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Deutsche Weiterbildungsmaster – Behandlung in österreichischen Berufungsverfahren

Eine Absolventin frägt mich nach der Rechtsnatur bzw. Eignung eines in Deutschland absolvierten Masterstudiums für einen A-wertigen (v1/2) Arbeitsplatz.

Ich darf antworten: herzlichen Dank für Ihr Mail und Ihre Fragen, die mir immer wieder so gestellt werden, weil in Österreich mit dem Begriff „Weiterbildungsmaster“ bis zu den Novellierungen, die das Hochschullegistikpaket 2021 mit sich brachte, ausschließlich Mastergrade in der Weiterbildung nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  •  Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – längst ausgelaufen,
  •  Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) – neu Hochschullehrgänge (§ 9 FHStG) oder
  •  Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen wurden, die zwar in den Zugangsbedingungen, im Umfang und den Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar waren, aber eben rechtlich nicht gleichwertig mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien) gestellt und zudem außerhalb der Bolognaarchitektur angeboten wurden.

Völlig anders dagegen die Rechtslage in Deutschland!

Mit Ihrem abgeschlossenen Masterstudium erfüllen Sie zweifellos die Voraussetzung für den Arbeitsplatz v1/2.

Kurz zusammengefasst die rechtliche Situation zu Ihrem Masterabschluss:

  • es handelt sich um einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der nach einer Regelstudienzeit von zwei Semestern an einer Universität erworben wurde.
  • Deutsche Masterstudiengänge werden nach den Profiltypen „stärker anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“ differenziert. Der weiterbildende Master ist stärker anwendungsorientiert.
  • Die Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang sind dabei in beiden Fällen (auch in dem Ihren) ein erster berufsqualifizierender Studienabschluss.
  • Konsekutive Masterstudiengänge bauen inhaltlich auf einem vorangegangenen Bachelorstudiengang auf und sind Teil des Graduierungssystems gestufter Abschlüsse, das die traditionellen Hochschulabschlüsse (Diplom und Magister) ersetzt hat.
  • Deutsche nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen.
  • Deutsche Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

Eine fachkundige Beurteilung seitens Ihres Arbeitgebers kann nur die völlige Gleichwertigkeit Ihres deutschen weiterbildenden Masterabschlusses mit einem Masterabschluss nach einem österreichischen Regelstudium ergeben, eine andere Beurteilung ist denkunmöglich.

Abschließend darf ich – unbeschadet EU-weiter Regelungen, auch noch auf das deutsch-österreichische Äquivalenzabkommen verweisen:
https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Aequivalenzabkommen/Osterreich.pdf

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Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

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Vorlesungen:

Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland (nichtakademische) Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen – in Österreich neue akademischen Grade

Deutschland:

Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung vor.

DQR Niveau 6 erlaubt die nichtakademische Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ (gem. § 53c) und DQR-Stufe 7 den „Master Professional“ (gem. § 53d).

Österreich:

Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sieht eine Neupositionierung der bestehenden „Weiterbildungsmaster“ vor.

So gibt es künftig u.a. folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge:

  • Bachelor of Continuing Education (BCE)
  • Master of Continuing Education (MCE)

Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger (das werden wohl die Kammern: WKO, AK oder deren Bildungseinrichtungen BFI und WIFI sein) werden die akademischen Grade

  • Bachelor Professional (BAP)
  • Master Professional (MAP)

verliehen.

Mehr dazu:

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Fernlehrangebote via VIS Campus:

https://www.youtube.com/watch?v=vwiAw44YbVM&t=44s

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Bis morgen 21. Mai 2021 läuft noch die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden.

Ich versuche eine Zusammenfassung:

  • es wird ein „Weiterbildungsbachelor“ geschaffen
  • dieser auch ohne Universitätsreife mit Vorqualifikationen (z.B. Berufserfahrung) zu absolvieren sein 
  • der bestehende „Weiterbildungsmaster“ wird neu positioniert,
  • völlige Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien
  • Durchlässigkeit: Die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor-und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium sind durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet

Es wird künftig folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge – geben:

  • Bachelor of Continuing Education (BCE)
  • Master of Continuing Education (MCE)

Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger:

  • Bachelor Professional (BAP)
  • Master Professional (MAP)

Folgende akademische Grade sind auch möglich:

  • Master of Business Administration (MBA)
  • Master of Law (LL.M.)[1]
  • Executive Master of Business Administration (EMBA)

Die Bachelorstudien müssen 180 ECTS aufweisen, 60 ECTS können aus Weiterbildungsstudien angerechnet werden, 60 ECTS aus der Berufsbildung, aber insgesamt nicht mehr als 90 ECTS.

Die Masterstudien müssen 120 ECTS aufweisen, oder auch in Ausnahmefällen (§ 56 Abs. 8 Z 2 bis 4 UG neu, das sind der LL.M., der MBA, der EMBA) weniger, wenn sie in den Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender einschlägiger ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. 

Zulassungsvoraussetzung für einen BCE oder BAP ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation (Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule wie einer Handelsschule, ein Lehrabschluss oder auch nur Berufserfahrung)

Zulassungsvoraussetzung für den MCE, MAP, MBA oder LL.M. ist ein Bachelorstudium mit 180 ECTS, für den LL.M. muss es ein rechtswissenschaftlicher Bachelor sein.

Zulassungsvoraussetzung für den EMBA kann auch eine einschlägige berufliche Qualifikation sein, die Zulassung zu diesem Hochschul- oder Universitätslehrgang ist also auch ohne Bachelor möglich.

Aus heutiger Sicht ist auch mit einem absolvierten EMBA ohne Bachelorstudium zuvor die Zulassung zum Promotionsstudium möglich.

Siehe auch:

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

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[1] Nur an (Privat)Universitäten und Privathochschulen, nicht (mehr) an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen möglich