Archiv der Kategorie: Allgemein

Online-Karriereportal der Allensbach University

Diese Plattform vereint alle Werkzeuge, um Ihre berufliche Karriere zu gestalten und attraktive Stellenangebote zu finden.

Im Career Center finden Sie:

  • Stellenangebote, die zu Ihren Suchkriterien passen:
  • Exklusive Angebote von Partnerunternehmen der Allensbach University; diese Rubrik wird sich in den kommenden Monaten füllen, so dass es sich lohnen wird, regelmäßig vorbeizuschauen
  • Sonstige Angebote von über 400 Partnerunternehmen von JobTeaser, dem Provider unseres Karriereportals

Zudem finden Sie alle Events der Allensbach University und diverser Partnerunternehmen:

  • Rekrutierungsveranstaltungen, Challenges, Konferenzen, …
  • Events, die von der Allensbach University organisiert werden
  • Events, die von Unternehmen organisiert werden
  • Sie erhalten Zugang zu Infos und Videos, die Ihnen helfen, Ihre beruflichen Ziele zu erreichen!

Damit Sie von den Möglichkeiten dieses Career Centers in vollem Umfang profitieren können, können Sie die Suchkriterien Ihres persönlichen Dashboards individuell anpassen.

Das funktioniert mit nur einem Klick auf „Meine Kriterien anpassen“ bei Ihrem ersten Besuch.

Anbei finden Sie eine kurze Präsentation, um Ihnen den Start so einfach wie möglich zu machen.

Als Alumni der Allensbach Hochschule können Sie selbstverständlich auch für Ihr Unternehmen kostenfrei Stellenangebote einstellen.

Als Studierender können Sie Ihren Arbeitgeber auf die Möglichkeit hinweisen, in unserem Karriereportal kostenfrei Stellenanzeigen zu veröffentlichen.

Gerne berät Sie die Hochschule hierzu:

Hier geht es zu Ihrem Career Center!

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Karriere einen guten Start mit dem Karriereportal der Hochschule Allensbach!

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

staatlich anerkannte Hochschule der European Education Group Deutschland GmbH

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Auch das Jahr 2018 bringt steigende IMMO-Preise – um so mehr sind clevere Makler gefragt!

Die Experten sind sich einig: im Jahr 2018 wird es zwar ein leicht steigendes Angebot an Immobilien auf dem österreichischen Markt geben, da aber die Nachfrage deutlich stärker steigt kommt es gemäß dem alten Gesetz von Angebot und Nachfrage auch 2018 wiederum zu steigenden Immobilien-Preisen.

Da auch die Wirtschaft insgesamt angezogen hat und Geld auf dem Markt ist, werden die Preise für Wohnimmobilien auf jeden Fall weiter steigen.

Die weiterhin steigenden Immobilienpreise werden nicht auf Wien beschränkt sein sondern alle (insbesondere Landeshaupt-) Städte umfassen. Hier gilt der alte Makler-Spruch das bei der Preisentwicklung vor allem die 3 L Ausschlag gebend sind: Lage, Lage, Lage – sohin erwarten die Experten in zentralen, sehr guten Lagen über dem Durchschnitt steigende Preise.

Da Mieten oftmals rechtlich gedämpft werden, steigen die Preise für Wohnimmobilien stärker als die Mieten.

Der Wunsch nach den eigenen vier Wänden lässt die Nachfrage nach Baugrundstücken und Einfamilienhäusern stabil ansteigen.

Dass die Nachfrage das Angebot übersteigt macht die Hilfe durch Immobilienmakler in der Wohnungs- bzw. Grundstücksfrage noch wichtiger.

Denn Immobilienmakler verfügen über die entsprechende Marktübersicht in der jeweiligen Region und kennen auch das Umfeld Ihrer Traum-Immobilie, haben interessante Objekte im Portfolio, die noch nicht in den Medien oder über das Internet angeboten werden und verhandelt auf Wunsch auch den Preis zwischen den Vertragspartnern neu, Immobilientreuhänder kennen den Marktwert genau.[1]

Der seriöse Immobilienmakler erledigt bzw. organisiert viele Behördenwege und Termine seiner Kunden, kann natürlich auch einen Energieausweis lesen[2] und ist Experte in allen Bereichen des Immobilienwesens.[3]

Durch strenge Aufklärungs-, Sorgfalts- und Unterstützungspflichten des Makler, der über eine solide Ausbildung verfügt, bekommt man keine Katze im Sack sondern die bestmögliche Lösung.

Wichtig auch: Ihr Immobilienmakler kennt alle Nebenkosten,[4] legt seine Honorarnote nur im Erfolgsfalle – es fallen also in der Regel keine Beratungskosten an – und hilft bei steuerlichen Fragen[5].

Nicht zu vergessen, der von Ihnen beauftragte Makler optimiert auf Wunsch auch Ihre Finanzierung. Ein guter Makler kennt alle nötigen Förderungen und verhandelt die Hypothekarkredite für Sie.

In der Regel werden die Maklerprovisionen von den Preissteigerungen zweier Jahre aufgeholt – ein Grund mehr bei Immobiliengeschäften einen Makler einzuschalten.

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger ist Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels und hält den Lehrstuhl für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz.

 

[1] Siehe dazu „Wie viel ist meine Liegenschaft wert – was darf sie kosten“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 6 B, 2012, S 8 – 9

[2] Siehe dazu „Wichtige Neuerungen durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012)“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 11 B, 2012, S 45

[3] Siehe dazu „Immobilientreuhänder sind Immobilienexperten – Alles rund um die Immobilie und Ihr Immobilieninvestment” – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Herbst 2013, S 62 – 63

[4] Siehe dazu „Die Nebenkosten beim Immobilienkauf“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Frühling 2014, S 57 – 59

[5] Siehe dazu Steuerliche Änderungen rund um die Immobilie – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 9 B, 2012, S 10 – 11

 

Qualität in der Erwachsenenbildung Österreichs: Ö-Cert verschafft den Überblick!

Ö-Cert ist der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung in Österreich und gilt die Aufnahme ins Verzeichnis der Ö-Cert nicht nur als Qualitätsnachweis der Organisationen sondern gewährleistet auch Transparenz für die Kunden dieser Einrichtungen.

Ö-Cert verschafft Ihnen einen Überblick über qualitätssichernde Maßnahmen wie z.B. ISO 29990, ISO 9001, wien-cert, CERT-NÖ, QVB, OÖ-EBQS, LQW, S-QS, EFQM, ….. der Erwachsenenbildungsorganisationen in Österreich und erreichen die hier gelisteten Organisationen damit österreichweite Anerkennung.

Ö-Cert sichert dabei auch die gegenseitige überregionale Anerkennung zwischen den einzelnen Bundesländern sowie mit dem Bund – erleichtert dadurch die Verwaltung ganz erheblich und schafft Klarheit und Vereinfachung bei Förderungen.

Ziel dieses europäischen Vorzeigeprojektes ist es, qualitätssichernde Maßnahmen in der Erwachsenenbildung weiter zu fördern und Transparenz und vereinfachte Verwaltung zu schaffen.

Sie können auf der web page von Ö-Cert ganz bequem Ihren Ö-Cert-Qualitätsanbieter suchen: https://oe-cert.at/qualitaetsanbieter/

 

Rückfragen bitte an Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University in Konstanz: martin.stieger@liwest.at

 

 

PRIVILEG Verein zur Förderung des Rechtszugangs

Die unbestreitbare Tatsache, dass viele Menschen in Österreich trotz aller Bemühungen mit erschwertem Rechtszugang und Rechtsdurchsetzung leben müssen, hat in Wien zur Gründung eines Vereines geführt, der sich vieler der damit verbundener Probleme annehmen möchte.

Dieser Verein führt den Namen ”PRIVILEG Verein zur Förderung des Rechtszugangs“.

Der noch junge Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Rechtszugangs durch Vertretung der Interessen von Personen nicht österreichischer Herkunft, insbesondere aus Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, vor allem in miet-, versicherungs- und finanzrechtlichen Fragen und zählt wenige Wochen nach Gründung bereits mehr als 700 Mitglieder.

Nähere Informationen: http://www.privileg-info.at/

Den Verein finden Sie auch auf facebook:

https://www.facebook.com/udruzenjegradjanaprivileg/

 

 

Die Wohlfahrtsstadt von morgen: Herausforderung leistbares Wohnen

Herzliche Einladung!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Leistbares Wohnen entwickelt sich zunehmend zu einer der zentralen Herausforderungen für eine soziale und inklusive Stadtentwicklung.

Der Fachbereich Finanzwissenschaft und Infrastrukturpolitik (IFIP) der TU Wien. das Urban Forum und der Österreichische Städtebund laden aus diesem Anlass zum Symposium zu einer der drängendsten Fragen der zukünftigen Wohlfahrtsstadt ein.

Die Wohlfahrtsstadt von morgen: Herausforderung leistbares Wohnen

Symposium im Gedenken an Univ.-Prof. Dr. Egon Matzner (1938-2003)

Donnerstag, 1. März – 17 Uhr, TUtheSky, Technische Universität Wien, 1060 Wien, Getreidemarkt 9, BA Gebäude 11. OG

Einleitende Worte

Michael Getzner – TU Wien und Gabriele Matzner – Urban Forum

Keynotes zur Person Egon Matzner

Heinz Fischer – Bundespräsident a. D.

Stephan Schulmeister – Wirtschaftsforscher

Thematische Kernfragen

Gerlinde Gutheil-Knopp-Kirchwald – GBV

Podiumsdiskussion

Gerlinde Gutheil-Knopp-Kirchwald – GBV

Justin Kadi – TU Wien

Karin Ramser – Wiener Wohnen

Thomas Weninger – Österreichischer Städtebund

Moderation: Bernhard Müller – Urban Forum

Reflexion aus Sicht der IBA Wien

Wolfgang Förster – IBA_Wien

Verleihung des Egon Matzner-Preises 2018

Anschließend gemeinsamer Ausklang mit Buffet von INIGO Caritas

Wir bitten um Anmeldung bis 19. Februar 2018 bei

T: +43-1-58801-280321 oder

ifip@tuwien.ac.at

 

Urban Forum – eine starke Stimme für die Städte!

Urban Forum

Egon Matzner-Institut für Stadtforschung

Tel.: +43/2622 21132

Fax.: +43/2622 21388

Reyergasse 5/2

2700 Wiener Neustadt

ZVR-Zahl: 169347700

Die Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO – gerade Bildungseinrichtungen sollten sie nicht unterschätzen!

Die Datenschutz-Grundverordnung – genauer die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („Datenschutz-Grundverordnung“, DSGVO) – hat es wirklich in sich.

Mit 173 „erwogenen“ Gründen einbegleitet, normieren 99 Artikel (als pdf heruntergeladen insgesamt 88 Seiten) gerade für Bildungseinrichtungen sehr wesentliche Verpflichtungen, da diese jede Menge personenbezogene Daten verarbeiten (müssen).

Die DSGVO trat bereits am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Unternehmen[1] müssen sich nun selbst darum kümmern, die geforderten Maßnahmen zu setzen – widrigenfalls empfindliche Strafen drohen.

Mit der DSGVO kommen neue Begriffe auf Unternehmen zu, wie

  • die Datenminimierung (Art. 5 (1) c – es dürfen nicht überschießend ohne Zweck Daten gesammelt werden),
  • die Speicherbegrenzung (Art. 5 (1) e – Daten müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden) oder
  • die Pseudonymisierung (Art. 4 Z 5 – die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können…)

Wer „personenbezogene Daten“ verarbeitet

und das sind lt. Art 4 Z 1 der Verordnung alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

also sicher jede Bildungseinrichtung – ist davon betroffen und sollte sich darauf entsprechend einstellen.

Zusätzliche Rechte der Kursteilnehmer/-innen und Studierenden:

Schon bisher konnten Studierende und Kursteilnehmer/-innen eine Datenauskunft bei ihren Bildungseinrichtungen beantragen und die Löschung bzw. Berichtigung verlangen.

Mit der neuen Verordnung kommt das Recht dazu, diese Verarbeitung einzuschränken – das muss allerdings begründet werden.

Die Bildungseinrichtungen müssen all das innerhalb einer Frist von einem Monat erfüllen.

Diese kann in besonders komplexen Fällen oder bei besonders vielen Anfragen auf drei Monate verlängert werden – was vom Bildungsträger aber sehr gut begründet werden muss.

Ebenfalls neu ist das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Betroffene sollen ihre personenbezogenen Daten von einem Bildungsträger zum nächsten „mitnehmen“ können, ohne dass es technische Barrieren gibt und dafür Gebühren verlangt werden.

Hohe Strafen möglich:

Üblicherweise wenden sich künftig Studierende mit einem Anliegen (wie um eine Auskunft oder Löschung) an ihre Bildungseinrichtung und wird die Auskunft erteilt oder die gewünschte Aktion durchgeführt.

Gibt es damit ein Probleme, kann sich jede/r Studierende an die nationale Datenschutzbehörde wenden, die ein Verfahren einleitet und Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent vom Umsatz verhängen kann.

Ein erlittener Schaden muss vom Betroffenen nachgewiesen werden bzw. dann vor Gericht eingeklagt werden.

Der Schadenersatz muss vor Gericht verhandelt werden.

Die Bildungsanbieter müssen nun – wie alle Unternehmen – sicherstellen, dass auch ihre externen Dienstleister nach der neuen Verordnung arbeiten – dies verlangt die Überprüfung aller bestehender Verträge ihrer Auftragsverarbeiter, Vertriebspartner …..

Jedem Bildungsanbieter kann die zeitgerechte Auseinandersetzung mit der DSGVO nur dringend angeraten werden:

 

Rückfragen bitte an Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University: Martin.stieger@liwest.at

 

[1] Gem. Art. 4 Ziffer 18 DSGVO sind „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen

 

Relatively unknown but very important – ICMPD

The ICMPD International Centre for Migration Policy Development is one of the most important but – I think – under-recognized international organizations situated in Vienna!

ICMPD – Information on youtube: https://www.youtube.com/user/ICMPD

ICMPD is an international organisation with 15 Member States:

Austria,

Bosnia and Herzegovina,

Bulgaria,

Croatia,

Czech Republic,

Hungary,

The former Yugoslav Republic of Macedonia,

Poland,

Portugal,

Romania,

Serbia,

Slovakia,

Slovenia,

Sweden and

Switzerland,

over 200 staff members, a mission in Brussels and regional offices and representatives throughout Europe, Northern Africa, the Middle East and Latin America.

ICMPD receive funding from the Member States, the European Commission, the UN and other multilateral institutions, as well as bilateral donors.

ICMPD holds UN observer status and cooperates with more than 200 partners including EU institutions and UN agencies.

The purpose of ICMPD is to promote innovative, comprehensive and sustainable migration policies and to function as a service exchange mechanism for governments and organisations.

Migration is one of the most important political issues in the current debates – frequently connected with highly emotional, sometimes even extreme or populistic point of views.

ICMPD strives for being a sober and neutral companion in this discourse by bringing all important players around the same table.

ICMPD has vast experience in bridging the gap between theory and practice. According to that ICMPD provides policy makers and politicians with necessary groundwork to take decisions.

Furthermore ICMPD is present on the ground, with its capacity building activities in various areas of migration management.

Read more:

https://www.icmpd.org/about-us/

Headquarters

Gonzagagasse 1, 5th floor
1010 Vienna
Austria
Tel: +43 1 504 46 77 0
Fax: +43 1 504 46 77 23 75
Email: ICMPD

 

Massage: die Gewerberechtsreform 2017 eröffnet zusätzliche Berufschancen!

Die Gewerberechtsreform 2017 brachte für den Beruf der Masseure eine spannende Neuerung.

Die Tätigkeit der Massage ist Beherbergungsbetrieben nun auch ohne eigene Gewerbeberechtigung möglich, wenn

  • die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48)
  • an den Beherbergungsgästen
  • im Rahmen der Beherbergung,
  • durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte,
  • die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung ausgebildet sind,
  • erbracht wird!

Das eröffnet Absolventen/-innen entsprechender Ausbildungen zusätzliche Berufsmöglichkeiten.

Der Gesetzestext im vollen Wortlaut: § 111 GewO 1994 Gastgewerbe – GewO 1994 – Gewerbeordnung 1994

(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:

3a. die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird,

Entsprechende Massageausbildungen bietet die Massageakademie der Vitalakademie

 

Rückfragen:

Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz und Lehrbeauftragter an der Vitalakademie: martin.stieger@liwest.at

 

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

 

 

 

Wissenswertes zur Meister- und Befähigungsprüfung in Österreich – Entfall der Unternehmerprüfung – auch durch entsprechende Weiterbildung

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO 1994) kennt Tätigkeiten

  • für die man einen Befähigungsnachweis erbringen muss und
  • solche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

In Österreich gibt es – seit der Gewerberechtsnovelle 2017 – 75 reglementierte Gewerbe inkl. Handwerke (diese werden im § 94 GewO durch den Zusatz (Handwerk) so bezeichnet z.B. § 94 Z 3. Bäcker (Handwerk)), für die es Gewerbezugangs-voraussetzungen gibt.

Bei den meisten dieser Gewerbe ist die Meisterprüfung oder die Befähigungsprüfung als eine Variante des Gewerbezugangs vorgesehen.

Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde das modulare Prüfungssystem eingeführt.

Die Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Modul 4Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)

Modul 5Unternehmerprüfung

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.

Die Befähigungsprüfung

Die Befähigungsprüfung ist in Österreich eine behördliche Prüfung der Kenntnisse einer Person, um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu dürfen (Befähigungsnachweis).

Mehr Infos: Prüfungs- und Befähigungsnachweise auf WKO.at

Sowohl die Meister- als auch die Befähigungsprüfung kennen das Prüfungsmodul der Unternehmerprüfung.

Die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.

Sie ist für alle Gewerbe gleich.

Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.

Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.

Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Hinweis:

Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.

Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang! https://martinstieger.blog/2014/03/12/ein-mba-ersetzt-die-unternehmerprufung/

Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderpüfung:

Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.

Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.

Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.

Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.

Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.

Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.

Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung

Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.

Prüfungsstellen:

Meisterprüfungen für Handwerke und Prüfungen für reglementierte Gewerbe werden generell bei den Meisterprüfungsstellen der Landeskammern abgenommen.

Achtung – Nicht bei jeder Meisterprüfungsstelle gibt es auch für jedes Gewerbe eine Prüfung.

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

Prüfungskommissionen:

Nicht für jedes Gewerbe ist in jedem Bundesland eine Prüfungskommission vorgesehen.

Prüfungskommissionen werden auf drei Jahre bestellt.

Fragen zu den Prüfungskommissionen sowie in welchem Bundesland welche Prüfung durchgeführt wird, beantworten die Meisterprüfungsstellen.

Liste der Prüfungskomissionen für die Prüfungsperiode 1.1.2014 bis 31.12.2018.

Prüfungsgebühren

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) geregelt.

Die Gebührenprozentsätze für die Prüfungen der reglementierten Gewerbe sind in der Anlage zur APO festgelegt.

Sofern die Ausbilderprüfung und/oder die Unternehmerprüfung als Modul vorgesehen wurden, sind diese Prüfungen angeführt.

Prüfungsgebühren

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung in Fernlehre – daher zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolvierbar – werden durch die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland angeboten.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Mit dem MBA zur Unternehmensberatung

In Österreich normiert das Gewerberecht im § 94 der Gewerbeordnung „reglementierte Gewerbe“ die nur mit einem Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfen, darunter auch die „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, eine Berufsgruppe der in Österreich tausenden Mitgliedern angehören (siehe unten Fachverband UBIT).

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 94/2003[1] regelt in den

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
  4. b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …..

Mit einem erfolgreich abgeschlossenen MBA-Lehrgang und dem Nachweis einer einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit können Sie daher das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) anmelden.

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT)

Mit mehr als 65.000 Mitgliedern gehört der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT) zu den größten und dynamischsten Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich.

Er nimmt die Interessen der Unternehmerinnen und Unternehmer aus den Bereichen Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie wahr.

Ziel ist es, berufsrelevante Rahmenbedingungen zu optimieren und dem Markt die Leistungen der Berufsgruppen zu kommunizieren.

Mitglieder können umfangreiche Beratungs- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen auf http://www.ubit.at und http://www.beratertag.at

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung im Fernstudium

bietet z.B. die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland im zeit- und ortsunabhängig absolvierbaren Fernstudium an:

http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Rückfragen bitte an Martin Stieger, Unternehmensberater und Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz:

Martin.stieger@liwest.at

siehe auch:

 

[1] Änderung BGBl. II Nr. 294/2010