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Österreich: Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister der NQR-Stufe VII zugeordnet

Schon im Jahr 2018 wurden die allermeisten Meisterprüfungen (Befähigungsprüfungen in einem Handwerk)[1] vom Österreichischen Qualifikationsregister dem NQR/EQR auf der Niveaustufe VI zugeordnet.

Im Jahr 2023 kamen dann die weiteren Befähigungsprüfungen (auch im Verbund) hinzu.

Baumeister – an sich ein reglementiertes Gewerbe – seit der Novelle der vom 22. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 130/2024) ein „handwerksähnliches Gewerbe“ können die Titel Meister/Meisterin in öffentliche Urkunden eintragen und wurden am 26. 09. 2024 der Niveaustufe VII des NQR/EQR zugeordnet.

Die Baumeisterprüfung ist nun dem Abschluss eines regulären Diplom- oder Masterstudiums gleichwertig:

Eintragung in amtliche Urkunden:

Meister – die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich – sind – wie auch Absolventen einer handwerksähnlichen Befähigungsprüfung – zur Führung und Eintragung des Meistertitels berechtigt.

Personen, die eine Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk oder handwerksähnliche Gewerbe als „Meisterin“ oder „Meister“ zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 bzw. 23. August 2024 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen führen.

Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“). Bei den Gewerben Baumeister, Brunnenmeister, Holzbau-Meister und Steinmetzmeister wird der „Mst.“ mit entsprechendem Zusatz geführt.
Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a.).

Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses oder Befähigungsprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.). Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Dokumente gegebenenfalls für die Eintragung notwendig sind.

Damit wird der „Meister“ erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht. Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“ (§ 21 Abs 4 GewO 1994).

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Mit der Meisterprüfung auch ohne Matura (Reifeprüfung) studieren:

Auch eine berufliche Qualifikation aus Österreich wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene  Werkmeisterausbildung  u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien.

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die  Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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[1] Neben den freien gibt es auch reglementierte Gewerbe, zu deren Ausübung man einen Befähigungsnachweis braucht. In einem Handwerk ist das vorrangig die Meisterprüfung, in anderen reglementierten Gewerben die Befähigungsprüfung.

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

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[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Aufwertung der Meister in Deutschland und Österreich! Deutschland: Meister sind auch „Bachelor Professional“ Österreich: Meister wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel

Deutschland:

So wie beispielsweise Rechtsanwälte ihre hohe Qualifikation durch die Verwendung der Berufsbezeichnung auf Visitenkarten und im Briefkopf ersichtlich machen, machen das deutsche Meister (Inhabern eines Meisterbriefs einer deutschen Handwerkskammer) auch, in dem sie das von der Handwerkskammer Wiesbaden (seit 2004) markenrechtlich geschützte Kürzel me. als Kurztitel für „Meister im Handwerk“ als Hinweis auf ihre erworbene fachliche Qualifikation vor dem Namen führen

z. B. me. Eva Mustermann, Meisterin im Goldschmiede-Handwerk.

Deutschland ging nun einen Schritt weiter und seit 01. 01. 2020 sind das BBiMoG[1] und mit diesem die dadurch beschlossenen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft getreten.

Die Änderungen des BBiMoG betreffen folgende Gesetze:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • Handwerksordnung (HwO)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie
  • Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Damit können sich in Deutschland Meister nun zusätzlich Bachelor Professional nennen.

Bereits im Koalitionsvertrag 2018 war vereinbart worden, dass transparente berufliche Fortbildungsstufen zur Stärkung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung (S. 30, Zeilen 1265 – 1266) unmittelbar gesetzlich geregelt werden sollen. Die Bundesregierung hat diese Vereinbarung aufgegriffen und drei Stufen der Fortbildung im Gesetz mit quantitativen und qualitativen Mindestzielen beschrieben.

In den qualitativen Zielen orientierte man sich an den Stufen fünf bis sieben der Festlegungen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) und kennt nun drei Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung:

  • als erste Fortbildungsstufe den „Geprüften Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (DQR-Stufe 5),
  • als zweite Fortbildungsstufe den „Bachelor Professional“ (DQR-Stufe 6) und
  • als dritte Fortbildungsstufe den „Master Professional“ (DQR-Stufe 7).

Der Meister wird also zum „Bachelor Professional“, geprüfte Betriebswirte (HWK) werden zu „Master Professional“, wobei die bisherigen Berufsbezeichnungen natürlich fortgeführt werden (dürfen).

Österreich

In Österreich folgt man Deutschland meist zeitverzögert und mit Änderungen.

So mit einer Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegel-verordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009 und nun auch mit der im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahme den Meistertitel künftig auch in offizielle Dokumente eingetragen zu können.

Der Titel „Meister“ und „Meisterin“ soll dabei künftig dem Namen vorangestellt und mit „Msr.“ abgekürzt werden können.

Wünschenswert wäre es bei dieser sicher sinnvollen Maßnahme, sich an den deutschen Vorbildern nicht nur zu orientieren sondern sich auch zu synchronisieren, damit könnte durch mehr Einheitlichkeit auch mehr Übersichtlichkeit gewonnen werden.

Haben Sie Rückfragen genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 


[1] Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG)