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Österreich: neue Regelung für Kleinunternehmen ab 1. Jänner 2025

Wenn der Gesamtumsatz in einem Kalenderjahr die Kleinunternehmergrenze nicht überschreitet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Österreich. Man nennt diese Steuerbefreiung „Kleinunternehmerregelung„.

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt nun eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer mit sich.

Erstmals können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen.

Die Änderungen treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Für Umsätze bis 31. Dezember 2024 gilt also noch die alte Rechtslage.

Allgemeines

Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, muss das Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Außerdem muss das Unternehmen keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) oder Jahreserklärung abgeben. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu.

Damit die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Unternehmen muss seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU haben.
  • Die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro (bis 31. Dezember 2024: 35.000 Euro) wurde weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten.

Hat das Unternehmen seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland, gelten lediglich die oben genannten Voraussetzungen und die Kleinunternehmerregelung gilt antragslos ab dem ersten Umsatz. Soll die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden, muss die Option zur Steuerpflicht ausgeübt werden.

Anders als bei inländischen Unternehmen ist die Kleinunternehmerregelung bei Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur auf Antrag anwendbar und es sind zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Ermittlung der Kleinunternehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden sein.

Beispiel:

Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze sind grundsätzlich sämtliche Umsätze zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr ausgeführt wurden. Das heißt, es sind sämtliche vom Unternehmen ausgeführten B2C und B2B Umsätze miteinzubeziehen, die im Inland steuerbar sind. Umfasst sind daher auch innergemeinschaftliche Lieferungen sowie diesen gleichgestellte Verbringungen.

Nicht miteinzubeziehen sind hingegen Umsätze, die das Unternehmen eingangsseitig empfängt, auch wenn es für diesen Umsatz die Steuer schuldet (innergemeinschaftliche Erwerbe oder Empfang von Reverse Charge Leistungen).

Anders als bei der bis 31. Dezember 2024 geltenden Kleinunternehmerregelung ist jedoch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht auf eine unterstellte Steuerpflicht abzustellen. Das heißt, es ist das gesamte vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen.

Beispiel:

Nicht in die Kleinunternehmergrenze miteinzubeziehen sind folgende Umsätze:

  • Hilfsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen
  • Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 Umsatzsteuergesetz (UStG) (unecht) steuerfrei sind, z.B. Lieferung von Anlagengold, Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, Umsätze von Pflege- und Tagesmüttern, Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt

Hinweis

Weist ein Kleinunternehmen trotz Anwendung der Steuerbefreiung Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet es diesen Steuerbetrag dem Finanzamt, sofern es die Rechnung nicht gegenüber seiner Leistungsempfängerin/seinem Leistungsempfänger berichtigt.

Überschreiten der Kleinunternehmergrenze

Wird die Kleinunternehmergrenze überschritten, kann die Kleinunternehmerbefreiung im darauffolgenden Kalenderjahr jedenfalls nicht mehr angewandt werden.

Im Kalenderjahr des Überschreitens kann die Kleinunternehmergrenze noch bis Ende des Jahres angewandt werden, wenn die Grenze um nicht mehr als 10 Prozent überschritten wird.

Beispiel:

Überschreitet das Unternehmen die Kleinunternehmergrenze um mehr als 10 Prozent, fällt die Befreiung für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und für alle nachfolgenden Umsätze weg.

Beispiel:

Option zur Steuerpflicht

Es besteht die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen zu verzichten und hierdurch zur Steuerpflicht zu optieren. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug). Das Unternehmen muss bei Ausübung der Option zur Steuerpflicht UVAs und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen.

Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese Erklärung, die widerrufen werden kann, bindet für fünf Jahre.

Hinweis

Kleinunternehmen haben nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen. Für diese Zwecke können sie eine UID-Nummer beantragen (Formular U15).

Alte Rechtslage

Bis 31. Dezember 2024 können nur Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmergrenze beträgt 35.000 Euro netto, wobei eine Berechnung bei unterstellter Steuerpflicht vorzunehmen ist. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze kommt es zu einer rückwirkenden Steuerpflicht der Umsätze für das gesamte Kalenderjahr. Für weitere Informationen zur alten Rechtslage siehe die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR).

Ausweitung auf Unternehmen aus anderen EU-Staaten

Bisher war die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmen beschränkt, die ihren Sitz in Österreich hatten. Zukünftig können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Befreiung nutzen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: 

  • der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Schwellenwert von 100.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht und,
  • die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die dort festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten und
  • der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.

Wird der unionsweite Schwellenwert von 100.000 EUR überschritten, endet die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung ab dem Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wurde.

Nach Antragstellung erhält das Unternehmen eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ (EX-ID), was es als Kleinunternehmer ausweist.

Rechtsgrundlagen

Formulare

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Österreich: Ministerrat hob die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer auf 55.000 Euro – diese und weitere steuerliche und bürokratische Erleichterungen …

Kleinunternehmer

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) wird von bisher 35.000 Euro netto (bzw. 42.000 brutto bei Normalsteuersatz von 20 %) auf 55.000 Euro brutto angehoben.

Die neue erhöhte Grenze von 55.000 Euro soll zukünftig nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer (§ 17 Abs 3a EStG) gelten.

Bisher ist die umsatzsteuerliche Grenze plus 5.000 Euro maßgebend. Mit diesen Maßnahmen werden die betroffenen Kleinunternehmer administrativ spürbar entlastet.

Tarifanpassungen samt Absetzbeträgen ab 1.1.2025

Die für die ersten fünf Tarifstufen in der Einkommensteuer maßgebenden Grenzbeträge sollen zusätzlich um jeweils 0,5% angepasst werden.

Das bedeutet für den Tarif:

  • für die ersten 13.308 Euro (bisher 12.816): 0%
  • für Einkommensteile über 13.308 Euro (bisher 12.816) bis 21.617 Euro (bisher 20.818): 20%
  • für Einkommensteile über 21.617 Euro (bisher 20.818) bis 35.836 Euro (bisher 34.513): 30%
  • für Einkommensteile über 35.836 Euro (bisher 34.513) bis 69.166 Euro (bisher 66.612): 40%
  • für Einkommensteile über 69.166 Euro (bisher 66.612) bis 103.072 Euro (bisher 99.266): 48%
  • für Einkommensteile über 103.072 Euro (bisher 99.266): 50%
  • für Einkommensteile über eine Million Euro in den Kalenderjahren 2016 bis 2025: 55%

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden. Die Freigrenze der sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll ebenfalls an die Inflation angepasst werden.

Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen (derzeit 24.500 Euro) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 Euro pro Monat und Kind vorgesehen.

Reisekosten

Gemäß § 26 Z 4 EStG sind Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG sind Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Folgende Reisekosten sollen sich ändern:

  • Inländisches Tagesgeld: 30,00 Euro (bisher 26,40)
  • Inländisches Nächtigungsgeld: 17,00 Euro (bisher 15,00)
  • Kilometergeld PKW: 0,50 Euro (bisher 0,42)
  • Kilometergeld Motorfahrräder und Motorräder: 0,50 Euro (bisher 0,24)
  • Kilometergeld Mitfahrer: 0,15 Euro (bisher 0,05)
  • Kilometergeld Fahrrad/Fußgänger: 0,50 Euro (bisher 0,38)

Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 auf 3.000 Kilometer pro Jahr erhöht werden, die Untergrenze für Fußgänger wird von zwei auf einen Kilometer reduziert (LStR Rz 356a, § 11 und § 10 Abs 5 Reisegebührenvorschrift).

Der Beförderungszuschuss für Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln (§ 7 Abs 4 Reisegebührenvorschrift) soll wie folgt angepasst werden:

  • für die ersten 50 Kilometer: 0,50 Euro (bisher 0,20)
  • für die weiteren 250 Kilometer: 0,20 Euro (bisher 0,10)
  • für jeden weiteren Kilometer: 0,10 Euro (bisher 0,05)

Sachbezug Dienstwohnungen

Gemäß Sachbezugswerteverordnung (§ 2 Ab 7a) ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, bis zu einer Größe von 30 m² überlässt. Dieser Wert soll auf 35 m² erhöht werden. Bisher wurden die Gemeinschaftsräume jedem Nutzungsberechtigten voll zugerechnet (siehe dazu LStR 162c bzw VWGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039). Zukünftig sollen die Gemeinschaftsräumlichkeiten nur mehr aliquot den jeweiligen Nutzungsberechtigten zuzurechnen sein.

Stand der Information: Juli 2024

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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