Zwei wichtige Aufgaben hat sich die ERA-Akademieselbst gegeben.
die umfassende Aus- und Fortbildungsverpflichtung
der Immobilienmakler und ihrer Mitarbeiter so zu gewährleisten, dass diese
neben Beruf und Familie möglich ist.
Gerade
Immobilienmakler haben sehr unregelmäßige Arbeitszeiten und wissen daher
moderne Fernlehrangebote zu schätzen.
„Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die
allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung
als Immobilienmakler nachweisen.
Immobilienmakler sorgen dafür, dass
ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter,
im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und
alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten
Personen,
die nicht die fachliche Befähigung zum
Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann
erfolgreich abgeschlossen haben, binnen
18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der
Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch
Teilnahme an Ausbildungs-veranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der
ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die
vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen.
Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der
Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich
abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich
fortzubilden.“
Immobilienmakler
werden ist nicht leicht!
Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler laut Immobilientreuhänder-Verordnung kann man z.B. mit Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) erfüllen.
Die ERA-Akademie wird diesen Ansprüchen mehr als gerecht!
Aus-
und Fortbildungsverpflichtung:
Sowohl die Fort-
als auch die Ausbildungsverpflichtung aus den Standesregeln kann mit
Den Vorbereitungslehrgang dazu führt die ERA-Akademie in Fernlehre mit der VIS Management GmbH – https://viennastudies.com – durch und organisiert dazu Präsenztage zur Vertiefung und Anwendung des Erlernten und zur Prüfungsvorbereitung mit den renommierten Vortragenden FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer und Prof. Mag. Thomas Malloth.
Akademische
Lehrgänge zur fachlichen Qualifikation der Immobilienmakler:
Online können wichtige Bergriffe schnell und einfach aufgerufen werden und so erklärt ASAS in einem eigenen IMMO-Wiki auf Youtube– bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft:
Viele Studierende nutzen auch das ASAS-Forum für Fragen, News, Diskussionen, dem Erfahrungs- und Gedankenaustausch und für die vielen kurzen Filme zur Erklärung von Begriffen aus der BWL und rund um das Thema Immobilien.
Alle Fragen und Informationen zum Fernstudium via ASAS, zu Inhalten der Lehrgänge, Vertiefungs-Möglichkeiten, (Muster-)Klausuren, Prüfungen, zur Masterarbeit, zu Anrechnungen … finden Sie hier: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.
Ein wunderbarer Sommer wird nicht nur von Badewetter bestimmt sondern erlaubt auch die Erholung mittels angenehmer Regentage.
Diese Regentage kann man mit Hilfe der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH für eine Fülle von Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen, die allesamt online möglich sind.
Der USP von ASAS liegt gerade in der Möglichkeit das vielfältige Lehrangebot zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre zu absolvieren.
ASAS nutzt dazu einen modernen Fernlehrcampus und die Studierenden nehmen das Wissen in der Abfolge von abgefilmten Vorträgen und Textpassagen auf und legen auch die Prüfungen (entweder Klausuren oder Seminararbeiten) ortsungebunden ab.
Expertenlehrgängediese sind auch ohne Reifeprüfung absolvierbar, „belohnen“ mit 60 ECTS und einem Abschluss der Fachhochschule, vermitteln tw. Berufsrechte (z.B. Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler) und schaffen auch für Nicht-Maturanten den Zugang zu MBA-Lehrgängen .
Der MBA-Lehrgang kann in mehreren Vertiefungen gewählt werden und bietet z.B. der MBA General Management Competence innerhalb des Vertiefungsstudiums zusätzliche Wahlmöglichkeiten (5 aus 12 möglichen Modulen)
Mit Studiengebühren von EUR 8.900,— für das gesamte MBA-Studium in Fernlehre ist ASASPreisführer; die Studiengebühren sind zudem steuerlich absetzbar.
In den MBA-Lehrgang kann man auch ohne Vorstudium (z.B. mit Matura und Berufserfahrung, mit einem Diplom– oder Expertenlehrgang oder auch einer eigenen Zulassungsprüfung) einsteigen.
Auch ohne Matura kann man zum MBA spondieren, wenn man den Weg über z.B. einen Expertenlehrgang wählt.
Vorstudien werden bis zu 30 ECTS angerechnet, ersparen also bis zu 1/3 der insgesamt 90 für den MBA nötigen ECTS.
Die 3 Semestern (90 ECTS) werden in der Regel in vier Semestern absolviert.
In sogenannten Kontaktstudien können einzelne Module abgeschlossen, aber auch mehrere Module zu individuell maßgeschneiderten Lehrgängen kombiniert werden (der Anzug von der Stange wird so zum Maßanzug) und darin ECTS erreicht werden.
Ein Modul im Kontaktstudium verlangt eine Teilnahmegebühr von EUR 550,—
Qualitätskontrolle und -sicherung:
Die Lehrgänge der Weiterbildung und Kontaktstudien sind natürlich durch die jeweilige Hochschule qualitätsgesichert und geprüft.
ASAS selbst ist Mitglied bei Ö-Cert und ISO 29990 zertifiziert.
Lehrgangsbeschreibungen, Musterprüfungen, Prüfungsordnungen, Informationen zur Masterarbeiten … natürlich auch Informationen zur Online Prüfung finden Sie hier: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare
Haben Sie noch Fragen?
Frage:
gibt es ein wirklich völlig zeit- und ortsunabhängig absolvierbares Online-Studium?
ja, das gibt es wirklich. Die Lehrgänge der Weiterbildung, die das AIM der FH Burgenland in Kooperation mit ASAS in Fernlehre anbietet, können zeit- und ortsunabhängig mittels modernem online-Campus absolviert werden.
Selbst Prüfungen können Sie von zu Hause aus ablegen.
Frage:
Kann man sich da nicht helfen oder diese Prüfungen von dritter Seite ablegen lassen?
Nein, das geht nicht, entweder werden Klausuren direkt im Prüfungszentrum (AIM Eisenstadt, ASAS Wels) geschrieben oder kameraüberwacht abgelegt, da ist ein „Schummeln“ unmöglich und ausweisen muss man sich natürlich auch.
Mit Lehrgängen der Weiterbildung können auch Berufsrechte erworben werden und man kann mit einem MBA-Abschluss z.B. dasGastgewerbe ausüben.
Es könnte für Sie auch interessant sein, dass ASAS rund 60 kurze Filme auf Youtube zur Verfügung stellt, die kostenlos Begriffe der Betriebswirtschaft oder zum Thema Immobilien (was ist meine Liegenschaft wert?)aber auch zum Thema wissenschaftliches Arbeiten erklärt.
alle diese Filme werden recht gerne aufgerufen, sicher 700.000 mal bislang und etwa 800 x täglich – auch ein Beweis dafür, dass online viel möglich ist.
Für die Zulassung zu einem reglementierten Gewerbe muss auch die Unternehmerprüfung oder ein Ersatz (siehe detailliert am Ende dieses Artikels) dafür nachgewiesen werden.
Die Unternehmerprüfung
Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.
Sie ist für alle Gewerbe gleich.
Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.
Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!
Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.
Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Hinweis:
Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.
Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang!
Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderpüfung:
Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.
Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.
Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.
Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.
Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.
Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.
Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung
Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:
die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs.1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs.1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftliche-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule, und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen,
mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstander Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.
(3) Abs.2 Z.5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBI. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:
Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Handelswissenschaft,
Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Volkswirtschaft,
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
Studienrichtung Rechtswissenschaften
Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
Unternehmerführerschein
§ 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.
Schlussbestimmung
§ 3 (1) tritt mit 1.August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBI. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung BGBI. Nr. 356/1979 festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.
(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs.1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs.1 genannte Prüfungstoff zugrunde lag.
(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Rechtsgrundlagen: Urfassung: BGBl. 453/1993 Novelle: BGBl. 748/1995 Novelle: BGBl. II/210/1999 Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001 Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994
Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
Der MBA Controlling – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann wirklich jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.
Was dieses MBA-Studium auch von zu Hause aus und das vollständig online – also bei entsprechender beruflicher Praxis auch ohne Präsenz – ermöglicht.
Der MBA Controlling festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals im Controlling und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Controllers erfolgreich erfüllen zu können.
Dementsprechend wird im Speziellen auf die Themen Projektmanagement, Bilanzierung und Bilanzanalyse, Controlling, Internationale Rechnungslegung und Beteiligungs-controlling eingegangen.
Darüber hinaus lernen Sie, wie dieses Wissen in der Praxis anzuwenden ist.
Der MBA Controlling im Fernstudium eignet sich ideal, wenn Sie
Ihre Fachkompetenz im Bereich Controlling erweitern möchten,
sich betriebswirtschaftlich weiterbilden möchten,
berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben,
Interesse an einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung haben, mit dem Ziel für höherwertige Führungspositionen die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu erwerben.
Somit werden einerseits Controllerinnen und Controller, die ihre Fachkompetenz erweitern möchten, Mitabeiter/-innen aus dem Bereich Rechnungswesen, sowie all jene angesprochen, die sich in einer Führungsposition befinden oder eine solche anstreben.
Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Controlling erwerben möchten, eine vielversprechende Perspektive.
Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxisoder
positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.
Definition Berufspraxis:
Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.
Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!
Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:
Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.
Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.
Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.
Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.
Auch die Prüfungen werden über den Campus online abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com
Inhalt:
Der MBA Controlling umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.
Zunächst sind sechs Pflichtmodule im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS):
Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Controlling (24 ECTS).
Die einzelnen Module sind auch als ASAS-eigene Zertifikatskurse absolvierbar und können somit auch einzeln und selbständig absolviert werden.
Das ermöglicht beispielsweise die Absolvierung eines Modules als Zertifikatskurs um sich mit dem MBA-Lehrgang vertraut zu machen. Positiv absolvierte Zertifikatskurse (maximal 5) können anschließend auf den MBA angerechnet werden.
Die Lehrgangsgebühren (MBA) betragen EUR 8.900,—, für ein einzelnes Modul als Zertifikatskurs EUR 400,– und für ein einzelnes Modul als Kontaktstudium EUR 550,–.
Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.
Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit
Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.
Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.
Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.
Die wichtige Bedeutung der Kindergärten und –krippen:
Uns allen ist grundsätzlich bewusst, dass Kindergärten als die erste außer-familiäre Bildungseinrichtung eine enorme Bedeutung für unsere Gesellschaft, unsere Zukunft haben und unsere Kinder daher auf bestens ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen (Elementarpädagogen/-innen) treffen sollten.
Ausbildung an der BAFEP:
Unsere Elementarpädagogen/-innen werden zumeist an Bundesschulen (auch entsprechende Privatschulen können absolviert werden), an einer sogenannten Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAFEP), ausgebildet – einer fünfjährigen, zur Matura führenden, berufsbildenden höheren Schule.
Die Absolventen/-innen sind hervorragend ausgebildet und übernehmen in Folge bis zu 25 Kinder in ihre Verantwortung.
Hohe Anforderungen:
An unsere Kindergärten werden hohe Erwartungen gerichtet: die Kinder sollen soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit und Frustrationstoleranz entwickeln, daneben soll ihnen Wissen vermittelt werden, wobei dieses den (deutschen) Spracherwerb, Alltagstätigkeiten (wie Schuhe selbst binden) und den Umgang mit digitalen Medien umfasst.[1]
Schlussendlich werden die Kindergärten als Einrichtungen selbst von Kindergartenpädagogen/-innen gemanagt und geleitet.
Akademische Weiterbildung erforderlich:
Für alle diese Aufgaben wäre aus meiner Sicht eine berufsbegleitende Weiterbildung dringend nötig und von den Kindergartenpädagogen/-innen wird diese auch zu Recht eingefordert.
Eine auf der BAFEP aufbauende akademische Weiterbildung ist also das Gebot der Stunde scheitert aber wie immer an einer Frage – der des Geldes.
Das Problem der Finanzierung:
Wer soll a) diese Weiterbildung finanzieren und b) werden akademisch ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen natürlich auch mehr kosten.
Die Bundesländer und die Gemeinden entscheiden derzeit über Gruppengröße und Öffnungszeiten und tragen auch die Kosten der Kindergärten und –krippen.
Die Begeisterung die Weiterbildungskosten zu übernehmen und die höheren Gehälter zu tragen halten sich bei den Trägern verständlicherweise in sehr engen Grenzen.
Wohl auch ein Grund warum das ab Herbst 2018 an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ), der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz (PHDL) und der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig angebotene Bachelorstudium Elementarpädagogik vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch nicht genehmigt ist.
Es bedarf also noch vieler Verhandlungsrunden zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und sollte die Zeit bis zur längst fälligen Lösung sinnvoll genutzt werden.
Akademische Lehrgänge als Zwischenlösung:
Als ersten Schritt könnten die fachlich wohl für die Kindergartenpädagogen/-innen zuständigen Pädagogischen Hochschulen oder auch Universitäten Lehrgänge der Weiterbildung einrichten.
Universitätslehrgänge[2] und Hochschullehrgängen[3] könnten in Form von Expertenlehrgängen (zumindest 60 ECTS) als akademische/r Elementarpädagoge/in oder auch mit einem Mastergrad in der Weiterbildung (MA, MEdu) abgeschlossen werden.
Mastergrade in der Weiterbildung können dabei als akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung mit starkem Berufsbezug – also beispielsweise abgeschlossene BAFEP und 5 Jahre Berufserfahrung – aufgesetzt werden und berufsrechtlich als fachliche Voraussetzung für die Leitung eines Kindergartens besonders anerkannt werden.
Kindergartenpädagogik – Elementarpädagogik im dualen Weiterbildungssystem:
Diese Möglichkeit würde ein duales System abbilden, der/die Elementarpädagoge/in ist nach der BAFEP bereits im Kindergarten tätig, sammelt Berufserfahrung und studiert in einem Experten- oder Mastergrad der Weiterbildung, dessen positiver Abschluss auch mit zusätzlichen berufsrechtlichen Vorteilen „belohnt“ wird.
Da Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung keine Regelstudien abbilden, die eine A-Wertigkeit begründen könnten, würden sich die Länder und Gemeinden wohl weniger gegen solche Weiterbildungsangebote sträuben.
Lehrangebote auch mittels Einsatz von Fernlehre:
Neue Konzepte der Fernlehrdidaktik und –pädagogik könnten dabei die Präsenzzeiten in den Lehrgängen reduzieren und die erforderlichen Lehrgangskosten senken.
Die Weiterbildung unserer Elementarpädagogen/-innen müsste den Ländern und Gemeinden ein wichtiges Anliegen sein und hielte sich bei einiger Phantasie auch in leistbaren Grenzen.
Heinz Faßmann, der neue Bildungsminister, könnte hier einen wichtigen Schritt setzen und viele Experten/-innen aus der Berufsgruppe der Elementarpädagogen/-innen und natürlich der kompetenten Hochschulen würden ihn hier gerne unterstützen.
In Österreich gibt es – seit der Gewerberechtsnovelle 2017 – 75 reglementierte Gewerbe inkl. Handwerke (diese werden im § 94 GewO durch den Zusatz (Handwerk) so bezeichnet z.B. § 94 Z 3. Bäcker (Handwerk)), für die es Gewerbezugangs-voraussetzungen gibt.
Bei den meisten dieser Gewerbe ist die Meisterprüfung oder die Befähigungsprüfung als eine Variante des Gewerbezugangs vorgesehen.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde das modulare Prüfungssystem eingeführt.
Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Die Befähigungsprüfung
Die Befähigungsprüfung ist in Österreich eine behördliche Prüfung der Kenntnisse einer Person, um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu dürfen (Befähigungsnachweis).
Sowohl die Meister- als auch die Befähigungsprüfung kennen das Prüfungsmodul der Unternehmerprüfung.
Die Unternehmerprüfung
Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.
Sie ist für alle Gewerbe gleich.
Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.
Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!
Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.
Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Hinweis:
Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.
Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderpüfung:
Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.
Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.
Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.
Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.
Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.
Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.
Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung
Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.
Prüfungsstellen:
Meisterprüfungen für Handwerke und Prüfungen für reglementierte Gewerbe werden generell bei den Meisterprüfungsstellen der Landeskammern abgenommen.
Achtung – Nicht bei jeder Meisterprüfungsstelle gibt es auch für jedes Gewerbe eine Prüfung.
Mit der abgeschlossenen Ausbildung (3 Jahre) gemäß GuKG – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – kann man ab Oktober 2017 in einem deutschsprachigen Masterstudium der Gesundheitswissenschaften den Master of Health Sciences abschließen.
4 Semester
120 ECTS
im dritten und vierten Semester besteht die Möglichkeit der Spezialisierung:
Physiotherapie,
Krankenpflege,
Public Health,
integrative Gesundheitswissenschaften.
und im Zuge dieses Studiums können auch bereits abgeschlossene Sonder-Ausbildungen gemäß GuKG angerechnet und der Master damit entsprechend schneller erreicht werden.
Das Masterstudium kann größtenteils zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolviert werden.
Auch ECTS aus Weiterbildungslehrgängen wie beispielsweise aus dem MBA Gesundheitsmanagement der Fachhochschule Burgenland, welcher in einer Kooperation des AIM Austrian Institute of Management mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Fernlehre angeboten wird: http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-gesundheitsmanagement.html können im Studium Master of Health Sciences angerechnet werden.
Im Herbst 2017 startet eine renommierte Hochschule ihr deutschsprachiges Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege:
6 Semester
180 ECTS
und im Zuge dieses Studiums können auch bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß GuKG – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – angerechnet und der Bachelor (Bachelor of Nursing) damit entsprechend schneller erreicht werden.
Da der gesamte berufspraktische Bereich mit dem Diplom der Gesundheits- und Krankenpflege nachgewiesen werden kann, können die allfällig noch nötigen Module (abhängig vom Diplom, das nach 2- oder 3jähriger Ausbildung erreicht werden konnte) zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolviert werden.
Bei Interesse und/oder Fragen: info@asasonline.com oder martin.stieger@liwest.at