Immer wieder fragen mich Studierende, die nach dem Brexit vom 31. 01. 2020 noch in einem britischen Fernstudium oder an einer österreichischen Einrichtung, die einen Franchisevertrag mit einer britischen Universität abgeschlossen hat, eingeschrieben sind und nach Abschluss ihres Studiums ein britisches Diplom erhalten, nach ihrem jetzigen Status.
Wir müssen nun die Frage in zweierlei Hinsicht beantworten.
berufsrechtliche Qualifikation:
Eintragung als akademischer Grad in öffentlichen Urkunden
Frage 1)
Soweit das Diplom von einer britischen Institution (einer britischen Universität oder einem britischen (Berufs-)Bildungsinstitut) ausgestellt wird, handelt es sich bei der erworbenen Qualifikation nach dem Übergangszeitraum (31. 01. 2021) um eine Nicht-EU-Qualifikation und fällt daher nicht unter die EU-Anerkennungsregelung.
Die Bedingungen für eine mögliche Anerkennung dieser Qualifikationen hängen vom nationalen Recht des EU-Mitgliedstaates ab, in dem die Anerkennung beantragt wird.
Frage 2)
Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz (gemäß Abs. 1) in öffentliche Urkunden zu verlangen.[1]
Wird der akademischer Grad also nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. 01. 2021) verliehen oder stellen Sie nach Ende des Übergangszeitraums einen Antrag auf Eintragung dieses akademischen Grades (in abgekürzter Form) in öffentliche Urkunden, kann diesem Verlangen nicht mehr entsprochen werden.
Falls Groß Britannien und die EU im Übergangszeitraum neue Abkommen hinsichtlich der Berufs- oder sonstigen Anerkennung schließen, kann sich das natürlich noch ändern.
Die Möglichkeit auf Anrechnung in Groß Britannien erbrachter Studienleistungen oder die Aufnahme weiterführender Studien ist auch nach dem Brexit möglich, allerdings muss man u. U. ein nationales Verfahren durchlaufen, um zu einem weiteren Studiengang zugelassen zu werden.
Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
[1] § 88 Abs. 1 a Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
Führung akademischer Grade
§ 88.
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung
Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf zur Meisterprüfung antreten.
Die Meisterprüfung hat einen sehr hohen Stellenwert:
sie ist gleichwertig dem Bachelorabschluss und
schafft u.U. die Zulassung zu Bachelorstudien und MBA-Lehrgängen und
berechtigt zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“
Gleichwertig dem Bachelorabschluss:
Auf Grund des hohen Niveaus der Meisterprüfung wurde diese (generell) dem Niveau 6 des NQR[2] zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.
Studieren mit Meisterprüfung:
Die Meisterprüfung schafft zudem die Möglichkeit auch ohne Matura/Abitur zu studieren.
Sehr interessante MBA-Lehrgänge die in Fernlehre – also zeit- und ortsunabhängig – neben Beruf und Familie absolviert werden können, finden sie z.B. über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.
Gütesiegel „Meisterbetrieb“
Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung für Handwerke erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden.
Diese Betriebe dürfen auch im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.
Wer darf das Siegel führen?
Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ darf nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Für welche Handwerke gilt das Siegel?
Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke (siehe Liste Anhang 1).
Wie sieht das Siegel aus?
Diese Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt und mit dem kreisförmigen Schriftzug „Meisterbetrieb“ umrahmt.
Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
Kommunikationselektronik (Handwerk)
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung
Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
Kunststoffverarbeitung
Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
Pflasterer
Rauchfangkehrer
Schädlingsbekämpfung
Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
Stuckateure und Trockenausbauer
Tapezierer und Dekorateure
Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)
[2] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/
Das AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenlandbietet in Kooperation mit dem Fernlehrexperten ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH eine Reihe von MBA-Lehrgängen an, die zeit- und ortsunabhängig online absolviert werden können.
Diese Professional MBA’s umfassen 90 ECTS Punkte, sind berufsbegleitend in 24 Monaten (Mindeststudiendauer 18 Monate) absolvierbar und gliedern sich wie folgt:
Zunächst sind sechs Pflichtmodule im Basisabschnitt zu absolvieren (36 ECTS). Deutsche Studierende können anstatt des Moduls „Österreichisches Unternehmensrecht“ das Modul „Deutsches Recht inkl. Europa-Recht“ wählen.
