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Österreich: viel Neues – nicht nur Gutes – im neuen Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Auf einen die Fachhochschulen in Österreich grob benachteiligenden schweren redaktionellen Fehler bei der Umsetzung des Hochschullegistikpakets habe ich schon einmal hingewiesen.

Leider wird dieser Fehler – oder ist es Absicht? – im derzeit zur Begutachtung versandten Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden:

Ministerialentwurf

nicht behoben.

Der § 9 FHG bleibt in der grob benachteiligenden Formulierung (vgl. § 56 UG) unverändert. Dabei würde ein Satz – in § 9 (2) FHG eingefügt: „Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien“ und die entsprechend korrelierende Adaptierung des § 6 im Abs. 4 FHG diese unverständliche Benachteiligung aller außerordentlich Studierender an Österreichs FH’s beenden.

Interessante weitere Details im Ministerialentwurf:

Hochschulen für Angewandte Wissenschaften:

Es kommt die Möglichkeit Fachhochschulen künftig als Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bezeichnen zu können.

Keine Hochschulreife für außerordentliche Bachelorstudien nötig:

Interessant auch, dass die Zulassungsvoraussetzung „allgemeine Hochschulreife“ oder „allgemeine Universitätsreife“ bei den außerordentlichen Bachelorstudien fallen soll und hier eigene Zugangsvoraussetzungen in den a.o. Bachelorstudien geregelt werden können.

Der Unterschied „Zulassung“ und „Zugang“ wird im Ministerialentwurf im übrigen auch präzisiert und „Qualifikation“ durch „Kompetenz“ ersetzt.

Neue akademische Grade in der Weiterbildung:

Es gibt als neue akademische Grade, die nach erfolgreich abgeschlossenen a.o. Bachelor- und Masterstudien verliehen werden können:

  • Bachelor of Engineering – BEng (CE) – und
  • Master of Engineering – MEng (CE).

Akademische Grade aus Groß Britannien wieder eintragbar:

Spannend finde ich auch, dass die akademischen Grade aus Groß Britannien – diese waren nach dem BREXIT ja nicht mehr in die öffentlichen Urkunden einzutragen – nun doch wieder eingetragen werden können, weil im § 88 UG neu die Eintragbarkeit auf akademische Grade aus „ehemaligen Vertragsparteien des EU-Beitrittsvertrages“ erweitert wird.

Die Meldung ausländischer Studien in Österreich wird verschärft und und und ..

Ich werde mich also gelegentlich hier im Blog zu weiteren geplanten Neuerungen melden.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

YouTubeProfessor

Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland (nichtakademische) Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen – in Österreich neue akademischen Grade

Deutschland:

Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung vor.

DQR Niveau 6 erlaubt die nichtakademische Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ (gem. § 53c) und DQR-Stufe 7 den „Master Professional“ (gem. § 53d).

Österreich:

Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sieht eine Neupositionierung der bestehenden „Weiterbildungsmaster“ vor.

So gibt es künftig u.a. folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge:

  • Bachelor of Continuing Education (BCE)
  • Master of Continuing Education (MCE)

Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger (das werden wohl die Kammern: WKO, AK oder deren Bildungseinrichtungen BFI und WIFI sein) werden die akademischen Grade

  • Bachelor Professional (BAP)
  • Master Professional (MAP)

verliehen.

Mehr dazu:

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Fernlehrangebote via VIS Campus:

https://www.youtube.com/watch?v=vwiAw44YbVM&t=44s

Österreich: künftig starten neue Privatuniversitäten jedenfalls als Privathochschulen und müssen dafür weitaus strengere Anforderungen erfüllen (z.B. zwei Vollstudien mehr anbieten) – Mehr ist also Weniger!

Der Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, hat es in sich.

Die Materialien dazu finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00021/index.shtml

Privatuniversitäten müssen künftig jedenfalls bei der Erstakkreditierung als Privathochschulen beginnen.

Nur jenen Privathochschulen, die dann zusätzliche Anforderungen erfüllen (wie z.B. das Angebot von Promotionsstudien) können dann als Privatuniversitäten weiter geführt werden.

Aber schon der Weg Privathochschule zu werden ist künftig schwieriger als es die Privatuniversitäten bislang hatten.

Aus zumindest drei Studien die Privatuniversitäten bislang anbieten mussten wurden fünf für die künftigen Privathochschulen.

Mehr wird also weniger – spannend:

Bislang:

Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG)
StF: BGBl. I Nr. 74/2011

§ 2 PUG Akkreditierungsvoraussetzungen:

4.Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;

Künftig:

Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PHG)

§ 2 Abs. 4. Sie muss jedenfalls drei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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