Deutsche Weiterbildungsmaster – Behandlung in österreichischen Berufungsverfahren

Eine Absolventin frägt mich nach der Rechtsnatur bzw. Eignung eines in Deutschland absolvierten Masterstudiums für einen A-wertigen (v1/2) Arbeitsplatz.

Ich darf antworten: herzlichen Dank für Ihr Mail und Ihre Fragen, die mir immer wieder so gestellt werden, weil in Österreich mit dem Begriff „Weiterbildungsmaster“ bis zu den Novellierungen, die das Hochschullegistikpaket 2021 mit sich brachte, ausschließlich Mastergrade in der Weiterbildung nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  •  Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – längst ausgelaufen,
  •  Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) – neu Hochschullehrgänge (§ 9 FHStG) oder
  •  Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen wurden, die zwar in den Zugangsbedingungen, im Umfang und den Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar waren, aber eben rechtlich nicht gleichwertig mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien) gestellt und zudem außerhalb der Bolognaarchitektur angeboten wurden.

Völlig anders dagegen die Rechtslage in Deutschland!

Mit Ihrem abgeschlossenen Masterstudium erfüllen Sie zweifellos die Voraussetzung für den Arbeitsplatz v1/2.

Kurz zusammengefasst die rechtliche Situation zu Ihrem Masterabschluss:

  • es handelt sich um einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der nach einer Regelstudienzeit von zwei Semestern an einer Universität erworben wurde.
  • Deutsche Masterstudiengänge werden nach den Profiltypen „stärker anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“ differenziert. Der weiterbildende Master ist stärker anwendungsorientiert.
  • Die Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang sind dabei in beiden Fällen (auch in dem Ihren) ein erster berufsqualifizierender Studienabschluss.
  • Konsekutive Masterstudiengänge bauen inhaltlich auf einem vorangegangenen Bachelorstudiengang auf und sind Teil des Graduierungssystems gestufter Abschlüsse, das die traditionellen Hochschulabschlüsse (Diplom und Magister) ersetzt hat.
  • Deutsche nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen.
  • Deutsche Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

Eine fachkundige Beurteilung seitens Ihres Arbeitgebers kann nur die völlige Gleichwertigkeit Ihres deutschen weiterbildenden Masterabschlusses mit einem Masterabschluss nach einem österreichischen Regelstudium ergeben, eine andere Beurteilung ist denkunmöglich.

Abschließend darf ich – unbeschadet EU-weiter Regelungen, auch noch auf das deutsch-österreichische Äquivalenzabkommen verweisen:
https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Aequivalenzabkommen/Osterreich.pdf

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Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

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