz – auch in Fernlehre angeboten – ersetzt.

Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderpüfung:

Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.

Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.

Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.

Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.

Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.

Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.

Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung

Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.

Prüfungsgebühren

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) geregelt.

Die Gebührenprozentsätze für die Prüfungen der reglementierten Gewerbe sind in der Anlage zur APO festgelegt.

Sofern die Ausbilderprüfung und/oder die Unternehmerprüfung als Modul vorgesehen wurden, sind diese Prüfungen angeführt.

→ Prüfungsgebühren

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung in Fernlehre – daher zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolvierbar – werden durch die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland angeboten.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

 

Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:

  1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
  3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
  5. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  6. die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  7. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:

  1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs.1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
  2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs.1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
  3. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes
  4. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  5. dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  6. dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftliche-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
  7. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
  8. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule, und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen,
  9. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
  10. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  11. Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstander Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
  12. Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  13. Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  14. betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.

(3) Abs.2 Z.5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.

(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBI. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:

  1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
  2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
  3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
  4. Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
  5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
  6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
  7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
  8. Studienrichtung Rechtswissenschaften
  9. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
  10. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

Unternehmerführerschein

§ 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.

Schlussbestimmung

§ 3 (1) tritt mit 1.August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBI. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung BGBI. Nr. 356/1979 festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs.1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs.1 genannte Prüfungstoff zugrunde lag.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Rechtsgrundlagen:
Urfassung: BGBl. 453/1993
Novelle: BGBl. 748/1995
Novelle: BGBl. II/210/1999
Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001
Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp