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Österreich: Der Bachelor (CE) ein Konstruktionsfehler, der Bachelor Professional das gelungenes Gegenstück

Versuch einer Zwischenbilanz zur Reform der hochschulischen Weiterbildung in Österreich

Mit 1. Oktober 2023 trat das sogenannte Hochschullegistikpaket in Kraft, mit dem ein umfassendes Reformpaket umgesetzt wurde.

Ziel war die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die hochschulische Weiterbildung – egal, ob sie von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, privaten oder öffentlichen Hochschulen oder Privatuniversitäten angeboten wird. 

Die Weiterbildung wurde dabei in die Bologna-Architektur eingegliedert, die Rahmenbedingungen wurden für alle Hochschulsektoren: öffentliche Universitäten, Privathochschulen und Privatuniversitäten sowie Pädagogische Hochschulen vereinheitlicht, auf die Fachhochschulen wurde dabei leider vergessen.

Auf diesen folgenschweren redaktioneller Fehler habe ich bereits wiederholt – wenn auch bislang ohne Erfolg – hingewiesen:

Österreich: akademische Weiterbildung – ein folgenschwerer redaktioneller Fehler bei der Umsetzung des Hochschullegistikpakets benachteiligt die Fachhochschulen grob

Mit den Abschlüssen „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, „Bachelor of Science (CE)“, „Bachelor of Engineering (CE)“ sowie den korrespondierenden Mastergraden wurde eine neue Gradfamilie (Continuing Education) geschaffen.

Daneben traten der „Bachelor Professional“ (BPr) und der „Master Professional“ (MPr) für Weiterbildungsstudien, die in Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden (müssen).

Die etablierten Grade MBA, EMBA und LL.M. blieben erhalten.

Mit Oktober 2023 wurde auf das neue System umgestellt; die UG-Novelle 2024 brachte punktuelle Nachjustierungen.

Fast drei Jahre nach der Umstellung lässt sich eine erste Zwischenbilanz ziehen.

Sie fällt gespalten aus: Ein Teil der neuen Formate hat einen Konstruktionsfehler, ein anderer Teil ist bemerkenswert klug durchdacht.

Der Konstruktionsfehler des Bachelorstudiums der Weiterbildung:

Das weiterbildende Bachelorstudium mit CE-Abschluss kombiniert die Zulassungshürden des ordentlichen Studiums mit den Kosten der akademischen Weiterbildung.

Das vereint damit das Schlechteste aus beiden Welten.

Wer zu einem Bachelorstudium der Weiterbildung zugelassen werden will, muss die allgemeine Universitätsreife nachweisen und darüber hinaus in der Regel mehrjährige Berufserfahrung mitbringen.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind also nicht bloß dieselben wie im ordentlichen Studium, sie sind strenger.

Zugleich ist für das außerordentliche Studium ein kostendeckender Lehrgangsbeitrag zu entrichten.

Die ökonomische Konsequenz liegt auf der Hand. Wer alle Voraussetzungen für ein ordentliches, im Wesentlichen beitragsfreies Bachelorstudium erfüllt und zusätzlich noch Berufsjahre vorweisen muss, wird kaum ein kostenpflichtiges Weiterbildungsstudium wählen, welches ihm/ihr am Ende einen Grad mit Zusatz verleiht, der sich sicher noch nicht als besonders auszeichnend durchgesetzt hat.

Es überrascht daher nicht, dass der Weiterbildungsbachelor (CE) an den öffentlichen Universitäten ein Ladenhüter geblieben ist.

Ein Format, das seine Zielgruppe per Zulassungsrecht auf jene Personen einschränkt, die eine kostenlose Alternative haben, kann einfach keinen Markt finden.

Der Weiterbildungsmaster ist leider nur eingeschränkt funktionsfähig:

Auf Masterebene ist das Bild differenzierter.

Zwar gilt auch hier: Die Zulassung setzt in der Regel ein abgeschlossenes Studium und Berufserfahrung voraus und das ordentliche Masterstudium steht denselben Personen beitragsfrei offen.

Dennoch funktioniert der postgraduale Weiterbildungsmarkt, von den Postgraduate-Einrichtungen der öffentlichen Universitäten bis zu den Executive-Programmen der Wirtschaftshochschulen, weil hier andere Parameter entscheiden als der Preis.

Hier ist vor allem die berufsbegleitende Organisation, der Verzicht auf Aufnahmeverfahren, die Flexibilität bei Anrechnungen und vor allem die Finanzierung durch den Arbeitgeber zu nennen.

Hinzu kommt, dass die Grade MBA, EMBA und LL.M. neben den CE-Graden fortgeführt werden; gerade dieses Segment lebt vom Marktwert der Bezeichnung, nicht von der Beitragsfreiheit einer Alternative.

Und ein echtes neues Verkaufsargument hat die Reform dem Weiterbildungsmaster immerhin gebracht: die Gleichwertigkeit der Abschlüsse (ausgenommen jenen an den Fachhochschulen) mit ordentlichen Studien und damit die Öffnung des Zugangs zum Doktoratsstudium. Die Promotionsreife gab es für die akademische Weiterbildung bis dahin nicht.

Der Bachelor Professional wurde genau umgekehrt konstruiert und ist deshalb funktionsfähig:

Ganz anders der Bachelor Professional und der Master Professional.

Diese Formate sind spiegelbildlich zum CE-Bachelor gebaut und genau deshalb auch tragfähig.

Erstens in der Zulassung:

Zugangsvoraussetzung zum BPr ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung; die allgemeine Universitätsreife ist nicht zwingend erforderlich.

Damit erschließt der BPr eine Zielgruppe, der das ordentliche Studium verschlossen ist, wie z.B. Meisterinnen und Meistern, Fachkräften mit Lehrabschluss und langjähriger Praxis, also auch beruflich Qualifizierte ohne Matura.

Für diese Zielgruppe gibt es keine „Gratis-Alternative“; das Preisargument, das den CE-Bachelor „erledigt“, greift hier von vornherein nicht.

Der Zwang zur Kooperation:

BPr und MPr dürfen von Hochschulen nur in Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen angeboten werden.

Was auf den ersten Blick als Einschränkung erscheint, ist in Wahrheit die eigentliche Innovation der Reform.

Vor der Novelle durften Hochschulen mit außerhochschulischen Einrichtungen lediglich zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung zusammenarbeiten; nunmehr ist auch die inhaltliche Kooperation zulässig.

Damit erhalten die Träger der beruflichen Bildung z.B. das WIFI, das BFI, die Kammerakademien, Fachakademien, private Bildungsanbieter …. erstmals einen legitimen, qualitätsgesicherten Weg an die Schnittstelle zur akademischen Gradverleihung.

Eine Win-Win-Situation: Die Hochschule gewinnt einen Partner, der Praxisexpertise und Zielgruppenzugang mitbringt; der außerhochschulische Partner gewinnt die akademische Anschlussfähigkeit.

Der Anlauf war allerdings zäh, noch im Frühjahr 2023 gab es kein einziges Angebot.

Inzwischen existieren jedoch konkrete Programme, etwa der Bachelor Professional Arbeits- und Personalrecht der Universität für Weiterbildung Krems in Zusammenarbeit mit der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen oder der Bachelor Professional Psychosoziale Beratung in Graz, der direkt auf einen reglementierten Gewerbezugang (Lebens- und Sozialberatung) hin konstruiert ist.

Gerade dieses letzte Beispiel zeigt, wo der BPr seinen Markt finden wird: überall dort, wo der Abschluss berufsrechtlich verwertbar ist.

Wem nützt die Reform? Die Universität für Weiterbildung Krems ist der strukturelle Hauptgewinner:

Größter struktureller Gewinner der Reform ist zweifellos die Universität für Weiterbildung Krems.

Als gesetzlich auf die Weiterbildung (also auf außerordentliche Studien) und PhD-Studien beschränkte Universität konnte sie vor der Novelle keine Bachelorstudien führen.

Erst die neuen Weiterbildungsbachelor verschaffen ihr die vollständige Bologna-Architektur; über die Gleichwertigkeit der Master-Abschlüsse erhalten ihre Absolventinnen und Absolventen nunmehr auch den Zugang zum Doktorat.

Fazit und rechtspolitischer Ausblick:

Der Weiterbildungsbachelor (CE) ist ein Konstruktionsfehler, weil er Zulassungshürden und die Kostenpflicht kumuliert und damit an der eigenen Zielgruppe vorbeikonstruiert wurde.

Der Weiterbildungsmaster funktioniert dort, wo Arbeitgeberfinanzierung, Flexibilität und Markenwert der Grade den Preisnachteil kompensieren.

Der Bachelor Professional hingegen ist das gelungene Gegenstück: Er adressiert eine Zielgruppe ohne beitragsfreie Alternative, zwingt die Hochschulen und die Berufsbildung zur inhaltlichen Kooperation und schafft damit eine echte Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung.

Rechtspolitisch wäre daher zu überlegen, entweder die Zulassung zu den weiterbildenden Bachelorstudien von den Voraussetzungen des ordentlichen Studiums zu entkoppeln oder ehrlicherweise einzuräumen, dass dieses Format neben dem Bachelor Professional keine eigenständige Funktion erfüllt.

Die Zukunft der hochschulischen Weiterbildung auf Bachelorniveau liegt eindeutig beim BPr.

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an  martin.stieger@viennastudies.com  

Martin Stieger

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Arbeitsmarktpolitische Grundlagen

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VIS – Vienna International Studies: Bachelor, Master oder PhD im Fernstudium

VISVienna International Studies:

Über VIS werden in Wien Studienprogramme ausländischer Hochschulen grenzüberschreitend angeboten und dabei alle Stufen der „Bologna“-Architektur (Bachelor, Master, Promotion) abgedeckt.

Neben den Regelstudiengängen ermöglicht VIS auch akademische Weiterbildung (Expertenlehrgänge, Masterlehrgänge) in Fernlehre.

VIS selbst ist keine Hochschule sondern kann dieses umfassende Studienangebot im Rahmen von Kooperationen mit unterschiedlichen Universitäten und (Fach-)Hochschulen anbieten.

Das ermöglicht dem VIS-Team, für jede/n Interessierte/n ein individuelles Studienangebot quasi maß-zu-schneidern.

Die Zulassungsvoraussetzungen, das inhaltliche Studienangebot, die Studiengebühren, die Unterrichtssprache ….. sind so unterschiedlich wie die Interessen der potentiell Studierenden selbst.

Besuchen Sie daher unsere Website https://viennastudies.com oder lassen Sie sich ganz einfach vom VIS-team umfassend beraten.

Wir freuen uns auf Ihre Fragen:

VIS-Team: VIS@liwest.at

Martin Stieger: Martin.stieger@liwest.at

https://www.facebook.com/viennainternationalstudies/

https://www.linkedin.com/company/vienna-international-studies/

Außerordentliche Studierende – ordentliche Professoren?

Zu meiner Studienzeit gab es folgenden Scherz:

„Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem außerordentlichen (Universitäts-)Professor? Der ordentliche hat noch nichts Außerordentliches und der außerordentliche noch nichts Ordentliches geleistet.“

Wie es wirklich war, kann man ganz gut auf Wikipedia nachlesen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Professor

Was es heute noch gibt, ist die Unterscheidung außerordentliche Studierende und ordentliche Studierende.

Außerordentliche Studierende sind in der Regel Studierende in einem Lehrgang der Weiterbildung (siehe unten).

Das österreichische Universitätsgesetz[1] regelt das ganz genau:

Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 15).

Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien (§ 51 Abs. 2 Z 2).

Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern (§ 51 Abs. 2 Z 20).

Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Diese Definitionen und Einteilung in ordentliche/außerordentliche Studierende/Studien gelten für alle Mastergrade in der Weiterbildung[2]

Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[3]
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,
    • deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit
    • Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

stieger.online

 

[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012

[3] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist

Mit dem Betriebswirt (IHK, HwK, VWA) in zwei Semestern zum MBA einer staatlichen Hochschule. Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre!

Ein/e Betriebswirt/in (IHK, HwK, VWA, …) hat, – wie der Geprüfte Technische Betriebswirt oder der Geprüfte Berufspädagoge auch – eine der staatlich anerkannten und geschützten Ausbildungen der dritten Stufe z.B. des IHK-Aufstiegsfortbildungs-systems[1] absolviert.

Diese Ausbildung, die in der Regel 700 bis 800 Stunden Unterricht – vornehmlich in den Fächern BWL, VWL, Marketing, Unternehmensführung, Personalmanagement, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektmanagement, Controlling, …… – umfasst, wurde im März 2016 dem Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zugeordnet.

Diese Ausbildung eignet sich dasher sehr gut für den Einstieg in einen Master-Lehrgang der Weiterbildung in Österreich.

In einigen dieser Lehrgänge werden sogar Prüfungsleistungen aus dem Lehrgang an der IHK, HwK oder VWA angerechnet.

So z.B. ist in den MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der staatlichen Fachhochschule Burgenland – die in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH aus Wels http://asasonline.com in reiner Fernlehre angeboten werden – eine Anrechnung bis zu 30 der insgesamt für den MBA nötigen 90 ECTS möglich.

AbsolventInnen eines Betriebswirtes IHK, HwK oder VWA könnten daher im optimalen Falle in zwei Semestern zum MBA gelangen und das völlig zeit- und ortsunabähängig in Fernlehre mit Hilfe eines modernen Fernlehr-Campus: http://demo.asasonline.com/student/43bd814d

Weitere Studieninformationen: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare

Rückfragen bitte an martin.stieger@asasonline.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Wiss. Leiter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,

für das sei­nerseits

  • ein abgeschlossenes Bachelorstudium,
  • Diplomstudium oder Masterstudium
  • bzw. eine gleichwertige Qualifikation

Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

 

[1] http://www.dihk.de/themenfelder/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungsabschluesse/abschluesse