Österreich: spanische „títulos propios“ beschäftigen die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht

In meinem Blog habe ich schon einmal mit der Frage der títulos propios beschäftigt:

nun beschäftigen sich die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht damit.

Strittig ist die Frage, ob die AQ Austria in Österreich tätigen Ausbildungspartnern spanischer Hochschulen die Meldung in Österreich durchgeführter Studiengänge bzw. Weiterbildungsangeboten verweigern kann, diese also in Folge nicht (mehr) auf der AQ-Webpage verzeichnet werden.

Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge (nur) durchführen,

  • soweit diese Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und
  • die Studiengänge mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen

Anbieter ausländischer Studiengänge sind daher daran interessiert, in das AQ-Verzeichnis aufgenommen zu werden, um

  • damit in Österreich den Studienbetrieb aufnehmen und durchführen zu können und
  • damit zu vermeiden, dass die AQ einen Lehrbetrieb ausländischer Bildungsanbieter mit dem Verweis darauf versagt, dieser sei mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar.

Wichtig zu beachten ist auch, dass „mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.“

Weder mit einer Aufnahme ausländischer Bildungsangebote in das AQ-Verzeichnis oder der Erlaubnis zur Führung eines ausländischen akademischen Grades in Österreich ist ein Recht zur Berufsausübung (effectus civilis) verbunden:

Die Frage, die sich mir stellt, ist nun jene, hat die AQ Austria österreichische Anbieter, die in Kooperation mit spanischen Hochschulen in Österreich Weiterbildung anbieten, die mit einem „titulo propio“ abgeschlossen werden, überhaupt zu verzeichnen?

Antwort: nein

Mit einem Weiterbildungsangebot, das mit einem „titulo propio“ abgeschlossen wird, handelt es sich nicht um einen Studiengang, der mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar ist.

Spannend für mich dabei auch:

mit der Frage: „Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG vergleichbar sein?“ beschäftigt sich die Judikative in Kürze auf Grund dieser Rechtsfrage – polnische Weiterbildungsgrade – betreffend auch noch.

Warum ist ein spanischer „título propio“ nicht mit einem österreichischen akademischen Grad vergleichbar?

Den spanischen Universitäten werden durch Art. 3 (Autonomie der Universitäten) des spanischen Hochschulrchts (Ley Orgánica 2/2023, de 22 de marzo, del Sistema Universitario) unter Ziffer 2 folgende Rechte eingeräumt:

  • Die Ausarbeitung und Genehmigung von Studienplänen, die zur Verleihung offizieller universitärer Bachelor- oder Mastergrade oder zur Verleihung eigener Grade (= títulos propios) führen, sowie das Angebot von Promotionsprogrammen. Im spanischen Gesetzestext: g) La elaboración y aprobación de planes de estudio conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales de Grado o de Máster Universitario, o que conduzcan a la obtención de títulos propios, así como la oferta de programas de Doctorado.
  • Die Ausstellung von Diplomen, die der offiziellen Universitätsausbildung entsprechen, sowie von eigenen Diplomen (= títulos propios), einschließlich des lebenslangen Lernens. Im spanischen Gesetzestext: h) La expedición de los títulos correspondientes a las enseñanzas universitarias de carácter oficial, así como de títulos propios, incluida la formación a lo largo de la vida.

Der Art. 6 regelt mit der Ziff. 6: Die universitäre Lehre und Ausbildung gliedern sich

  • zum einen in die offiziellen, in ganz Spanien gültigen Abschlüsse Bachelor, Master und Doktor und
  • zum anderen in die Abschlüsse, die in den eigenen Studiengängen der Universität angeboten werden.

In beiden Fällen können diese Abschlüsse als gemeinsame Abschlüsse zwischen spanischen Universitäten oder zwischen spanischen und ausländischen Universitäten organisiert sein.

Die Abschlüsse können auch gemeinsam von den Hochschulen und der öffentlichen Verwaltung eingerichtet werden, um ihren Inhalt auf die besonderen Merkmale und Bedürfnisse bestimmter Gruppen auszurichten.

(Im Original: La docencia y la formación universitarias se estructuran, por una parte, en la docencia oficial con validez y eficacia en todo el Estado, configurada por los títulos de Grado, Máster Universitario y Doctorado, y, por otra parte, en la articulada en los títulos propios. En ambos casos, dichas titulaciones podrán organizarse como titulaciones conjuntas entre universidades españolas o entre universidades españolas y extranjeras. Los títulos propios también podrán establecerse conjuntamente entre universidades y la Administración Pública, con la finalidad de orientar su contenido a las características y necesidades específicas de determinados colectivos.

Der Art. 7 präzisiert noch einmal den Unterschied offizieller staatlicher Hochschulabschlüsse und hochschuleigener Abschlüsse:

  1. Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
  2. Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
  3. Alle Hochschulabschlüsse müssen den im Europäischen Hochschulraum festgelegten Qualitätsstandards entsprechen.
  4. Offizielle Universitätsabschlüsse müssen in das Register der Universitäten, Zentren und Abschlüsse eingetragen werden. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung im Hinblick auf die Schaffung offizieller Hochschulabschlüsse und gilt als erster akkreditierter Abschluss für die festgelegten rechtlichen und regulatorischen Zwecke. Zu Informationszwecken können auch andere nicht offizielle Abschlüsse eingetragen werden.

Die Regierung regelt das Verfahren und die Bedingungen für die Eintragung von Hochschulabschlüssen.

  • Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen stellen sicher, dass die Bezeichnung oder das Format ihrer eigenen Abschlüsse im Vergleich zu den offiziellen Universitätsabschlüssen nicht irreführend ist. Die Hochschulen informieren die Studierenden über den offiziellen Charakter ihrer Abschlüsse.
  • Lebenslanges Lernen kann durch verschiedene Lernmodalitäten entwickelt werden, einschließlich Mikrozertifikaten, Mikromodulen oder anderen Kurzprogrammen.

Im Original:

Artículo 7. Los títulos universitarios.

1. Las universidades impartirán enseñanzas conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales, con validez y eficacia en todo el Estado, y podrán impartir enseñanzas conducentes a la obtención de títulos propios, incluidos los de formación a lo largo de la vida, en los términos establecidos reglamentariamente.

2. Todos los títulos universitarios deberán reunir los estándares de calidad establecidos en el Espacio Europeo de Educación Superior.

3. Los títulos universitarios de carácter oficial deberán inscribirse en el Registro de Universidades, Centros y Títulos. Esta inscripción tendrá efectos constitutivos respecto de la creación de títulos universitarios oficiales y llevará aparejada la consideración inicial de título acreditado a los efectos legal y reglamentariamente establecidos. Podrán, igualmente, inscribirse otros títulos no oficiales a efectos informativos.

El Gobierno regulará el procedimiento y las condiciones para la inscripción de los títulos universitarios.

4. Las universidades y otros centros de estudios superiores deberán evitar que la denominación o el formato de sus títulos propios puedan inducir a confusión con respecto a los títulos universitarios oficiales. Las universidades deberán informar al estudiantado del carácter oficial o propio de sus títulos.

5. La formación a lo largo de la vida podrá desarrollarse mediante distintas modalidades de enseñanza, incluidas microcredenciales, micromódulos u otros programas de corta duración.

Im Art. 8 (offizielle Universitätsabschlüsse) Artículo 8. Los títulos universitarios oficiales. werden die títulos propios demnach auch nicht erwähnt.

Alle diese Ausführungen sagen natürlich nichts über die Qualität der Lehrinhalte in mit títulos propios abgschlossenen hochschuleigenen Weiterbildungsangeboten aus.

Diese ist in Spanien oft eine sehr hohe und die Absolvent:innen werden vom Arbeitsmarkt auch hoch geschätzt.

Aber die Qualität einer Aus- oder Weiterbildung oder auch die Förderung solcher Angebote durch den Staat – auch in Österreich werden z.B. die Meisterprüfung oder hochschuleigene Zertifikatslehrgänge gefördert, sind in Bildungskarenz und Bildungsteilzeit absolvierbar – sagt nicht über deren Rechtsnatur aus oder machen sie dadurch zu Studienabschlüssen oder hochschuleigene Bezeichnungen zu akademischen Graden.

Österreichische akademische Grade in der Weiterbildung sind in Österreich offiziell anerkannte akademische Grade und werden auch in öffentliche Urkunden eingetragen.

Die Eintragung der „título propio“ in öffentliche Urkunden ist meiner Meinung nach auch nicht möglich, da es sich nicht um staatlich anerkannte akademische Grade in Spanien handelt, sondern um hochschuleigene Abschlussbezeichnungen, die auch nach österreichischen Zertifikatslehrgängen von Hochschulen verliehen und mit ECTS belegen werden können.

Ich bin schon sehr gespannt, wie die österreichischen Gerichte die Streitfrage der Rechtsnatur der spanischen „título propio“ entscheiden werden.

Die erwarteten Urteile sind zwischenzeitig ergangen:

Am 31. 01. 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht BVwG W129 2249509-1 dann tatsächlich entschieden und der Beschwerde gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 30.09.2021, Zl. V/041/2020 stattgegeben und der AQ Austria aufgetragen, fünf postgraduale Studiengänge der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG aufzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-1883/001-2023) hat am 15. Juni 2025 erkannt, dass spanischer Magister-Titel („título propio“) in den Personalausweis einzutragen sind.

Dabei wurde auch die Eintragung eines slowakischen PhDr. bestätigt und die Eintragung der akademischen Grade „Dr. Sc.“ und „DBA“ nach einem polnischen Weiterbildungsstudium versagt.

Der Abschluss eines weiterbildenden Studienprogrammes habe gemäß Auskunft des polnischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft auch nicht die Verleihung eines akademischen Grades zur Folge. Werde eine Urkunde mit der Verleihung eines „Titels“ ausgestellt, so erfolge dies außerhalb der Bologna Studienarchitektur des polnischen Hochschulsystems. Eine staatliche Anerkennung als „Doktorgrad“ sei in Polen damit nicht verbunden. Darüber hinaus weise das polnische Ministerium für Bildung und Wissenschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein derartiges Studienprogramm nicht mit einem Doktoratsstudium im herkömmlichen Sinne verglichen werden könne und es auch keine Rechtsgrundlage gäbe, dass solcherart ein „Doktorgrad“ auf Grund eines derartigen Weiterbildungsstudiums in Polen geführt werden dürfe.

Wieder zu den Máster (Título Propio):

In Deutschland beantwortet anabin (das deutsche Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) diese Frage so:

AbschlusstypMáster (Título Propio)
AbschlussklassePGS
KommentarLaut Artikel 34 der „Ley Orgánica 6/2001, de 21 de diciembre, de Universidades“ können spanische Hochschulen staatlich anerkannte Titel (Títulos Oficiales) mit landesweiter Gültigkeit verleihen. Daneben können sie aber auch „otros títulos“, d.h. hochschuleigene Titel (Títulos Propios) verleihen. Diese Titel sind nicht Bestandteil des spanischen Hochschulqualifikationsrahmens. Hochschuleigene Abschlüsse dürfen nicht mit staatlich anerkannten Abschlüssen (Títulos Oficiales) verwechselt werden. Staatlich anerkannte Abschlüsse der zweiten Bologna-Ebene tragen daher die Bezeichnung „Máster Universitario“ mit Angabe der Fachrichtung und der Hochschule. Die Abschlussurkunde wird vom Rektor der Universität im Namen des spanischen Königs ausgestellt. Oft handelt es sich bei den „Títulos Propios“ um Abschlüsse von Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien, die im Rahmen des lebenslangen Lernens (Formación Permanente) verliehen werden. Da es hochschuleigene Abschlüsse sind, definieren die Hochschulen selber die Studienprogramme; dies allerdings unter Beachtung eines gesetzlichen Rahmens. Die Abschlussbezeichnung „Máster“ erfordert – wie bei dem Master als „Título Oficial“ –  mindestens 60 ECTS. Doch verleiht ein hochschuleigener Master keine konkreten Berechtigungen in akademischer oder in beruflicher Hinsicht. D.h. er eröffnet weder den Zugang zur Promotion noch zu reglementierten Berufen. Hochschuleigene Abschlüsse sind nicht vom deutsch-spanischen Äquivalenzabkommen (Deutsch-spanisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich) vom 14.11.1994 erfasst.

Fragen zum Beitrag, zu weiteren interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

YouTubeProfessor

9 Gedanken zu „Österreich: spanische „títulos propios“ beschäftigen die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht

  1. Pingback: Österreich: 11. AQ Austria Jahrestagung - Wissenschaftliche und Künstlerische Integrität: Ein Qualitätsmerkmal für den österreichischen Hochschulraum  - Martin Stieger Blog

    1. martingstieger – Austria – doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
      martingstieger Beitragsautor

      Ja, die spanische Hochschule bietet auch Lehrgänge mit 120 ECTS z.B. Elementary Pedagogics oder Education als Titulos Propios y Formación Permanente an. Für solche Weiterbildungen kann auch ein Bachelorabschluss als Zugangsvoraussetzung vorgesehen werden und nach erfolgreichem Abschluss ein „Máster de Formación Permanente“ verliehen werden.
      Solche Máster sind mit einem österreichischen Magistergrad nach einem Regelstudium allerdings nicht zu vergleichen.
      Ein brandaktuelles Erkenntnis des BVwG (BVwG W129 2249509-1) sieht diese „Máster de Formación Permanente“ vergleichbar mit den österreichischen akademischen Graden in der Weiterbildung und damit auch die Möglichkeit diese der AQ Austria zu melden und durch die AQ Austria in Folge auch zu verzeichnen.

      Antworten
  2. PG

    Auf Grundlage der genannten Entscheidung des BVwG (BVwG W129 2249509-1) gehe ich davon aus, dass ein Magister (Título Propio) einer offiziell anerkannten spanischen Universität mit einem Umfang von 90 bis 120 ECTS aufgrund seiner Vergleichbarkeit mit österreichischen akademischen Weiterbildungsgraden führbar und in öffentliche Urkunden eintragbar ist. Insbesondere legt Ihr jüngster Kommentar zu den Diplomas of Advanced Studies (DAS) mit einem Umfang von lediglich 30 ECTS, die Sie als führbar, jedoch nicht eintragbar einstufen, zumindest die Führbarkeit eines Magister (Título Propio) in Österreich nahe.(https://martinstieger.blog/2025/03/19/oesterreich-titelfuehrung-der-weiterbildungsqualifikation-das-diploma-of-advanced-studies/).

    Teilen Sie diese Einschätzung?

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    1. martingstieger – Austria – doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
      martingstieger Beitragsautor

      Ich teile Ihre Einschätzung nur teilweise.
      Ein Título Propio aus Spanien ist in Österreich führbar – ja.
      Die Eintragbarkeit sehe ich jedoch nicht.

      Für akademische Grade der Weiterbildung aus Österreich gibt es – gerade durch die neuen Regelungen zu den außerordentlichen Studien – und deren staatliche Anerkennung seit jeher – eine gesetzliche Grundlage für deren Eintragbarkeit.
      Título Propio sind nicht staatlich anerkannt.

      Zur Führbarkeit noch genauer:

      Da es sich bei einem Título Propio um einen nicht staatlich anerkannten Hochschulabschluss handelt (das wären „Títulos Oficiales“) – unbeschadet der Akkreditierung der verleihenden Universität innerhalb der EU – sind solche Abschlüsse in Österreich oder Deutschland nicht mit staatlich anerkannten akademischen Graden gleichzusetzen und dürfen mit diesen auch nicht verwechselt werden.

      In Deutschland muss der Titel jedenfalls in der originalen Form und mit Herkunftsangabe geführt werden.

      In Österreich regelt das UG in § 88:
      Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen.

      Für Österreich würde ich dessen ungeachtet aber auch die Gefahr einer Verwechslung (wenn nicht sogar strafbaren Irreführung) sehen, wenn ein solcher Titel als „Mag.“ – und auch noch vor dem Namen – geführt wird, weil es in Österreich diesen akademischen Grad nur nach einem abgeschlossenen Regelstudium (mit zumindest vierjährigem Studium) gibt.

      Diese Verwechselungsgefahr birgt auch das Risiko einer UWG-Klage in sich.

      Folgenreich ist eine falsche Titelführung, wenn sie dazu dient, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen.

      § 2 Abs. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG StF: BGBl. Nr. 448/1984 besagt, dass irreführende Geschäftspraktiken unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, eine Fehlvorstellung über wesentliche Merkmale einer Person oder eines Unternehmens hervorzurufen. Dazu zählen natürlich auch falsche Angaben über Qualifikationen, Ausbildung oder Titel, wenn diese für Kunden oder Geschäftspartner relevant sind.

      Wer also einen Título Propio als Mag. vor dem Namen führt und sich dadurch eine höhere Kompetenz zuschreibt, als tatsächlich vorhanden ist, kann meines Erachtens sehr wohl unter diese Bestimmung fallen.

      Ganz generell dazu: der § 1 UWG verbietet unlautere und irreführende Geschäftspraktiken, die gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
      Eine unrechtmäßige Titelführung könnte als solche gewertet werden, wenn sie dazu dient, sich im Geschäftsleben Vorteile zu verschaffen.
      Folgen?
      Allenfalls eine Unterlassungsklage durch Mitbewerber oder Interessensverbände und eine Strafe nach UWG: das UWG sieht Geldstrafen vor, wenn eine Irreführung nachweislich Wettbewerbsvorteile verschafft hat.

      Antworten
  3. Black

    Hallo Herr Prof. Stieger;
    Ich bin gerade auf diesen Blog von Ihnen gestoßen und würde Ihre Meinung dazu gern wissen.

    2024 habe ich ein MBA-Weiterbildungsprogramm im Ausland abgeschlossen. Das Programm wurde von einer staatlich anerkannten privaten Universität in Spanien zertifiziert, die Durchführung erfolgte über eine private Business School.
    Auf meinem Diplom steht exakt:
    MBA – MÁSTER EN ADMINISTRACIÓN Y DIRECCIÓN DE EMPRESAS

    Da ich das Bundesministerium für Bildung und AAIS angeschrieben habe und nach Wochen nichts zurückkam. Habe ich beim Gemeindeamt nachgefragt, ob es möglich wäre, den MBA einzutragen. Da die das Diplom von einer staatlich anerkannten privaten Universität in Spanien stamm und Sie es im System gefunden haben, haben sie den MBA eingetragen.

    Etwa einen Monat später habe ich vom Bundesministerium für Bildung eine Antwort bekommen. Die Rückmeldung kam per E-Mail (von OeAD/ENIC NARIC Austria). Darin wurde u. a. empfohlen, für offizielle Zwecke den Originalwortlaut in spanischer Sprache bzw. den exakten Wortlaut des Diploms zu verwenden und hingewiesen die Titelführung obliegt meiner Verantwortung – unter den Vorgaben des nationalen Rechts (§ 88 Universitätsgesetz) und den Vorgaben des Staates, in dem der Titel verliehen wurde. Die Meldebehörde sind dafür zuständig!

    Auch eine Anfrage bei AAIS kam eine Rückmeldung. Dass die Bewertung nicht durchführen können. Da Sie nur akademische Studien von mindesten drei Jahren an Studiendauer bewerten. Jedoch stand drinnen- Ihr Masterlehrgang können am Arbeitsmarkt durch potentielle Arbeitgeber anerkannt werden.

    Meine Frage an euch:
    Wie würdet ihr damit umgehen?
    Sollte ich den MBA wieder aus den Meldedaten löschen?

    Vielen Dank für eure Einschätzungen oder Erfahrungen!

    Antworten
    1. martingstieger – Austria – doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
      martingstieger Beitragsautor

      Vielen Dank für Ihre Frage:

      Der von Ihnen absolvierte „Máster en Administración y Dirección de Empresas“ ist der in Spanien übliche Titel für ein MBA-Programm (Master of Business Administration), also ein postgraduales Weiterbildungsstudium im Bereich Unternehmensführung und Management. Solche Programme werden häufig von privaten Business Schools in Kooperation mit staatlich anerkannten Universitäten durchgeführt.

