Archiv der Kategorie: Bildung

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Online- und Fernstudien ermöglichen ein Studium – eine Aus- und Weiterbildung – neben Beruf und Familie auch von zu Hause aus.

So können Sie z.B. in sich geschlossene Kurz-Lehrgänge (sogenannte Nano Degrees) über unseren VIS Campus absolvieren:

Master-Absolventinnen und Absolventen akademischer Weiterbildung (MBA, MPA, MAS …) haben die Möglichkeit in einem Semester einen MSc-Lehrgang (Wirtschaftspsychologie) als TopUp in Fernlehre zu absolvieren.

Sie können in einem VIS-Fernstudium

Über VIS – Vienna International Studies –  bieten wir

  • Bildungsprogramme unterschiedlicher Bologna-Stufen
    • Bachelor,
    • Master (Magister)
    • PhD/Dr. und
    • Weiterbildung
  • in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 
    • Bulgarien
    • Deutschland 
    • Frankreich
    • Groß Britannien 
    • Österreich
    • Polen 
    • Serbien 

an.

Das bietet uns die Möglichkeit – quasi maßgeschneidert – auf die Bedürfnisse der Studierenden und unterschiedliche Bildungsbiographien einzugehen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

RSSU and IHM entered into an exciting cooperation

IHM International – Institute for technology based education in Health, Management and social services International, is now the official educational partner of the Russian State Social University (RSSU) in Wound care management.

IHM International will develop together with specialists from RSSU, professional programs for advanced training and professional recertification courses in Wound Care Management, according to the IHM pathways, in co-operation with an academic partner from Germany or Austria.

Russian State Social University, a place in Russia where Social Studies flourish

Russian State Social University (RSSU), the biggest provider of social education in Russia and the former Soviet Union.

What is Social Education?

Usually the social education is defined as a specific category of study and research, that is crucial for the development of society. At RSSU we understand social education in a broader sense as the combination of degree programs for managers, state civil servants, social workers, sociologists, anthropologists, etcetera, id est all those degree programs the graduates of which work for the improvement of society and for the needs of each individual. In other words – social workers.

It is our view that such a discipline of higher education, one that touches all areas of personal and social life, and helps to create better living conditions for everybody, could be the basis for the development of higher education as a whole, giving it the dual dimensions of social responsibility and humanity.

RSSU background

RSSU was founded in 1991 with the mandate to continue the core of the research and teaching activities of the former Higher School of the Communist Party. Initially, research and teaching focused on the Social and Political Sciences. Gradually, University activities extended into project work on social policy for State Institutions, as well as the education and support of acting administrators. It also became the leading institution for developing and drafting social reforms.

RSSU was the first University in Russia to offer undergraduate and graduate programs in Social Work, Social Youth Work, Social Insurance, Social Gerontology and Social Support for the Disabled. Since starting these programs, more than 400 000 social workers have graduated from the University.

Today RSSU has become a modern university with 14 faculties and more than 20 campuses in the territory of the Russian Federation, Azerbaijan, Belorussia, Kazakhstan, Kyrgyzstan and with the representative office in Cuba, at the University of Guantanamo.

RSSU today:

  • alma mater for more than 400 000 social workers;
  • the center of the Russian methodological union for teaching Social Work, Sociology, Social Insurance, Social Entrepreneurship, and Social Youth Work;
  • Social Sphere Innovation Hubs developer;
  • leading institution for developing and drafting of the state social reforms;
  • institutional driver for joint social educational programs and research in Russia and abroad;
  • … and the Guinness World Record holder.

If you want to know more about the cooperation or about the programs of the IHM, just send us an email:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, Chairman IHM

martin.stieger@ihm.ac.at

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Science Talk spezial > Muss Wissenschaft Geschichten erzählen? – Preisverleihung Wissenschaftsbuch des Jahres

Herzliche Einladung:

Science Talkspezial >

Muss Wissenschaft Geschichten erzählen?

mit

Preisverleihung

Wissenschaftsbuch des Jahres

am Dienstag, 10. März 2020 um 19:00 Uhr in die Aula der Wissenschaften (Wollzeile 27a, 1010 Wien) ein.

Die „Wahl zum Wissenschaftsbuch des Jahres“ ist eine Aktion des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Magazin Buchkultur.

Die wissenschaftlichen Sachbücher stehen im Mittelpunkt und mit ihnen jene Personen, die Forschung betreiben und durch Publikationen breitenwirksam vermitteln.

Die Preisverleihung findet im Rahmen der BMBWF-Veranstaltungsreihe „Science Talks“ statt.

Bitte um Anmeldung.

Es wird darauf hingewiesen, dass am Veranstaltungsort Fotos angefertigt werden und zu Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht werden können.

Science Talk

19:00 Uhr Podiumsdiskussion mit den Gewinner/innen „Wissenschaftsbuch des Jahres“

  • Julia Ebner, Extremismus- und Terrorismusforscherin „Radikalisierungsmaschinen“ – (Kategorie Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaft)
  • Prof. Dr. Johannes Frasnelli, Neurowissenschaftler und Geruchsforscher „Wir riechen besser als wir denken“ – (Kategorie Medizin/Biologie)
  • Univ.-Prof. Priv.-Doz. Mag. DDr. Martin Grassberger, Facharzt für Gerichtsmedizin, Biologe „Das leise Sterben“ – (Kategorie Naturwissenschaft/Technik)
  • Kristina Scharmacher-Schreiber, Autorin & Stephanie Marian, Illustratorin „Wie viel wärmer ist 1 Grad?“ – (Kategorie Junior-Wissensbücher)

Überreichung der Auszeichnung

„Wissenschaftsbuch des Jahres“ durch

Herrn Bundesminister Univ.Prof. Dr. Heinz Faßmann

Empfang

Moderation: Heinz Sichrovsky, ORF

Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?

Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in

  • Fachfußpfleger/in
  • Fachinstitut für Fußpflege
  • Medizinische/r Fußpfleger/in
  • Podologische/r Fußpfleger/in

nennen?

Kurze Antwort:

  • Fachfußpfleger/in (ja)
  • Fachinstitut für Fußpflege (ja)
  • Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)
  • Podologische/r Fußpfleger/in (ja)

Warum?

In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.

(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.

Die Bezeichnung „medizinische/r Fußpfleger/in[1] ist in Österreich daher nicht erlaubt.

Medizinische Fußpflege

Bezichnungen für die Fußpflege

Siehe dazu auch: Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Podologische/r Fußpfleger/in:[2]

Gewerbliche Fußpfleger dürfen sich auch als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen, das ist durch ein Gutachten von Mag. Ferdinand Wallner von der Wirtschaftskammer Wien klargestellt worden. 

Damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden

Das Gutachten vergleicht die Ausbildungen in Deutschland und Holland mit der Situation in Österreich.

Die Ausbildung zum „Podologen” beinhaltet neben Aspekten der Fußpflege auch Elemente von den Gewerben Orthopädietechniker sowie Orthopädie-Schuhmacher.

Diese Leistungen sind in der österreichischen Gewerbeordnung für Fußpfleger nicht vorgesehen.

Allerdings bescheinigt das Gutachten, dass das reglementierte Gewerbe der Fußpfleger im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung schon immer auch den Bereich, der in Deutschland nach dem Podologengesetz als medizinischen Fußpflege bezeichnet wird, umfasst.

Das bedeutet, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen, damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden.

Voraussetzung dafür sind im wesentlichen zwei Punkte:

  • Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde […] nicht ausreichen.
  • Hygienestandards: Besonders wird […] zu achten sein, dass die Bezeichnungen Podologie […] in Zusammenhang mit Fußpflege […] den Eindruck erwecken, dass […] Bereiche der podologischen Fußpflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der […] Hygienestandards […] erfordert.

Eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme ist zur Führung der Bezeichnung „podologischer Fußpfleger” bei Erfüllung obiger Voraussetzungen nicht erforderlich.

Podologischer Fußpfleger

Gewerbliche Fußpfleger sind auch zur Führung des Gütesiegels „staatlich geprüft“ berechtigt.

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel Fußpflege finden Sie hier: eps | jpg | pdf

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/Bezeichnung__medizinische_Fusspflege_.html

[2] https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/podologische-fusspflege.html

Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsmakler, Vermögensberater ….. müssen die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung beachten! Die WKO hilft mit einer Wissensdatenbank:

Noch nicht bei allen betroffenen Gewerbebetrieben angekommen:

  • für Gewerbetreibende gelten die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
  • für ein Finanz- oder Kreditinstitut gilt das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)!

Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:

  • Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Versteigerer mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (im Wesentlichen: Gesellschaftsgründungen; Übernahme von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion; Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse; Ausübung einer Treuhandfunktion, Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person).
  • Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
  • Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
  • Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden.

Die WKO hat zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sehr umfangreiche und wirklich hilfreiche Praxisfragen zur Geldwäscheprävention, Risikoerhebungsbögen und viel Wissenswertes bereit gestellt:

  1. Service der WKO
  2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis
  3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL 2015/849
  4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843
  5. Meldestelle Geldwäsche
  6. Wissenswertes

1. Service der WKO

Folgende Informationen können Sie auf der Serviceseite der WKO zur Geldwäschebekämpfung und Wirtschaftliche Eigentümer-Register abrufen:

2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat auf seiner Homepage Fragen und Antworten für die Praxis zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 veröffentlicht. Diese werden laufend aktualisiert. Zu weiteren Informationen des BMDW.

3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849

Die Geldwäsche-Richtlinien der EU sollen verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Das Ziel ist daher, das Finanzsystem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu schützen. Die jeweils aktuelle Geldwäsche-Richtlinie ersetzt die bis dahin bestehende.

Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849 – war bis 26.6.2017 umzusetzen, d.h. seit spätestens diesem Stichtag gelten die aktuellen Bestimmungen. 

4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843

Die sogenannte „fünfte Geldwäscherichtlinie“ Richtlinie (EU) 2018/843 ist seit 30.5.2018 in Kraft. Die Änderungen dieser Richtlinie sind zusammen mit der vierten Geldwäscherichtlinie zu lesen. Sie sieht erstmals auch eine Definition der „virtuellen Währung“ vor.

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 10.1.2020 umzusetzen, Österreich kann die Umsetzung bis dahin allerdings nicht gewährleisten. Zum aktuellen Stand des Begutachtungsverfahrens zur Geldwäschenovelle 2019. Ein Teil wurde im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt (siehe zB Definition virtuelle Währung und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währung in § 2 FM-GwG.)

Die wichtigste Änderung für Finanzdienstleister betrifft die Versteigerer, welche nämlich künftig auch den Geldwäschebestimmungen unterliegen, wenn sich der Wert der Transaktion auf 10.000 EUR, bar oder unbar, oder mehr beläuft.

5. Meldestelle Geldwäsche

Über die Homepage des Bundesministerium für Inneres (BMI) gelangen Sie zu allen Meldestellen. Die Meldestelle Geldwäsche ist den Meldestellen des Bundeskriminalamtes zugehörig. Dort finden Sie auch das Meldeformular.

6. Wissenswertes

Weitere nützlich Links und Informationen:

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies, ist selbst als Unternehmensberater tätig und auch geprüfter Immobilientreuhänder und Vermögensberater

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Frauen. Medien. Krieg.

EINLADUNG

In Zusammenarbeit mit der Universität Wien freut sich das International Institute for Peace (IIP) Sie auf die bevorstehende Buchvorstellung und Diskussion aufmerksam zu machen und herzlich einzuladen:

Frauen. Medien. Krieg.

Datum:                               Montag, März 9, 2020

Zeit:                                     6:00 pm                             

Ort:                                      International Institute for Peace,

                                            Möllwaldplatz 5/II, 1040 Vienna, Austria,

Anmeldung:                      https://www.iipvienna.com/registration/

Moderation:

·       STEPHANIE FENKART, Direktorin, International Institute for Peace

Panelists:

·       BETTINA BIRON, Universitätsassistentin, Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien

·       WOLFGANG DUCHKOWITSCH, Universitätsprofessor, Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien

·       ELISABETH KLAUS, Universitätsprofessorin, Fachbereich Kommunikationswissenschaft der Universität Salzburg (tbc)

·       HEINZ GÄRTNER, Universitätsprofessor, International Institute for Peace

Inhalt:

Anlässlich des internationalen Frauentages 2020 präsentieren die Herausgeber Bettina Biron, Wolfgang Duchkowitsch und Wolfgang Lamprecht des Instituts für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien in Kooperation mit dem International Institute for Peace am 9. März um 18 Uhr ihr neues Standardwerk aus der Reihe Kommunikation. Zeit. Raum.

Kriege sind prägend für unsere Erinnerungskultur. Doch der Fokus wird allzumeist nur auf Männer gelegt, die zur Waffe greifen, den Kriegsdienst verweigern oder in politischen Positionen Entscheidungen treffen. An gefallene Soldaten erinnern Kriegerdenkmäler, Lieder und Bücher. Doch Monumente für Frauen und deren wesentliche Rolle in Kriegen sucht man oft vergeblich. Die ahnungslose oder auch absichtliche Ausblendung der Hälfte der Menschheit in Kriegen führt unausweichlich zu einer Verzerrung der Wirklichkeit.

Deshalb widmen sich in diesem akribisch recherchierten Werk internationale Forscherinnen und Forscher unterschiedlicher Disziplinen den weiblichen Zeitzeuginnen und zeigen wissenschaftliche Perspektiven über das frühe 20. Jahrhundert bis in die Gegenwart – von der „Friedens-Bertha“ bis zur „Flinten-Uschi“, von Publizistinnen sowie Rezipientinnen über Kriegsbefürworterinnen und Pazifistinnen bis hin zu Arbeitskräften in der Kriegsmaschinerie.

Frauen. Medien. Krieg.

398 S., 34,90 €/CHF, br., ISBN 978-3-643-50731-0

LIT Verlag Wien
Garnisongasse 1/19 1090 Wien
Tel.: +43 (0)1 / 409 56 61 Fax: +43 (0)1/409 56 97
E-Mail:
wien@lit-verlag.at

Die Veranstaltung findet in deutscher Sprache statt.

Im Anschluss besteht die Möglichkeit zum Austausch bei einem Imbiss.

BITTE TEILEN SIE DIE VERANSTALTUNG MIT IHREM NETZWERK

Sie finden diese Veranstaltung auf unserer Homepage, sowie auf Facebook

www.iipvienna.com/events

Mit der Teilnahme an der Veranstaltung stimmen Sie der Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen, die im Rahmen der Veranstaltung entstehen, zu.

Neu: 1.000 EUR Prämie für abgelegte Meisterprüfungen in Oberösterreich

10 % aller Befähigungsprüfungen[1] und 18 % aller Meisterprüfungen[2] Österreichs werden in Oberösterreich abgelegt, d.h. 13 % aller österreichweit abgelegten Prüfungen für die reglementierten Gewerbe[3] werden im Bundesland Oberösterreich[4] abgelegt.

Rückwirkend mit 01. 01. 2020 wird jede in Oberösterreich bestandene Meister- und Befähigungsprüfung mit einer Prämie von 1.000,– EUR belohnt.

Damit folgt das Land Oberösterreich, welches dafür heuer Fördermittel von 600.000,– EUR budgetiert hat, dem Land Steiermark, welches bereits im Herbst 2019 diese Unterstützung für qualifizierte Gewerbe beschlossen hatte.

Diese Förderung gilt als weitere Anerkennung der Befähigungs- und Meisterprüfungen.

Künftig kann der „Meister“, die „Meisterin“ auch als eintragungsfähiger Titel vor dem Namen („Mst“ bzw. „Mst.in“) geführt werden.

Schon im Jahr 2019 wurde die Meisterprüfung (generell) dem Niveau 6 des NQR[5] zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.

2019 wurde auch das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ für alle Handwerke und das Gütesiegel „staatlich geprüft“ für Unternehmen eingeführt, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die dafür nötige Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] 282 Prüfungen in OÖ im Jahr 2019

[2] 342 Prüfungen in OÖ im Jahr 2019

[3] gem. § 94 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[4] insgesamt 624 Prüfungen für reglementierte Gewerben wurden sohin 2019 in Oberösterreich abgelegt, das Durchschnittsalter der Kandidaten lag bei 31,5 Jahren. Die älteste Absolventin war 61, der jüngste Kandidat war 20 Jahre alt. 

[5] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/

Arms Control and Disarmament – Challenges and Opportunities for the European Union

INVITATION

The International Institute for Peace (IIP), in collaboration with ENTER, COST, the Diplomatic Academy of Vienna, and the University of Vienna, cordially invite you to the panel discussion:

Arms Control and Disarmament – Challenges and Opportunities for the European Union

Date:                                   Wednesday, February 26th, 2020

Time:                                  18:00                  

Venue:                                International Institute for Peace (IIP), Möllwaldplatz 5 / 2. Floor, 1040 Wien

Moderation:

·       MARYLIA HUSHCHA, research assistant at the IIP

Panelists:

·       HEINZ GÄRTNER, Member of the Advisory Board, IIP; lecturer at the University of Vienna

·       ANGELA KANE, Vice-President of the IIP; former UN Representative of Disarmament Affairs

·       CARLA PORTELA, Senior Associate Analyst, European Institute for Security Studies

·       RAMSES A. WESSEL, Professor and Head of the European Law Department, University of Groningen

Content:
This panel discussion will discuss significant arms control and disarmament issues today.

The Intermediate-Range Nuclear Forces (INF) Treaty, which was signed by the United States and the Soviet Union in 1987, required both countries to destroy their stocks of ground-launched ballistic and cruise missiles with a range between 500 and 5,500 km.

However, the INF Treaty collapsed in 2019 after the United States withdrew. The New START-Treaty of 2011, which limits the number of US and Russian nuclear warheads on intercontinental ballistic missiles to 1,550, is on the verge of expiring if it is not extended by 2021.

The conclusion of the Joint and Comprehensive Plan of Action (JCPOA) between Iran and P5+1 in 2015 was a masterpiece of effective multilateralism. Since American President Donald Trump unilaterally withdrew from the agreement in 2018, the likelihood of military conflict in the Persian Gulf region has increased drastically.

The initiative on a NWFZ in the Middle East did not make much progress, however. Many falsely hoped that the 2015 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons would give the idea new momentum.

Legally binding NSAs raise some other interesting possibilities. At a United Nations Conference in July 2017, 122 state parties voted in favor of a treaty that prohibits all nuclear weapons. However, no nuclear-weapon state nor their allies participated.

The treaty expresses concern about the catastrophic humanitarian consequences of using nuclear weapons and calls for their complete elimination.

There are currently two opposing views on nuclear security: nuclear-weapon states feel more protected with nuclear weapons, while non-nuclear-weapon states think they are more secure because they have none.

In the run-up to the Review Conference of the Non-Proliferation Treaty (NPT) in April-May, the EU will discuss in several seminars and workshops these and other in many ways controversial issues.

The Discussion will be held in English.

The IIP invites to snacks and drinks after the event!

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as well as on Facebook

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Immobilienmakler-Assistent/in gemäß ONR 43001-1

Die Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben, verpflichten Immobilienmakler auch zur Aus- und Fortbildung[1]:

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen[2] ablegen.
  3. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Immobilienmakler-Assistent

Das Zertifikat  „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1“ ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Wer kann sich zertifizieren lassen?

Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum „Immobilienmakler-Assistent“ im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.

Ausbildung & Zertifizierung:

Die Ausbildung und Vorbereitung auf die Zertifizierung erfolgt mittels dem VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“.

Die Zertifizierung erfolgt durch

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut)

Ausbildung

Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten, wird

  • Online,
  • Online Plus (online und Webinare on demand) und
  • bei Bedarf im blended learning Format, d.h. in einer Abfolge von Theorie (über Fernlehre) und Praxis (in Präsenzvorträgen)

vermittelt.

Inhalt

Modul 1: Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Recht, Maklerrecht, Standesrecht, Baurecht, Mietrechtsgesetz (MRG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Grundzüge des Steuer- und Abgabenrechts, Konsumentenschutz (KSchG)

Modul 2: Makler – praktisches Arbeiten:

Grundbuch, Ablauf einer treuhändischen Kaufabwicklung, Grundverkehr, Vergebührung, Liegenschaftsbewertung, Baurecht, Flächenwidmung, Planlesen, Praxisbeispiele

Modul 3: Makler – praktisches Arbeiten:

Erfolgreiche Kundengespräche, Immobilienfinanzierung (Finanzierungsmethoden, Nebenkosten, Bonitätsprüfung, Förderungen), Immobilienmarketing (Marketinginstrumente, Objektaufbereitung und -präsentation, Kundenbindung), Social Media, Praxisbeispiele

Zeit- und ortsungebunden?

Der Lehrgang ( = die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten) kann in der Variante

Online

völlig zeit- und ortsungebunden neben Beruf und Familie über den VIS-Campus absolviert werden.

Die LehrgangsteilnehmerInnen können in der Variante

Online Plus = Online und Webinare on demand

zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Webinar buchen und in der Variante

Blended Learning

bietet VIS bei Bedarf zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Präsenzseminar an.

Die Präsenzerfordernisse werden so gestaltet, dass sie neben einem selbständigen und daher kundenorientierten Beruf und Familie absolviert werden können, die Fernlehrinhalte sind ohnehin orts- und zeitunabhängig abrufbar.

Zertifizierung

  • Mit dem VIS-Ausbildungsnachweis (einem eigenen Zertifikat) wird ein Antrag auf Zertifizierung[3] bei Austrian Standards gestellt
  • Ablegung einer schriftlichen Prüfung
  • Ausstellung des Zertifikats
  • Alle 2 Jahre Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Fachwissens im Ausmaß von 16 Stunden
  • Das Zertifikat ist für 5 Jahre gültig,
  • Rezertifizierung (mdl. Gespräch und Nachweis der Weiterbildung)
  • Prüfungs- und Zertifikatsgebühr: EUR 395,00 (exkl. USt.)

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut) bietet dafür allmonatlich Prüfungstermine an:

Prüfungstermine 2020

Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien (immer donnerstags ab 08:30)

  • 20.02.2020
  • 19.03.2020
  • 23.04.2020
  • 14.05.2020
  • 25.06.2020
  • 23.07.2020
  • 27.08.2020
  • 24.09.2020
  • 22.10.2020
  • 19.11.2020
  • 10.12.2020

„ON Certified Person“

Zertifizierte Maklerassistenten sind berechtigt, die Bezeichnung „ON Certified Person“ zu führen und dies durch ein entsprechendes Logo zu kommunizieren.

Für die Benutzung der Zertifikate gelten die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Zertifizierungssystems ON Certified Person.

Allgemeines zum VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“:

Format:              Online / berufsbegleitend

Dauer:                1 Semester

Preis:                 bei Einzelbuchung (z.B. als selbständiger Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweis) Module 1 – 3 jeweils  EUR 360,–;

                           Gesamtlehrgang: EUR 930,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Webinar (3 Stunden) gebucht werden (max. TN 10, mindestens 3 TN), jeweils EUR 60,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Tagesseminar (8 Stunden) gebucht werden (max. TN 15, mindestens 6 TN), jeweils EUR 180,–

Sprache:            Deutsch

Abschluss:         Jedes Modul wird mit einer Prüfung (MC-Test) abgeschlossen und diese mittels Modulzeugnis bestätigt.

Nach positiv beurteilten Prüfungen in allen drei Modulen wird ein Abschlusszertifikat ausgestellt.

Rückfragen – Kontakt – Anmeldung:

Prof. Dr. Dr. Martin StiegerVIS Vienna International Studies

Email: vis@viennastudies.com

Mobil: +43 664 5432246   

Online Anmeldung  http://campus.viennastudies.com/

Mehr dazu auch im Video:


[1] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/wko_immo_standesregeln_3011.pdf

[2] Das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1“ ist der Nachweis für die Qualifikation eines/einer Immobilienmakler-Assistenten/in

[3] https://www.austrian-standards.at/produkte-leistungen/zertifizierung/personenzertifizierung/immobilienmakler-assistent/?gclid=Cj0KCQjwo7foBRD8ARIsAHTy2wkWp4I4y2IlPjMKADw8sPyGhhaqs00K6cuOjWAKwWSR9Z2Qzwm-OmsaAroNEALw_wcB