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Über martingstieger

doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)

Österreich: gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen für Soziale Arbeit beschlossen

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 – SozBezG 2023

Der Nationalrat hat in seiner dritten Lesung ein neues

„Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ sowie der Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“ sowie der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 – SozBezG 2023)

angenommen und somit stehen die Berufs- bzw. Abschlussbezeichnungen:  

  • akademische/r Sozialarbeiter/in
  • akademische/r Sozialpädagoge/in
  • Diplom-Sozialpädagoge/in

künftig unter einem Bezeichnungsvorbehalt.

Das bedeutet, dass diese Bezeichnungen nur mehr von Absolvent:innen bestimmter anerkannter inländischer bzw. ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen oder anerkannter inländischer bzw. ausländischer Bildungseinrichtungen geführt werden dürfen.

Auch jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung einer der oben genannten Bezeichnungen vorzutäuschen, ist nunmehr untersagt und kann mit bis zu EUR 15.000,– bestraft werden.

Seit mehr als 25 Jahren bemühen sich die Berufe der Sozialen Arbeit um ein eigenes Berufsgesetz.

Dieses soll mehr Sicherheit für die Berufsangehörigen und die Adressat:innen der Sozialen Arbeit aber auch für Förder- und Arbeitgeber:innen bringen.

Aktuell gibt es (noch) keine gesetzlichen Regulierungen zu Arbeitsbereichen und -auftrag, Qualitätssicherung oder Ausbildung für die Berufsangehörigen und die jeweiligen Institutionen.

Auch für Adressat:innen fehlen rechtliche Absicherungen wie beispielsweise eine Verschwiegenheitspflicht der Fachkräfte.

Mit dem nun beschlossenen Bezeichnungsvorbehalt wurde nun ein erster Schritt auf dem Weg zu einem Berufsgesetz für die Soziale Arbeit getan.

Die „Profession Sozialer Arbeit“ umfasst derzeit rund 43.000 Berufsangehörige (Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen) die durch ihre Ausbildung über hohe fachliche Qualifikationen verfügen.

Wer sich als Sozialarbeiter:in oder als Sozialpädagog:in bezeichnen darf, war bislang nicht gesetzlich geregelt.

Das ändert sich nun mit dem neu beschlossenen Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023.

Berufsangehörige der Profession Sozialer Arbeit

  • stehen Menschen bei sozialen und gesundheitlichen Problemen zur Seite,
  • informieren über Hilfsangebote und
  • unterstützen Menschen mit sozialen und gesundheitlichen Problemen, selbständig zu leben.

Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 legt nun fest, unter welchen Voraussetzungen man sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen darf.

Es wurde unter Einbindung der Österreichischen Gesellschaft für Soziale Arbeit, dem Österreichischen Fachverband für akademische Sozialpädagogik sowie Vertreter:innen aus Forschung und Lehre erarbeitet.

“Sei es bei der Kinder- und Jugendberatung, der Suchtprävention oder der Wohnungslosenhilfe: Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen unterstützen Betroffene in schwierigen Lebenslagen. Sie leisten Hilfe, die Menschen in Krisen dringend brauchen. Der Titelschutz ist de facto ein Qualitätslabel und auch ein Zeichen der Anerkennung für diese Berufsgruppe”, betont Sozialminister Johannes Rauch dazu. “Als ehemaliger Sozialarbeiter weiß ich, wie wichtig eine hohe Qualität der sozialen Arbeit für Betroffene ist.”

Die Bezeichnung „akademische:r Sozialarbeiter:in“ dürfen im wesentlichen Absolvent:innen des Grundstudiums oder eines Masterstudiums der Sozialen Arbeit an einer Universität oder Fachhochschule führen.

Auch jene Personen, die vor Auslaufen des Studiums zum:zur „Diplomierten Sozialarbeiter:in“ diesen Titel erworben haben, sowie jene, die einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines entsprechenden Studiums nachweisen, dürfen sich künftig als „akademische:r Sozialarbeiter:in“ bezeichnen.

„Akademische:r Sozialpädagog:in“ darf sich nennen, wer ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik oder ein Masterstudium mit Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik absolviert hat oder ein vergleichbares Studium nostrifizieren hat lassen.

Mit der Regelung der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagog:in“ wird auch jene Berufsgruppe im Gesetz umfasst, deren Ausbildungen nach dem Schulunterrichtsgesetz geregelt werden. Personen mit einem Abschluss in Sozialpädagogik an einer berufsbildenden höheren Schule oder mit entsprechend nostrifiziertem Abschluss dürfen diesen Titel führen.  

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Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen bestimmter Berufe sind gesetzlich geschützt.

Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in bestimmten Berufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.

Berufsvorbehalt:

Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

EU-Berufsanerkennung und Nostrifizierung:

Sie haben außerhalb Österreichs studiert und streben einen Beruf an, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert?

Für die Ausübung dieser sogenannten „reglementierten Berufe“ (z.B. Arzt/Ärztin, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin, Lehrer/in) ist eine formale Anerkennung erforderlich.

Hier erfahren Sie, welches Anerkennungsverfahren das richtige für Sie ist.

Was ist die EU-Berufsanerkennung und wer ist für das Verfahren zuständig?

Für Bürger/innen der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz ist der Zugang zu reglementierten Berufen durch die EU-Be­rufs­a­n­er­ken­nungs­richt­li­nie (Richtlinie 2005/36/EG) geregelt.

Sie sieht Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor und ermöglicht so den frei­en Zu­gang zum Ar­beits­markt der Mit­glied­staa­ten.

Voraussetzung für die EU-Berufsanerkennung ist das entsprechende Berufsrecht im Herkunftsstaat.

Ob Ihr erlernter Beruf reglementiert ist und welche Behörde für das Anerkennungsverfahren jeweils zuständig ist, können Sie auf www.berufsanerkennung.at abfragen.

Was ist die Nostrifizierung und wer ist für das Verfahren zuständig?

Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als voll gleichwertig mit einem entsprechenden österreichischen Studium und zieht somit auch dieselben Rechtsfolgen nach sich, etwa die Berechtigung zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes oder die Führung eines österreichischen akademischen Grades.

Eine Nostrifizierung ist nur vorgesehen, wenn per Gesetz ein österreichischer Studienabschluss erforderlich und eine andere Form der Anerkennung (z.B. EU-Berufsanerkennung) nicht möglich ist.

Für das Nostrifizierungsverfahren sind grundsätzlich jene österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen zuständig, die ein entsprechendes Studium anbieten.

Ob Ihr erlernter Beruf reglementiert ist und an welche Hochschule Sie sich wenden sollen, können Sie auf www.berufsanerkennung.at abfragen.

Sind noch Fragen offen?

Dann wenden Sie sich bitte an die Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen.

Diese unterstützen Sie durch kostenlose und mehrsprachige Beratungen und begleiten Sie in Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren.

Die Kontaktdaten finden Sie auf www.anlaufstelle-anerkennung.at

Fragen zum Beitrag, zum Ausbildungs- und Berufsrecht, zu Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: spanische „títulos propios“ beschäftigen die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht

In meinem Blog habe ich schon einmal mit der Frage der títulos propios beschäftigt:

nun beschäftigen sich die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht damit.

Strittig ist die Frage, ob die AQ Austria in Österreich tätigen Ausbildungspartnern spanischer Hochschulen die Meldung in Österreich durchgeführter Studiengänge bzw. Weiterbildungsangeboten verweigern kann, diese also in Folge nicht (mehr) auf der AQ-Webpage verzeichnet werden.

Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge (nur) durchführen,

  • soweit diese Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und
  • die Studiengänge mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen. 

Anbieter ausländischer Studiengänge sind daher daran interessiert, in das AQ-Verzeichnis aufgenommen zu werden, um

  • damit in Österreich den Studienbetrieb aufnehmen und durchführen zu können und
  • damit zu vermeiden, dass die AQ einen Lehrbetrieb ausländischer Bildungsanbieter mit dem Verweis darauf versagt, dieser sei mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar.

Wichtig zu beachten ist auch, dass „mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.“

Weder mit einer Aufnahme ausländischer Bildungsangebote in das AQ-Verzeichnis oder der Erlaubnis zur Führung eines ausländischen akademischen Grades in Österreich ist ein Recht zur Berufsausübung (effectus civilis) verbunden:

Die Frage, die sich mir stellt, ist nun jene, hat die AQ Austria österreichische Anbieter, die in Kooperation mit spanischen Hochschulen in Österreich Weiterbildung anbieten, die mit einem „titulo propio“ abgeschlossen werden, überhaupt zu verzeichnen?

Antwort: nein

Mit einem Weiterbildungsangebot, das mit einem „titulo propio“ abgeschlossen wird, handelt es sich nicht um einen Studiengang, der mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar ist.

Spannend für mich dabei auch:

mit der Frage: „Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG vergleichbar sein?“ beschäftigt sich die Judikative in Kürze auf Grund dieser Rechtsfrage – polnische Weiterbildungsgrade – betreffend auch noch.

Warum ist ein spanischer „título propio“ nicht mit einem österreichischen akademischen Grad vergleichbar?

Den spanischen Universitäten werden durch Art. 3 (Autonomie der Universitäten) des spanischen Hochschulrchts (Ley Orgánica 2/2023, de 22 de marzo, del Sistema Universitario) unter Ziffer 2 folgende Rechte eingeräumt:

  • Die Ausarbeitung und Genehmigung von Studienplänen, die zur Verleihung offizieller universitärer Bachelor- oder Mastergrade oder zur Verleihung eigener Grade (= títulos propios) führen, sowie das Angebot von Promotionsprogrammen. Im spanischen Gesetzestext: g) La elaboración y aprobación de planes de estudio conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales de Grado o de Máster Universitario, o que conduzcan a la obtención de títulos propios, así como la oferta de programas de Doctorado.
  • Die Ausstellung von Diplomen, die der offiziellen Universitätsausbildung entsprechen, sowie von eigenen Diplomen (= títulos propios), einschließlich des lebenslangen Lernens. Im spanischen Gesetzestext: h) La expedición de los títulos correspondientes a las enseñanzas universitarias de carácter oficial, así como de títulos propios, incluida la formación a lo largo de la vida.

Der Art. 6 regelt mit der Ziff. 6: Die universitäre Lehre und Ausbildung gliedern sich

  • zum einen in die offiziellen, in ganz Spanien gültigen Abschlüsse Bachelor, Master und Doktor und
  • zum anderen in die Abschlüsse, die in den eigenen Studiengängen der Universität angeboten werden.

In beiden Fällen können diese Abschlüsse als gemeinsame Abschlüsse zwischen spanischen Universitäten oder zwischen spanischen und ausländischen Universitäten organisiert sein.

Die Abschlüsse können auch gemeinsam von den Hochschulen und der öffentlichen Verwaltung eingerichtet werden, um ihren Inhalt auf die besonderen Merkmale und Bedürfnisse bestimmter Gruppen auszurichten.

(Im Original: La docencia y la formación universitarias se estructuran, por una parte, en la docencia oficial con validez y eficacia en todo el Estado, configurada por los títulos de Grado, Máster Universitario y Doctorado, y, por otra parte, en la articulada en los títulos propios. En ambos casos, dichas titulaciones podrán organizarse como titulaciones conjuntas entre universidades españolas o entre universidades españolas y extranjeras. Los títulos propios también podrán establecerse conjuntamente entre universidades y la Administración Pública, con la finalidad de orientar su contenido a las características y necesidades específicas de determinados colectivos.

Der Art. 7 präzisiert noch einmal den Unterschied offizieller staatlicher Hochschulabschlüsse und hochschuleigener Abschlüsse:

  1. Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
  2. Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
  3. Alle Hochschulabschlüsse müssen den im Europäischen Hochschulraum festgelegten Qualitätsstandards entsprechen.
  4. Offizielle Universitätsabschlüsse müssen in das Register der Universitäten, Zentren und Abschlüsse eingetragen werden. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung im Hinblick auf die Schaffung offizieller Hochschulabschlüsse und gilt als erster akkreditierter Abschluss für die festgelegten rechtlichen und regulatorischen Zwecke. Zu Informationszwecken können auch andere nicht offizielle Abschlüsse eingetragen werden.

Die Regierung regelt das Verfahren und die Bedingungen für die Eintragung von Hochschulabschlüssen.

  • Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen stellen sicher, dass die Bezeichnung oder das Format ihrer eigenen Abschlüsse im Vergleich zu den offiziellen Universitätsabschlüssen nicht irreführend ist. Die Hochschulen informieren die Studierenden über den offiziellen Charakter ihrer Abschlüsse.
  • Lebenslanges Lernen kann durch verschiedene Lernmodalitäten entwickelt werden, einschließlich Mikrozertifikaten, Mikromodulen oder anderen Kurzprogrammen.

Im Original:

Artículo 7. Los títulos universitarios.

1. Las universidades impartirán enseñanzas conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales, con validez y eficacia en todo el Estado, y podrán impartir enseñanzas conducentes a la obtención de títulos propios, incluidos los de formación a lo largo de la vida, en los términos establecidos reglamentariamente.

2. Todos los títulos universitarios deberán reunir los estándares de calidad establecidos en el Espacio Europeo de Educación Superior.

3. Los títulos universitarios de carácter oficial deberán inscribirse en el Registro de Universidades, Centros y Títulos. Esta inscripción tendrá efectos constitutivos respecto de la creación de títulos universitarios oficiales y llevará aparejada la consideración inicial de título acreditado a los efectos legal y reglamentariamente establecidos. Podrán, igualmente, inscribirse otros títulos no oficiales a efectos informativos.

El Gobierno regulará el procedimiento y las condiciones para la inscripción de los títulos universitarios.

4. Las universidades y otros centros de estudios superiores deberán evitar que la denominación o el formato de sus títulos propios puedan inducir a confusión con respecto a los títulos universitarios oficiales. Las universidades deberán informar al estudiantado del carácter oficial o propio de sus títulos.

5. La formación a lo largo de la vida podrá desarrollarse mediante distintas modalidades de enseñanza, incluidas microcredenciales, micromódulos u otros programas de corta duración.

Im Art. 8 (offizielle Universitätsabschlüsse) Artículo 8. Los títulos universitarios oficiales. werden die títulos propios demnach auch nicht erwähnt.

Alle diese Ausführungen sagen natürlich nichts über die Qualität der Lehrinhalte in mit títulos propios abgschlossenen hochschuleigenen Weiterbildungsangeboten aus.

Diese ist in Spanien oft eine sehr hohe und die Absolvent:innen werden vom Arbeitsmarkt auch hoch geschätzt.

Aber die Qualität einer Aus- oder Weiterbildung oder auch die Förderung solcher Angebote durch den Staat – auch in Österreich werden z.B. die Meisterprüfung oder hochschuleigene Zertifikatslehrgänge gefördert, sind in Bildungskarenz und Bildungsteilzeit absolvierbar – sagt nicht über deren Rechtsnatur aus oder machen sie dadurch zu Studienabschlüssen oder hochschuleigene Bezeichnungen zu akademischen Graden.

Österreichische akademische Grade in der Weiterbildung sind in Österreich offiziell anerkannte akademische Grade und werden auch in öffentliche Urkunden eingetragen.

Die Eintragung der „título propio“ in öffentliche Urkunden ist meiner Meinung nach auch nicht möglich, da es sich nicht um staatlich anerkannte akademische Grade in Spanien handelt, sondern um hochschuleigene Abschlussbezeichnungen, die auch nach österreichischen Zertifikatslehrgängen von Hochschulen verliehen und mit ECTS belegen werden können.

Ich bin schon sehr gespannt, wie die österreichischen Gerichte die Streitfrage der Rechtsnatur der spanischen „título propio“ entscheiden werden.

Die erwarteten Urteile sind zwischenzeitig ergangen:

Am 31. 01. 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht BVwG W129 2249509-1 dann tatsächlich entschieden und der Beschwerde gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 30.09.2021, Zl. V/041/2020 stattgegeben und der AQ Austria aufgetragen, fünf postgraduale Studiengänge der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG aufzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-1883/001-2023) hat am 15. Juni 2025 erkannt, dass spanischer Magister-Titel („título propio“) in den Personalausweis einzutragen sind.

Dabei wurde auch die Eintragung eines slowakischen PhDr. bestätigt und die Eintragung der akademischen Grade „Dr. Sc.“ und „DBA“ nach einem polnischen Weiterbildungsstudium versagt.

Der Abschluss eines weiterbildenden Studienprogrammes habe gemäß Auskunft des polnischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft auch nicht die Verleihung eines akademischen Grades zur Folge. Werde eine Urkunde mit der Verleihung eines „Titels“ ausgestellt, so erfolge dies außerhalb der Bologna Studienarchitektur des polnischen Hochschulsystems. Eine staatliche Anerkennung als „Doktorgrad“ sei in Polen damit nicht verbunden. Darüber hinaus weise das polnische Ministerium für Bildung und Wissenschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein derartiges Studienprogramm nicht mit einem Doktoratsstudium im herkömmlichen Sinne verglichen werden könne und es auch keine Rechtsgrundlage gäbe, dass solcherart ein „Doktorgrad“ auf Grund eines derartigen Weiterbildungsstudiums in Polen geführt werden dürfe.

Wieder zu den Máster (Título Propio):

In Deutschland beantwortet anabin (das deutsche Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) diese Frage so:

AbschlusstypMáster (Título Propio)
AbschlussklassePGS
KommentarLaut Artikel 34 der „Ley Orgánica 6/2001, de 21 de diciembre, de Universidades“ können spanische Hochschulen staatlich anerkannte Titel (Títulos Oficiales) mit landesweiter Gültigkeit verleihen. Daneben können sie aber auch „otros títulos“, d.h. hochschuleigene Titel (Títulos Propios) verleihen. Diese Titel sind nicht Bestandteil des spanischen Hochschulqualifikationsrahmens. Hochschuleigene Abschlüsse dürfen nicht mit staatlich anerkannten Abschlüssen (Títulos Oficiales) verwechselt werden. Staatlich anerkannte Abschlüsse der zweiten Bologna-Ebene tragen daher die Bezeichnung „Máster Universitario“ mit Angabe der Fachrichtung und der Hochschule. Die Abschlussurkunde wird vom Rektor der Universität im Namen des spanischen Königs ausgestellt. Oft handelt es sich bei den „Títulos Propios“ um Abschlüsse von Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien, die im Rahmen des lebenslangen Lernens (Formación Permanente) verliehen werden. Da es hochschuleigene Abschlüsse sind, definieren die Hochschulen selber die Studienprogramme; dies allerdings unter Beachtung eines gesetzlichen Rahmens. Die Abschlussbezeichnung „Máster“ erfordert – wie bei dem Master als „Título Oficial“ –  mindestens 60 ECTS. Doch verleiht ein hochschuleigener Master keine konkreten Berechtigungen in akademischer oder in beruflicher Hinsicht. D.h. er eröffnet weder den Zugang zur Promotion noch zu reglementierten Berufen. Hochschuleigene Abschlüsse sind nicht vom deutsch-spanischen Äquivalenzabkommen (Deutsch-spanisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich) vom 14.11.1994 erfasst.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Mit Vienna International Studies (VIS) in Konstanz, London, Paris, Malta ….. oder Sofia studieren?

Am 23. März 2012 ins Firmenbuch eingetragen, ermöglicht Ihnen VIS Vienna International Studies seither ein internationales Studium von zu Hause aus.

Mit Hilfe von VIS Vienna International Studies können Studierende neben Beruf und Familie zeit- und ortsunabhängig im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudien auf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD oder in der akademischen Weiterbildung erreichen.

Online

VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.

Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktorat in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Bachelor-, Master– und Promotionsstudien ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden ECTS erworben, die im Anschluss in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VIS–Kontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

Eine spannende Möglichkeit sich weiterzubilden, bieten auch die Zertifikatsprogramme der Allensbach Hochschule Konstanz, die Sie problemlos und kostenlos testen können.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Studieren in Malta? Zulassung zum MBA ohne Bachelor? Im reinen Online-Studium zum BSc?

Ja, alle diese Möglichkeiten bieten sich über die United International Schools (UIS), eine maltesische Higher Education Institution (HEI).

Gegründet, um den Bedürfnissen einer neuen Generation von Lernenden gerecht zu werden:

  • Lernende aus einer zunehmend heterogenen Gemeinschaft;
  • Lernende, die studieren und arbeiten wollen oder arbeiten müssen, um zu studieren, oder
  • Lernende, die in abhängigen Betreuungsverhältnissen leben, die flexiblere Lernformen als das Lernen auf dem Campus erfordern;
  • Lernende der digitalen Generation, die nicht nur mit der Technologie vertraut sind, sondern auch Spaß an der digitalen Umgebung haben.

Um all diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, bietet die UIS flexible Programme an, die es den Lernenden ermöglichen, ihre Qualifikation zu verbessern und den Absolvent:innen, ihre Beschäftigungsfähigkeit und/oder ihre berufliche Entwicklung zu fördern.

Die Programme orientieren sich an bewährten digitalen Verfahren und werden über internationale Lernplattformen angeboten.

Die UIS entstand aus einer Partnerschaft zwischen zwei langjährigen Hochschulanbietern, die seit über 20 Jahren Online-Bildungsprogramme anbieten.

Erfahren Sie hier alles über spannende Bachelor– und Masterstudien, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und den akademischen Abschluss von zu Hause aus ermöglichen.

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Online-Weiterbildung an der Allensbach Hochschule: Management digitaler Geschäftsmodelle

Die Weiterbildung „Digital Business Management“ umfasst zwei Module des MBA Studiengangs.

Sie lernen in dieser Weiterbildung u.a. die Basis digitaler Geschäftsmodelle kennen und können mithilfe eines Frameworks neue und werthaltige Transformationsansätze entwickeln.

Zudem können Sie vorhandene Geschäfts- beziehungsweise Organisationsmodelle auf ihre Werthaltigkeit hin überprüfen und optimieren.

Im Fokus Ihres Studiums stehen aktuelle Themen der digitalen Transformation, wie z.B. das Informationsmanagement in Unternehmen und der richtige Umgang mit „Big Data“.

Zudem widmen Sie sich dem wichtigen Thema des „Digital Leadership“.

Spezialisierte Weiterbildung im Bereich der Digitalen Transformation

Für Ihre Weiterbildung erhalten Sie 20 ECTS, welche auf den MBA angerechnet werden können (sofern ein Erststudium vorliegt).

  • Zulassungsvoraussetzungen: keine
  • Studiendauer: 8 Monate + 8 Monate kostenfreie Verlängerung
  • Credit Points: 20 ECTS
  • Prüfungsform: Einsendeaufgaben
  • Studienbeginn: jederzeit
  • Studiengebühren: 165 EUR monatlich, 1.320 EUR insgesamt

Sie können diese Weiterbildung online, ohne Präsenzveranstaltungen und ohne Präsenzpflicht absolvieren!

Die Allensbach Hochschule bietet umfassende Online-Weiterbildung an!

Im AH-Weiterbildungsbereich können Sie einzelne oder mehrere Module aus den Bachelor- bzw. Masterstudiengängen buchen und erhalten hierfür ein  Hochschulzertifikat.

Erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, falls Sie später ein Bachelor- oder Masterstudium absolvieren möchten.

Hochschulzertifikate können Sie ebenfalls im Fernstudium absolvieren, d.h. online, ohne Präsenzveranstaltungen und ohne Präsenzpflicht.

Ein Start ist jederzeit möglich.

Nach Bestehen der Modulprüfung (i.d.R. Einsendeaufgabe oder Online-Klausur) erhalten Sie ECTS und einen entsprechenden Leistungsnachweis mit Zertifikat.

Wählen Sie Ihre Weiterbildung aus den folgenden Kategorien:

Finanz- und Risikomanagement

HR Management und Psychologie

Management und Innovation

Mathematik, Statistik und Informatik

Volkswirtschaftslehre

Wirtschaftspädagogik

Marketing und Kommunikation

Wichtig zu wissen: 

Für die Zulassung zu einem Hochschulzertifikat ist i.d.R. keine Hochschulzugangsberechtigung und kein Erststudium erforderlich. Details finden Sie bei den einzelnen Weiterbildungsangeboten.

Zusatzmodule:

z.B. zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen für ein Masterstudium auch an anderen Hochschulen, finden Sie in den jeweiligen Kategorien. Weitere Module bieten wir Ihnen gerne auf Anfrage an!

Testen Sie Ihr Zertifikatsprogramm zwei Wochen lang kostenlos!

Beginnen Sie gleich mit Ihrer Weiterbildung und schauen Sie sich unsere Tutorials in Betriebswirtschaft an:

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: zertifizierte/r  KI-Experte/in

Ich habe soeben die kostenlose Version von ChatGPT gefragt:

Wie würden Sie einen „zertifizierten KI-Experten“ beschreiben?

ChatGPT antwortet promt:

„Ein zertifizierter KI-Experte ist eine Person, die über fundiertes Wissen und praktische Erfahrung im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) verfügt und dies durch eine offizielle Zertifizierung nachweisen kann.

Diese Zertifizierung könnte von einer anerkannten Institution, einem Bildungsinstitut, einem Unternehmen oder einer Industrievereinigung verliehen werden.

Ein zertifizierter KI-Experte sollte in der Lage sein, komplexe KI-Konzepte zu verstehen und anzuwenden, um Probleme in verschiedenen Bereichen zu lösen, sei es im Bereich der Datenanalyse, des maschinellen Lernens, der Sprachverarbeitung, der Bilderkennung oder anderer Anwendungsgebiete von KI.

Sie sollten sowohl theoretisches als auch praktisches Wissen besitzen und in der Lage sein, KI-Modelle zu entwickeln, zu implementieren und zu optimieren.

Darüber hinaus sollte ein zertifizierter KI-Experte über Kenntnisse in den ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Aspekten von KI verfügen und in der Lage sein, verantwortungsvoll mit KI-Technologien umzugehen.

Sie sollten in der Lage sein, komplexe Probleme zu analysieren, innovative Lösungen zu entwickeln und effektiv mit anderen Fachleuten zusammenzuarbeiten, um KI-gestützte Projekte erfolgreich umzusetzen“.

Der Lehrgang „zertifizierte/r  KI-Experte/in“ wird über die Vitalakademie und ein Partnerunternehmen: Headquarter Web 3 angeboten.

Infos zu diesem Lehrgang finden Sie hier.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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https://www.youtube.com/@viennastudies/videos

https://www.youtube.com/@asasaus-undweiterbildung43/videos

Österreich: Auf akademischen Weiterbildungspfaden

Am 24.2.2024 erschien die erste Ausgabe des österreichischen Nachrichtenmagazins profil – EXTRA Magazins 2024 zum Thema „Karriere“ mit 66 hoch interessanten Seiten, darunter auch die Seiten 30 und 31

Auf akademischen Weiterbildungspfaden

Text: Daniela Schuster

Berufsbegleitendes Lernen gewinnt in Zeiten sich ständig ändernder Arbeitswelten weiter an Bedeutung. Dementsprechend groß ist der Fortbildungsmarkt. Auch die österreichischen Hochschulen mischen kräftig mit. Mit der 2021 beschlossenen Novelle des Universitätsgesetzes wurden die Weiterbildungsstudien neu organisiert. Die berufsbegleitenden Bachelorstudien ermöglichen jetzt noch mehr Menschen den Zugang zu akademischer Weiterbildung.

Wenn sich die Anforderungen im Berufsleben stetig wandeln, beginnt die Qualifikation der Erstausbildung irgendwann zu schimmeln. Ein Update muss her. Doch wer sich in Österreich weiterbilden möchte, braucht fast schon eine Weiterbildung in Sachen Weiterbildung. Allein in der Weiterbildungs-Datenbank des Arbeitsmarktservice (AMS) sind fast 30.000 Kurse von rund 2.000 Bildungseinrichtungen eingetragen – darunter auch die berufsbegleitenden Lehrgänge und Weiterbildungsstudien an den fast 80 öffentlichen und privaten Universitäten, Fach– und pädagogischen Hochschulen zwischen Boden- und Neusiedlersee.

Reformpaket für mehr Durchblick

Einen solchen akademischen Pfad der Weiterbildung einzuschlagen, dafür haben sich laut Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz, in den letzten Jahren über 35.000 Österreicher:innen entschlossen. In der Vergangenheit konnte dieser Fortbildungsweg „mit einem Associate Degree – z.B. als akademische:r Immobilienmakler:in – oder auch einem Mastergrad der Weiterbildung abgeschlossen werden, der aber nicht zur Promotion berechtigte“, so Stieger.

Die mehr als 60 verschiedenen akademischen Titel, die verliehen wurden, reichten von Klassikern wie dem „Master of Science“ oder dem „Master of Advanced Studies“ bis hin zu exotischen Graden wie z.B. dem „Master of Toxicology“. „Durch die Vielzahl an Titeln bleibt völlig unklar, welche Qualifikationen damit verbunden sind“, schreibt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) auf seiner Webseite. Ein Reformpaket soll das nun ändern. „Die akademischen Expertengrade, wie der erwähnte akademische Immobilienmakler bleiben gleich“, sagt Stieger. „Aber neben das System der Regelstudien wurden auch außerordentliche Studien in einer ähnlichen Architektur gestellt.“ Die Änderungen sollen nicht nur für bessere Orientierung im hochschulischen Weiterbildungsangebot sorgen, sondern auch die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Hochschulsystems stärken.

Mehr Durchlässigkeit, mehr Möglichkeiten

Die Neuorganisation der Weiterbildungsstudien in Österreich fußt auf der 2021 beschlossenen Novelle des Universitätsgesetzes. Die neuen Regelungen gelten seit 1. Oktober 2023. „Das Reformpaket vereinheitlicht die Rahmenbedingungen für die Weiterbildungsstudien, die so genannten außerordentlichen Studien, und gliedert sie noch stärker in die Bologna-Struktur (Bachelor/Master/PhD) ein“, erklärt Experte Stieger. Die Titelvielfalt wurde im Zuge dessen reduziert. Universitäts- und Hochschullehrgänge im Bereich der allgemeinen Weiterbildung schließen nun mit einem „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, kurz BA (CE), oder einem „Bachelor of Science (Continuing Education)“, kurz BSc (CE), bzw. dem „Master of Arts“ (Continuing Education, kurz MA (CE) oder dem „Master of Science (Continuing Education“, kurz MSc (CE) ab. An der Universität für Weiterbildung Krems kann zum Beispiel ein Bachelorstudium Psychotherapie mit dem neuen BSc (CE) gekrönt werden. Die Abschlüsse im Bereich der beruflichen Höherqualifizierung lauten Bachelor Professional (BPr) bzw. Master Professional (MPr).

Lernen auf universitärem Niveau

Die neuen Regelungen bringen eine bessere Durchlässigkeit zwischen Regel- und Weiterbildungsstudien. Außerdem ermöglichen die berufsbegleitenden Bachelorstudien jetzt noch mehr Menschen den Zugang zu akademischer Weiterbildung. Die neuen Grade Bachelor Professional und Master Professional eröffnen weitere Studienchancen für Berufspraktiker: Sie können sich mit und ohne Matura an einer Hochschule fortbilden.

Letztere Neuerung begrüßt Martin Stieger ganz besonders: „Für Lehrgänge, in denen der neue akademische Grad BPr oder MPr verliehen werden soll, ist eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. Diese Kooperation ermöglicht es, Programme noch konkreter und zielgerichteter auf spezifische Fachrichtungen auszurichten. Hier können zentrale Kompetenzen erworben werden, die auf die Anforderungen der aktuellen und zukünftigen Arbeitswelt vorbereiten. Akademische Qualität plus berufspraktische Inhalte – aus meiner Sicht eine gute Lösung.“

So wird etwa an der FH Salzburg mit dem Holzbau Bachelor Professional ein Lehrgang für Holzbau-Pratiker:innen angeboten. Um das neue Ausbildungskonzept zu entwickeln, hat sich die FH mit dem Holztechnikum Kuchl, der HTL Hallein und der Salzburger Landesinnung Holzbau zusammengeschlossen.

Wie die neuen Titel und Angebote angenommen werden, wird sich erst noch zeigen. Dem schon vor der Reform großen Bedürfnis, sich auf universitärem Niveau weiterzubilden, kommen sie jedenfalls entgegen. Doch woher das Interesse daran, wenn es doch auch so viele andere Institutionen gibt, die Programme für berufs- und lebensbegleitendes Lernen anbieten? Und die vor allem weniger kosten. Schließlich schlägt ein MBA im Schnitt mit rund 15.000 Euro zu Buche – wenn auch steuerlich absetzbar.

Vorteile von Weiterbildungsstudien

Die Gründe, sich für ein Weiterbildungsstudium zu entscheiden statt für ein nicht-akademisches Programm, sind so individuell wie die Bildungskarrieren selbst. Sie beginnen beim Wunsch, sich für eine Führungsposition zu qualifizieren. Und reichen bis zum Argument, dass akademische Programme oftmals besonders flexibel zu absolvieren sind. Die Kombination von Präsenzphasen und digitalen Lernformaten wie Blended Learning unterstützt das berufsbegleitende Lernen und die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

„Das Image der akademischen Institution begründet aber sicher eine Qualitätsvermutung, die bei Wahl dieses Weges auch eine groß Rolle spielt“, meint Martin Stieger. Für die Unis und Hochschulen ist ihr USP jedenfalls klar: „Aktuelle Forschungsergebnisse und wissenschaftliche Methoden fließen bei wissenschaftlicher Weiterbildung von der Forschung in die Lehre ein, verbunden mit den entsprechend hohen Qualitätsstandards“, ist etwa auf der Webseite der Universität für Weiterbildung Krems nachzulesen.

Sichere Verrechnungseinheit

Ein weiteres gutes und noch zu wenig bekanntes Argument für die außerordentlichen Studien bringt Stieger: „Es besteht die Möglichkeit, Berufsrechte über diese Weiterbildungsstudien zu begründen. Die nötige Berufspraxis vorausgesetzt, kann man mit diesen Abschlüssen z.B. die reglementierten Gewerbe der Unternehmens- oder Vermögensberatung, als Immobilientreuhänder oder auch im Gastgewerbe anmelden.“

Für Stieger liegt der Vorteil akademischer Weiterbildung gegenüber anderen Bildungswegen vor allem darin, „dass sie die Kompetenz, die vermittelt wird, nach außen sicht- und vergleichbar macht über akademische Grade. Auch ECTS-Punkte gibt es nur an Hochschulen. Sie sind die einzige Verrechnungseinheit, die innerhalb der EU und darüber hinaus Bestand hat.“

Die Credits würden es zudem erlauben, sich auch in Häppchen weiterzubilden – ganz nach dem Konzept der so genannten „Stackability“. Es ermöglicht Studierenden, zum Beispiel bloß ein Modul zu belegen oder im Rahmen einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zunächst einmal nur ein Semester zu studieren und diese Abschnitte erst später zu einem Kurzprogramm, einem Bachelor- oder Masterstudium der Weiterbildung zusammenzusetzen. „Wer sich vielleicht nicht gleich ein ganzes Masterprogramm zutraut, kann sich so zum Beispiel die in einem Zertifikatskurs gesammelten Punkte anrechnen lassen, wenn er sich doch irgendwann entscheidet, das Studium fortzusetzen“, erklärt der Professor.

Auf Herausforderungen vorbereiten

Die Unis und Hochschulen haben die sich durch die Reform ergebenden Möglichkeiten jedenfalls genutzt: Sie haben ihre Studien und Studienarchitektur weiterentwickelt und kürzere und kombinierbare Programme erarbeitet, die sie fleißig bewerben. Und noch etwas heben die Hochschulen in Bezug auf ihre Angebote gerne hervor: Dass sie relevante Fragen gesellschaftlicher, technologischer und organisationbezogener Entwicklungen aufgreifen und auf aktuelle und zukünftige Herausforderungen vorbereiten.

Für Martin Stieger ist das allerdings eine Selbstverständlichkeit: „Wenn man auf dem Weiterbildungsmarkt mit einem Angebot Geld verdienen will – sei es ein akademisches oder nicht-akademisches Programm – dann muss man auch etwas anbieten, was marktfähig ist. Die Absolvent:innen müssen den Anforderungen des Arbeitsmarkts genügen. Der gute Ruf der akademischen Weiterbildung bei Unternehmen spricht dafür, dass dies bislang gelungen ist.“

profil Extra – Karriere

24. 02. 2024, S 30,31

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021:

Österreich: Neue Qualifikationen dem NQR (EQR) zugeordnet:

ECTS:

Österreich: freiberufliche Heilmasseure üben kein Gewerbe aus, sind aber Mitglieder in der Wirtschaftskammer

Eine der Fragen die mich heute erreicht haben:

„Ich bin seit knapp zwei Wochen als freiberufliche Heilmasseurin tätig und muss mich bei der Sozialversicherung anmelden, meine Frage an Sie können Sie mir sagen ob ich als freiberufliche Heilmasseurin ,,Gewerbetreibende oder neue Selbständige “ bin?

Ich dachte als freies Gewerbe würde ich nicht bei der WKO Mitglied sein, was sich als falsch erwiesen hat.  Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen!“ 

Meine Antwort:

Sie üben Ihren Beruf als Heilmasseurin auf Grundlage Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 freiberuflich aus.

Dazu ist die Meldung der Berufsausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) des in Aussicht genommenen Berufssitzes notwendig.

Da es keine eigenständige gesetzliche Interessenvertretung der freiberuflichen Heilmasseure:innen gibt (wie sie z.B. die Ärzte:innen oder Notar:innen eine haben) ist die Wirtschaftskammer Ihre Interessenvertretung und Sie daher dort auch Pflichtmitglied.

Das wurde auch durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 entschieden und stellt der VfGH dazu in einem Erkenntnis fest, dass die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind. 

Anlass für diese Feststellung war eine Beschwerde eines Heilmasseurs beim VfGH. Dieser hatte seine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer mit dem Argument bestritten, dass die österreichische Bundesverfassung der Wirtschaftskammer nur die Vertretung der gewerblichen Masseure, nicht aber auch der Heilmasseure erlaube.

Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Es wurde klar gestellt, dass der Frage der Kammermitgliedschaft generell eine wirtschaftliche und keine bloß gewerberechtliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Die Verfassung sieht eine umfassende Vertretung der gesamten Wirtschaft, also nicht nur der Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen, durch die Wirtschaftskammerorganisation vor.

Die Verfassung bezieht auch Berufe in die Wirtschaftskammerorganisation ein, die eine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen haben. Angesichts der bestehenden engen Verwandtschaft zwischen den Berufen des gewerblichen Masseurs und Heilmasseurs sind daher bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation. 

Eine weitere Idee dahinter: es soll gewährleistet werden, dass Freie Berufe („frei“ heißt hier, sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung), die sich selbst keine eigene Interessenvertretung organisieren, nicht unvertreten bleiben. 

Kurz gesagt, Sie üben einen freien Beruf aus, arbeiten eigenverantwortlich und selbständig, sind Pflichtmitglied in der WKO, zahlen dafür Beiträge, werden durch die WKO auch vertreten.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: neue Ausbildungsordnungen für neu abgeschlossene Lehrverträge in den Bereichen Fußpflege (Podologie) und Kosmetik (Kosmetologie)

Ab dem 1.2.2024 gelten für neu abgeschlossene Lehrverträge in den Bereichen Fußpflege (Podologie) und Kosmetik (Kosmetologie) neue Ausbildungsordnungen.

Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine Verlängerung der Lehrzeit von bisher zwei Jahren auf drei Jahre.

  • Kosmetik (Kosmetologie) tritt am 1.2.2024 in Kraft – BGBl 389/2023
  • Fußpflege (Podologie) tritt am 1.2.2024 in Kraft – BGBl 388/2023
  • Massage: Diese Ausbildungsordnung wurde 2020 auf drei Jahre verlängert.

Gültige Ausbildungsordnungen für Lehrlinge, die bereits die Lehrzeit im Bereich Fußpflege und Kosmetik begonnen haben und aktuell in Ausbildung sind:

Die bisher dreijährige Doppellehre Fußpflege/Kosmetik wird ab 1.1.2024 durch eine eigene Ausbildungsordnung als neuer vierjähriger Lehrberuf geführt.

Kosmetik/Fußpflege – tritt am 1.2.2024 in Kraft BGBl 390/2023

Kosmetik (Kosmetologie)

Die derzeit aktuelle Ausbildungsordnung Kosmetiker ist am 22.11.1996 (mit einer minimalen Anpassung im Jahr 2006) in Kraft getreten.

Durch die Verlängerung der Lehrzeit ist es nun möglich, dass alle berufsrelevanten Techniken möglichst umfassend im Betrieb vermittelt werden (zB Durchführen von Ganzkörperanwendungen wie zB Peelings, Wickel, Body-Wrapping usw. und von Schlankheits-, Straffungs- und Cellulitebehandlungen am Körper sowie Behandlungen der apparativen Kosmetik).

Die bisherige Dauer von 2 Jahren reicht schon lange nicht mehr aus, die Lehrlinge auf diese neuen Ansprüche hin vorzubereiten. Durch die Verlängerung der Lehrzeit auf drei Jahre erhalten die Lehrbetriebe die Möglichkeit, ihre Lehrlinge im Rahmen einer zukunftsorientierten Ausbildung zu umfassenden Fachkräften auszubilden.

Vertiefte Kompetenzen im Bereich Beratung, Kommunikation und der Gewährleistung des persönlichen Wohlempfindens des Kunden/der Kundin bei der Durchführung von Arbeiten, verstärkter Fokus auf Hygiene und Gesundheit.

Fußpflege (Podologie)

Die derzeit aktuelle Ausbildungsordnung Fußpfleger ist bereits am 22.11.1996 in Kraft getreten.

Durch die Verlängerung der Lehrzeit ist es nun möglich, dass alle berufsrelevanten Techniken möglichst umfassend im Betrieb vermittelt werden.

Folgende Schwerpunkte wurden neu gesetzt bzw. Inhalte ergänzt: Zusätzliche Inhalte im Bereich der Organisation und Arbeitsgestaltung wie zB Anwenden von verschiedenen Informations- und Recherchetechniken und verantwortungsvolles Abwickeln von Zahlungsvorgängen, vertiefte Kompetenzen im Bereich Beratung, Kommunikation und der Gewährleistung des persönlichen Wohlempfindens des Kunden/der Kundin bei der Durchführung von Arbeiten, verstärkter Fokus auf Hygiene und Gesundheit.

Die bisherige Dauer von 2 Jahren reicht schon lange nicht mehr aus, die Lehrlinge auf diese neuen Ansprüche hin vorzubereiten. Durch die Verlängerung der Lehrzeit auf drei Jahre erhalten die Lehrbetriebe die Möglichkeit, ihre Lehrlinge im Rahmen einer zukunftsorientierten Ausbildung zu umfassenden Fachkräften auszubilden. vertiefte Kompetenzen im Bereich Beratung, Kommunikation und der Gewährleistung des persönlichen Wohlempfindens des Kunden/der Kundin bei der Durchführung von Arbeiten, verstärkter Fokus auf Hygiene und Gesundheit.

Downloads

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.lehrfolg.at

Lehre im 2. Bildungsweg

Lehrlingsförderung

Laufende Informationen zur Lehrlingsförderung finden Sie unter www.lehre-foerdern.at

Stand: 15.12.2023

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Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Die Zukunft akademischer Bildung: Das University:Future Festival 2024 vom 05.-07. Juni 2024

Vom 5. bis 7. Juni 2024 findet das University:Future Festival statt.

Unter dem Motto “Tales of Tomorrow” werden dort alle Themen rund um die Zukunft der Hochschulbildung diskutiert.

Noch bis zum 12. Februar 2024 können über den  Call for Participation Beiträge vorgeschlagen und eingereicht werden.

Track “Structures & Strategies”:

In diesem Track geht es um die Hochschule als Organisation, um Verwaltung, Strategie und Leadership. Change Management, Prozesse und Rahmenbedingungen, Entscheidungsstrukturen und Finanzierungsfragen ….. werden diskutiert.

Ein wichtiger Punkt dabei auch das Qualitätsmanagement bei dynamischen Veränderungsprozessen. 

Call for Participation:  

Hier finden Sie alle Infos zum Call, der am 12. Februar endet.

Über das Festival

Die Stiftung Innovation in der Hochschullehre und Hochschulforum Digitalisierung führen unterstützt vom Stifterverband vom 05. bis 07. Juni 2024 das University:Future Festival durch.

Das Festival ist allen Teilnehmenden gratis zugänglich.

Thematisch dreht sich alles um die Zukunft der Hochschulbildung: Von hybriden Lernumgebungen und technologischen Innovationen bis hin zu Strategieentwicklung und Kompetenzaufbau.

Das Programm umfasst Vorträge, Workshops, künstlerische Interventionen und Trainings und wird zweisprachig in Deutsch und Englisch angeboten.

2024 findet das Festival parallel an sechs Orten statt: in Berlin, Bochum, Heilbronn, Leipzig und Nürnberg sowie im digitalen Raum.

Das Festival ist nach dem Digital-First-Prinzip konzipiert.

Das bedeutet: Das Festival in seiner ganzen Vielfalt und das Rahmenprogramm sind in vollem Umfang nur online erlebbar.

Das Festival hatte 2023 knapp 4.000 aktive Teilnehmende und rechnen die Veranstalter mit 5.000 bis 6.000 Teilnehmenden in diesem Jahr.

Informationen zum Event sowie Tickets finden Sie auf der Festivalwebsite.