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Durch Lehrgänge der Weiterbildung begründete Berufsrechte in Österreich:

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht:

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten[1] sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

So kann man nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe[2] ausüben und erspart sich mit einem MBA auch ganz generell die Unternehmerprüfung[3].

Die sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie Immobilientreuhänder[4] (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Unternehmensberater[5], Vermögensberater[6], Versicherungsagent[7] oder Wertpapiervermittler[8] können nach einem erfolgreich absolvierten (facheinschlägigen) Lehrgang der Weiterbildung ausgeübt werden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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[1] Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 normiert im § 94 derzeit 75 reglementierte Gewerbe, die für die Zulassung (Ausübung) neben beruflicher Praxis einen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung) verlangen, wobei diese Prüfung eben durch einen erfolgreich absolvierten Lehrgang der Weiterbildung ersetzt werden kann

[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder ….

[3] § 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, …(4) 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

[4] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) § 1 (1): Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: 1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

[5] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …

[6] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.

[7] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung (Versicherungsvermittler – Verordnung) 4 (2) b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft oder das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Finanzdienstleistungen;

[8] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung) 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

Wissenswertes zur Meister- und Befähigungsprüfung in Österreich – Entfall der Unternehmerprüfung – auch durch entsprechende Weiterbildung

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO 1994) kennt Tätigkeiten

  • für die man einen Befähigungsnachweis erbringen muss und
  • solche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

In Österreich gibt es – seit der Gewerberechtsnovelle 2017 – 75 reglementierte Gewerbe inkl. Handwerke (diese werden im § 94 GewO durch den Zusatz (Handwerk) so bezeichnet z.B. § 94 Z 3. Bäcker (Handwerk)), für die es Gewerbezugangs-voraussetzungen gibt.

Bei den meisten dieser Gewerbe ist die Meisterprüfung oder die Befähigungsprüfung als eine Variante des Gewerbezugangs vorgesehen.

Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde das modulare Prüfungssystem eingeführt.

Die Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Modul 4Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)

Modul 5Unternehmerprüfung

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.

Die Befähigungsprüfung

Die Befähigungsprüfung ist in Österreich eine behördliche Prüfung der Kenntnisse einer Person, um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu dürfen (Befähigungsnachweis).

Mehr Infos: Prüfungs- und Befähigungsnachweise auf WKO.at

Sowohl die Meister- als auch die Befähigungsprüfung kennen das Prüfungsmodul der Unternehmerprüfung.

Die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.

Sie ist für alle Gewerbe gleich.

Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.

Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.

Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Hinweis:

Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.

Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang! https://martinstieger.blog/2014/03/12/ein-mba-ersetzt-die-unternehmerprufung/

Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderpüfung:

Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.

Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.

Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.

Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.

Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.

Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.

Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung

Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.

Prüfungsstellen:

Meisterprüfungen für Handwerke und Prüfungen für reglementierte Gewerbe werden generell bei den Meisterprüfungsstellen der Landeskammern abgenommen.

Achtung – Nicht bei jeder Meisterprüfungsstelle gibt es auch für jedes Gewerbe eine Prüfung.

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

Prüfungskommissionen:

Nicht für jedes Gewerbe ist in jedem Bundesland eine Prüfungskommission vorgesehen.

Prüfungskommissionen werden auf drei Jahre bestellt.

Fragen zu den Prüfungskommissionen sowie in welchem Bundesland welche Prüfung durchgeführt wird, beantworten die Meisterprüfungsstellen.

Liste der Prüfungskomissionen für die Prüfungsperiode 1.1.2014 bis 31.12.2018.

Prüfungsgebühren

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) geregelt.

Die Gebührenprozentsätze für die Prüfungen der reglementierten Gewerbe sind in der Anlage zur APO festgelegt.

Sofern die Ausbilderprüfung und/oder die Unternehmerprüfung als Modul vorgesehen wurden, sind diese Prüfungen angeführt.

Prüfungsgebühren

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung in Fernlehre – daher zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolvierbar – werden durch die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland angeboten.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Mit dem MBA zur Unternehmensberatung

In Österreich normiert das Gewerberecht im § 94 der Gewerbeordnung „reglementierte Gewerbe“ die nur mit einem Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfen, darunter auch die „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, eine Berufsgruppe der in Österreich tausenden Mitgliedern angehören (siehe unten Fachverband UBIT).

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 94/2003[1] regelt in den

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
  4. b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …..

Mit einem erfolgreich abgeschlossenen MBA-Lehrgang und dem Nachweis einer einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit können Sie daher das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) anmelden.

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT)

Mit mehr als 65.000 Mitgliedern gehört der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT) zu den größten und dynamischsten Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich.

Er nimmt die Interessen der Unternehmerinnen und Unternehmer aus den Bereichen Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie wahr.

Ziel ist es, berufsrelevante Rahmenbedingungen zu optimieren und dem Markt die Leistungen der Berufsgruppen zu kommunizieren.

Mitglieder können umfangreiche Beratungs- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen auf http://www.ubit.at und http://www.beratertag.at

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung im Fernstudium

bietet z.B. die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland im zeit- und ortsunabhängig absolvierbaren Fernstudium an:

http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Rückfragen bitte an Martin Stieger, Unternehmensberater und Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz:

Martin.stieger@liwest.at

siehe auch:

 

[1] Änderung BGBl. II Nr. 294/2010

 

Eintragung des akademischen Grades „MBA“ nach einem Lehrgang universitären Charakters

Ein MBA-Absolvent fragt heute bei mir an:

„Laut Rücksprache mit dem Passamt …. (Fr. …….) wurde mein MBA-Titel nicht eingetragen, weil es sich bei dem ausstellenden Institut um keine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt?“

Nun, des Rätsels (und auch die rechtlich richtige) Lösung liegt

a) in der außer-universitären Bildungseinrichtung, die den akademischen Grad MBA verliehen hat und

b) der an sich richtigen Auffassung des Passamtes, dass es sich bei der verleihenden Institution nicht um eine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt.

Aber die Eintragung hätte dennoch erfolgen müssen, bzw. hat zu erfolgen:

Der MBA wurde nämlich nach der positiven Absolvierung eines Lehrganges universitären Charakters verliehen.

Das Recht zur Verleihung des akademischen Grades MBA wurde dem – in diesem konkreten Falle verleihenden – Joseph Schumpeter Institut Wels durch die 35. MBA-Verordnung eingeräumt.

Das zuständige Ministerium (Wissenschaftsministerium) führt in den Richtlinien (Empfehlung) zur Führung akademischer Grade dazu dezidiert aus:

Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2012)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht bei den Empfehlungen zur Eintragung akademischer Grade in Urkunden von folgenden Grundsätzen aus:

1. Rechtsgrundlagen

a. Österreichisches Studienrecht 

 dd. Unter„anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen “versteht das österreichische Recht solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Se­mestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife bzw. die künstlerische Eignung voraussetzt und die in ihrem Sitzstaat als postsekundäre Bil­dungseinrichtungen anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 Z 1 UG u.a.). Wesentlich ist dabei die Anerkennung der Institution als solcher und nicht nur des einzelnen Studienprogrammes. – Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbin­dung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen, ob­wohl diese Institutionen keine anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sind.

Die Mitarbeiter des Passamtes können sich zu dieser Frage auch jederzeit an das Ministerium wenden.

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(Akademische) Fernlehre unter dem Weihnachtsbaum? ASAS wünscht fröhliche Weihnachten:

Warum ASAS – Vorteile?

  • zeit- und ortsunabhängiges Fernstudium
  • preislich fair
  • Lehrgangsgebühren steuerlich absetzbar (Werbungskosten für 2017 noch nützen!)
  • moderner Fernlehrcampus 
  • in Kooperation mit in- und ausländischen Hochschulen
  • Studium auch ohne Matura möglich

Zertifikatskurse

  • Jeweils eine in sich geschlossene Lehrveranstaltung
  • im Ausmaß von 150 Stunden Kontaktzeit und Selbststudium (abgefilmte Lehrinhalte, Texte)

Zertifikatslehrgänge

Fünf zusammengehörige Zertifikatskurse (ein Semester Mindeststudiendauer)

Diplomlehrgänge

  • 10 zusammengehörige Module (Zertifikatskurse)
  • zwei Semester Studiendauer
  • schaffen den Zugang zum MBA auch ohne Matura
  • werden auf den MBA mit 30 ECTS angerechnet

Kontaktstudien

  • in Kooperation mit der Allensbach University
  • beliebig kombinierbare Module (Zertifikatskurse)
  • mit jeweils 6 ECTS und (180 Stunden) work load
  • ermöglichen die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit im Maßanzug
  • d.h. man kann mit drei Modulen 1 Jahr in Bildungskarenz gehen, ohne ECTS-Ausweis wären dafür sieben Zertifikatskurse notwendig

akademische Experten:

  • in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland
  • 60 ECTS
  • mit Berufsberechtigungen
  • schaffen Zugang zum MBA
  • 30 ECTS werden im MBA angerechnet

MBA Lehrgänge:

ECTS für Regelstudien nutzen:

ECTS aus der Weiterbildung (Kontaktstudium, akad. Experte, MBA) können für Bachelor- und Master/Magisterstudien genutzt werden.

ASAS-Wikis auf youtube:

Vielleicht interessant für Sie?

Wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft  (BWL-Wikis)  und der Immobilienwirtschaft (Immo-Wikis) zu erklären

Lust auf eine Diskussion mit Lehrgangsteilnehmer/-innen und ASAS-Absolvent/-innen? Besuchen Sie unser Forum!

Rückfragen?

Martin Stieger: martin.stieger@asasonline.com

 

 

 

 

Auch Prüfungen aus FH-Lehrgängen der Weiterbildung und LuC’s sind nach der Novelle des UG anrechenbar!

Heute erreichte mich eine Anfrage:

ich habe in den Jahren 2009-2011 beim Joseph Schumpeter Institut einen MBA in einem Lehrgang universitären Charakters absolviert.

Nun wollte ich einen Teil der Inhalte an meiner Universität anrechnen lassen. Diese verweigern jedoch die Anrechnung nach § 78 UG mit der Begründung, dass dieses Institut nicht den Status einer „postsekundären Bildungseinrichtung“ hat.

Nun:

Die Problematik und gleichzeitig Lösung liegt in einer erfolgten Novellierung des UG.

Der § 78 UG wurde nach dem Auslaufen der Lehrgänge universitären Charakters novelliert.

Alte Regelung:

„§ 78.  (1)  Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.“

Dass die Inhalte dennoch anrechnungsfähig sind, lässt sich auch aus der novellierten Bestimmung ableiten:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1.

im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, ….. abgelegt wurden.

Unter diese außerordentlichen Studien fallen natürlich alle Mastergrade der Weiterbildung die in

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung – ausgelaufen 31. 12. 2012)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Würde man die Bestimmung des § 78 (8) Z 1 des UG zu eng auslegen, würden auch positiv beurteilte Prüfungen aus den Lehrgängen zur Weiterbildung, die an Fachhochschulen absolviert werden, nicht anrechenbar sein.

Da es aber zwischen den oben (nach Vorgabe des Ministeriums) aufgezählten Lehrgängen der Weiterbildung materiell rechtlich keinen Unterschied gibt, sind positiv beurteilte Prüfungen aus allen Masterlehrgängen der Weiterbildung anzurechnen.

Die im Rahmen eines Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) positiv absolvierten Prüfungen sind daher anzurechnen!

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

UG: Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

Mit einem Fernstudium die „leaky pipeline“ stopfen – als Frau neben Beruf und Arbeit zum MBA oder Bachelor!

Die Hälfte der Studierenden in der EU sind Frauen.

In Österreich sind es gar 55 %.

Doch mit jeder Stufe auf der Abschlussleiter verringert sich die Zahl der Frauen dramatisch.

Sie „versickern“ gleichsam – so sind nur mehr 42 % der Promovierenden Frauen – ein Phänomen, das als „leaky pipeline“ bezeichnet wird.

Anteil der Frauen an den Studienabschlüssen (Österreich):

Bachelor              56 %

Diplomstudium    62 %

Masterstudium    53 %

Promotion           42 %

In der akademischen Weiterbildung ist es nicht anders.

Doch für Erfolg versprechende Aufstiegschancen und erfolgreiche Karriereverläufe ist lebenslanges berufsbegleitendes Lernen und Weiterbildung enorm wichtig.

Je besser die Ausbildung, je größer die Praxiserfahrung, desto besser der Job!

Ständige Weiterbildung und hohes Engagement sorgen dafür, dass man einen guten Job auch behält.

Akademische Weiterbildung neben Beruf und Familie ist aber schwer in Einklang zu bringen.

Die Lösung bietet ein zeit- und ortsunabhängiges Fernstudium.

Die Lehrinhalte werden dabei mittels eines modernen Fernlehrcampus (Online) vermittelt und die Prüfungen von zu Hause aus (Hausarbeiten) oder in mehreren Prüfungszentren (Klausur) abgelegt.

Wird im Fernstudium ein Mastergrad angestrebt ist auch eine wissenschaftliche Arbeit (Masterarbeit) zu verfassen.

In Österreich bietet das AIM Austrian Institute of Management  der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH  ein MBA-Studium der Weiterbildung in zehn Vertiefungen an.

Diese MBA-Lehrgänge können auch ohne Matura begonnen werden.

Die Zugangsvoraussetzungen:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
    • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
    • Abschluss eines Expertenlehrgangs(Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
    • Positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Die hier genannten MBA-Lehrgänge erfordern 90 ECTS (drei Semester) und werden in der Regel berufsbegleitend in vier Semestern absolviert – was allerdings Disziplin und Motivation verlangt.

Die Studiengebühren sind steuerlich absetzbar und könnten auch über das Bildungsdarlehen (Raiffeisen, Wüstenrot, s Bausparkassa) finanziert werden.

Diese MBA-Lehrgänge eignen sich auch sehr gut für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.

In Deutschland bietet die Hochschule Allensbach interessante Bachelor- und Masterstudien in Fernlehre an.

Das Masterstudium Wirtschaftspädagogik  eignet sich meiner Meinung nach hervorragend für Frauen die ein polyvalentes Studium absolvieren möchten, um einmal für den Schul-Unterricht geeignet zu sein und zum zweiten in Unternehmen als Betriebswirtin tätig sein zu können.

Das Bachelorstudium an deutschen Hochschulen ist auch ohne Matura möglich.

Berufsbegleitendes Studieren lohnt sich – Karriere neben Familie und Beruf mit einem Fernstudium!

Rückfragen:

Martin Stieger, martin.stieger@liwest.at

 

 

Die 7 Todsünden beim Kauf einer Immobilie

Die sieben Hauptsünden Stolz, Habsucht, Neid, Zorn, Unkeuschheit, Unmäßigkeit, Trägheit oder Überdruss wurden früher häufig als „Todsünden“[1] bezeichnet.

Sie sind Grundgefährdungen des Menschen und heißen Hauptsünden, weil sie oft Wurzel weiterer Sünden sind.

Ähnliche Hauptsünden passieren beim Kauf einer Immobilie leider nur zu oft:

  1. Hauptsünde: der fehlende Blick des Profis ins Grundbuch!

Ein kundiger Blick ins von den Bezirksgerichten geführte öffentlich einsehbare Grundbuch ist jedermann/jederfrau möglich – entweder vor Ort – oder – kostenpflichtig – vom PC oder laptop aus über entsprechende Anbieter – um einige Euros erhält man dadurch Informationen über die Eigentümer, die Größe der Liegenschaft, Dienstbarkeiten wie Vorkaufs- und Wegerechte, ein allfälliges Veräußerungsverbot, eingetragene Pfandrechte – ein Immobilienmakler würde das selbstverständlich auch für Sie erledigen.

  1. Hauptsünde: Flächenwidmung und Bebauungsplan nicht lesen!

Wer ohne Makler kauft, sollte sich im Gemeindeamt erkundigen oder den digitalen Kataster abrufen, schlussendlich ist schon interessant wie hoch man selber oder der Nachbar bauen darf oder gar wo nicht gebaut werden darf.

Also nicht nur die Pläne für das eigene Grundstück einsehen, sondern auch die der Nachbargrundstücke.

Wenn Sie schon auf der Gemeinde nachfragen, können Sie sich auch gleich nach den Aufschließungskosten der Liegenschaft erkundigen.

  1. Hauptsünde: den Verkaufsunterlagen und den vorgelegten Plänen uneingeschränkt vertrauen!

Ein seriöser Makler nimmt Ihnen auch hier die Aufgabe ab, vergleicht die Pläne mit der gebauten Wirklichkeit, misst die Quadratmeter nach und überprüft kundig mögliche Bausünden. Er kontrolliert das Nutzwerkgutachten und den Energieausweis.

  1. Hauptsünde: kurzsichtig und zu kurz besichtigt!

Wer Zeit bei einer gründlichen Besichtigung spart und dabei auch Baumängel übersieht, büßt dies lange Zeit.

Der Sonnenlauf ist ebenso zu berücksichtigen, wie der Lärm aus Verkehr und Nachbarschaft. Es macht einen großen Unterschied ob Sie den neuen Wohntraum am Sonntag Vormittag besichtigen wo alle Nachbarn und insbesondere deren Kinder noch schlafen und der Durchzugsverkehr ruht oder an einem sonnigen warmen Abend …. warum nicht zu unterschiedlichen Zeiten mehrmals besichtigen, dann fallen Ihnen Baumängel auch eher auf – Sie heiraten ja ihren künftigen Ehegatten auch nicht nach dem ersten Abendessen.

Gibt es die Immobilie noch gar nicht, machen Sie die schöne Bau- und Ausstattungsbeschreibung zum Vertragsgegenstand.

  1. Hauptsünde: unüberprüfte Betriebskosten und übersehener Sanierungsbedarf!

Sanierungs- und Betriebskosten werden immer unterschätzt. Eine neue Heizung oder zusätzliche Wärmedämmung, neue Fenster und Türen eine bereits beschlossene Sanierung durch die Eigentümerversammlung – alles geht ins Geld. Informieren Sie sich daher wirklich ausreichend über alle geplanten und nötigen Sanierungen bei der Hausverwaltung, Ihrem Makler oder investieren Sie auch in einen Sachverständigen-Check.

Überprüfen Sie auch die angegebenen Betriebskosten auf Plausibilität und fragen Sie auch hier einen Experten.

  1. Hauptsünde: zahlen Sie bar und möglichst viel schwarz!

Es soll immer wieder vorkommen, dass Teile des Kaufpreises „schwarz“ bezahlt werden um Nebenkosten zu sparen. Anzahlungen in bar ohne Quittung stellen Sie vor ein Beweisproblem wenn der Verkäufer unredlich ist und seit Einführung der Immobilienertragsteuer[2] wird der Gewinn (Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis) bei Immobilienverkäufen mit 30 Prozent besteuert. Je mehr Schwarzgeld fließt, desto höher die Steuer.

  1. Hauptsünde: lassen Sie sich mit dem Finanzierungsgespräch bei der Bank viel Zeit!

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HlKrG) zwingt die Kreditinstitute die Kreditnehmer noch umfassender zu prüfen und zu informieren als ohnehin schon. Auf ein Bankengespräch sollte man sich daher gut vorbereiten und dabei auch wissen, dass ein abgelehnter Kreditwunsch zur Eintragung in die Bonitätsdatenbank führen kann. Ein Immobilienmakler der auch Hypothekarkredite vermitteln darf kann auch hier sehr hilfreich sein.

 

Rückfragen bitte an Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

 

Facheinschlägige Aus- und Weiterbildungslehrgänge des AIM in Kooperation mit ASAS

  • in Fernlehre,
  • zeit- und ortsunabhängig
  • neben Beruf und Familie absolvierbar
  • mit Abschluss an der Fachhochschule Burgenland

Akademisches Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH und Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz sowie Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels, Oberösterreich

 

[1]  https://www.erzdioezese-wien.at/hauptsuenden-oder-die-7-todsuenden

[2] https://martinstieger.blog/2016/03/03/immobilienertrag-und-grunderwerbsteuer/

Mit einem MBA/MSc VOEWA Mitglied werden!

Der VOEWA – Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker – lädt alle Absolventen und Absolventinnen aus wirtschaftswissenschaftlichen Lehrgängen der Weiterbildung (MBA, MSc …) zur Mitgliedschaft ein und versteht sich als österreichweite Interessensvertretung und Plattform für die stetig wachsende Gruppe von Akademikern und Akademikerinnen der Weiterbildung.

Der VOEWA immer schon eine Plattform für Kommunikation:

Der Verband versteht sich als bundesweite, offene und überparteiliche Plattform der Kommunikation mit dem Ziel, eine Stätte der Begegnung zu sein, für Absolventen von Universitäten und universitären Einrichtungen sowie von Persönlichkeiten mit hoher Verantwortung in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.

Als verbindende ideelle Grundlage werden das berufsspezifische und lebensgestaltende Denken und das praxisbezogene Wirken angesehen.

Aktivitäten

  • Veranstaltungen auf wirtschaftswissenschaftlichem, gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet
  • Vermittlung von Kontakten zu Unternehmungen und Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens
  • Kooperation mit Universitäten, Fachhochschulen und Verbänden im In- und Ausland
  • Regelmäßige Information der Mitglieder durch das Periodikum „VÖWA-Wirtschaftskurier“
  • Wirtschaftswissenschaftliche Beratung

Neu ist die VOEWA Akademie die VOEWA-Mitgliedern vergünstigte Angebote in spannenden Lehrgängen ermöglicht.

 

Weitere Informationen:

Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker

VOEWA Akademie

Man kann die Mitgliedschaft auch online beantragen:

Rückfragen zur VOEWA-Akademie bitte an Prof. Dr. Dr. Martin Stieger martin.stieger@voewa.at

 

 

 

Mit dem Meister zum Master

Zusammenfassung:

mit der erfolgreichen Meister- oder Befähigungsprüfung zum MBA – auch in Fernlehre und ohne Matura (Abitur) möglich

Der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen https://www.dqr.de  – ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems – weist dem Meister, der Meisterin das DQR-/EQR-Niveau 6 zu (was dem Bachelorniveau entspricht).

Auch in Österreich sieht man das so und werden die Meister- und Befähigungsprüfungen dem EQR-Niveau 6 zugeordnet (werden).
Bisher vorgenommene Zuordnungen:

https://www.qualifikationsregister.at/public/NQR-Zuordnungen
Infos zu den einzelnen Niveaustufen:

Klicke, um auf leaflet_de.pdf zuzugreifen

Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen sind in Verantwortung des BMWFW (Wirtschaftsministerium, https://www.bmwfw.gv.at/)  in der Gewerbeordnung vorgesehen, sie stellen Zugangsmöglichkeiten zu einem reglementierten Gewerbe dar.

Die Prüfungsinhalte werden durch Verordnungen der zuständigen Fachorganisationen der WKÖ festgelegt (§ 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 GewO 1994; BGBl.Nr. 194/1994), z.B. Befähigungsprüfungsordnungen für Baumeister/Baumeisterin oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieur/innen); Meisterprüfungsordnung für Heizungstechnik; ….

Die österreichischen Lehrgänge der Weiterbildung bieten nun die Möglichkeit die Qualifikation Meisterprüfung für den Zugang zu einem Mastergrad der Weiterbildung zu nutzen und auf Grundlage einer erfolgreich absolvierten Meisterprüfung die Zulassung zum Masterstudium auch ohne Matura auszusprechen.

Die Fachhochschule Burgenland geht hier mustergültig voran und können die im AIM Austrian Institute of Management – einer 100 %igen Tochter der Fachhochschule Burgenland – zusammengefassten Lehrgänge der Weiterbildung auch ohne Matura nach erfolgreich absolvierter Meisterprüfung begonnen werden.

Der MBA General Management Executive kann dabei völlig zeit- und ortsunabhängig und in 10 Vertiefungen – also sehr gut auch neben Beruf und Familie – absolviert werden.

Infos: http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html  

Auch ein Regelstudium ohne Matura aber mit Meisterprüfung ist in Deutschland und Österreich (an Fachhochschulen) möglich.

Ein Beispiel?

Der Bachelor in BWL (im Fernstudium) der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz:

https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs
Für weitere Rückfragen und Informationen genügt ein Mail an martin.stieger@liwest.at

Martin Stieger

https://stieger.online

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

1. Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

2. Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

3. Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.