Im Vertiefungsabschnitt (30 ECTS) muss zuerst das Modul Wissenschaftliches Arbeiten bearbeitet werden, um dann die 4 Pflichtmodule zu absolvieren.
Für jedes dieser insgesamt elf Lehrmodule ist eine Prüfung abzulegen (Klausur, Seminararbeit, mündliches Prüfungsgespräch).
Den Abschluss des Lehrgangs Professional MBA bildet die Masterarbeit aus dem Bereich der in der Vertiefung von Ihnen ausgewählten Module (24 ECTS).
Alle Lehrgänge können neben Beruf und Familie in Fernlehre absolviert werden und machen
somit lebenslanges berufsbegleitendes Lernen erst wirklich möglich.
Der jeweilige Masterlehrgang (Professional MBA) besteht – wie schon ausgeführt – aus zwei Abschnitten – dem Abschnitt BASIS (36 ECTS an Studienleistung) mit den 6 Pflichtmodulen – die in allen MBA-Lehrgängen zu absolvieren sind:
Zur Erlangung des akademischen Grades Master of
Business Administration ist die Verfassung einer Masterarbeit notwendig – das
Thema der Arbeit soll aus dem Bereich der Vertiefung kommen. Die Richtlinien
zur Erstellung der Masterarbeit finden Sie hier.
ASAS bietet 10 inhaltlich unterschiedliche MBA-Lehrgänge an.
[1] Studierende aus Deutschland können wahlweise das Lehrmodul „Unternehmensrecht“ durch ein Wahlmodul „Deutsches Recht inkl. Europa-Recht“ ersetzen.
In kurzen Filmen werden Begriffe aus der Betriebswirtschaft, aber auch aus dem Immobilienwesen und dem Studienrecht einfach und verständlich erklärt und erreicht die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH damit hunderttausende Aufrufe auf youtube
Die bislang drei erfolgreichsten ASAS-BWL-Begriffe-Wikis:
Also für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
VIS und die Akademie für Unternehmensmanagement (AFUM), Monheim bei Köln, ermöglichen mittels einer Kooperation Studierenden an der staatlichen Buckinghamshire New University, kurz New Bucks, Bachelor- und Masterstudien in Fernlehre (mit Präsenzseminaren in Monheim oder gänzlich online) zu absolvieren.
Die Buckinghamshire New University, kurz New Bucks, ist eine staatliche, also öffentliche britische Universität und hat je einen Campus in High Wycombe und in Uxbridge.
Die Universität ist ca. 50 Kilometer von London entfernt und deshalb
sehr gut erreichbar.
Die Wurzeln von New Bucks gehen in das Jahr 1893 zurück, als das
Buckinghamshire Chilterns College gegründet wurde.
New Bucks ist heute eine hochmoderne Universität mit ca. 18.000 Studierenden und gehört zu den beliebtesten Universitäten in Großbritannien („Good University Ranking Guide„).
Im Teaching Excellence Framework (TEF) 2018
wurde sie mit dem Silver Award ausgezeichnet, das herausragende Leistungen beim
Lernen und Lehren in der Hochschulbildung anerkennt.
Die AFUM bietet in Kooperation mit New Bucks sowohl den Bachelor of Arts in Business Management, als auch Masterprogramme wie den
MBA,
den MSC Master of Science in Marketing Communications und
den MA Master of Arts in Leadership and Management an.
Im internationalen Bachelor-Programm können Sie zwischen branchenspezifischen Zusatzqualifikationen in den folgenden Schwerpunkten wählen:
Wirtschaftspsychologie
Automobilwirtschaft
International Management
Handelsmanagement
IT Management
Tourism & event Management
Im Anschluss an die Masterprogramme können Sie über VIS auch in einem grenzüberschreitenden Promotionsprogramm Ihren PhD-Abschluss (Dr.) auf der 3. Bologna-Stufe erreichen.
Die Akademie für Unternehmensmanagement (AFUM), Monheim bei Köln, ermöglicht mittels einer Kooperation Studierenden in deutscher Sprache den MBA in Management und Marketing der renommierten Handelshochschule Katowice in Fernlehre mit Präsenzseminaren in Monheim oder gänzlich online zu absolvieren.
Die Katowice School of Economics ist eine von der deutschen Kultusministerkonferenz voll anerkannte Hochschule, die Studienmöglichkeiten auf allen drei Ebenen der Hochschulbildung (Bachelor, Master, Doktorat) anbietet.