      Da der Titel von einer staatlich anerkannten spanischen Universität verliehen wurde, handelt es sich um einen ausländischen Hochschulgrad im Sinn des § 88 Universitätsgesetz (UG).
      Dieser darf in Österreich rechtmäßig geführt werden, wenn Sie ihn in der Originalsprache und -form führen (z. B. MBA – Máster en Administración y Dirección de Empresas).

      Die Rückmeldung des ENIC-NARIC Austria ist korrekt: Die Verantwortung für die Titelführung liegt bei Ihnen selbst. Die Eintragung bei der Gemeinde hat rein verwaltungstechnischen Charakter und bedeutet keine formelle Anerkennung, ist aber unbedenklich, solange die Originalform beibehalten wird.

      Ein Löschen ist also nicht notwendig, solange Sie den Titel so führen, wie er auf dem Diplom steht.

      Kurz gesagt: Der Titel ist echt und rechtmäßig verliehen, die Führung ist erlaubt – aber nur in der Originalsprache und -form.
      Der „Máster en Administración y Dirección de Empresas“ entspricht einem MBA-Studium mit Management-Schwerpunkt, das meist berufsbegleitend und praxisorientiert ist.

      Antworten
      1. alko00
        Black

        Sehr geehrter Herr Prof. Stieger,
        zunächst möchte ich mich herzlich für Ihre ausführliche Antwort bedanken. Sie konnten mein Gewissen etwas beruhigen. Ebenso danke ich Ihnen für Ihren Blog, in dem Sie Ihre Erfahrungen und Neuigkeiten mit uns teilen.

        Ich habe eine weitere Frage, die mich beschäftigt:
        Kennen Sie sich mit Diplom-Weiterbildungen in Großbritannien aus bzw. haben Sie damit Erfahrungen?

        Derzeit absolviere ich ein Level 7 und Level 8 Diplom in strategischem Management und möchte gern wissen, ob diese Abschlüsse auch in Österreich anerkannt bzw. anwendbar sind. Nach Abschluss sollte ich insgesamt 280 Credits erhalten (Level 7 – 120 Credits / Level 8 – 160 Credits), die durch meine Business School in Kooperation mit QUALIFI vergeben werden.
        Da ich keinen Bachelorabschluss habe, konnte ich aufgrund meiner langjährigen Führungserfahrung sowie einiger Título Propio aus Spanien dennoch mit Level 7 und Level 8 in UK beginnen. Voraussetzung ist eigentlich Level 6 (Bachelor) oder entsprechende Berufserfahrung. Was letztlich ausschlaggebend war, kann ich nicht genau sagen – aber es hat gepasst.

        Meine Fragen sind:

        Wie sehen die Chancen aus, mit diesen beiden Diplomen in Österreich weiterzustudieren, z. B. in einem Master-Lehrgang oder sogar einem Doktoratsstudium? Kann es akzeptiert werden?
        Was wäre Ihre Einschätzung hinsichtlich der Anerkennung auf dem Arbeitsmarkt?

        Mein Bildungsanbieter hat mir erklärt, dass es in UK ein sogenanntes Top-Up-Programm gibt, bei dem die Diplome vollständig anerkannt werden und man nur die Abschlussarbeit an der Universität schreiben und verteidigen muss. Da die Kosten in UK jedoch sehr hoch sind, suche ich derzeit nach Alternativen – idealerweise im deutschsprachigen Raum oder zumindest innerhalb der EU.

        Wäre es möglich, mit diesen beiden Diplomen in das PhDr.-Programm einzusteigen, das über VIS angeboten wird, und anschließend offiziell zum PhD/Dr. zu promovieren?

        Ich entschuldige mich vorab, falls meine Fragen nicht angemessen sein sollten, und bitte gegebenenfalls um das Löschen meiner Anfrage.
        Vielen Dank für Ihre Zeit und Unterstützung!

      2. martingstieger – Austria – doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
        martingstieger Beitragsautor

        Vielen Dank für Ihre Nachricht und die ausführliche Schilderung Ihres Bildungsweges.

        Sehr gerne gebe ich Ihnen eine erste Einschätzung zur Einordnung Ihrer britischen Level-7- und Level-8-Diplome sowie zu möglichen Anschlusswegen in Österreich bzw. im EU-Raum.

        1. Zur Anerkennung der britischen Diplome (QUALIFI Level 7 und 8):

        Die von privaten Awarding Bodies vergebenen Level-7- und Level-8-Diplome befinden sich formal im Regulated Qualifications Framework (RQF) des Vereinigten Königreichs.
        Diese Qualifikationen stellen jedoch keine Hochschulabschlüsse im Sinne der Bologna-Architektur dar, da sie außerhalb des britischen Hochschulsektors vergeben werden und nicht zu einem staatlich anerkannten „Bachelor“ oder „Master“ führen.
        Damit können diese in Österreich und der EU nicht automatisch wie ein akademischer Studienabschluss anerkannt werden.
        Die mit den Diplomen vergebenen Credits (120 bzw. 160) sind interne Weiterbildungs-ECTS-Äquivalente der Awarding Bodies – jedoch keine Empfehlung nach der ECTS-User-Guideline und werden von Hochschulen sehr unterschiedlich bewertet.

        2. Weiterstudium an österreichischen bzw. europäischen Hochschulen:

        Für den Zugang zu Mastermodulen oder einem MBA gilt in Österreich/Deutschland:
        • Erforderlich ist ein Abschluss auf Niveau 6 des EQF/Bologna-Bachelor,
        • alternativ können berufsbildende Höherqualifikationen wie z. B. Meister- oder Befähigungsprüfungen diesen Zugang zu außerordentlichen Masterstudien vermitteln.
        Ihre britischen Weiterbildungsdiplome (RQF 7/8) ersetzen diesen Level-6-Nachweis in der Regel nicht.
        Hochschulen können aber Einzelfallprüfungen durchführen; verbindlich zugesagt werden kann dies nicht.

        3. Zugang zum PhDr.-Programm über VIS:

        Für das PhDr.-Programm ist ein abgeschlossenes Masterstudium (Bologna-Stufe 2) Voraussetzung.
        Da die britischen Level-7-/8-Diplome keinen Mastergrad darstellen, wäre ein direkter Einstieg leider nicht möglich.

        4. Zugang zu einem wiss. Promotionsstudium (PhD/Dr.):

        Für eine wissenschaftliche Promotion ist ebenfalls ein Bologna-konformer Masterabschluss erforderlich.
        Ohne einen solchen Abschluss kann keine Universität im EHEA (Europäischen Hochschulraum) eine Immatrikulation vornehmen.

        5. Arbeitsmarktliche Einschätzung:

        Die Diplome können – abhängig von Branche und Arbeitgeber – eine wertvolle Führungskräfte-Weiterbildung darstellen und praktische Kompetenzen belegen.
        Sie gelten jedoch nicht als akademische Grade und dürfen daher in Österreich oder Deutschland auch nicht als solche geführt werden.

        6. Mögliche Perspektive für Sie:

        Die britischen Diplome können hilfreich sein, um später ein akademisches Studium aufzunehmen, jedoch nicht als Ersatz für Level 6 oder Level 7/8 der Bologna-Architektur.

        Wenn Sie im deutschsprachigen Raum weiterstudieren möchten, wäre aus heutiger Sicht am sinnvollsten:
        • Nachweis eines Level-6-Abschlusses (z. B. fachlich passende Berufsqualifikation oder ein regulärer Bachelorstudiengang)
        • anschließend ein Masterstudium (Bologna-Stufe 2)
        • danach wären PhDr. oder PhD perspektivisch möglich.

        Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen bei Ihrer weiteren Planung.
        Wenn Sie möchten, sehe ich mir gerne Ihre Unterlagen an und berate Sie zu möglichen konkreten weiteren Bildungswegen.

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