Archiv für den Monat: März 2020

Wirtschafts-Crash als Kollateralschaden der Virusbekämpfung?

Zum ersten mal seit Jahrzehnten hat sich der VÖWA dazu entschlossen, in der Öffentlichkeit zu den möglichen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise Stellung zu nehmen.

Falls Sie der Inhalt gerade jetzt in Ihrer eigenen persönlichen Situation anspricht, bitten wir Sie um Weiterleitung dieser Stellungnahme.

Im Übrigen haben wir uns diese Inhalte nicht nur einfach ausgedacht, sondern in den letzten Tagen sehr viel recherchiert und viele persönliche Gespräche mit hochkarätigen Volkswirten geführt, die ja zum Glück unseren Verband angehören.

Insbesondere haben wir auch verschiedene Gespräche mit Spitzenbeamten sowie Abgeordneten verschiedener Regierungsparteien gesprochen.

Die Lage ist nicht nur im Hinblick auf das Virus ernst, sondern auch auf die nachhaltige und möglichst rasche Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen auf den privaten und öffentlichen Sektor.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS:

Die aktuelle Situation wird gerne mit einer Wirtschaftskrise wie im Jahr 2008 verglichen, was sie jedoch volkswirtschaftlich gesehen nicht ist.

Wien (OTS) – Aus unserer Sicht ist die gleichberechtigte Abgeltung aller entstandenen wirtschaftlichen Kollateralschäden die sinnvollste Art zur nachhaltigen Rettung der Österreichischen Wirtschaft.

Als Österreichweiter überparteilicher Wirtschaftsakademikerverband möchten wir zu der aktuellen Situation in Österreich Stellung nehmen und eindringlich davor warnen, unzureichende wirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise zu setzen. Hierbei möchten wir bewusst davon Abstand nehmen, zu den medizinischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus Stellung zu nehmen. Ob diese richtig oder ausreichend sind, können wir nicht beurteilen, vertrauen aber darauf, dass diese Maßnahmen notwendig und hilfreich sind.

Als Netzwerk aus hunderten Experten der Betriebs- und Volkswirtschaft können und möchten wir jedoch zur wirtschaftlichen Gefahr für Klein-, Mittel- und Großbetriebe sowie für den Öffentlichen Sektor selbst Stellung nehmen.

Die aktuelle Situation wird gerne mit einer Wirtschaftskrise wie im Jahre 2008 verglichen, was sie jedoch volkswirtschaftlich gesehen nicht ist.

Im Gegensatz zu einer Wirtschaftskrise funktionierte bis vor wenigen Tagen die Österreichische Wirtschaft noch reibungslos, was letztendlich sogar zur Anstrebung eines Nulldefizits im Staatshaushalt führte. Mit dem Beginn der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus setzten die politischen Verantwortlichen jedoch auch das bis dahin reibungslose Zusammenspiel zwischen der Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen und der Angebotsseite aus, welche bis zu diesem Zeitpunkt diese Leistungen in den meisten Branchen auch erbringen konnten. Damit kam es zu einem von der Regierung verordnetem Nachfrageverbot der Konsumenten in unterschiedlichen Branchen, für welche die Angebotsseite völlig unverschuldet nun den Kopf hinhalten muss. Dies betrifft zunächst insbesondere Branchen des öffentlichen Lebens mit den unterschiedlichsten Einkommensarten und wird zu einem Dominoeffekt des sukzessiven Wegbrechen auch weiterer Branchen führen, falls diese zu befürchtende Kettenreaktion nicht umgehend gestoppt wird.

Dies ist für das Überleben unserer Volkswirtschaft sehr gefährlich, wenn man nicht versteht, dass die davon unschuldig betroffenen Sektoren mit ihrer Wirtschaftsleistung voll und ganz für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schäden entschädigt werden müssen. Hierin sehen wir auch budgetär gar keine Hindernisse, denn derzeit ist kein Nulldefizit, sondern das Überleben unserer Volkswirtschaft relevant. Wenn man die Signale einer Europäischen Zentralbank und die Aussagen der Präsidentin der Europäischen Union richtig versteht, dann ist derzeit in jeder Höhe Geld für Österreich verfügbar, um die betroffenen Sektoren am Leben zu erhalten.

