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Österreich: Heilmasseure können auch die gewerbliche Massage ausüben

Können Heilmasseure auch als gewerbliche Masseure tätig werden und wenn ja – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Diese Frage bekomme ich oft gestellt und so möchte ich diese auch in meinem Blog beantworten.

Kurze Antwort:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Deutlich längere Antwort:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 in den Zugangsvoraussetzungen normiert:

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

und jetzt wird es seht wichtig:

3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung entfällt auf Grundlage der Unternehmerprüfungsordnung sobald eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen werden kann.

Der nun folgende Satz ist nicht mehr anzuwenden:

Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichenTätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

insbesondere, da mit 31. 12. 2017 der Abs. 2 des § 23 außer Kraft getreten ist:

alte Bestimmung: 

Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           
1.den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2.die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3.eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.  

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

Die Bestimmung des § 23 GewO in der derzeit gültigen Fassung:

§ 23.

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

Noch einmal zur Unternehmerprüfung:

Die Unternehmerprüfung ist in der GewO geregelt:

§ 25.

(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

Die Unternehmerprüfungsordnung ist nun diese im § 25 (3) GewO angesprochene Verordnung des Wirtschaftsministeriums:

Diese Unternehmerprüfung entfällt = Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der 453. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung) idgF da mehrfach novelliert: Novelle: BGBl. 748/1995, Novelle: BGBl. II/210/1999, Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001, Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 auf Grund § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994)

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:

  1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
  3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
  5. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  6. die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  7. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

Also in der kurzen Zusammenfassung:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Da mit einer Ausbildung zum Heilmasseur und dem Nachweis der Unternehmerprüfung oder Ersatz derselben, gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003  die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen ist und es für Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme eigene Ausbildungen gibt, wird der Gewerbewortlaut von den Gewerbebehörden oft eingeschränkt auf Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme.

Das ist an sich unnötig, geschieht aber gelegentlich.

Heilmasseure können sich nach Gewerbeanmeldung als „gewerbliche Masseure“ bezeichnen.

Heilmasseure dürfen sich zusätzlich als „Shiatsu-Praktiker“ oder „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ nur dann ausweisen, wenn Sie die dafür nötige Ausbildung haben.

Rückfragen zu berufsrechtlichen Fragen beantworte ich sehr gerne: martin.stieger@liwest.at

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz , arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ und lehrt u.a. auch in den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/inAufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie.

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Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

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Bachelor- und Masterstudien (B.A., M.A., Mag., MBA) in Fernlehre

Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienmöglichkeiten an.

VIS berät und vermittelt dabei auch die in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung absolvierbaren Bachelor– und Masterstudien (B.A., M.A., Mag., MBA) der Hochschule Allensbach .

Für Studierende aus Österreich interessant zu wissen, dass in den Masterstudiengängen die mit dem M.A. abgeschlossen werden, auch der akademische Grad Magister Artium (Mag.) ausgegeben werden darf.

Zur Zeit sind folgende 5 Masterstudien – alles Regelstudien – möglich:

  • Betriebswirtschaft und Management (M.A./Mag.)
  • Finance (M.A./Mag.)
  • MBA Engineering Management
  • MBA General Management
  • Wirtschaftspädagogik (M.A./Mag.)

Derzeit ist der Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 10 Studienschwerpunkten wählbar:

  • Banking
  • Bau- und Immobilienmanagement
  • Betriebliche Steuerlehre
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Digital Business Management
  • Digital Marketing Management
  • Fashion Management
  • Gründungs- und Innovationsmanagement
  • KMU- und Handwerksmanagement
  • Wirtschaftspsychologie

VIS berät Sie in Fragen der Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnungen, Spezialisierungsmöglichkeiten und dem Ablauf des Fernstudiums sehr gerne.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

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Lehrgänge der Weiterbildung (MBA) im Online-Studium

Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienmöglichkeiten an.

VIS vermittelt dabei auch die in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.

Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als 

von der Fachhochschule Burgenland.

Auch berufsrechtlich sind solche Lehrgänge der Weiterbildung sehr interessant, da sie die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten erfüllen können.

VIS berät Sie in Fragen der Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnungen, Spezialisierungsmöglichkeiten, berufsrechtliche Möglichkeiten und dem Ablauf des Fernstudiums sehr gerne.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

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Nano Degree? Vienna International Studies?

Nano Degree?

Die Idee und den Begriff verdanken wir Prof. Sebastian Thrun, der 2012 bereits Bildung demokratisieren und für möglichst viele Menschen zugänglich machen wollte.

Seine Online-Vorlesungen zur Künstlichen Intelligenz absolvierten mehr als 160.000 KursteilnehmerInnen weltweit und 23.000 davon legten auch die Prüfung darüber ab. Online-Studierende dabei oft mit besseren Resultaten als seine Stanford-Studierenden im Hörsaal.

Heute ist die Online-Lernplattform Udacity ein Erfolgsprojekt und auch die Bezeichnung Nano-Degree für kürzerfristige Lernformate ein Begriff.

Nano-Degrees[1] haben sogar Einzug in den Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung gefunden.[2]

Nano-Degrees stellen Kurse dar, die – oft in einzelne Module aufgeteilt – online absolviert werden können. Natürlich können diese auch kombiniert mit Präsenzangeboten (Blended Learning) und unter tutorieller Begleitung angeboten werden.

Wichtig ist die hohe Qualität der praktischen und theoretischen Lerneinheiten – dann werden die Nano-Degree-Abschlüsse von der Wirtschaft und den Arbeitgebern auch entsprechend anerkannt.

Vienna International Studies – VIS

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

In den nächsten Tagen und Wochen werden neue und weitere Lehrgänge hochgeladen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

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[1] Auch wenn damit nicht wirklich der Einheitenvorsatz für den milliardsten Teil gemeint ist, ein solches Nano-Degree erfordert mehr als einen Sekundenbruchteil an work load

[2] Zeile 1759

Coronavirus: FAQs für Grundwehrdiener und Milizsoldaten

18. März 2020

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung mit MR-Beschluss vom 18.03.20 weitere Maßnahmen beschlossen:

  • Grundwehrdiener, die demnächst abrüsten sollen, werden nicht abrüsten.
  • Eine Einberufung von Milizsoldaten wird vorbereitet.

Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um diese Maßnahmen

Themenblock Grundwehrdiener:

1. Muss ich im April einrücken?

Ja, da gültige Einberufungsbefehle von der derzeitigen Situation nicht berührt werden.

2. Ich bin Grundwehrdiener kurz vor dem Abrüsten. Wie lange muss ich bleiben?

Grundwehrdiener, die Ende März abrüsten hätten sollen, müssen ihren Dienst voraussichtlich um zwei Monate verlängern (Rechtsgrundlage WG § 23a).

3. Wieviel verdiene ich als Grundwehrdiener im Aufschubpräsenzdienst (also nach meinen „normalen“ 6 Monaten GWD)?

Grundwehrdiener, die aufgrund Verfügung des Aufschubpräsenzdienstes nun nicht abrüsten, bekommen grundsätzlich exakt dasselbe Geld wie bisher im Grundwehrdienst: Das sind bezogen auf Monate mit 30 Tagen: Monatsgeld = 223 €, Grundvergütung = 116 €, Dienstgradzulage (bei Gefreiter) = 61 €, Summe = 401 € (bei Gefreiter)

Zusätzlich hat die Frau Bundesministerin angekündigt, dass solche Soldaten eine Anerkennungsprämie von 190 € erhalten werden.

Werden „aufgeschobene“ Grundwehrdiener zusätzlich im Assistenzeinsatz eingesetzt, so erhalten sie zusätzlich zu den obigen Summen ein erhöhtes Monatsgeld in der Höhe von 290 € (Monate mit 30 Tagen) bzw. 296 € (Monate mit 31 Tagen).

4. Ich war bis vor kurzem Grundwehrdiener und bin nicht Milizsoldat. Kann ich dennoch eingezogen werden?

Nein, es werden nur Milizsoldaten einberufen, die beordert sind.

Im Falle der Beorderung bekommen Sie vor dem Abrüsten oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein, wo die Einheit, die Mobkennung und der Mobilmachungssammelort angeführt ist. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrer ehemaligen Einheit (z.B. DfUO) oder beim Miliz Service Center des Kommando Streitkräfte, ob Sie nicht vielleicht doch befristet oder unbefristet beordert sind.

Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670

Themenblock Milizsoldaten:

5. Ich bin Milizsoldat – kann ich mich freiwillig zum Einsatz melden?

Bei einer angeordneten Mobilmachung können Sie sich nicht freiwillig melden, da grundsätzlich nur ganze Einheiten aufgeboten werden.

Solange aber keine Mobilmachung angeordnet wird, können – uns SOLLEN – Sie sich sehr wohl freiwillig melden (Freiwillige Waffenübung) und werden auch einberufen, wenn ein Bedarf besteht und Sie geeignet sind.

6. Ich bin kein Milizsoldat – kann ich mich trotzdem freiwillig zum Einsatz melden?

Nein, eine freiwillige Waffenübung ist nur möglich, wenn Sie den Grundwehrdienst abgeleistet haben.

Wenn Sie dem sogenannten Reservestand angehören, können Sie auf Ihr Ansuchen hin wieder in den Milizstand wechseln (bei Eignung und Bedarf bzw. entsprechend der Altersgrenzen gem. § 10 des Wehrgesetzes). Sie werden in weiterer Folge dann beordert unter der Voraussetzung, dass Sie eine Freiwilligenmeldung zu Milizübungen abgeben. Kontaktieren Sie bei Interesse bitte das Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670.

7. Ich bin Milizsoldat, wohne im Ausland, muss ich auch einrücken?

Ja, wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, haben Sie einzurücken. Allfällige Ausnahmen werden derzeit beurteilt.

8. Ich bin Milizsoldat – werde ich einberufen? Welche Milizeinheiten betrifft das konkret?

Welche Einheiten betroffen sind, wird derzeit geprüft. Voraussichtlich werden bis zu 3.200 Milizsoldaten in den Einsatz gebracht.

9. Wann wird bekannt sein, welche Einheiten mobilgemacht werden?

Aus derzeitiger Sicht spätestens am 10. April 2020. Diesbezüglich wird dann selbstverständlich sofort informiert werden.

Die Mobilmachung wird also weder für Sie noch Ihren Arbeitgeber überraschend kommen, sondern Sie werden rechtzeitig über die diversen Medien darüber informiert werden.

10. Wann genau wird die Mobilmachung und damit Einberufung erfolgen?

Aus derzeitiger Sicht am 4. Mai 2020.

Die Mobilmachung wird also weder für Sie noch Ihren Arbeitgeber überraschend kommen, sondern Sie werden rechtzeitig über die diversen Medien darüber informiert werden.

11. Wie lange wird der Einsatz nach Mobilmachung dauern?

Es ist mit insgesamt ca. 3 Monaten, davon 2 Wochen Ausbildung vor dem eigentlichen Einsatz und am Ende des Einsatzes ca. 1 Woche Ablöse und Nachbereitung, zu rechnen.

12. Wie ist in diesem Zeitraum mein Verdienst geregelt? Wer erhält in diesem Zeitraum meine Familie?

Ein Angehöriger der Miliz, der zum Einsatzpräsenzdienst einberufen ist, hat nach dem Heeresgebührengesetz 2001 Anspruch auf

  • Erhöhtes Monatsgeld (ca. 525 Euro),
  • Dienstgradzulage (abhängig vom Dienstgrad, zB Gefreiter = 61,41 Euro),
  • Pauschalentschädigung (ca. 1.290 Euro) und Ausgleich des Einkommensentgangs (bis maximal ca. 9.695 Euro),
  • Fahrkostenvergütung.

13. Warum werden die Milizsoldaten voraussichtlich erst ab Mai eingesetzt?

Weil wir bis dahin genügend gut ausgebildete Grundwehrdiener und Berufssoldaten haben, die jetzt gleich helfen. Später können diese dann von Milizsoldaten abgelöst und entlastet werden. Die Milizsoldaten selbst haben auf diese Weise noch genügend Zeit, sich auf ihren Einsatz vorzubereiten.

14. Ich bin Milizsoldat und werde in der momentanen Situation im Unternehmen dringend gebraucht – muss ich unbedingt einrücken?

Ja, wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, müssen Sie einrücken. Allfällige Ausnahmen werden derzeit beurteilt.

15. Ich bin Milizsoldat und bin zum Zeitpunkt der Einberufung bereits als Freiwilliger bei einer Einsatzorganisation, z.B. als Sanitäter, Arzt, Pfleger eingesetzt – muss ich trotzdem unbedingt dem Einberufungsbefehl folgeleisten?

Ja, wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, sind Sie verpflichtet, einzurücken. Allfällige Ausnahmen werden derzeit beurteilt.

16. Muss ich auch einrücken, wenn ich krank bin?

Nein, aber die Einheit (der Verband) muss verständigt werden. Nötig sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Arztbestätigung und eine Krankmeldung.

17. Wird der Einsatz von den verbleibenden Milizübungstagen abgezogen?

Nein.

18. Wieviel bekommt ein Milizsoldat im Einsatz monatlich bezahlt?

Ein Angehöriger der Miliz, der zum Einsatzpräsenzdienst einberufen ist, hat nach dem Heeresgebührengesetz 2001 Anspruch auf

  • Erhöhtes Monatsgeld (ca. 525 Euro),
  • Dienstgradzulage (abhängig vom Dienstgrad, z.B. Gefreiter = 61,41Euro),
  • Pauschalentschädigung (ca. 1.290 Euro) und Ausgleich des Einkommensentgangs (bis maximal ca. 9.695 Euro),
  • Fahrkostenvergütung.

19. Wie erfolgt die Einberufung zum Einsatz?

Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten (z.B. allgemeine Bekanntmachung in Radio und Fernsehen), welche derzeit noch beurteilt werden. Jedenfalls ist aber beabsichtigt, dass Sie einen Einberufungsbefehl erhalten.

20. Ich bin eine Frau mit abgeleistetem Ausbildungsdienst und in der Einsatzorganisation des Bundesheeres beordert. Wenn ich von einer Einberufung betroffen bin und Fragen habe, WER ist für mich zuständig?

In allen Fällen ist für Sie das Heerespersonalamt als Militärbehörde erster Instanz zuständig. Dies betrifft auch Ihr allfälliges Interesse an einer Freiwilligen Waffenübung zur Hilfeleistung. (050201-99 1640).

21. Ich bin Milizsoldat und bei meiner Bekleidung und Ausrüstung treten teilweise Mängel auf, wie kann ich meine Ausrüstungsgegenstände rechtzeitig in Ordnung bringen?

Im Rahmen der Vorverständigung wird über die Regelung dieser Details informiert.

Ein Bekleidungstausch VOR der Einberufung ist derzeit NICHT möglich.

22. Wie kann ich meinen Kommandanten im Einsatz kontaktieren?

Die Erreichbarkeit der wichtigen Stellen im Falle der Einberufung werden mit der Vorinformation bekanntgegeben.

23. Bekomme ich vom Bundesheer weiterhin aktuelle Informationen?

Relevante Informationen für eine bevorstehende Einberufung werden laufend veröffentlicht. (z.B. bundesheer.at, Rundfunk, Fernsehen).

24. Ich bin Milizsoldat und möchte zusätzliche Informationen zu einer bevorstehenden Einberufung. An wen kann ich mich wenden?

An das Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670.

25. Ich habe meinen Grundwehrdienst bereits abgeleistet und interessiere mich für eine Freiwilligenmeldung zur Miliz. Wo bekomme ich nähere Informationen?

Eine Erstmeldung als Mannschaftssoldat sieht eine Verpflichtung von 30 Tagen vor. Für die Meldung als Unteroffizier oder Offiziere gibt es andere Regelungen. Details dazu, sowie zu den Vorteilen als Milizsoldat, entnehmen Sie der Rubrik Miliz auf der Webseite http://www.bundesheer.at

Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670.

Mitglied werden! https://www.milizverband.at/Mitglied-werden/  

MILIZVERBAND ÖSTERREICH

Verein zur Förderung der österreichischen Milizsoldaten und des österreichischen Milizwesens

ZVR 1335300557

Sitz des Vereins: Rossauer Lände 1, A-1090 WIEN

Info: https://www.milizverband.at

Wirtschafts-Crash als Kollateralschaden der Virusbekämpfung?

Zum ersten mal seit Jahrzehnten hat sich der VÖWA dazu entschlossen, in der Öffentlichkeit zu den möglichen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise Stellung zu nehmen.

Falls Sie der Inhalt gerade jetzt in Ihrer eigenen persönlichen Situation anspricht, bitten wir Sie um Weiterleitung dieser Stellungnahme.

Im Übrigen haben wir uns diese Inhalte nicht nur einfach ausgedacht, sondern in den letzten Tagen sehr viel recherchiert und viele persönliche Gespräche mit hochkarätigen Volkswirten geführt, die ja zum Glück unseren Verband angehören.

Insbesondere haben wir auch verschiedene Gespräche mit Spitzenbeamten sowie Abgeordneten verschiedener Regierungsparteien gesprochen.

Die Lage ist nicht nur im Hinblick auf das Virus ernst, sondern auch auf die nachhaltige und möglichst rasche Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen auf den privaten und öffentlichen Sektor.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS:

Die aktuelle Situation wird gerne mit einer Wirtschaftskrise wie im Jahr 2008 verglichen, was sie jedoch volkswirtschaftlich gesehen nicht ist.

Wien (OTS) – Aus unserer Sicht ist die gleichberechtigte Abgeltung aller entstandenen wirtschaftlichen Kollateralschäden die sinnvollste Art zur nachhaltigen Rettung der Österreichischen Wirtschaft.

Als Österreichweiter überparteilicher Wirtschaftsakademikerverband möchten wir zu der aktuellen Situation in Österreich Stellung nehmen und eindringlich davor warnen, unzureichende wirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise zu setzen. Hierbei möchten wir bewusst davon Abstand nehmen, zu den medizinischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus Stellung zu nehmen. Ob diese richtig oder ausreichend sind, können wir nicht beurteilen, vertrauen aber darauf, dass diese Maßnahmen notwendig und hilfreich sind.

Als Netzwerk aus hunderten Experten der Betriebs- und Volkswirtschaft können und möchten wir jedoch zur wirtschaftlichen Gefahr für Klein-, Mittel- und Großbetriebe sowie für den Öffentlichen Sektor selbst Stellung nehmen.

Die aktuelle Situation wird gerne mit einer Wirtschaftskrise wie im Jahre 2008 verglichen, was sie jedoch volkswirtschaftlich gesehen nicht ist.

Im Gegensatz zu einer Wirtschaftskrise funktionierte bis vor wenigen Tagen die Österreichische Wirtschaft noch reibungslos, was letztendlich sogar zur Anstrebung eines Nulldefizits im Staatshaushalt führte. Mit dem Beginn der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus setzten die politischen Verantwortlichen jedoch auch das bis dahin reibungslose Zusammenspiel zwischen der Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen und der Angebotsseite aus, welche bis zu diesem Zeitpunkt diese Leistungen in den meisten Branchen auch erbringen konnten. Damit kam es zu einem von der Regierung verordnetem Nachfrageverbot der Konsumenten in unterschiedlichen Branchen, für welche die Angebotsseite völlig unverschuldet nun den Kopf hinhalten muss. Dies betrifft zunächst insbesondere Branchen des öffentlichen Lebens mit den unterschiedlichsten Einkommensarten und wird zu einem Dominoeffekt des sukzessiven Wegbrechen auch weiterer Branchen führen, falls diese zu befürchtende Kettenreaktion nicht umgehend gestoppt wird.

Dies ist für das Überleben unserer Volkswirtschaft sehr gefährlich, wenn man nicht versteht, dass die davon unschuldig betroffenen Sektoren mit ihrer Wirtschaftsleistung voll und ganz für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schäden entschädigt werden müssen. Hierin sehen wir auch budgetär gar keine Hindernisse, denn derzeit ist kein Nulldefizit, sondern das Überleben unserer Volkswirtschaft relevant. Wenn man die Signale einer Europäischen Zentralbank und die Aussagen der Präsidentin der Europäischen Union richtig versteht, dann ist derzeit in jeder Höhe Geld für Österreich verfügbar, um die betroffenen Sektoren am Leben zu erhalten.

Deshalb ist für uns unverständlich, weshalb gerade der wirtschaftliche Rettungsanker des Epidemiegesetzes in Form einer „Sonntags-Gesetzgebung“ einfach von heute auf morgen außer Kraft gesetzt wurden, welche die Wirtschaft plötzlich vom Anspruchsteller zum Bittsteller degradiert. Dieses besagt unter anderem, dass natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes die durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile vom Staat zu vergüten sind, wenn sie in ihrem Betrieb teilweise oder gänzlich beschränkt wurden, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Auch wenn dieses Bundesgesetz bereits seit 1950 in Kraft ist, ist in diesem aus unserer Sicht der Anspruch auf Entschädigung eigentlich sehr eindeutig definiert. Wieso man dieses in aller Eile genau einen Tag vor dem Eintreten der Entschädigungsansprüche außer Kraft setzt, ist für uns weder betriebswirtschaftlich noch volkswirtschaftlich nachvollziehbar. Denn dieser seit nun 70 Jahren existierende und auf seine Anwendung wartende, sinnvolle Rettungsanker unserer Volkswirtschaft ist eigentlich das, was es nun auch brauchen würde. Jedes Unternehmen hätte gleichberechtigt, egal ob Großkonzern oder Ein-Personen-Unternehmen die Gewissheit, in dieser Krisensituation einen Rechtsanspruch auf sein wirtschaftliches Überleben und auf die Abgeltung seiner Verdienstausfälle zu haben.

Setzt man dieses außer Kraft, nur weil man etwaig befürchtet, sich die Abgeltung dieser Ansprüche nicht leisten zu können, so käme dies einer einseitigen und fristlosen Kündigung einer Elementarversicherung gleich, genau wenn der Schadensfall auch wirklich eintritt. Und genau genommen haben die Österreicherinnen und Österreicher seit nun mehr 70 Jahren in diese Elementarversicherung eingezahlt. Glaubt man nun seitens der politisch Verantwortlichen, durch das Außer Kraft setzen dieser Anspruchsgrundlage Geld zu sparen, welches jedoch nicht dem Staat, sondern den Bürgern gehört, so müssen diese sich auch bewusst werden, dass letztendlich der Schaden für die gesamte Volkswirtschaft größer sein wird, als bei der nun geplanten Entschädigung nach dem Förderprinzip, welche nun aber keinen Anspruch mehr für die Wirtschaft darstellt. Denn kommt es aufgrund zu zögerlicher oder unzureichender Maßnahmen doch zu dem befürchteten Dominoeffekt und damit zum Versterben einer größerer Zahl von Unternehmen als angenommen, so wird es dem Staat etwaig um ein Vielfaches mehr aufgrund der Steuerausfälle und Zahlung von Notstandshilfen kosten, als die jetzt noch mögliche flächendeckende und faire Abgeltung der zwar in dieser Notsituation gut gemeinten, aber dennoch selbst verordneten Entkoppelung von Angebot und Nachfrage durch ein verhängtes Nachfrageverbot. Wer dies nicht glaubt, möge uns den sofortigen Anstieg der Arbeitslosigkeit um rund 49.000 Personen innerhalb von zwei Tagen erklären, von den Kursverlusten ganz zu schweigen.

Aus unserer Sicht ist daher die gleichberechtigte Abgeltung aller entstandenen wirtschaftlichen Kollateralschäden die sinnvollste Art zur nachhaltigen Rettung der Österreichischen Volkswirtschaft. Kredite und Garantien sind hierbei genau das, was ein Unternehmen jetzt gar nicht braucht, denn dies kompensiert nicht den staatlich verordneten Umsatzausfall. Nur Bares ist Wahres und Unternehmer lassen sich nur ungern hinters Licht führen. Dies mindert lediglich das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der Maßnahmen.

Hierbei sei auch erwähnt, dass das sich derzeit abzeichnende, für Österreich typische bürokratische Vorgehen einer Antragstellung durch die Unternehmen und die Gewährung durch den Staat wohl kaum funktionieren kann, insbesondere in einer Zeit, wo jetzt auch noch Homeoffice angesagt ist. Außergewöhnliche Zeiten brauchen jetzt auch außergewöhnliche Geschäftsprozesse. Hier möchten wir an dieser Stelle daran erinnern, dass der Umsatz der Unternehmen aufgrund der vorliegenden Steuerbescheide der letzten Jahre sehr leicht als Entschädigungsbasis herangezogen werden kann, ohne die Unternehmen in dieser schwierigen Situation auch noch mit Anträgen oder Behördenwegen zu belasten. Für Startups und Jungunternehmer braucht es hierbei jedoch natürlich andere Lösungen.

Wir hoffen, dass der sinnvolle und faire medizinische Ansatz zur Rücksichtnahme auf unsere gesundheitlichen Risikogruppen auch in wirtschaftlicher Hinsicht seine Anwendung finden wird, auch wenn die Gesundheit hierbei selbstverständlich im Vordergrund steht.

Rückfragen & Kontakt:

Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker
Teinfaltstraße 1/12
1010 Wien
Web: www.voewa.at
Tel.: +43 660 1990 900
Email: office@voewa.at

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Online- und Fernstudien ermöglichen ein Studium – eine Aus- und Weiterbildung – neben Beruf und Familie auch von zu Hause aus.

So können Sie z.B. in sich geschlossene Kurz-Lehrgänge (sogenannte Nano Degrees) über unseren VIS Campus absolvieren:

Master-Absolventinnen und Absolventen akademischer Weiterbildung (MBA, MPA, MAS …) haben die Möglichkeit in einem Semester einen MSc-Lehrgang (Wirtschaftspsychologie) als TopUp in Fernlehre zu absolvieren.

Sie können in einem VIS-Fernstudium

Über VIS – Vienna International Studies –  bieten wir

  • Bildungsprogramme unterschiedlicher Bologna-Stufen
    • Bachelor,
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    • Weiterbildung
  • in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 
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Das bietet uns die Möglichkeit – quasi maßgeschneidert – auf die Bedürfnisse der Studierenden und unterschiedliche Bildungsbiographien einzugehen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

RSSU and IHM entered into an exciting cooperation

IHM International – Institute for technology based education in Health, Management and social services International, is now the official educational partner of the Russian State Social University (RSSU) in Wound care management.

IHM International will develop together with specialists from RSSU, professional programs for advanced training and professional recertification courses in Wound Care Management, according to the IHM pathways, in co-operation with an academic partner from Germany or Austria.

Russian State Social University, a place in Russia where Social Studies flourish

Russian State Social University (RSSU), the biggest provider of social education in Russia and the former Soviet Union.

What is Social Education?

Usually the social education is defined as a specific category of study and research, that is crucial for the development of society. At RSSU we understand social education in a broader sense as the combination of degree programs for managers, state civil servants, social workers, sociologists, anthropologists, etcetera, id est all those degree programs the graduates of which work for the improvement of society and for the needs of each individual. In other words – social workers.

It is our view that such a discipline of higher education, one that touches all areas of personal and social life, and helps to create better living conditions for everybody, could be the basis for the development of higher education as a whole, giving it the dual dimensions of social responsibility and humanity.

RSSU background

RSSU was founded in 1991 with the mandate to continue the core of the research and teaching activities of the former Higher School of the Communist Party. Initially, research and teaching focused on the Social and Political Sciences. Gradually, University activities extended into project work on social policy for State Institutions, as well as the education and support of acting administrators. It also became the leading institution for developing and drafting social reforms.

RSSU was the first University in Russia to offer undergraduate and graduate programs in Social Work, Social Youth Work, Social Insurance, Social Gerontology and Social Support for the Disabled. Since starting these programs, more than 400 000 social workers have graduated from the University.

Today RSSU has become a modern university with 14 faculties and more than 20 campuses in the territory of the Russian Federation, Azerbaijan, Belorussia, Kazakhstan, Kyrgyzstan and with the representative office in Cuba, at the University of Guantanamo.

RSSU today:

  • alma mater for more than 400 000 social workers;
  • the center of the Russian methodological union for teaching Social Work, Sociology, Social Insurance, Social Entrepreneurship, and Social Youth Work;
  • Social Sphere Innovation Hubs developer;
  • leading institution for developing and drafting of the state social reforms;
  • institutional driver for joint social educational programs and research in Russia and abroad;
  • … and the Guinness World Record holder.

If you want to know more about the cooperation or about the programs of the IHM, just send us an email:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, Chairman IHM

martin.stieger@ihm.ac.at

New Actors, New Discussion Format – How the Iran Nuclear Deal Can Be Saved

INVITATION

The International Institute for Peace (IIP), the Academic Peace Orchestra Middle East and the Geneva Centre for Security Policy (GCSP) in Cooperation with the Austrian Association for the Middle East Hammer-Purgstall (ÖOG) cordially invite you to the Panel Discussion on the topic

New Actors, New Discussion Format

How the Iran Nuclear Deal Can Be Saved

Date:                                Tuesday, March 17, 2020

Time:                                7:00 pm                            

Venue:                             International Institute for Peace,

                                          Möllwaldplatz 5/II, 1040 Vienna, Austria,

Registration:                  https://www.iipvienna.com/registration/

Moderation:

·       STEPHANIE FENKART, Director, International Institute for Peace

Panelists

·       MARC FINAUD, Senior Adviser at Geneva Centre for Security Policy

·       Prof. Dr HEINZ GÄRTNER, Chairman of the Advisory Board of the IIP, University of Vienna

·       Amb. STEPHAN KLEMENT, Head of the EU Delegation to the International Organizations in Vienna

·       Adj. Prof. em. Dr. BERND W. KUBBIG, Founder and Coordinator of the Academic Peace Orchestra Middle East (Apome); former Project Diroector, Peace Research Institute Frankfurt (PRIF/HSFK)

Content:

The development is worrisome: significant parties to the Iran Nuclear Deal or JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) have engaged in escalation: the Iranians with their calculated breaches of their commitments; Germany, France and Great Britain ‒ temporarily ‒ through their highly risky initiative of 14 January 2020 that set in motion the dispute resolution mechanism (DRM) provided for in the agreement. The loss of trust between the three Europeans and Tehran is very clear; their credible mediating role vis-à-vis the United States is just as much as face-saving initiatives aiming at Tehran that may be ready for discussion. All of this is happening in the wake of the further tightening of the US sanction screw with the aim of getting the Iranians to the table for a new deal. From Washington’s point of view, two other topics should be discussed: Iran’s threatening missile programmes and its destabilizing external behaviour in the region. A lot is at stake. New actors and an expanded discussion format are needed to avoid collisions, to take into account the demands of the United States and to maintain the substance of the agreement. Switzerland, Austria and Finland, which are unencumbered in terms of JCPOA, are in demand with their “good offices”.

Texts of the platforms in English and German:

The Discussion will be held in English.

The IIP invites to snacks and drinks after the event!

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