(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1.
der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.
nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1.
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.
der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Die Bundesregierung hat am 23.11.202 erweiterte, umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen präsentiert.
Für die körpernahen Dienstleister steht ein adaptierter Umsatzersatz als Wirtschaftshilfe zur Verfügung.
Analog zum Tourismus werden auch für körpernahe Dienstleistungen für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt.
Informationen zum erweiterten Umsatzersatz finden sich auch auf der Website des BMF.
Hier ein Auszug aus den FAQs:
Ein kundenfreundliches und einfaches Eingabeformular steht für alle Lockdown-Betroffenen ab 23.11. auf FinanzOnline zur Verfügung. Das Ziel ist eine Auszahlung rund 10 Tage nach Antragstellung. Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.
Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert. Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (2.300 Euro) zu.
Für Mischbetriebe gilt: Ist der Unternehmer grundsätzlich direkt betroffen und erzielt im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche, die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer Branche, die nicht betroffen ist, so bekommt er jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, zu 80 % ersetzt. Der Antragsteller hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Prozentsatz zu schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.
Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch der Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.
Der Antrag auf Umsatzersatz kann auch ohne Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gestellt werden.
Für Unternehmen, die im November 2019 noch nicht existiert haben, wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.
Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.
Der Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrachtungszeitraum ist eine Grundvoraussetzung des Umsatzersatzes. Unternehmen, die im Zeitraum 17. November bis 6. Dezember 2020 betroffen sind, und die in diesem Zeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. Unschädlich sind folgende Formen der Beendigung eines Dienstverhältnisses: Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.
Eine falsche ÖNACE ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden. Die Anleitung zur Änderung finden Sie auf dem „Unternehmensservice Portal“.
Der Umsatzersatz kann auch beantragt werden, wenn das Gewerbe im Betrachtungszeitraum ruhend gemeldet wird.
Keinen Anspruch haben Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com
Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe
[1] Lt. WKO sind davon rund 96.000 Unternehmen betroffen
[2] 479. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)
Ich habe dem Thema der berufsrechtlichen Abgrenzung Ernährungstraining und Ernährungsberatungschon einige Blog-Beiträge gewidmet und auch eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die sich nun mit einem wohl durchdachten und gut begründeten Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Graz deckt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erkannte jüngst (August 2020) im Rahmen einer Berufung des „Schutz- und Interessensverbandes zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken“ im Auftrag des Verbandes der Ernährungswissenschaftler Österreichs (VEÖ) – es ging um die öffentlich vertretene Behauptung „Ernährungstraining sei verboten“ – dass es in Österreich im Rahmen der Dienstleistung Ernährungstraining erlaubt ist, Informationen und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen in persönlicher und/oder individualisierter Weise abzugeben, die dazu bestimmt sind, eine gesundheitsorientierte Ernährungsmodifikation anzuregen und Kunden und Kundinnen auf ihrem Weg zu einer ausgewogenen Lebensweise zu begleiten.
Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich
Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufsbegleitungen und Kochkursen
Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allg. Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen, gesundheitsbewussten Firmen, etc.
Schulung und Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu unterschiedlichen Ernährungsthemen – solange damit nicht Beratung (Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sondern ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Informationen verstanden wird.
Ich habe eine Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister sowie alle Zusatzausbildungen (Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage, Bindegewebsmassage, APM etc).
Darf ich als Heilmasseur bei einem Bekannten im Angestelltenverhältnis arbeiten?
Mein Bekannter ist gewerblicher Masseur und möchte mit mir gemeinsam Massagen und Therapien anbieten.
Antwort:
Die Berufsausübung als Heilmasseur geht nur freiberuflich, das regelt das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG.
Das bedeutet, Sie können nicht angestellt als Heilmasseur tätig sein.
Falls Sie angestellt bei einem gewerblichen Masseur arbeiten geht das natürlich, aber dann dürfen Sie nur im Rahmen dessen Gewerbeberechtigung arbeiten und genau keine Krankenbehandlung durchführen, also nicht als Heilmasseurin arbeiten.
Gewerbliche Masseure dürfen unter keinen Umständen Therapien anbieten und an kranken Menschen arbeiten.
Sie dürfen sich auch nicht als Heilmasseur bezeichnen, wenn Sie nicht selbständig als Heilmasseur tätig sind.
DieBerufsrettung Wienist die medizinische Notfallorganisation der Stadt Wienund die größte Rettungsorganisation in der Bundeshauptstadt.
Sie erfüllt den landesgesetzlichen Auftrag, das Rettungswesen in der Stadt Wien zu organisieren und durchzuführen.
Die Wiener Berufsrettung steht 365 Tage im Jahr rund um die Uhr bereit, um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt bei medizinischen Notfällen schnellstmöglich lebensrettende Maßnahmen und eine optimale Notfall-Erstversorgung zu bieten.
Die Berufsrettung Wien verfügt über 100 Einsatzfahrzeuge sowie ÄrztInnen, SanitäterInnen und MitarbeiterInnen im Technik- und Verwaltungsbereich, die auf zwölf Stationen über ganz Wien verteilt sind.
In Zusammenarbeit mit der Rettungsleitstelle, die täglich über 1.000 Notrufe abwickelt, wird so gewährleistet, dass in medizinischen Notfällen ein Rettungsmittel im Schnitt in acht bis zwölf Minuten an jedem Notfallort der Stadt eintrifft.
Bei der Berufsrettung Wien sind ausschließlich hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Über 700 Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Leitende Medizinerinnen und Mediziner stehen für die Gesundheit der Wiener Bevölkerung an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Verfügung.
Zusätzlich garantieren rund 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsbereich den reibungslosen Ablauf.
Philip Lanz (20 Jahre alt) und sein Freund Sebastian Raber (21 Jahre alt) haben gemeinsam das Getränk „ayoka Good Mood Drink“ entwickelt.
Die beiden haben mehr als 2 Jahre lang an diesem Projekt gearbeitet.
Der wesentliche Unterschied zu anderen auf dem Markt erhältlichen Getränken ist der, dass ayoka verschiedene Pflanzenextrakte enthält, darunter Griffonia – eine natürliche Quelle von 5-HTP, welche dem Körper die Produktion von Serotonin und anderen Glückshormonen ermöglicht.
Auch wenn wir in Österreich das Corona-Virus im Griff haben, Abstand halten, Masken tragen wo es notwendig ist und die Desinfektion der Hände vornehmen – gibt es unerwartet Gesundheitsrisiken.
Sowohl die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, AUVA[1], als auch die US-Lebensmittelüberwachungs- und Arzneimittelbehörde FDA[2] (Food and Drug Administration) warnen vor so manchen alkoholischen Desinfektionsmittel.
Die AUVA führt in ihrer Warnung aus, dass anlässlich der Desinfektionsmittelknappheit verursacht durch die Coronavirus-Pandemie einige Betriebe auf die Herstellung alkoholischer Desinfektionsmittel umgesattelt haben.
Wird dazu Alkohol z.B. aus Getreide o. Ä. gebrannt, ist zu beachten, dass der Vor- und Nachlauf – also die zu Beginn und am Ende der Destillation entstehende Flüssigkeit – ein Gemisch verschiedener leichtentzündlicher und giftiger (toxischer) Stoffe ist. Diese Begleitalkohole oder sogenannten „Fuselalkohole“ im Vor- und Nachlauf sind keinesfalls zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln geeignet. Im Vorlauf sind leicht flüchtige Substanzen wie Acetaldehyd und akut giftiges Methanol enthalten, das unter anderem über die Atemwege oder die Haut aufgenommen werden kann.
Im Nachlauf sind schwer flüchtige „Fuselalkohole“ enthalten.
Die Zusammensetzung des Vorlaufs und Nachlaufs ist zudem undefiniert und unterliegt Schwankungen, wodurch auch die Wirksamkeit zur Inaktivierung des SARS-CoV-2 (Coronavirus) nicht gesichert ist.
„Verwenden Sie keine Händedesinfektionsmittel, die aus Vorlauf hergestellt wurden“, warnt die AUVA.
Der FDA wiederum sind Desinfektionsmittel ein Dorn im Auge die Methanol enthalten.
“Methanol ist kein akzeptabler Bestandteil für Hand-Desinfektionsmittel und sollte wegen seiner toxischen Wirkung nicht verwendet werden”, so die US-Behörde.
Methanol kann auch über die Atemwege oder über die Haut aufgenommen werden und bei Menschen unter anderem Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen und Erbrechen auslösen.
Um bei der Händedesinfektion auf Nummer sicher zu gehen, sollten daher unbedingt alkoholfreie aber wirksame Desinfektionsmittel verwendet werden.
Rückfragen: DDr. Martin Stieger, Unternehmensberater, martin.stieger@liwest.at
Können Heilmasseure auch als gewerbliche Masseure tätig werden und wenn ja – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Diese Frage bekomme ich oft gestellt und so möchte ich diese auch in meinem Blog beantworten.
Kurze Antwort:
Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger(zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.
Deutlich längere Antwort:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 in den Zugangsvoraussetzungen normiert:
§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:
1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
und jetzt wird es seht wichtig:
3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung.
Die Unternehmerprüfung entfällt auf Grundlage der Unternehmerprüfungsordnung sobald eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen werden kann.
Der nun folgende Satz ist nicht mehr anzuwenden:
Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichenTätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.
insbesondere, da mit 31. 12. 2017 der Abs. 2 des § 23 außer Kraft getreten ist:
alte Bestimmung:
Unternehmerprüfung
§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1.
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2.
die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3.
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.
Die Bestimmung des § 23 GewO in der derzeit gültigen Fassung:
§ 23.
Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.
Noch einmal zur Unternehmerprüfung:
Die Unternehmerprüfung ist in der GewO geregelt:
§ 25.
(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.
(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.
Die Unternehmerprüfungsordnung ist nun diese im § 25 (3) GewO angesprochene Verordnung des Wirtschaftsministeriums:
Diese Unternehmerprüfung entfällt = Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der 453. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung) idgF da mehrfach novelliert: Novelle: BGBl. 748/1995, Novelle: BGBl. II/210/1999, Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001, Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 auf Grund § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994)
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:
die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständigeroder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
Also in der kurzen Zusammenfassung:
Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger(zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.
Da mit einer Ausbildung zum Heilmasseur und dem Nachweis der Unternehmerprüfung oder Ersatz derselben, gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen ist und es für Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme eigene Ausbildungen gibt, wird der Gewerbewortlaut von den Gewerbebehörden oft eingeschränkt auf Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme.
Das ist an sich unnötig, geschieht aber gelegentlich.
Heilmasseure können sich nach Gewerbeanmeldung als „gewerbliche Masseure“ bezeichnen.
Heilmasseure dürfen sich zusätzlich als „Shiatsu-Praktiker“ oder „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ nur dann ausweisen, wenn Sie die dafür nötige Ausbildung haben.