Deshalb ist für uns unverständlich, weshalb gerade der wirtschaftliche Rettungsanker des Epidemiegesetzes in Form einer „Sonntags-Gesetzgebung“ einfach von heute auf morgen außer Kraft gesetzt wurden, welche die Wirtschaft plötzlich vom Anspruchsteller zum Bittsteller degradiert. Dieses besagt unter anderem, dass natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes die durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile vom Staat zu vergüten sind, wenn sie in ihrem Betrieb teilweise oder gänzlich beschränkt wurden, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Auch wenn dieses Bundesgesetz bereits seit 1950 in Kraft ist, ist in diesem aus unserer Sicht der Anspruch auf Entschädigung eigentlich sehr eindeutig definiert. Wieso man dieses in aller Eile genau einen Tag vor dem Eintreten der Entschädigungsansprüche außer Kraft setzt, ist für uns weder betriebswirtschaftlich noch volkswirtschaftlich nachvollziehbar. Denn dieser seit nun 70 Jahren existierende und auf seine Anwendung wartende, sinnvolle Rettungsanker unserer Volkswirtschaft ist eigentlich das, was es nun auch brauchen würde. Jedes Unternehmen hätte gleichberechtigt, egal ob Großkonzern oder Ein-Personen-Unternehmen die Gewissheit, in dieser Krisensituation einen Rechtsanspruch auf sein wirtschaftliches Überleben und auf die Abgeltung seiner Verdienstausfälle zu haben.

Setzt man dieses außer Kraft, nur weil man etwaig befürchtet, sich die Abgeltung dieser Ansprüche nicht leisten zu können, so käme dies einer einseitigen und fristlosen Kündigung einer Elementarversicherung gleich, genau wenn der Schadensfall auch wirklich eintritt. Und genau genommen haben die Österreicherinnen und Österreicher seit nun mehr 70 Jahren in diese Elementarversicherung eingezahlt. Glaubt man nun seitens der politisch Verantwortlichen, durch das Außer Kraft setzen dieser Anspruchsgrundlage Geld zu sparen, welches jedoch nicht dem Staat, sondern den Bürgern gehört, so müssen diese sich auch bewusst werden, dass letztendlich der Schaden für die gesamte Volkswirtschaft größer sein wird, als bei der nun geplanten Entschädigung nach dem Förderprinzip, welche nun aber keinen Anspruch mehr für die Wirtschaft darstellt. Denn kommt es aufgrund zu zögerlicher oder unzureichender Maßnahmen doch zu dem befürchteten Dominoeffekt und damit zum Versterben einer größerer Zahl von Unternehmen als angenommen, so wird es dem Staat etwaig um ein Vielfaches mehr aufgrund der Steuerausfälle und Zahlung von Notstandshilfen kosten, als die jetzt noch mögliche flächendeckende und faire Abgeltung der zwar in dieser Notsituation gut gemeinten, aber dennoch selbst verordneten Entkoppelung von Angebot und Nachfrage durch ein verhängtes Nachfrageverbot. Wer dies nicht glaubt, möge uns den sofortigen Anstieg der Arbeitslosigkeit um rund 49.000 Personen innerhalb von zwei Tagen erklären, von den Kursverlusten ganz zu schweigen.

Aus unserer Sicht ist daher die gleichberechtigte Abgeltung aller entstandenen wirtschaftlichen Kollateralschäden die sinnvollste Art zur nachhaltigen Rettung der Österreichischen Volkswirtschaft. Kredite und Garantien sind hierbei genau das, was ein Unternehmen jetzt gar nicht braucht, denn dies kompensiert nicht den staatlich verordneten Umsatzausfall. Nur Bares ist Wahres und Unternehmer lassen sich nur ungern hinters Licht führen. Dies mindert lediglich das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der Maßnahmen.

Hierbei sei auch erwähnt, dass das sich derzeit abzeichnende, für Österreich typische bürokratische Vorgehen einer Antragstellung durch die Unternehmen und die Gewährung durch den Staat wohl kaum funktionieren kann, insbesondere in einer Zeit, wo jetzt auch noch Homeoffice angesagt ist. Außergewöhnliche Zeiten brauchen jetzt auch außergewöhnliche Geschäftsprozesse. Hier möchten wir an dieser Stelle daran erinnern, dass der Umsatz der Unternehmen aufgrund der vorliegenden Steuerbescheide der letzten Jahre sehr leicht als Entschädigungsbasis herangezogen werden kann, ohne die Unternehmen in dieser schwierigen Situation auch noch mit Anträgen oder Behördenwegen zu belasten. Für Startups und Jungunternehmer braucht es hierbei jedoch natürlich andere Lösungen.

Wir hoffen, dass der sinnvolle und faire medizinische Ansatz zur Rücksichtnahme auf unsere gesundheitlichen Risikogruppen auch in wirtschaftlicher Hinsicht seine Anwendung finden wird, auch wenn die Gesundheit hierbei selbstverständlich im Vordergrund steht.

Rückfragen & Kontakt:

Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker
Teinfaltstraße 1/12
1010 Wien
Web: www.voewa.at
Tel.: +43 660 1990 900
Email: office@voewa.at

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Online- und Fernstudien ermöglichen ein Studium – eine Aus- und Weiterbildung – neben Beruf und Familie auch von zu Hause aus.

So können Sie z.B. in sich geschlossene Kurz-Lehrgänge (sogenannte Nano Degrees) über unseren VIS Campus absolvieren:

Master-Absolventinnen und Absolventen akademischer Weiterbildung (MBA, MPA, MAS …) haben die Möglichkeit in einem Semester einen MSc-Lehrgang (Wirtschaftspsychologie) als TopUp in Fernlehre zu absolvieren.

Sie können in einem VIS-Fernstudium

Über VIS – Vienna International Studies –  bieten wir

  • Bildungsprogramme unterschiedlicher Bologna-Stufen
    • Bachelor,
    • Master (Magister)
    • PhD/Dr. und
    • Weiterbildung
  • in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 
    • Bulgarien
    • Deutschland 
    • Frankreich
    • Groß Britannien 
    • Österreich
    • Polen 
    • Serbien 

an.

Das bietet uns die Möglichkeit – quasi maßgeschneidert – auf die Bedürfnisse der Studierenden und unterschiedliche Bildungsbiographien einzugehen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

RSSU and IHM entered into an exciting cooperation

IHM International – Institute for technology based education in Health, Management and social services International, is now the official educational partner of the Russian State Social University (RSSU) in Wound care management.

IHM International will develop together with specialists from RSSU, professional programs for advanced training and professional recertification courses in Wound Care Management, according to the IHM pathways, in co-operation with an academic partner from Germany or Austria.

Russian State Social University, a place in Russia where Social Studies flourish

Russian State Social University (RSSU), the biggest provider of social education in Russia and the former Soviet Union.

What is Social Education?

Usually the social education is defined as a specific category of study and research, that is crucial for the development of society. At RSSU we understand social education in a broader sense as the combination of degree programs for managers, state civil servants, social workers, sociologists, anthropologists, etcetera, id est all those degree programs the graduates of which work for the improvement of society and for the needs of each individual. In other words – social workers.

It is our view that such a discipline of higher education, one that touches all areas of personal and social life, and helps to create better living conditions for everybody, could be the basis for the development of higher education as a whole, giving it the dual dimensions of social responsibility and humanity.

RSSU background

RSSU was founded in 1991 with the mandate to continue the core of the research and teaching activities of the former Higher School of the Communist Party. Initially, research and teaching focused on the Social and Political Sciences. Gradually, University activities extended into project work on social policy for State Institutions, as well as the education and support of acting administrators. It also became the leading institution for developing and drafting social reforms.

RSSU was the first University in Russia to offer undergraduate and graduate programs in Social Work, Social Youth Work, Social Insurance, Social Gerontology and Social Support for the Disabled. Since starting these programs, more than 400 000 social workers have graduated from the University.

Today RSSU has become a modern university with 14 faculties and more than 20 campuses in the territory of the Russian Federation, Azerbaijan, Belorussia, Kazakhstan, Kyrgyzstan and with the representative office in Cuba, at the University of Guantanamo.

RSSU today:

  • alma mater for more than 400 000 social workers;
  • the center of the Russian methodological union for teaching Social Work, Sociology, Social Insurance, Social Entrepreneurship, and Social Youth Work;
  • Social Sphere Innovation Hubs developer;
  • leading institution for developing and drafting of the state social reforms;
  • institutional driver for joint social educational programs and research in Russia and abroad;
  • … and the Guinness World Record holder.

If you want to know more about the cooperation or about the programs of the IHM, just send us an email:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, Chairman IHM

martin.stieger@ihm.ac.at

New Actors, New Discussion Format – How the Iran Nuclear Deal Can Be Saved

INVITATION

The International Institute for Peace (IIP), the Academic Peace Orchestra Middle East and the Geneva Centre for Security Policy (GCSP) in Cooperation with the Austrian Association for the Middle East Hammer-Purgstall (ÖOG) cordially invite you to the Panel Discussion on the topic

New Actors, New Discussion Format

How the Iran Nuclear Deal Can Be Saved

Date:                                Tuesday, March 17, 2020

Time:                                7:00 pm                            

Venue:                             International Institute for Peace,

                                          Möllwaldplatz 5/II, 1040 Vienna, Austria,

Registration:                  https://www.iipvienna.com/registration/

Moderation:

·       STEPHANIE FENKART, Director, International Institute for Peace

Panelists

·       MARC FINAUD, Senior Adviser at Geneva Centre for Security Policy

·       Prof. Dr HEINZ GÄRTNER, Chairman of the Advisory Board of the IIP, University of Vienna

·       Amb. STEPHAN KLEMENT, Head of the EU Delegation to the International Organizations in Vienna

·       Adj. Prof. em. Dr. BERND W. KUBBIG, Founder and Coordinator of the Academic Peace Orchestra Middle East (Apome); former Project Diroector, Peace Research Institute Frankfurt (PRIF/HSFK)

Content:

The development is worrisome: significant parties to the Iran Nuclear Deal or JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) have engaged in escalation: the Iranians with their calculated breaches of their commitments; Germany, France and Great Britain ‒ temporarily ‒ through their highly risky initiative of 14 January 2020 that set in motion the dispute resolution mechanism (DRM) provided for in the agreement. The loss of trust between the three Europeans and Tehran is very clear; their credible mediating role vis-à-vis the United States is just as much as face-saving initiatives aiming at Tehran that may be ready for discussion. All of this is happening in the wake of the further tightening of the US sanction screw with the aim of getting the Iranians to the table for a new deal. From Washington’s point of view, two other topics should be discussed: Iran’s threatening missile programmes and its destabilizing external behaviour in the region. A lot is at stake. New actors and an expanded discussion format are needed to avoid collisions, to take into account the demands of the United States and to maintain the substance of the agreement. Switzerland, Austria and Finland, which are unencumbered in terms of JCPOA, are in demand with their “good offices”.

Texts of the platforms in English and German:

The Discussion will be held in English.

The IIP invites to snacks and drinks after the event!

PLEASE SHARE WITH YOUR NETWORK!

You can also find the event on our homepage

www.iipvienna.com/events

as well as on facebook

www.facebook.com/IIPVIENNA

By participating in this event, you agree that any photos or recordings taken that include footage of your person may be published or used in any other way by the organizers of the event.

If you do not want to receive emails anymore, please write to registration@iip.at .

WKO Wahl 2020 – Wahlergebnis

Die Wahlen zur Wirtschaftskammer sind geschlagen.

Schade, dass die Wahlbeteiligung so gering war – die WKO ist ein wichtiger Sozialpartner und aus meiner Sicht in viele Fällen unverzichtbar.

Daher ein herzliches Danke an alle, die bei der Wahl ihre Stimme abgegeben haben und somit eine möglichst starke Interessenvertretung legitimieren: Hier finden Sie das Ergebnis.

Österreichs Immobilientreuhänder ein starker Wirtschaftsfaktor

Die rund 10.000 Immobilientreuhänder[1] und Inkassoinstitute in Österreich erzielen etwa 7 Milliarden EUR Umsatz[2] und beschäftigen rund 25.000 Menschen.

Die brandaktuelle WKO-Branchenstatistik[3] weist für das Jahr 2019 hoch interessanten Daten und Fakten für die Immobilien- und Vermögenstreuhänder in Österreich aus:

11.205 Fachgruppenmitglieder, 8.902 davon mit aktiver Gewerbeberechtigung beschäftigten[4] 22.787 Mitarbeiter, mehr als 55 % davon weiblich, bilden 154 Lehrlinge aus, der Personalaufwand dafür betrug mehr als 1 Mrd EUR, der durchschnittliche Personalaufwand je Arbeitnehmer 50.557 EUR und liegt damit rund 7 % über dem Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft insgesamt .

Natürlich erhob die WKO noch viele weiter Daten, die Sie hier finden können:

WKO Statistik, Immobilien- und Vermögenstreuhänder

und hat für jeden Fachverband folgende Daten zusammen gestellt:

  • Wirtschaftskammermitglieder 
  • Lehrlinge 
  • Unternehmen und Beschäftigte 
  • Neugründungen
  • Wirtschaftsdaten (Umsatzerlöse, Personalaufwand, Bruttowertschöpfung, Investitionen etc.
  • daraus abgeleitete Wirtschaftskennzahlen 


Alle Dokumente – spannend auch die Daten weiterer Fachverbände – können Sie als PDFs  downloaden:

•    Entsorgungs- und Ressourcenmanagement
•    Finanzdienstleister
•    Werbung und Marktkommunikation
•    Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
•    Ingenieurbüros
•    Druck
•    Immobilien- und Vermögenstreuhänder
•    Buch- und Medienwirtschaft
•    Versicherungsmakler und Berater in Vers.angelegenheiten
•    Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

VIS Vienna International Studies

Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

IMMO-Wiki – bislang 24 Youtube-Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft:


[1] gewerbliche Bauträger, Immobilienmakler, Immobilienverwalter

[2] der Umsatz je Erwerbstätigem lag im Jahr 2019 bei 255.737 EUR

[3] WKO Statistik, Immobilien- und Vermögenstreuhänder: Branchendaten, Abteilung für Statistik, Februar 2020, http://wko.at/statistik/BranchenFV/B_707.pdf

[4] zum 31. 12. 2019

Welser Immobilienstammtisch – gut gestartet:

Der langjährigen Tradition des Welser Immobilienstammtisches folgend, wurden die Immobilientreuhänder aus Wels am Mittwoch, 19. 02. 2020, zum informativen und geselligen Treffen eingeladen, was gut ankam.

Gleich zu Beginn ein hoch interessanter Vortrag vom Leiter Stadtentwicklungim Welser Magistrat Ing. Mag. (FH) Markus Stockinger, MSc.

Gefolgt von Informationen zu den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Immobilienmakler:

ANMELDUNG

und Informationen zum Gütesiegel „staatlich geprüft“.

Seit kurzem erlaubt eine Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort reglementierten Gewerben nach positiver Absolvierung der Befähigungsprüfung die Verwendung des Gütesiegels „staatlich geprüft“.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu den Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

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IMMO-Wiki – bislang 24 Youtube-Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft:

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Science Talk spezial > Muss Wissenschaft Geschichten erzählen? – Preisverleihung Wissenschaftsbuch des Jahres

Herzliche Einladung:

Science Talkspezial >

Muss Wissenschaft Geschichten erzählen?

mit

Preisverleihung

Wissenschaftsbuch des Jahres

am Dienstag, 10. März 2020 um 19:00 Uhr in die Aula der Wissenschaften (Wollzeile 27a, 1010 Wien) ein.

Die „Wahl zum Wissenschaftsbuch des Jahres“ ist eine Aktion des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Magazin Buchkultur.

Die wissenschaftlichen Sachbücher stehen im Mittelpunkt und mit ihnen jene Personen, die Forschung betreiben und durch Publikationen breitenwirksam vermitteln.

Die Preisverleihung findet im Rahmen der BMBWF-Veranstaltungsreihe „Science Talks“ statt.

Bitte um Anmeldung.

Es wird darauf hingewiesen, dass am Veranstaltungsort Fotos angefertigt werden und zu Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht werden können.

Science Talk

19:00 Uhr Podiumsdiskussion mit den Gewinner/innen „Wissenschaftsbuch des Jahres“

  • Julia Ebner, Extremismus- und Terrorismusforscherin „Radikalisierungsmaschinen“ – (Kategorie Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaft)
  • Prof. Dr. Johannes Frasnelli, Neurowissenschaftler und Geruchsforscher „Wir riechen besser als wir denken“ – (Kategorie Medizin/Biologie)
  • Univ.-Prof. Priv.-Doz. Mag. DDr. Martin Grassberger, Facharzt für Gerichtsmedizin, Biologe „Das leise Sterben“ – (Kategorie Naturwissenschaft/Technik)
  • Kristina Scharmacher-Schreiber, Autorin & Stephanie Marian, Illustratorin „Wie viel wärmer ist 1 Grad?“ – (Kategorie Junior-Wissensbücher)

Überreichung der Auszeichnung

„Wissenschaftsbuch des Jahres“ durch

Herrn Bundesminister Univ.Prof. Dr. Heinz Faßmann

Empfang

Moderation: Heinz Sichrovsky, ORF

Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?

Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in

  • Fachfußpfleger/in
  • Fachinstitut für Fußpflege
  • Medizinische/r Fußpfleger/in
  • Podologische/r Fußpfleger/in

nennen?

Kurze Antwort:

  • Fachfußpfleger/in (ja)
  • Fachinstitut für Fußpflege (ja)
  • Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)
  • Podologische/r Fußpfleger/in (ja)

Warum?

In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.

(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.

Die Bezeichnung „medizinische/r Fußpfleger/in[1] ist in Österreich daher nicht erlaubt.

Medizinische Fußpflege

Bezichnungen für die Fußpflege

Siehe dazu auch: Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Podologische/r Fußpfleger/in:[2]

Gewerbliche Fußpfleger dürfen sich auch als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen, das ist durch ein Gutachten von Mag. Ferdinand Wallner von der Wirtschaftskammer Wien klargestellt worden. 

Damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden

Das Gutachten vergleicht die Ausbildungen in Deutschland und Holland mit der Situation in Österreich.

Die Ausbildung zum „Podologen” beinhaltet neben Aspekten der Fußpflege auch Elemente von den Gewerben Orthopädietechniker sowie Orthopädie-Schuhmacher.

Diese Leistungen sind in der österreichischen Gewerbeordnung für Fußpfleger nicht vorgesehen.

Allerdings bescheinigt das Gutachten, dass das reglementierte Gewerbe der Fußpfleger im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung schon immer auch den Bereich, der in Deutschland nach dem Podologengesetz als medizinischen Fußpflege bezeichnet wird, umfasst.

Das bedeutet, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen, damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden.

Voraussetzung dafür sind im wesentlichen zwei Punkte:

  • Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde […] nicht ausreichen.
  • Hygienestandards: Besonders wird […] zu achten sein, dass die Bezeichnungen Podologie […] in Zusammenhang mit Fußpflege […] den Eindruck erwecken, dass […] Bereiche der podologischen Fußpflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der […] Hygienestandards […] erfordert.

Eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme ist zur Führung der Bezeichnung „podologischer Fußpfleger” bei Erfüllung obiger Voraussetzungen nicht erforderlich.

Podologischer Fußpfleger

Gewerbliche Fußpfleger sind auch zur Führung des Gütesiegels „staatlich geprüft“ berechtigt.

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel Fußpflege finden Sie hier: eps | jpg | pdf

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/Bezeichnung__medizinische_Fusspflege_.html

[2] https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/podologische-fusspflege.html