Eine Fachjury hat wieder eine äußerst vielfältige und interessante Shortlist vorgelegt. Bis 11. Jänner 2021 haben Sie Zeit, Ihre Favoriten in 4 Kategorien zu wählen.
Ich halte diese Aktion für eine sehr wichtige – beteiligen Sie sich daher bitte auch – am besten online: http://www.wissenschaftsbuch.at
Das Paket steht unter dem Motto: „Mein Dienst für Österreich“.
Grundwehrdiener können im Zuge ihrer Ausbildung mehrere Optionen auf freiwilliger Basis wählen:
Assistenzeinsatz nach dem Grundwehrdienst: Wer nach dem Grundwehrdienst Zeit hat und noch mehr für die Republik leisten möchte, kann sich zu einem dreimonatigen Einsatz melden und so unsere Grenzen schützen. Freiwillige erhalten dafür pro Monat mehr als 3.000 Euro netto.
Milizbonus: Alle Grundwehrdiener, die sich zur Miliz melden (30 Übungstage in 10 Jahren), erhalten ab dem dritten Monat 400 Euro im Monat zusätzlich zu ihrem Sold.
Milizkaderausbildung: Rekruten, die sich zur Miliz gemeldet haben, können noch während ihrem Grundwehrdienst den ersten Teil ihrer Milizausbildung absolvieren: Sie melden sich auch zur Milizkaderausbildung und erhalten monatlich weitere 200 Euro.
Zusatzausbildungen während dem Grundwehrdienst: Das Bundesheer bietet eine Vielzahl von Weiterbildungsmöglichkeiten. Von der Hygieneausbildung bis zur Sanitäterausbildung bis hin zum LKW-Schein oder zum Programmierkurs.
Jedes neunte der 250 Top-Unternehmen in Oberösterreich hat seinen Firmensitz in Wels.
Die 28 Welser Top-Betriebe setzen fast 15 Milliarden EUR um und beschäftigen mehr als 57.000 Mitarbeiter, übertreffen damit in Summe sogar den oberösterreichischen Leitbetrieb Voestalpine AG (12,7 Mrd. EUR Umsatz, knapp 50.000 Beschäftigte).
Mit dieser Frage habe ich mich in meinem Blog und auch auf Youtube schon befasst.
Heute möchte ich zwei weitere oft gestellte Fragen beantworten:
Wird der Umfang eines Doktoratsstudiums im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) auch in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben?
Nein!
Das österreichische UG – Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 – regelt im § 54 (2) UG eindeutig: Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.
Aber:
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden. (§ 54 (2) UG)
In den jeweiligen Promotionsprogrammen können nun Studienleistungen gefordert werden wie z.B. spezielle Doktoranden-Seminare und auch Prüfungsleistungen vorgeschrieben werden, für die es dann sehr wohl ECTS-Anrechnungspunkte geben kann.
So kann man also in einem dreijährigen Doktoratsstudium durchaus beispielsweise 60 ECTS an Prüfungsleistungen ableisten müssen, die durch die Universität auch gesondert bestätigt werden können.
Wichtig ist auch, dass sogenannte Weiterbildungsdoktorate, Berufsdoktorate oder „Kleine“ Doktorate nicht als ein wissenschaftliches Doktorat im Sinne des österreichischen UG oder des Studienrechts der deutschen Bundesländer angesehen wird.
2. Ist die Zulassung zum Doktorat ganzjährig möglich oder ist man auch hier an die allgemeine Zulassungsfrist und die daran anschließende Nachfrist (die gem. UG in Österreich im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet) gebunden?
JA!
Die Zulassung zu einem Doktorat ist ganzjährig möglich!
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Whereby vereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Am 1. November 2020 – feierte die Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien UniBIT (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) das 70-jährige Bestehen der Universität (фотограф Георги Иванов – Fotograf Georgi Ivanov)
Die Universität führt auch in Österreich Studiengänge durch – derzeit ausschließlich Doktoratsstudien:
Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder Dr)
Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)
Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen bekommen möchten, schreiben Sie bitte an vis@viennastudies.com
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Whereby vereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBIT – Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen.
Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.