Ihre Studienprogramme sind vom polnischen Wissenschaftsministerium
(PKA) akkreditiert.
Der Zugang zum MBA-Studium ist mit einem Vorstudium, aber auch mit einem Nachweis einer Berufsausbildung und Weiterbildungsqualifikation (Level 6 DQR) sowie mindestens 2 Jahre Berufserfahrung möglich.
Der Lehrveranstaltungszeitraum beginnt am 1. November 2019 in den Räumen der AFUM in Monheim, Rheinpromenade 3.
Die Regelstudienzeit
beträgt 3 Semester, die max. Studiendauer beträgt 6 Semester.
Die Gebühren für die von AFUM zu erbringenden Dienstleistungen inklusiv dem Nutzungsangebot der Einrichtungen sowie Studienplatz und Immatrikulation bei der Partnerinstitution belaufen sich auf € 7.900,00 bei Einmalzahlung und Einhaltung der Regelstudienzeit von 3 Semestern, zahlungsfällig zu Beginn des Studiums, spätestens zum 1. Lehrveranstaltungstag.
Dem Studierenden haben auch die Möglichkeit, die
Studiengebühren in jeweils 18 monatlichen Raten von € 395,00 plus einer
einmaligen Gebühr in Höhe von 1.490,00 EUR, die vor Studienbeginn fällig wird,
im Voraus zu entrichten.
Für die Immatrikulation werden
u. a. folgende Dokumente benötigt:
Ein deutsch- und ein englisch-sprachiger
tabellarischer Lebenslauf;
Beglaubigte Kopien
der akademischen Urkunde
/ Zeugnis (Diploma Supplement)
oder
Nachweis einer
Berufsausbildung und Weiterbildungsqualifikation (Level 6 DQR)
sowie
mindestens 2 Jahre Berufserfahrung (z. B. englischsprachiges
Arbeitszeugnis);
Beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Schulabschlusszeugnis);
Digitales Lichtbild für den Studentenausweis.
Kopie des
Personalausweises
Nützliche
Hinweise zur Erstellung deutsch- und englisch-sprachiger Lebensläufe finden Sie
unter: http://www.europass-info.de
Über VIS werden in Wien Studienprogramme ausländischer Hochschulen grenzüberschreitend angeboten und dabei alle Stufen der „Bologna“-Architektur (Bachelor, Master, Promotion) abgedeckt.
Neben den Regelstudiengängen ermöglicht VIS auch akademische Weiterbildung (Expertenlehrgänge, Masterlehrgänge) in Fernlehre.
VIS selbst ist keine Hochschule sondern kann dieses umfassende Studienangebot im Rahmen von Kooperationen mit unterschiedlichen Universitäten und (Fach-)Hochschulen anbieten.
Das ermöglicht dem VIS-Team, für jede/n Interessierte/n ein individuelles Studienangebot quasi maß-zu-schneidern.
Die Zulassungsvoraussetzungen, das inhaltliche Studienangebot, die Studiengebühren, die Unterrichtssprache ….. sind so unterschiedlich wie die Interessen der potentiell Studierenden selbst.
Besuchen Sie daher unsere Website https://viennastudies.com oder lassen Sie sich ganz einfach vom VIS-team umfassend beraten.
Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt
sind, werden die akademische Expertenlehrgänge
meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten
noch gewaltig unterschätzt.
Akademische Expertenlehrgänge:
beim „AkademischenExperten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
mit mindestens 60 ECTSdem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang Immobilienmanagement (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.
Personen, die
einen Lehrgang für
Weiterbildung,
einen
Hochschullehrgang oder
einen Universitätslehrgang
abgeschlossen haben,
der nicht mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden
Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische
(Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung
widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschungden Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der
Anrechnung im Sinne des Europäischen
Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in
anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt,
Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien
(§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur
wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit
außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen
haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des
Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die
eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre
Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der
Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs
kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für
die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a. (1)
In den Curricula von Universitätslehrgängen
dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung
„Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen
Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
(Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
§ 9. (1)
Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen
akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur
Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne
Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur
Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch
ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal
sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt,
darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte
umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur
Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag
zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die
Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
§ 39. (2)
Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für
die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für
Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung
von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für
die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60
ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90
und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über
die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten
Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der
Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit
der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern
Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder
als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und
organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann
eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei
Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von
Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach
international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind,
deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit
dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem
die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischenCommunity College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden: