und „Ich darf sein wer ich bin – und werden wer ich sein kann“ kann man auf der home page[1] des ISZ – Integrativen Schulzentrums (Dr. Schärf Schule) lesen.
Im ein wenig spröden Text des Bildungsministeriums kann man lesen: „Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entweder in einer der Behinderungsart entsprechenden Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen.
Integrativer Unterricht
und integrative Erziehung eröffnen behinderten und nicht behinderten Kindern
und Jugendlichen die Möglichkeit einer gemeinsamen Lernerfahrung. Schüler/innen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf können integrativ in der Volksschule,
Neuen Mittelschule, der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule, der
Polytechnischen Schule und der einjährigen Haushaltungsschule unterrichtet
werden.“
Inklusion will aber mehr als Integration:
Inklusion beschreibt,
wie wir alle als
Mitglieder der Gesellschaft leben möchten. In einem Miteinander, ohne
Ausschluss von Personen und
der völlig natürlichen Teilhabe von Menschen mit
Behinderung am täglichen gesellschaftlichen Leben.
Es geht allerdings nicht nur darum, dass Menschen mit
Behinderung von Menschen ohne Behinderung aufgenommen werden – also eine Gruppe
eine andere Gruppe dazugehören lässt – es geht bei Inklusion um die
gleichberechtigte Teilhabe auf Grund einer Annahme von Vielfalt.
Vielfalt ist
die Grundlage einer inklusiven Gesellschaft!
Individuelle Eigenschaften werden nicht gewertet, sie sind einfach
selbstverständlich. Es wird nicht unterschieden, ob ein Mensch eine Behinderung
hat oder nicht. Eine Behinderung ist eines von vielen Merkmalen, die einen Menschen
ausmachen. Die Inklusion interessiert es nicht, ob man körperlich
beeinträchtigt ist oder eine Lernbehinderung hat, ob die Haarfarbe blond oder
schwarz ist, …..
Die Inklusion interessiert welche Bedürfnisse ein Mensch
hat, geht auf diese Bedürfnisse ein und schafft die Bedingungen, diesen
Bedürfnissen gerecht zu werden.
Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt
sind, werden die akademische Expertenlehrgänge
meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten
noch gewaltig unterschätzt.
Akademische Expertenlehrgänge:
beim „AkademischenExperten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
mit mindestens 60 ECTSdem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang Immobilienmanagement (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.
Personen, die
einen Lehrgang für
Weiterbildung,
einen
Hochschullehrgang oder
einen Universitätslehrgang
abgeschlossen haben,
der nicht mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden
Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische
(Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung
widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschungden Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der
Anrechnung im Sinne des Europäischen
Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in
anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt,
Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien
(§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur
wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit
außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen
haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des
Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die
eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre
Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der
Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs
kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für
die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a. (1)
In den Curricula von Universitätslehrgängen
dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung
„Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen
Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
(Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
§ 9. (1)
Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen
akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur
Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne
Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur
Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch
ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal
sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt,
darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte
umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur
Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag
zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die
Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
§ 39. (2)
Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für
die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für
Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung
von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für
die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60
ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90
und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über
die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten
Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der
Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit
der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern
Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder
als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und
organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann
eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei
Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von
Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach
international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind,
deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit
dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem
die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischenCommunity College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
die Promotionen erfolgen durch die UNIBIT , die Universität für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologie, Sofia
es sind viele interessante Themen (ausgenommen Jus und Medizin) möglich, da bei speziellen Themen auch Professoren anderer Universitäten hinzu gezogen werden können (das sieht das bulgarische Studienrecht so vor) und auch Teil der Kommissionen bilden
Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:
Grundsätzliches:
Mastergrade
in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden
nach Abschluss von
Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
Lehrgängen
universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der
zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter
waren außeruniversitäre
Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph
Schumpeter Institut Wels;
Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bewertung in Österreich:
Mastergrade
in der Weiterbildung sind
akademische
Grade
auf der Grundlage einer abgeschlossenen
spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation
Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:
Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigenLehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6. Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.
Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.
Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.
Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch
ohne
Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
ohne
Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums
aufgenommen werden.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien
eingerichtet sind z.B.
„Master Universitario“ in Italien;
„Licentiat“ in Schweden;
„Diplôme d‘études approfondies“ in
Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
„Maestro“ in Spanien).
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:
Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS)noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:
Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII
Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls
dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet
werden,
da sie ja mit
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.
Führung:
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter
Form ist damit verbunden.
Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Weil ich die berufsrechtliche Abgrenzung „Beratung“ und
„Mediation“ gelegentlich gefragt werde – auch, ob Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten dürfen (kurze
Antwort: Ja!) – einige Zeilen:
Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) regelt im § 1. eindeutig:
Mediation ist
eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich
ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die
Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von
den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur
Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen
Zivilgerichte zuständig sind.
und die Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien im
§ 16.
Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater
oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder
gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem
Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder
entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen
seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen
Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien
tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der
Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und
Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung,
insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der
Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen,
in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung
sicherzustellen.
Beratung hingegen ist leider rechtlich nicht genau bestimmt – eine Legaldefinition z.B. in der Gewerbeordnung (in dieser wird das Wort „Beratung“ 56 Mal verwendet aber nicht definiert) fehlt uns, daher ganz allgemein definiert:
Beratung ist
die sachorientierte Abgabe und Erörterung von
Handlungsempfehlungen durch Sachverständige (Berater sind Fachberater mit
spezifischem Fachwissen),
wobei
von den Zielsetzungen,
abhängig
von der Analyse
der Aufgaben
des
zu Beratenden (Klienten) und
von
relevanten Theorien
unter
Einbeziehung der individuellen
Entscheidungssituation des Auftraggebers auszugehen ist.
Natürlich setzen sich auch die Unternehmensberater in ihrem Berufsbild mit Beratung, Beratungsprozess, Beratungsprojekten, Beratungsrollen und –methoden sowie Beratungsfeldern auseinander:
Unternehmensberater dürfen auch „Wirtschaftsmediation“ anbieten – diese wird vom Berufsbild der Unternehmensberater umfasst, d.h. Unternehmensberater leisten
· Mediative Begleitung und Unterstützung in allen
unternehmensinternen Konflikten zwischen Einzelpersonen, Gruppen, Abteilungen
und bei auf Ausgrenzung abzielenden Verhaltensweisen (z.B. Mobbing)
· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen
Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen
· Mediative Begleitung und Unterstützung in
grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen
und Fusionen
· Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen
Unternehmen
· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen
Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der
Prozesskette oder dem Mitbewerb
· Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie
Coaching desselben
· Unterstützung bei der Formulierung einer
verbindlichen Vereinbarung
· Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
· Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und
Streitkultur
· Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung)
einer erzielten Vereinbarung
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Wir alle wissen, dass lebenslanges Lernen (LLL) und dabei die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung das Gebot der Stunde sind und der Satz: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ einfach nicht mehr stimmt.
Dennoch fällt es uns oft schwer dem Wissen, der Überzeugung Taten folgen zu lassen.
Wir haben
keine Zeit,
auch kein Geld, wissen
nicht genau was wir mit dem an sich interessanten, ja verlockenden Lehrgang beruflich dann anfangen können, finden
unsere speziellen Interessen im genormten Angebot nicht wieder und müssen
auch noch viel Unnötiges lernen, etwas, was uns eigentlich nicht wirklich interessiert oder nutzt.
Auf gerade diese 5 Punkte hat ASAS die richtige Antwort, die gesuchte Lösung:
Keine Zeit:
Der moderne Campus, das LMS der ASAS, ermöglicht Ihnen ein zeit- und ortsunabhängiges Studium. Sie lernen wann immer und wo immer Sie wollen, bestimmen auch den Ort und die Zeit Ihrer Prüfung (gerne auch von zu Hause aus) selbst: https://www.asasonline.com/online-campus
Kein Geld:
Der Fernlehrspezialist ASAS ist Kooperationspartner des AIM der FH Burgenland und kommt der akademische Grad MBA von der Fachhochschule Burgenland. Die MBA-Lehrgänge des AIM sind dabei in Österreich Preisführer!
Die Lehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar und werden u.U. auch gefördert. Da ASAS das Ö-Cert hat, lohnt sich hier eine entsprechende Überprüfung der bundesländereigenen Fördermöglichkeiten.
Ein MBA schafft Employability[1]
– viele Arbeitgeber wissen es zu schätzen, wenn sich Mitarbeiter fortbilden und beweist gerade
ein erfolgreich absolviertes Fernstudium, dass man gut organisiert und
strukturiert ist.
Mit einem MBA gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Der
Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht sohin eine auf die
Bedürfnisse der Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.
Bei Rückfragen zu den angesprochenen Lehrgängen, zu den möglichen Anrechnungen von Vorkenntnissen, den Zugangsvoraussetzungen … wenden Sie sich einfach an mich:
[1] „Employability“ – wörtlich: Beschäftigungsfähigkeit – nennt sich das Konzept, mit dem die lebenslange Arbeitsmarktfitness von Mitarbeitern gestärkt werden soll.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Für Schülerinnen und Schüler,
Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen
interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki
in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer
Filme erklärt werden:
Immer wieder werde ich gefragt, was kann ich denn nach meinem
MBA-Abschluss beruflich machen?
Da gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen
Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung[1] angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:
Martin G. Stieger auf youtube:
[1] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten,
Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki
in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer
Filme erklärt werden:
Österreich: Steuerlich abzugsfähige Werbungskosten werden im § 16 EStG 1988 geregelt, Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dabei in der Ziffer 10[1]
Lehrgangs- und Studiengebühren sind als Aus- und Fortbildungs-maßnahmen steuerlich abzugsfähig und habe mich daher in meinem Blog immer wieder einmal damit beschäftigt:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit können somit geltend gemacht werden.
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen nur dann,
wenn diese auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Bei der Geltendmachung von Werbungskosten wird der
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit von der Finanzverwaltung naturgemäß kritisch
hinterfragt.
So auch beim Studium der Rechtswissenschaften eines Geschäftsführers im Neu- und Gebrauchtwarenhandel. Dieser Fall landete schlussendlich vor dem Bundesfinanzgericht (BFG): GZ RV/7105509/2017 vom 23.5.2018
Ausbildungskosten kann nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden, weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an Berufstätigen von Bedeutung sein kann. Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Geschäftsführer machte im Verfahren geltend, dass er aufgrund seiner Position mit zahlreichen
Rechtsmaterien wie beispielsweise Gewährleistung, Konsumentenschutz,
Arbeitsrecht, Gewerberecht oder Unternehmensrecht vertraut sein müsse. Seitens
der Finanzverwaltung wurde hingegen argumentiert, dass rechtliches Wissen in
jedem Tätigkeitsbereich von Vorteil sei bzw. keine Notwendigkeit bestehe,
rechtliche Kenntnisse auf Hochschulniveau zu erwerben. Rechtliches Wissen in
den notwendigen Teilbereichen könne daher auch ohne Studium angeeignet werden.
Das BFG anerkannte die Kosten des Studiums
schließlich als Werbungskosten und sind dieErwägungen des BFG dazu so interessant,
dass ich sie hier vollständig wiedergeben möchte:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung von Ausgaben
für ein Jusstudium als Aus- bzw
Fortbildungskosten richtet, ist anzumerken:
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG lautet: „Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.“
Nach der
Rechtsprechung des VwGH dient ein Hochschuldstudium in der Regel nicht der
Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei
vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für
verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen
Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes (vgl zB VwGH
24.6.1999, 94/15/0198). Das Jusstudium des Bf kann somit nicht unter den Begriff
der Fortbildungsmaßnahme subsumiert werden.
Auch die Qualifizierung als Umschulungsmaßnahme scheidet aus, weil
der Bf explizit keinen anderen Beruf als die ausgeübte Geschäftsführertätigkeit
in einem Autohandelsbetrieb anstrebt.
Damit verbleibt die Ausbildungsmaßnahme als Anknüpfungspunkt. Die
Möglichkeit, Ausbildungskosten als Werbungskosten abzuziehen, wurde mit dem
StRefG 2000 (BGBl I 1999/106) geschaffen, wobei ursprünglich Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, davon
ausgeschlossen waren (vom VfGH aufgehoben, weil es nicht von vornherein
ausgeschlossen ist, dass ein ordentliches Universitätsstudium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit darstellt: vgl VfGH
15.6.2004, G 8/04 u.a.).
Die Gesetzesmaterialien (1766 BlgNR XX. GP) führen dazu aus:
„Abzugsfähig sind nicht nur
Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch
solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
stehen (zB Umschulung Friseur – Kosmetiker oder Taxichauffeur – zu
LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig sind nicht nur
Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang
mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen.Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden
(höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder
Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen
(zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach
Italien).
[…] Nach wie vor nicht abzugsfähig sind
Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB
AHS-Matura).“
Das Gesetz fordert einen Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit,
somit einen Veranlassungszusammenhang (vgl Taucher, Abzugsfähige
Bildungsaufwendungen, FJ 2005, 341). Während dieser bei einer
Fortbildungsmaßnahme stets indiziert ist, muss er bei einer Ausbildungsmaßnahme
regelmäßig geprüft werden (Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG65, §
16 Abs 1 Z 10 Rz 8).
Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist
jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der
ausgeübten beruflichen Tätigkeitverwertet werden können (VwGH 22. 9.
2005, 2003/14/0090; 3. 11. 2005, 2003/15/0064).
Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten
(bzw verwandten) Tätigkeit (vgl Taucher,
FJ 2005, 341).
Die Sichtweise der belangten Behörde erweist sich damit als zu
eng. Sie steht außerdem im Widerspruch zur Argumentation der Finanzverwaltung
im Zusammenhang mit dem Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder
bürotechnischer Kenntnisse (zB Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen
Computerführerscheins, Buchhaltung). Dort sei stets von einem Zusammenhang mit
der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen, weil derartige
Kenntnisse von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen seien (vgl LStR 2002
Rz 358). Weshalb kaufmännische oder bürotechnische Kenntnisse unabhängig von
der ausgeübten Tätigkeit Werbungskosten darstellten, juristische Kenntnisse
hingegen nicht, erscheint unschlüssig.
Auch wenn diese Richtlinienmeinung aufgrund ihrer
Generalität kritisch hinterfragt wird (vgl Sutter/Pfalz, aaO, Rz 13), so schließt sich das
Verwaltungsgericht der Ansicht des BMF doch insoweit an, als
Ausbildungskosten nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden kann,
weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an
Berufstätigen bedeutsam sein kann. Nur dann, wenn die Ausbildung derart
allgemeiner Natur ist, dass die Wissenserweiterung vorwiegend aus dem
persönlichen oder charakterlichen Antrieb des Steuerpflichtigen und weniger aus
seinem Bestreben, Einkünfte zu erzielen, erfließt (zB AHS-Matura), sind die
Kosten nicht abziehbar.
Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt
jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines
unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die
Bildungsmaßnahme für eine Tätigkeit braucht, sondern ob sie der Tätigkeit
nützt.
Für das Verwaltungsgericht ist es evident, dass weite Bereiche der
juristischen Ausbildung von einem Geschäftsführer eines Handelsbetriebes im
Rahmen seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden
können. Eine Notwendigkeit oder ein gesteigerter Bedarf an der
Ausbildung ist nicht erforderlich. Ein bloß allgemeinbildender
Charakter vergleichbar einer AHS-Matura, die auch nach den Gesetzesmaterialien
keine Werbungskosten darstellt, kann dem Jusstudium nicht unterstellt werden.
Des weiteren pflegt ein rechtswissenschaftliches Studium nicht aus einer
persönlichen Neigung heraus betrieben zu werden, und im Anlassfall ergeben sich
auch keine Hinweise auf eine solche.
Es handelt sich somit um Ausbildungskosten, die in
hinreichendem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen
Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG anerkannt zu
werden.
[1] Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
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