Archiv der Kategorie: Bildung

Vienna International Studies (VIS) mit neuer Webpage:

VIS Vienna International Studies stellt die interessanten Fernlehrangebote nun auch in deutscher Sprache vor: https://viennastudies.com/

VIS Vienna International Studies ermöglicht ein internationales Studium von zu Hause aus.

Damit können Studierende der Corona-Situation trotzen, im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudien auf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD, als akademische Weiterbildung: MBA, MSc …) erreichen.

VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.

Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist eben über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

VIS ermöglicht neben den Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Der VIS Campus: https://campus.viennastudies.com/

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Fernlehrangebot am VIS Campus:

Festveranstaltung 30 Jahre DBU: #DBUdigital Online-Salon „Nachhaltig in die Zukunft“ – 01.03.2021

Am 1. März 1991 hat die Geschäftsstelle der Deutschen Bundesstiftung Umwelt ihre Arbeit aufgenommen.

Genau 30 Jahre später, am 1. März 2021, feiert die DBU das 30-jähriges Jubiläum.

Dazu kann man sich noch hier anmelden anmelden:

1. März 2021 von 16 Uhr bis 18 Uhr

Festveranstaltung 30 Jahre DBU – #DBUdigital „Nachhaltig in die Zukunft“

Als Festredner hat Frans Timmermans, der Vizepräsident der EU-Kommission und EU-Kommissar für Klimaschutz, zugesagt.

Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel sowie die DBU-Kuratoriumsvorsitzende Rita Schwarzelühr-Sutter senden jeweils ein Grußwort.

Auch Bundesumweltministerin Svenja Schulze hat einen Beitrag zugesagt.

Anschließend diskutiert DBU-Generalsekretär Alexander Bonde mit Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.

Alexander Bonde: „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft leitet uns die Kernfrage: Wie können Innovationen einen Beitrag zur Großen Transformation leisten und wie kann der Wandel hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft gestaltet werden? Zentrale Herausforderungen dabei sind der Klimawandel, ein nicht nachhaltiger Umgang mit Ressourcen und der Verlust der Biodiversität.“

Ein filmischer Rückblick auf 30 Jahre Stiftungsgeschichte rundet die Veranstaltung ab.



Weitere Informationen und die Anmeldung zur Festveranstaltung finden Sie hier.

Die Allensbach Hochschule ist Partner der Deutschen Bundesstiftung Umwelt und gratuliert der DBU sehr herzlich zum 30. Geburtstag.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

30 Jahre Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste

Die Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste ist ein transnationales und interdisziplinäres Netzwerk, das rund 2.000 renommierte Wissenschaftler, Künstler und Geistliche (unter den Mitgliedern auch Papst em. Benedikt XVI) weltweit verbindet.

Sie wurde 1990 gegründet und hat ihren Sitz in Salzburg.

Die Mitglieder der Akademie kommen aus mehr als 70 Ländern und werden in acht Klassen eingeteilt, 34 der Mitglieder sind Nobelpreisträger.

So wurde beispielsweise der Nobelpreis für Chemie 2020 an die Biochemikerin und Mikrobiologin Emmanuelle Charpentier verliehen, die seit 2018 Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste ist.

Die Mitgliedschaft kann auf Einladung der Akademie oder durch Vorschläge ihrer Mitglieder erworben werden.

Auf der Grundlage der Empfehlungen der Nominierungskommission entscheidet der Senat über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft gilt als Auszeichnung der Verdienste um Wissenschaft und Gesellschaft.

Mehr zur Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste: 

https://www.euro-acad.eu/

Master Professional (D) – Professional MBA (A)

Mir wurde heute eine interessante Frage gestellt.

Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.

Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!

An Ihrer Hochschule Herr Stieger brauche ich für ein MBA-Studium mit 60 ECTS sogar ein abgeschlossenes Bachelorstudium mir 240 ECTS.

Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?


Kurze Antwort:

Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetz und damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird  jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.

Längere Antwort:

Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Deutschland:

Bachelor Professional und Master Professional[2] sind zwei im Jahr 2020 im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes eingeführte Abschlussbezeichnungen.

Im Berufsbildungsgesetz wurde der bisherige Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ durch den Begriff „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt.

Diese höherqualifizierende Berufsbildung umfasst drei Fortbildungsstufen mit jeweils eigenen Bezeichnungen:

Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.

Ein Bachelor Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR).

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Bei dem Master Professional handelt es sich ebenfalls um einen Fortbildungsabschluss.

Für diese Abschlussbezeichnung ist eine erfolgreich bestandene Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe erforderlich.

Ein Master Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 7 des DQR. Zu ihm zählt beispielsweise der Betriebswirt (IHK).

Zum Thema auch:

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] MBA General Management – kompakt: https://www.allensbach-hochschule.de/master/mba-in-12-monaten/

[2] Sehr gute und lesenswerte Zusammenfassung aus: https://www.sgd.de/glossar-weiterbildung/bachelor-und-masterprofessional.html

Was passiert mit einem PhD aus Groß-Britannien? Eintragung nach Nostrifizierung?

Eine mir heute gestellte Frage:

Interessantes Video!

Wissen Sie was mit einem PhD aus GB passiert, der nach dem Brexit absolviert wurde? Kann der über eine Nostrifizierung in Ö anerkannt werden?“

Ich versuche es:

Deutschland:

Grundsätzlich gilt nun für Deutschland, dass britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen sind, z.B. „MBA (London School of Economics)“, was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat aber beschlossen, dass für Groß-Britannien eine Ausnahmeregelung gelten könnte, die bereits für Nicht-EU-Staaten wie Australien, Japan oder die USA gilt und wonach der PhD ohne Zusatz und Herkunftsbezeichnung auch weiterhin in in Deutschland geführt werden könnte – auch als „Dr.“ wenn Groß-Britannien seinerseits ähnliche Regelungen vorsieht (Prinzip der Reziprozität).

Ich gehe daher davon aus, dass der PhD aus GB in Deutschland weiterhin ohne Herkunftsbezeichnung geführt und auch in öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Aber viel wichtiger ist die Frage, ob der PhD seinen „Wert“ verliert, also z.B. die wissenschaftliche Anerkennung oder die Bedeutung im Beruf.

Diese ist leicht zu beantworten: Nein!

Daran ändert der Brexit natürlich gar nichts.

Österreich:

In Österreich können britische akademische Grade auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen. (§ 88 UG und § 6 PassG-DV).

Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.

Kann – und das war ja die mir an sich gestellte Frage – der akademische Grad PhD auf Grund einer Nostrifizierung weiterhin in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

Kurze Antwort: theoretisch Ja – praktisch Nein

Längere Antwort:

AbsolventInnen von Hochschulstudien außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, die einen Beruf ergreifen möchten, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert müssen/können eine Nostrifizierung beantragen.

Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen (in diesem Falle österreichischen) Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums.

Zuständig dafür ist das für Studienangelegenheiten verantwortliche Organ an einer öffentlichen Universität bzw. durch das Kollegium einer Fachhochschule.

Die erfolgreiche Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses führt zur völligen Gleichstellung mit dem entsprechenden, österreichischen Studienabschluss im jeweiligen Fach und zieht somit dieselben Rechtsfolgen nach sich. Antragsteller/innen dürfen dann den entsprechenden, österreichischen, akademischen Grad führen und erhalten somit auch die Berechtigung zur Ausübung jener Berufe, die in Österreich mit dem jeweiligen Studienabschluss verbunden sind.

Wichtig:

Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Hochschule absolvierten Studienabschlusses (akademischen Grades) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Besteht der Berufszugang also bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere den Anerkennungsrichtlinien innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, ist der Nostrifizierungsantrag nicht zulässig.

Da ein Berufszugang z.B. in der Diätologie oder der klinischen Psychologie auf Grundlage eines Bachelor- und/oder Masterstudiums (oft gekoppelt mit Berufserfahrung und auch weiteren Prüfungen, z.B. als Zivilingenieur) – und nicht auf Grund einer Promotion – erfolgt, auch FH-Professor/-in  kann man auf Grund eines britischen PhD’s werden, sehe ich kaum Chancen an einer Universität (und nur an Universitäten kann die Nostrifizierung eines Doktorgrades erfolgen) erfolgreich den Antrag auf Nostrifizierung stellen zu können.

Siehe auch:

Diskussionsbeiträge, Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Rund um’s Studium:

Ist eine Promotion neben Beruf und Familie überhaupt möglich – und sinnvoll? Die Metapher vom Elfenbeinturm sollte eigentlich längst Geschichte sein!

Das obige Bild zeigt einen Ausschnitt des Gemäldes Der Philosoph (1633) des Malers Rembrandt van Rijn aus https://wortwuchs.net/elfenbeinturm/

Ein Doktorat erfordere drei bis vier Jahre volle Beschäftigung.

So etwas geht nicht berufsbegleitend“, wird Oliver Vitouch, Rektor der Universität Klagenfurt und Vizepräsident der Österreichischen Universitätenkonferenz (uniko) in der Presse vom 22. 01. 2021 zitiert.[1]

Im lesenswerten Artikel zur Qualitätssicherung bei Abschlussarbeiten wird insbesondere zum Kompetenzerwerb durch die Promotion ausgeführt,

  • dass ein Doktorat einen wesentlichen Beitrag zur jeweiligen Disziplin leistet,
  • dass an Stelle des alten Modells eines einzelnen Doktorvaters die Dissertanten heute von Teams betreut werden und
  • eine wissenschaftliche Arbeit einen Prozess darstellt. (Prof. Vitouch)

Dieser wissenschaftliche Prozess beginnt bei der Prüfung des Konzepts auf wissenschaftliche Relevanz und mündet idealerweise in einer Publikation in einem anerkannten Fachjournal.

„Dissertanten sollten Nachwuchswissenschaftler sein, die von Wissenschaftlern betreut werden und im Peer-Kontext – auch gemeinsam mit anderen Dissertanten – eingebunden sind“ (Vitouch).

So weit kann ich jeden Satz unterschreiben, bei der Eingangs zitieren Meinung des sehr geschätzten Kollegen Vitouch: „So etwas geht nicht berufsbegleitend“, muss ich aber einwenden:

  • gerade berufstätige Doktorandinnen und Doktoranden leisten hervorragende wissenschaftliche Arbeit.
  • Nach dem Masterabschluss kann dabei auf hohem Niveau Theorie und Praxis verbunden werden und stehen Beruf und Familie den hohen Ansprüchen an ein Doktorat nicht entgegen.
  • In vielen Fällen so würde ich meinen, bereichern berufstätige Promotionswerber die Wissenschaft sogar.

Wer noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen hat wird an manchem Dissertationsthema zur ZPO scheitern und lässt sich z.B. moderne Personalführung schwer von Wissenschaftlern untersuchen, die noch nie Mitarbeiterverantwortung getragen haben.

Ich glaube, dass sowohl Promotionsvorhaben die ausschließlich und jahrelang an einer Universität betrieben werden, als auch solche, die man berufsbegleitend absolviert, ihre Berechtigung haben, sich Theorie und Praxis wechselseitig bereichern und durch Berufserfahrung durchaus wichtige Erkenntnisse für die Promotion gewonnen werden können.

Vom Elfenbeinturm als ausschließlichem Ort wissenschaftlicher Erkenntnisse sind moderne Konzepte daher auch schon lange abgekommen.

Wie sehen Sie das?

Diskussionsbeiträge, Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Doktor ist nicht gleich Doktor: Dr. – PhD – DBA – PhDr.


[1] Die Presse, 22.01.2021: Damit die Visitenkarte sauber bleibt: https://www.diepresse.com/5926681/damit-die-visitenkarte-sauber-bleibt

 

Österreich: Das Bildungsdarlehen ermöglicht die angestrebte Höherqualifikation bis zum kompletten Studium!

Der zeitliche und finanzielle Aufwand für berufsbegleitende Aus-, Fort- und Weiterbildung ist beträchtlich.

Zeit- und ortsunabhängige Fernstudien und Online-Angebote helfen neben straffem Zeitmanagement das Problem Zeit zu lindern.

Das Bildungsdarlehen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildung ermöglichen es Ihnen Ihre angestrebte höhere Qualifikation zu finanzieren.

Ein Bildungsdarlehen z.B. von Wüstenrot ermöglicht die Finanzierung der angestrebten Höherqualifikation – von der Werkmeisterprüfung oder IT- und Computerschulungen über Lehrgänge zu Unternehmensführung und Management bis zum kompletten Auslandsstudium oder dem begehrten VIS-Studium an einer renommierten Hochschule:

VIS ermöglicht neben den klassischen Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Das Bildungsdarlehen deckt praktisch alle Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung auftreten können.

Das benötigte Bildungskapital steht Ihnen gleich, ohne Ansparen zur Verfügung.

Durch eine fixe Zinsobergrenze bleibt die Investition in Ihre Zukunft immer kalkulierbar.

Sie können damit auch sofort mit Ihrer Aus- und Weiterbildung beginnen!

Möglich ist ein Bildungsdarlehen für österreichische Staatsbürger und/oder EU-Bürger mit einem Wohnsitzaufenthalt seit mindestens 6 Jahren in Österreich.

Voraussetzung ist ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, seit mindestens 4 Monaten, ein unbefristetes, ungekündigtes Dienstverhältnis.

Das Einkommen muss auch während der Ausbildung gegeben sein.

Es dürfen keine Privatkredite aktuell vorhanden sein und keine höheren Hypothekendarlehen.    

Es ist auch möglich eine Person aus dem Familienverband als Bürgen zu benennen, wenn diese Person die angeführten Voraussetzungen erfüllt.

Die Höchstdarlehenssumme beträgt Euro 30.000,00.

Die Rückzahlung des Bildungsdarlehens kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, z.B. wenn „Überstunden“ wieder möglich sind.

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10 gute Gründe für eine Werkmeisterausbildung in Österreich:

Doktorat in Fernlehre:

VIS Kontaktstudium:

Master im Fernstudium:

Von zu Hause aus Online in Deutschland, Österreich, Frankreich …….. oder auch Groß Britannien studieren

VIS Vienna International Studies ermöglicht ein internationales Studium von zu Hause aus.

Damit können Studierende der Corona-Situation trotzen, im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse

  • in Regelstudien auf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD,
  • als akademische Weiterbildung: MBA, MSc …)

erreichen.

VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.

Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist eben über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

VIS ermöglicht neben den Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Der VIS Campus: https://campus.viennastudies.com/

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Master of Science (MSc) in einem Semester:

Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD):

Führung britischer akademischer Grade in Deutschland und Österreich ab dem 01. 01. 2021:

Nun ist auch die Übergangsfrist vorbei, Groß Britannien endgültig aus der Europäischen Union ausgetreten und steigt GB auch aus dem Erasmus Programm aus.

Neben den wirtschaftlichen Nachteilen für die Briten und die EU bringt dieser Austritt auch Änderungen bei der Führung und Eintragung der britischen akademischen Grade mit sich.

In Deutschland sind nun britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen[1] z.B. „MBA (London School of Economics)“[2], was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.

In Österreich können britische akademische Grade auch ohne diese Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen.[3] (§ 88 UG[4] und § 6 PassG-DV[5]).

Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.

Bereits in öffentliche Urkunden eingetragene britische akademische Grade dürfen bei einer Neuausstellung z.B. des Reisepasses nicht mehr „übernommen“ werden.

Die Verpflichtung, ausgestellte öffentliche Urkunden nun zu korrigieren, sehe ich nicht.

Bislang haben die Meldeämter die nachträgliche Eintragung akademischer Grade in Reisepässe ermöglicht und sieht das Formular dazu auch nur die Ergänzung und nicht die nachträgliche Streichung vor:

Reisepass – Änderung/Ergänzung – Antrag

Ob das Innenministerium als oberste Passbehörde oder das Wissenschaftsministerium nun die Meldeämter informiert, bei der Eintragung britischer Grade oder der Neuausstellung von öffentlichen Urkunden, Personalausweisen, Reispässen auf die geänderte Situation bereits eingetragener britischer akademischer Grade besonders zu achten, lässt sich nicht abschätzen.

Akademische Grade gelten als personenbezogene Daten und sind auf Verlangen der Behörde natürlich nachzuweisen.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

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VIS Kontaktstudium:


[1] In Deutschland können nur Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

[2] LTO Karriere berichtet auch von der Zulässigkeit nach einem Urteil des Kammergerichts in Berlin (Urt. v. 22.02.2012, Az. 5 U 51/11), den im außereuropäischen Ausland erworbenen Titel lediglich um den Namen des Ortes zu ergänzen, an dem der Titel erworben wurde, also „LL.M. (New York)“. Diese mit dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften schwer vereinbare Ansicht begründet das Gericht damit, dass auch die Ortsangabe die bezweckte Warnfunktion ausreichend erfülle und auf fehlende europäische Standards hinweisen könne.

https://www.lto-karriere.de/jura-studium/stories/detail/ausland-hochschulgrad-titel-fuehren-international-brexit-englische-eliteuniversitaeten

[3] § 88 UG: (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

[4] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[5] Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)
StF: BGBl. II Nr. 223/2006

Österreich: Eintragung ausländischer akademischer Grade in öffentliche Urkunden

Folgende Frage wurde mir kürzlich gestellt:

„…. ich wollte meinen Master of Engineering (M.Eng.) in das Zentrale Melderegister (ZMR) eintragen lassen. Mir wurde von der Meldeamt Mitarbeiterin mitgeteilt, dass Abschlüsse einer ausländischen Hochschule / Uni nicht eingetragen werden können! Sie meinte ich müsste das von einer inländischen Uni anerkennen lassen. Kann das sein?“

Meine kurze und schlussendlich erfolgreiche Replik:

„Diese Antwort ist definitiv falsch. Die Mitarbeiterin des Meldeamtes verwechselt Eintragung mit Nostrifizierung. Rechtlich gilt in ganz Österreich der § 88 des UG = Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002:

 (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Der M.Eng. ist daher einzutragen und als akademischer Grad dem Namen nachzustellen.“

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Fernlehrangebot am VIS Campus: