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WKO: KI-Guidelines für KMU – Empfehlungen zum positiven Umgang mit künstlicher Intelligenz

Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dabei zu unterstützen, das Potenzial von KI-Anwendungen für den eigenen Betrieb zu entdecken und fit für die Nutzung der Schlüsseltechnologie der kommenden Jahrzehnte zu werden, hat die WKO einen umfassenden Leitfaden entwickelt. Er soll bei der Nutzung und Integration von KI-Anwendungen unterstützen und wichtige Aspekte des Einsatzes einfach erklären.

Die enthaltenen Muster-Richtlinien für Mitarbeitende sollen KMU als Grundlage dienen, um individuelle Guidelines zur Nutzung von KI-basierten Anwendungen im Unternehmen zu entwickeln. Sie sollten an die Unternehmenserfordernisse angepasst werden und helfen dabei, eine verständliche Vereinbarung zur Nutzung von KI-Anwendungen mit den Mitarbeiter:innen zu treffen.

KI-Guidelines für Mitarbeitende online erstellen

Das Online-Formular trägt die wesentlichen Punkte einer Richtlinie für Mitarbeitende im Umgang mit künstlicher Intelligenz zusammen und bietet die Möglichkeit, diese maßgeschneidert für Ihr Unternehmen auszuwählen und anzupassen. Nach Fertigstellung und Download des Dokuments kann dieses noch individualisiert und mit dem eigenem Firmenlogo versehen werden.

Online erstellen

Topaktuelle Ausbildung zur geprüften KI-Expertin, zum geprüften KI-Experten

Unbegrenzter, lebenslanger Zugriff auf 15 KI-Systeme und 35 Lektionen

Kostenloser Testzugang

Module:

  • Text: die KI erstellt glaubwürdige Textvorschläge, Konzepte und detaillierte Beschreibungen ….
  • Bild: die KI erstellt beeindruckende und kreative Designs ….
  • Video: die KI erstellt packende Videos …
  • Audio: die KIerstellt authentische Audioaufnahmen

Ideal geeignet für jene, ….

…. die moderne Technologien anwenden,

…. die mit Praxiskompetenz punkten,

…. die ihre Lösungskompetenz erweitern und

…. die Zukunft gestalten wollen.

Weitere Infos:

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: Ministerrat hob die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer auf 55.000 Euro – diese und weitere steuerliche und bürokratische Erleichterungen …

Kleinunternehmer

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) wird von bisher 35.000 Euro netto (bzw. 42.000 brutto bei Normalsteuersatz von 20 %) auf 55.000 Euro brutto angehoben.

Die neue erhöhte Grenze von 55.000 Euro soll zukünftig nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer (§ 17 Abs 3a EStG) gelten.

Bisher ist die umsatzsteuerliche Grenze plus 5.000 Euro maßgebend. Mit diesen Maßnahmen werden die betroffenen Kleinunternehmer administrativ spürbar entlastet.

Tarifanpassungen samt Absetzbeträgen ab 1.1.2025

Die für die ersten fünf Tarifstufen in der Einkommensteuer maßgebenden Grenzbeträge sollen zusätzlich um jeweils 0,5% angepasst werden.

Das bedeutet für den Tarif:

  • für die ersten 13.308 Euro (bisher 12.816): 0%
  • für Einkommensteile über 13.308 Euro (bisher 12.816) bis 21.617 Euro (bisher 20.818): 20%
  • für Einkommensteile über 21.617 Euro (bisher 20.818) bis 35.836 Euro (bisher 34.513): 30%
  • für Einkommensteile über 35.836 Euro (bisher 34.513) bis 69.166 Euro (bisher 66.612): 40%
  • für Einkommensteile über 69.166 Euro (bisher 66.612) bis 103.072 Euro (bisher 99.266): 48%
  • für Einkommensteile über 103.072 Euro (bisher 99.266): 50%
  • für Einkommensteile über eine Million Euro in den Kalenderjahren 2016 bis 2025: 55%

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden. Die Freigrenze der sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll ebenfalls an die Inflation angepasst werden.

Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen (derzeit 24.500 Euro) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 Euro pro Monat und Kind vorgesehen.

Reisekosten

Gemäß § 26 Z 4 EStG sind Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG sind Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Folgende Reisekosten sollen sich ändern:

  • Inländisches Tagesgeld: 30,00 Euro (bisher 26,40)
  • Inländisches Nächtigungsgeld: 17,00 Euro (bisher 15,00)
  • Kilometergeld PKW: 0,50 Euro (bisher 0,42)
  • Kilometergeld Motorfahrräder und Motorräder: 0,50 Euro (bisher 0,24)
  • Kilometergeld Mitfahrer: 0,15 Euro (bisher 0,05)
  • Kilometergeld Fahrrad/Fußgänger: 0,50 Euro (bisher 0,38)

Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 auf 3.000 Kilometer pro Jahr erhöht werden, die Untergrenze für Fußgänger wird von zwei auf einen Kilometer reduziert (LStR Rz 356a, § 11 und § 10 Abs 5 Reisegebührenvorschrift).

Der Beförderungszuschuss für Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln (§ 7 Abs 4 Reisegebührenvorschrift) soll wie folgt angepasst werden:

  • für die ersten 50 Kilometer: 0,50 Euro (bisher 0,20)
  • für die weiteren 250 Kilometer: 0,20 Euro (bisher 0,10)
  • für jeden weiteren Kilometer: 0,10 Euro (bisher 0,05)

Sachbezug Dienstwohnungen

Gemäß Sachbezugswerteverordnung (§ 2 Ab 7a) ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, bis zu einer Größe von 30 m² überlässt. Dieser Wert soll auf 35 m² erhöht werden. Bisher wurden die Gemeinschaftsräume jedem Nutzungsberechtigten voll zugerechnet (siehe dazu LStR 162c bzw VWGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039). Zukünftig sollen die Gemeinschaftsräumlichkeiten nur mehr aliquot den jeweiligen Nutzungsberechtigten zuzurechnen sein.

Stand der Information: Juli 2024

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Baden-Württemberg: Mit dem neuen F13 in die Verwaltung der Zukunft

Foto: © Philipp Foell / PMF – 74S – Dr. Florian Stegmann, Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Baden-Württemberg

Mit dem neuen F13 erhalten die Mitarbeitenden der Landesverwaltung ein KI-Assistenzsystem, das sie bei ihrer täglichen Arbeit entlastet und unterstützt. Baden-Württemberg nimmt damit eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung ein.

Mit der Vorstellung des neuen F13 am 25. Juli 2024 im IPAI SPACES in Heilbronn erreicht die Landesverwaltung Baden-Württemberg einen bedeutenden Meilenstein und setzt neue Maßstäbe in der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.

Mit der Einführung des neuen F13 wird Baden-Württemberg das erste Bundesland, das den Mitarbeitern der Landesverwaltung KI(Künstliche Intelligenz)-Werkzeuge im eigenen Rechenzentrum zur Verfügung stellt. F13 setzt auf Effizienz und Transparenz, was den Bürgern und der Verwaltung gleichermaßen zugutekommt.

Von der Vision zum Mehrwert – F13 geht produktiv: Starke Partner machen die deutsche Verwaltung zukunftsfähig

Der GovTech Campus Deutschland kündigte dabei an, dass ab September 2024 die Funktionen von F13 auf Basis der neuesten Technologie von Aleph Alpha für öffentliche Verwaltungen in Deutschland verfügbar sein werden.

Der GovTech Campus als Partner der öffentlichen Verwaltung sowie STACKIT als souveräner Cloud-Partner stellen dabei sicher, dass die KI-Anwendungen sicher und datensouverän genutzt werden können.

Die Fähigkeiten von F13 zeigen auch die Entwicklung des Geschäftsmodells von Aleph Alpha: Aus einem reinen Anbieter von Sprachmodellen ist ein breit aufgestellter Anbieter eines Produkt-Stacks mit umfangreichen Applikationen geworden. Aleph Alpha kündigte vor diesem Hintergrund eine konsequente Fortsetzung seiner Strategie an, Innovation und Souveränität um gen AI Modelle in den Fokus zu stellen.

F13 markiert einen wesentlichen Schritt auf dem Weg in eine zukunftsfähige Verwaltung in Deutschland. Für den Innovation Park Artificial Intelligence (IPAI), wo die KI-Kompetenz Baden-Württembergs und der GovTech Campus ihre Kräfte bündeln, ist dies ein weiterer Bestandteil seiner herausragenden Plattform für angewandte Künstliche Intelligenz. Am IPAI in Heilbronn entsteht ein immer diverseres innovationsförderndes Ökosystem für Partner aus Wissenschaft, Unternehmen, Start-ups sowie Talente und Akteure des öffentlichen Sektors zur gemeinsamen Entwicklung angewandter KI-Lösungen wie F13.

Stimmen zur Produktivsetzung von F13

Dr. Florian Stegmann, Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Baden-Württemberg

The LÄND ist auch beim konkreten Einsatz von KI Wegbereiter für die deutsche Verwaltung. Gemeinsam mit starken Partnern haben wir mit F13 in Baden-Württemberg eine innovative Lösung entwickelt, die den Kolleginnen und Kollegen in der Verwaltung ganz konkreten Mehrwert bietet. F13 war ein Weckruf. Nach dem Hype um ChatGPT haben wir gezeigt: KI-Technologie lässt sich für die Verwaltung anpassen. Es ist ermutigend zu sehen, wie viele Projekte auf kommunaler, Landes-, und Bundesebene seitdem entstanden sind, viele mit eigenen und neuen Lösungen, aber auch viele offensichtlich inspiriert durch F13. Und die Entwicklungen am IPAI helfen damit, das Land zu digitalisieren – Baden-Württemberg ist zu Recht Europas Innovationsstandort Nr. 1 und wird zu ‚THE AI LÄND‘.“

Thomas Strobl, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

Künstliche Intelligenz ist ein Zukunftsmotor für unsere Wirtschaft und auch für die öffentliche Verwaltung. Mit F13 sind wir in diesem zukunftsträchtigen Themenfeld auf der Höhe der Zeit. Vor allem bleiben wir mit F13 in der digitalen Welt selbstständig, selbstbestimmt und sicher. Kurz: Wir bewahren unsere digitale Souveränität. Das ist die Voraussetzung für unsere strategische Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit bei wichtigen Zukunftstechnologien. Dazu gehört auf technologischer Seite entsprechende Software-Lösungen ‚Made in THE LÄND‘.“

Jonas Andrulis, CEO und Founder Aleph Alpha

Ich freue mich, Baden-Württemberg erneut an der Spitze der Industriellen Revolution zu sehen. F13 löst das Versprechen souveräner KI konsequent ein. Bürger können auf Erfüllung höchster Datenschutzstandards und Experten der öffentlichen Hand bundesweit auf nachvollziehbare Ergebnisse setzen, die ihre Fachkompetenz effizient ergänzen und so mehr Zeit für die Anliegen der Menschen ermöglichen.“

Christian Müller, CO-CEO Schwarz Digits

Die Digitalisierung von Staat und Verwaltung ist ein wesentlicher Baustein und Grundvoraussetzung zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Zukunftsfähigkeit unseres Landes und ganz Europas. Eine resiliente und starke Verwaltung ist jederzeit auf allen Ebenen handlungsfähig und digital souverän. In strategischer Partnerschaft mit Aleph Alpha und dem GovTech Campus Deutschland hosten wir auf unserer Cloud einen souveränen, KI-gestützten, digitalen Verwaltungsarbeitsplatz für die gesamte deutsche Verwaltung.

Ammar Alkassar, Vorstand GovTech Campus Deutschland

Unsere Allianz aus starken Anbietern für KI in der Verwaltung zeigt, dass wir mit unserer Mission, digitale Lösungen und Technologien für Staat und Verwaltung gemeinsam mit der Tech-Szene nicht nur zu entwickeln, sondern auch in der Breite nachnutzbar zu machen, auf der richtigen Spur sind. Entscheidend wird sein, dass Funktionen bereit stehen, die einen echten, nachhaltigen Mehrwert für die Verwaltung schaffen. Ab September werden die ersten Funktionen von F13 auf einer von uns entwickelten Plattform bundesweit zur Nachnutzung bereitstehen – einfach zugänglich für Verwaltungsorganisationen. Nach und nach werden weitere Lösungen aus unserem wachsenden GovTech-Ökosystem hinzukommen. Der Staat wird plattformfähig.

Staatsministerium: Innovationslabor der Landesregierung „InnoLab_bw“

Staatsministerium: Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Digitalisierung

Mediathek: Bilder zum Herunterladen

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung von GovTech Campus Deutschland, Aleph Alpha, STACKIT und der Landesregierung Baden-Württemberg

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Österreich: Lange Nacht der Forschung (24. Mai 2024)

Am Freitag, den 24. Mai 2024, findet wieder die Lange Nacht der Forschung (LNF24) in ganz Österreich statt.

Von 17 bis 23 Uhr können Sie bei freiem Eintritt an rund 270 Standorten die heimische Forschungslandschaft hautnah kennenlernen und innovative Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung sowie bahnbrechende Technologien zu bestaunen.

Zahlreiche Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungsinstitutionen sowie forschend tätige Unternehmen laden ein, ihre vielfältigen Forschungsprojekte auf verständliche und unterhaltsame Weise zu erleben.

Das österreichweite Programm finden Sie online unter  www.langenachtderforschung.at.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist auch in diesem Jahr mit einem eigenen Standort vertreten: Am Heldenplatz in Wien werden Forscherinnen und Forscher ihre innovativen Projekte bei interaktiven Mitmach-Stationen präsentieren und Sie mit einem spannenden Angebot begeistern.

Weiters erwartet Sie ein abwechslungsreiches Bühnenprogramm mit mehreren Highlights:

  • Bei zwei Science Shows um 17:30 und 19 Uhr werden spektakuläre Experimente und verblüffende Phänomene präsentiert,
  • ein eindrucksvoller Auftritt des Mikrotheaters des Naturhistorischen Museums Wien bietet Ihnen um 18:30 Uhr einzigartige Einblicke in die faszinierende Welt der Mikroorganismen.

Um 20:30 Uhr verleihen die Science Busters in einer bunten Gala den Oberhummer-Award an den Wissenschaftspodcast „Methodisch inkorrekt!“.

Alle Infos zu Ausstellern und Programmangebot am Heldenplatz: Forschung im Zentrum – Forschung erleben! – #LNF24 Lange Nacht der Forschung.  

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Österreich: freiberufliche Heilmasseure üben kein Gewerbe aus, sind aber Mitglieder in der Wirtschaftskammer

Eine der Fragen die mich heute erreicht haben:

Ich bin seit knapp zwei Wochen als freiberufliche Heilmasseurin tätig und muss mich bei der Sozialversicherung anmelden, meine Frage an Sie können Sie mir sagen ob ich als freiberufliche Heilmasseurin ,,Gewerbetreibende oder neue Selbständige “ bin?

Ich dachte als freies Gewerbe würde ich nicht bei der WKO Mitglied sein, was sich als falsch erwiesen hat.  Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen!“ 

Meine Antwort:

Sie üben Ihren Beruf als Heilmasseurin auf Grundlage Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 freiberuflich aus.

Dazu ist die Meldung der Berufsausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) des in Aussicht genommenen Berufssitzes notwendig.

Da es keine eigenständige gesetzliche Interessenvertretung der freiberuflichen Heilmasseure:innen gibt (wie sie z.B. die Ärzte:innen oder Notar:innen eine haben) ist die Wirtschaftskammer Ihre Interessenvertretung und Sie daher dort auch Pflichtmitglied.

Das wurde auch durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 entschieden und stellt der VfGH dazu in einem Erkenntnis fest, dass die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind. 

Anlass für diese Feststellung war eine Beschwerde eines Heilmasseurs beim VfGH. Dieser hatte seine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer mit dem Argument bestritten, dass die österreichische Bundesverfassung der Wirtschaftskammer nur die Vertretung der gewerblichen Masseure, nicht aber auch der Heilmasseure erlaube.

Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Es wurde klar gestellt, dass der Frage der Kammermitgliedschaft generell eine wirtschaftliche und keine bloß gewerberechtliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Die Verfassung sieht eine umfassende Vertretung der gesamten Wirtschaft, also nicht nur der Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen, durch die Wirtschaftskammerorganisation vor.

Die Verfassung bezieht auch Berufe in die Wirtschaftskammerorganisation ein, die eine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen haben. Angesichts der bestehenden engen Verwandtschaft zwischen den Berufen des gewerblichen Masseurs und Heilmasseurs sind daher bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation. 

Eine weitere Idee dahinter: es soll gewährleistet werden, dass Freie Berufe („frei“ heißt hier, sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung), die sich selbst keine eigene Interessenvertretung organisieren, nicht unvertreten bleiben. 

Kurz gesagt, Sie üben einen freien Beruf aus, arbeiten eigenverantwortlich und selbständig, sind Pflichtmitglied in der WKO, zahlen dafür Beiträge, werden durch die WKO auch vertreten.

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MartinStieger.Blog: 10 Jahre – 1.000 Beiträge – 500.000 Aufrufe

Am Hochzeitstag (28. 01.) meiner Eltern, vor genau 10 Jahren (2014), habe ich meinen ersten Beitrag verfasst und meinen Blog begonnen.

Interessanterweise ist der beste Tag (an der Zahl der Aufrufe gemessen) der Dienstag und das auch noch um 22:00 Uhr, obgleich ich die meisten Beiträge am Freitag verfasse.

Meine knapp 1.000 Beiträge wurde mehr als 500.000 x aufgerufen und gibt es Beiträge mit nicht einmal 100 und solche (selten) mit mehr als 10.000 Aufrufen.

Der Beitrag Zertifikatsstudium Wirtschaftspädagogik in Fernlehre wurde bislang nur 56 x aufgerufen und ist Schlusslicht in meiner „Beliebtheitsskala“.

Meine drei bislang beliebtesten Beiträge:

Doktor ist nicht gleich Doktor: (PhD, Dr., DBA, PhDr. …..? (13.463)

Österreich: Baumeister und Werkmeister sind keine Meister (Mst.) aber Ingenieure (Ing.)? (12.300)

Abgrenzung Medizinischer Masseur/Heilmasseur/Gewerblicher Masseur (9.080)

An sehr guten Tagen kann ich mehr als 700 Aufrufe verzeichnen, an manchen sind es knapp 100.

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Vielleich ist ja auch einmal etwas Interessantes für Sie dabei.

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Österreich: Flexible Kapital­gesellschaft (FlexKapG)

Neu eingeführte Kapitalgesellschaft für innovative Startups und Gründer:innen

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG, auch Flexible Company oder FlexCo) ist eine im Jahr 2023 gesetzlich neu eingeführte Kapitalgesellschaft, die besonders für innovative Startups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll.

Gesetzliche Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG).

Falls dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwendenden Bestimmungen.

Die Gesellschaft ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine FlexKapG auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das Stammkapital, das durch die Gesellschafter aufzubringen ist, muss mindestens 10.000 EUR betragen.

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Österreich: Bezeichnung „Befähigte/Befähigter“ (Bef.) nach erfolgreich absolvierter Befähigungsprüfung?

Jüngst erreicht mich folgende Frage:

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Stieger!

Ich wurde durch Zufall auf Ihren Blog aufmerksam.

Ich habe zwei Befähigungsprüfungen abgelegt (Immobilienmakler, Immobilienverwalter) und bin Einzelunternehmer, mir ist daher die Bezeichnung „staatlich anerkannt“ möglich.

Sie schreiben, dass man gegebenfalls den Zusatz „Bef.“ verwenden könnte.

Darf ich vor meinem Namen als Unternehmer z.B. Bef. N. N. schreiben?

Meine Antwort:

Grundsätzlich dürfen Sie sich auf Grund Ihrer Befähigungsnachweise als „staatlich geprüft“ bezeichnen und auch die entsprechenden Gütesiegel führen.

Eine dem – auf Grund einer Novelle zur Gewerbeordnung vom 08. Juli 2020 nach erfolgreich absolvierter Meisterprüfung – eintragungsfähigen Meister- und Meisterinnentitel (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“) entsprechende Bestimmung für erfolgreiche Absolvent:innen einer Befähigungsprüfung gibt es leider noch nicht.

Daher kann die Eintragung des Titels Befähigter/Befähigte (Bef.) in amtlichen Urkunden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis …) nicht erfolgen.

Gegen eine Verwendung – wie von Ihnen angefragt – ist allerdings nichts einzuwenden, da es bislang keinen Bezeichnungsvorbehalt für „Befähigte“ in Österreich gibt und Sie ja eine oder sogar mehrere Befähigungsprüfungen (Niveau NQR 6) abgelegt haben.

In Deutschland findet sich z.B. eine rechtliche Definition von „befähigten Personen“ in § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung

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Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung

Wissenschaftliche Fachzeitschrift der Allensbach Hochschule Kosntanz

Die “Zeitschrift für interdisziplinäre ökonomische Forschung” ist Beiträgen gewidmet, die akademische Forschung mit in der Praxis gewonnen Erfahrungswerten verbinden. Hier werden sowohl aktuelle Erkenntnisse vermittelt, als auch Anregungen für weiterführende Untersuchungen geliefert.

Viele der Autor:innen verfügen über langjährige Berufserfahrung außerhalb der Universitäten, wodurch der anwendungsbezogene Aspekt bei ihren Forschungen besonderes Gewicht findet.

Beiträge, die publiziert werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Schwerpunkt der Beiträge muss ökonomische oder wirtschaftspädagogische Aspekte behandeln.
  • Es müssen entweder neue Erkenntnisse geliefert oder bestehende Erkenntnisse auf neue Art und Weise kritisch betrachtet werden. Dabei muss die Erkenntnisgewinnung im Bereich der Ökonomie oder Wirtschaftspädagogik vorangetrieben werden. Besonders erwünscht sind ökonomische Betrachtungen, die mehrere wissenschaftliche Disziplinen miteinander verbinden.
  • Die Beiträge müssen die Kriterien wissenschaftlicher Arbeiten erfüllen, auf eine korrekte Zitierweise ist unbedingt zu achten.
  • Empirische Arbeiten müssen die verwendeten Methoden nachvollziehbar beschreiben.

Hier finden Sie das Merkblatt für Autor:innen. Wir bitten Sie, die Hinweise für die Einreichung von Artikeln zu beachten und für die Erstellung Ihres Artikel diese  Vorlage zu verwenden. Artikel, welche die formalen Kriterien nicht erfüllen, können wir leider nicht annehmen!

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Allensbach Hochschule bei der Erstellung der Artikel zu beachten sind.

Die Ausgabe Dezember 2023 der Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung steht zum Download bereit. Artikel können ab sofort für die darauffolgende Ausgabe im Dezember 2024 in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Abgabefrist ist der 31.08.2024.

Da es sich um eine Open Access Zeitschrift handelt, ist bei Einreichung eines Artikels eine Submission Fee von EUR 385 zu entrichten.

Sie möchten einen Artikel einreichen? Bitte senden Sie diesen an Frau Prof. Dr. Sonja Keppler.

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

Die Allensbach Hochschule bietet damit nicht nur vollständige Studiengänge auf Bachelor- und Masterniveau, sondern auch die Möglichkeit, einzelne oder mehrere Module zu buchen. „Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Moduls erhalten die Teilnehmer:innen ein Hochschulzertifikat und ECTS-Punkte, die bei einem späteren Bachelor- oder Masterstudium anerkannt werden können“, so Kanzler Timo Keppler dazu.

Schwerpunkte des Weiterbildungsangebots im Bereich „Management und Innovation“ an der Allensbach Hochschule sind das

  • Digital Business Management,
  • Gründungsmanagement,
  • Innovationsmanagement,
  • Projektmanagement für Fach- und Führungskräfte,
  • Prozessmanagement und Prozessoptimierung und
  • Wirtschafts- und Unternehmensethik.

Damit können Teilnehmende zahlreiche wesentliche Kompetenzen erlernen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Technologien bietet beispielsweise das Modul Digital Business Management eine umfassende Schulung in der effektiven Nutzung digitaler Werkzeuge für den Unternehmenserfolg, während sich Gründungsmanagement auf die entscheidenden Fähigkeiten konzentriert, die für die Gründung und Leitung eines erfolgreichen Unternehmens erforderlich sind, einschließlich der Ideenvalidierung und Umsetzungsstrategien. Oder auch die Wirtschafts- und Unternehmensethik: Das ist ein Kurs, der die Bedeutung ethischen Handelns in der Geschäftswelt hervorhebt und Wege aufzeigt, soziale Verantwortung in den Geschäftsalltag zu integrieren.

Akademische Weiterbildung an der Allensbach Hochschule:


Die Allensbach Hochschule wurde für ihr Lehrangebot und die digitalen Konzepte mehrfach ausgezeichnet.

Im Herbst 2023 wurde die Allensbach Hochschule von „Focus Business“ zum vierten Mal als „Top Anbieter für Weiterbildung“ (2020, 2022, 2023, 2024) sowie Anfang dieses Jahres als „Top Fernhochschule 2023“ von FernstudiumCheck.de und als „Exzellenter Anbieter 2023“ beim Vergleichsportal „Fernstudium Direkt“ ausgezeichnet.

Bei „Fernstudium direkt“ belegt die Hochschule im Segment „Fernhochschulen-DE“ den zweiten Platz. Ebenso hat die Allensbach Hochschule beim „Deutschland-Monitor“ – Bildungsanbieter“ die Auszeichnung „Beste Kundenzufriedenheit 2023“ im Segment der Fernhochschulen erhalten und ist Arbeitgeber der Zukunft.

Die Allensbach Hochschule gehört zudem zu Deutschlands Innovationschampions 2024 im Weiterbildungsbereich. Dazu wurde das private Weiterbildungsinstitut vom Magazin „FOCUS-Business“ gekürt.

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Die Allensbach Hochschule:

https://www.youtube.com/@YouTubeProfessor/videos

Prof. Werkmüller: die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – eine Bestandsaufnahme mit Ausblick

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist in regemäßigen Abständen Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Betroffen sind zumeist Sachverhalte mit Auslandsbezug, bei welchen erbschaftsteuerliche Vergünstigungen ausländischen Erben oder Beschenkten nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden. Diese Abhandlung möchte einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge geben.

Von Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, Professor für Finanzen und Family Office Management an der Allensbach Hochschule

1. Einleitung

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist in regemäßigen Abständen Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Betroffen sind zumeist Sachverhalte mit Auslandsbezug, bei welchen erbschaftsteuerliche Vergünstigungen ausländischen Erben oder Beschenkten nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden. Dass solche Regelungen, die recht zahlreich vorkommen, mit Blick auf die Grundfreiheiten des EU-Vertrages ein gewisses Unwohlsein hervorrufen, ist den mit dieser Materie befassten Rechtsanwendern bekannt.

Es dauert meist auch einige Jahre, bis sich der in seinen Rechten Verletzte durch den zunächst deutschen Instanzenzug bis nach Luxemburg geklagt hat. Dort angekommen, erhielt er oftmals Recht, sehr zum Verdruss der deutschen Finanzverwaltung und dem zur Korrektur gezwungenen deutschen Gesetzgeber. Jener steht seither in der unrühmlichen Tradition, dann, wenn er gezwungen, entweder Ausländer steuerlich ebenso gut zu stellen, wie Inländer oder Inländer ebenso schlecht zu stellen, wie Ausländer, sich für die letztgenannte Variante zu entscheiden.

Diese Abhandlung möchte einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge geben.

2. Wichtige entschiedene Fälle

Eine erste und richtungsgebende Grundsatzentscheidung war der Fall „Barbier“ (EuGH v. 11. 9. 2003, C-364/01) …..lesen Sie hier weiter …..

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur  ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert. Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können. Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle. So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

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Die Allensbach Hochschule stellt sich vor:

Akademische Weiterbildung an der Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule auf YouTube:

https://www.youtube.com/@allensbachhochschule8946/videos

weitere YouTube-Videos:

https://www.youtube.com/@YouTubeProfessor/videos