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Mit dem Meister zum Master

Zusammenfassung:

mit der erfolgreichen Meister- oder Befähigungsprüfung zum MBA – auch in Fernlehre und ohne Matura (Abitur) möglich

Der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen https://www.dqr.de  – ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems – weist dem Meister, der Meisterin das DQR-/EQR-Niveau 6 zu (was dem Bachelorniveau entspricht).

Auch in Österreich sieht man das so und werden die Meister- und Befähigungsprüfungen dem EQR-Niveau 6 zugeordnet (werden).
Bisher vorgenommene Zuordnungen:

https://www.qualifikationsregister.at/public/NQR-Zuordnungen
Infos zu den einzelnen Niveaustufen:

Klicke, um auf leaflet_de.pdf zuzugreifen

Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen sind in Verantwortung des BMWFW (Wirtschaftsministerium, https://www.bmwfw.gv.at/)  in der Gewerbeordnung vorgesehen, sie stellen Zugangsmöglichkeiten zu einem reglementierten Gewerbe dar.

Die Prüfungsinhalte werden durch Verordnungen der zuständigen Fachorganisationen der WKÖ festgelegt (§ 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 GewO 1994; BGBl.Nr. 194/1994), z.B. Befähigungsprüfungsordnungen für Baumeister/Baumeisterin oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieur/innen); Meisterprüfungsordnung für Heizungstechnik; ….

Die österreichischen Lehrgänge der Weiterbildung bieten nun die Möglichkeit die Qualifikation Meisterprüfung für den Zugang zu einem Mastergrad der Weiterbildung zu nutzen und auf Grundlage einer erfolgreich absolvierten Meisterprüfung die Zulassung zum Masterstudium auch ohne Matura auszusprechen.

Die Fachhochschule Burgenland geht hier mustergültig voran und können die im AIM Austrian Institute of Management – einer 100 %igen Tochter der Fachhochschule Burgenland – zusammengefassten Lehrgänge der Weiterbildung auch ohne Matura nach erfolgreich absolvierter Meisterprüfung begonnen werden.

Der MBA General Management Executive kann dabei völlig zeit- und ortsunabhängig und in 10 Vertiefungen – also sehr gut auch neben Beruf und Familie – absolviert werden.

Infos: http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html  

Auch ein Regelstudium ohne Matura aber mit Meisterprüfung ist in Deutschland und Österreich (an Fachhochschulen) möglich.

Ein Beispiel?

Der Bachelor in BWL (im Fernstudium) der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz:

https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs
Für weitere Rückfragen und Informationen genügt ein Mail an martin.stieger@liwest.at

Martin Stieger

https://stieger.online

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

1. Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

2. Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

3. Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Deutschland: gesetzliche Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter – Fernlehrangebote nutzen

Der Bundestag beschloss die Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für Wohnimmobilienverwalter und Makler:

Wohnimmobilienverwalter und Makler sollen einen Nachweis über ihre Qualifikation ablegen – auch vor dem Hintergrund der hohen Vermögenswerte, mit denen sie umgehen, und der gestiegenen Beliebtheit von Immobilien als Altersvorsorge und Geldanlage.

Das beschloss der Bundestag[1] am Donnerstag, 22. Juni 2017, mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der Opposition, als er einen Gesetzentwurf[2] der Bundesregierung (18/10190) in einer auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses geänderten Fassung[3] (18/12831) annahm.

Gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8084).

Ursprünglich war vorgesehen, dass Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern die Kenntnisse von Verwaltern und Maklern belegen sollen; diesen Passus strichen die Koalitionsfraktionen allerdings in dem geänderten Gesetzentwurf.

Als Nachweis soll nun eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genügen; Einzelheiten soll eine Rechtsverordnung klären.

Die geänderte Fassung schließt indes Verwalter von Mietimmobilien ein, im Gegensatz zur ursprünglichen Version des Gesetzes.

Für Makler wäre die Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtung neben Beruf und Familie in Fernlehre interessant und bietet z.B. das Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland[4] zwei sehr interessante Weiterbildungsstudien[5] in Fernlehre an:

 

Rückfragen und weitere Informationen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online/

 

[1] http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw13-pa-wirtschaft/498124

[2] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/101/1810190.pdf

[3] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/128/1812831.pdf

[4] http://www.fh-burgenland.at

[5] Fernlehrpartner ist die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com/

Ausbildung zum Immobilienassistenten (blended learning) ab sofort möglich

Die Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs AIO[1] ermöglicht eine effiziente und angenehme Art der Ausbildung zum/zur zertifizierten Immobilienassistenten/in.

Die vom Austrian Standards Institute ASI (vormals Institut Austrian Standards – ÖNORM) abgenommene Prüfung Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1″ gilt als Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Die von den Wirtschaftskammern empfohlene Ausbildung berechtigt zur Ausübung des Berufs im Rahmen der vorgeschriebenen Gesetze der österreichischen Maklerverordnung, nicht aber zur Gründung einer eigenen Maklerkanzlei, für welche eine reguläre Gewerbeberechtigung notwendig ist.

Der Kurs wird in der Variante „blended learning“ angeboten.

Präsenztage und Fernlehrmodule (Vorlesungen, kurze IMMO-Wiki) ergänzen einander und ermöglichen berufsbegleitendes Lernen.

Die wenigen Präsenztage dienen dem Netzwerken und der praktischen Vermittlung der theoretischen Inhalte, die man sich abgefilmt ganz bequem, zu Hause immer wieder ansehen kann.

Kosten: € 990,- (zuzüglich Prüfungsgebühr)

Teile der Ausbildung können in weiteren Ausbildungen angerechnet werden.

Auch in akademischer Weiterbildung (bis hin zum MBA) bei den Studienpartnern der AIO (ASAS und FH Burgenland).


Weitere Informationen: info@asasonline.com; www.era.at ; www.aio.academy

Anmeldung:

AIO Anmeldeformular schnell und bequem anfordern: info@era.at

Die beste, einfachste, und professionellste Art eine Karriere im Immobiliengeschäft zu starten.

Die Präsenztermine finden wie folgt in Wien statt:

1.            Termin Grundbegriffe des Wohnrechtes Mietrecht 24. Mai 6 Stunden CK

2.            Termin Grundbegriffe des Wohnrechtes Wohneigentum 30. Mai 6 Stunden CK

3.            Termin Immobilienbewertung 31. Mai Vormittag 4 Stunden TM

4.            Termin Einführung Wohnen und Arbeiten 2050 1. Juni 4 Stunden TM

5.            Termin Immobilienmaklerrecht 14. Juni 4 Stunden MS

6.            Termin Grundbegriffe des Grundbuchrechtes 14. Juni ab 14:00 Uhr 2 Stunden TM

7.            Termin Immobiliensteuern 16. Juni 2 Stunden MS

8.            Termin Praxis des Immobilien makeln 16. Juni 4 Stunden MS

9.            Termin Kommunizieren in der Gruppe 30. Juni 8 Stunden GH

10.        Termin Bautechnik für Nicht Techniker 4 Stunden, 4 Stunden Lehrausflug; Termin wird noch bekannt gegeben.

 

TM – Prof. Mag. Thomas Malloth, MRICS

CK – FH-Doz Mag. Christoph Kothbauer

MS – Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

GH – Dipl. Oec. Gottfried Hackbarth, MBA akad. IM

Folgende Immo-Wikis sind derzeit – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

 https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

[1] http://www.aio.academy

MBA Individual Skills – der maßgeschneiderte MBA – in Fernlehre!

In der Regel werden einem Studierenden die Lehrveranstaltungen vorgeschrieben, die auf dem Weg zum gewünschten Abschluss zu absolvieren sind.

Der MBA Individual Skills – angeboten vom AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland[1] und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[2] – ist anders.

Nach Neigung und Eignung, Interesse und beruflichen Vorstellungen können beim MBA Individual Skills im Vertiefungsteil die fünf Pflichtmodule aus 13 Möglichkeiten individuell bestimmt werden.

Das zudem völlig zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre mittels modernem online-Campus:[3]

Der MBA Individual Skills umfasst 90 ECTS Punkte, ist berufsbegleitend absolvierbar in 24 Monaten (Mindeststudiendauer 12 Monate) und folgendermaßen aufgebaut:

  • Zunächst sind sechs Pflichtmodule im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS)
    • Grundzüge der Ökonomie
    • Buchhaltung und Bilanzierung
    • Marketing
    • Informations- und Kommunikationstechnologie
    • Wissenschaftliches Arbeiten
    • Recht: entweder
      • Wirtschaftsrecht oder
      • Deutsches Recht
  • Im Vertiefungsstudium Individual Skills (30 ECTS)entscheiden Sie sich für fünf der zur Auswahl stehenden Module:
    • Beteiligungscontrolling
    • Einführung in das Controlling
    • Europarecht
    • Management von Non-Profit-Organisationen
    • Mitarbeiterschulung und –motivation
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Organisation
    • Organisationspsychologie und Organisationssoziologie
    • Personalwirtschaft
    • Projektmanagement
    • Sozialwissenschaftliche Grundlagen
    • Strategisches Management
    • Verwaltungsrelevante Rechtsgebiete
  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache in einem der Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs MBA Individual Skills bildet die Masterarbeit aus dem Bereich der in der Vertiefung von Ihnen ausgewählten Module (24 ECTS).

 

Infos zum MBA Individual Skills

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-individual-skills.html

Weitere Vertiefungsmöglichkeiten:

  • Coaching und Training
  • Controlling
  • General Management (English)
  • Gesundheitsmanagement
  • Immobilienmanagement
  • Individual Skills
  • Mediation
  • Organisational Behaviour
  • Public Management
  • Unternehmensführung

http://asasonline.com/weiterbildung/fernstudium-programm.html

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] http://aim.ac.at

[2] http://asasonline.com/

[3] http://asasonline.com/weiterbildung/campus-ihre-persionalisierte-studienplattform.html

 

Bachelor-sidegrade nach einem MBA der Weiterbildung

Viele MBA-AbsolventInnen denken daran, ihre ECTS aus dem Weiterbildungsstudium auch für einen Bachelor-Abschluss zu nutzen.

Der Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (B.A.) online[1] der Allensbach University ermöglicht genau das:

  • ein Fernstudium, in welchem
  • ECTS aus dem MBA-Lehrgang angerechnet werden und sich dadurch
  • Studiendauer und Studiengebühren reduzieren.

Der geeignete MBA in Fernlehre:

das AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland[2] bietet in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] einen MBA General Management mit folgenden Vertiefungsmöglichkeiten an:

  • Coaching und Training
  • Controlling
  • General Management (English)
  • Gesundheitsmanagement
  • Immobilienmanagement
  • Individual Skills
  • Mediation
  • Organisational Behaviour
  • Public Management
  • Unternehmensführung

http://asasonline.com/weiterbildung/fernstudium-programm.html

 

Bachelor Betriebswirtschaftslehre (B.A.) online:

https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

[2] http://aim.ac.at

[3] http://asasonline.com/

Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag

Ein Mietvertrag[1] begründet Rechte und Pflichten.

Die drei wichtigsten Rechte des Mieters:

  1. Das alleinige Nutzungsrecht:

Ein sehr wichtiges Recht aus dem Mietvertrag ist das alleinige Nutzungsrecht an der im Mietvertrag beschriebenen Wohnung – inklusive der mitvermieteten Nebenräume wie z. B. ein Kellerabteil.

Das heißt auch, dass sich gegen den Willen des Mieters niemand Zugang zur Wohnung verschaffen darf. Auch der Vermieter nicht. Der Zugang zur Wohnung darf nicht verwehrt werden. Auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z.B. der Aufzug, der Keller, der Spielplatz usw. dürfen mitbenutzt werden.

Vorsicht: unter Mitbenutzung wird lediglich die zeitlich befristete Nutzung verstanden. Möbel oder Schuhe im Hausgang auf Dauer abzustellen verstößt gegen die Hausordnung.

Wer eine Mietwohnung oder Eigentumswohnung bewohnt, nutzt zwangsläufig auch das Haus als Ganzes, wie z.B. die Auffahrt, die Gänge, den Aufzug, den Parkplatz usw. Diese allgemeine Nutzung wird als einfaches Nutzungsrecht definiert und gehört zu den Grunddienstbarkeiten. Das ausschließliche Nutzungsrecht bezieht sich hingegen auf die privat genutzten Räume, zu denen nur der Mieter oder Käufer und dessen Angehörige Zutritt haben.

Der Mietvertrag ist sowohl auf Mieterseite als auch Vermieterseite vererblich.

Zunächst tritt der ruhende Nachlass, in weiterer Folge treten die Erben in das Mietverhältnis und damit in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Der Mietvertrag bleibt unverändert.

Kommt es zu einem Todesfall auf Mieterseite und liegt ein Hauptmietverhältnis vor, kann es gemäß § 14 MRG[2] anstelle der Erben zu einer Sonderrechtsnachfolge von Eintrittsberechtigten kommen.

Eintrittsberechtigt sind nämlich der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie sowie Adoptivkinder und Geschwister.

Voraussetzung für das Eintrittsrecht sind ein dringendes Wohnbedürfnis sowie ein bisheriger gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen. Liegen diese Voraussetzungen daher vor, tritt nicht der gesetzliche Erbe, sondern der Eintrittsberechtigte in das Mietverhältnis ein.

Das Eintrittsrecht hat auch Konsequenzen auf das Kündigungsrecht des Vermieters. Dieser hat nämlich im Falle des Todes des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erbberechtigten. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch nicht gegenüber einem Eintrittsberechtigten ausgeübt werden.

  1. Das Recht auf Schlüssel und Reserveschlüssel

Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter dazu, uneingeschränkten Zutritt zur Wohnung, den Nebenräumen und den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen.

Der Vermieter stellt die dazu nötigen Schlüssel zur Verfügung: den Schlüssel für das Haustor, für die Wohnung und gegebenenfalls auch für das Kellerabteil.

Zudem besteht ein Anspruch auf je einen Reserveschlüssel, damit jemand Dritter z. B. die Pflanzen gießen kann, während der Mieter auf Urlaub bist.

  1. Das Recht auf den vereinbarten Zustand der Wohnung

Wird im Mietvertrag der Zustand der Wohnung näher beschrieben, muss die Wohnung auch so zur Verfügung gestellt werden.

Steht z. B. „toprenoviert“ im Mietvertrag, ist die Wohnung bei der Übergabe dagegen mangelhaft, kann beim Vermieter entweder die entsprechenden Renovierungsarbeiten oder eine Mietzinsminderung eingefordert werden.

 

Die drei wichtigsten Pflichten aus dem Mietvertrag:

  1. Die Pflicht den Mietzins zu zahlen

Die Hauptpflicht aus dem Mietvertrag besteht in der Zahlung der vereinbarte Miete (regelmäßig und in voller Höhe) bis längstens dem 5. eines jeden Kalendermonats[3].

  1. Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand[4]

Es versteht sich von selbst, dass mit einer gemieteten Wohnung – die einem ja nicht gehört (fremdes Eigentum) – sorgsam umgegangen wird.

Beachtliche Veränderungen (größere Umbauarbeiten) des Mietgegenstandes sollten mit dem Vermieter abgestimmt werden. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bestimmt § 9 Abs. 1 MRG unter welchen Umständen der Mieter berechtigt ist, die gemietete Wohnung zu verändern.

Die Änderungen haben jedenfalls

  • auf Kosten des Mieters zu erfolgen,
  • dem Stand der Technik zu entsprechen und
  • fachgerecht ausgeführt zu sein.

Bei unwesentlichen Veränderungen, wie etwa Ausmalen oder Tapezieren, muss der Vermieter nicht verständigt werden. Der Rechtsprechung nach sind Veränderungen dann unwesentlich, wenn sie

  • geringfügig,
  • nicht erheblich und
  • leicht wieder zu beseitigen sind.

Wesentlich sind jene Veränderungen, die in irgendeiner Art und Weise die Substanz des Mietgegenstandes betreffen und nur mittels eines gewissen Aufwandes wieder rückgängig gemacht werden können, z.B. Mauerdurchbrüche.

Bei beachtlichen Veränderungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zu verständigen.

Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand umfasst auch die Rechte der Nachbarn.

Der Grundsatz „die Freiheiten des Mieters enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird“ wird oft leidvoll geprüft, wenn in der Nachbarschaft gelärmt wird.

Auch untertags sollten Instrumente mit Lautstärkenreglern lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden, ebenso Fernseher und Stereoanlagen. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden, und eher die Ausnahme als die Regel bilden.

Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Dies ist ein objektiv messbarer Maßstab, es kommt hierbei auf besondere Empfindlichkeiten einzelner nicht an.

Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt.

  1. Die Duldungspflicht:

Der Mieter muss gewisse Maßnahmen des Vermieters zulassen. Dazu gehören Baumaßnahmen, Verbesserungsarbeiten und Reparaturen – sowohl in der gemieteten Wohnung als auch am Haus oder in einer anderen Wohnung, auch wenn diese Arbeiten direkte Auswirkungen auf die gemietete haben. Beispiel dafür wäre ein Wasserschaden in der unter dem Mietgegenstand liegenden Wohnung, der nur durch den Boden des Badezimmers behoben werden kann.

Mieter müssen den Vermieter und andere von diesem beauftragte Personen aus wichtigen Gründen in die Wohnung lassen, um z. B. Reparaturen durchzuführen.

Der Vermieter muss sich aber ein bis zwei Wochen vorher ankündigen und den Termin mit dem Mieter abstimmen – außer bei Gefahr im Verzug.

 

Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

 

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in:

http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

 

Eine gute Aufstellung finden Sie auch hier: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/jungeswohnen/Rechte_und_Pflichten.html

[1] Ein Mietvertrag ist die mündliche oder schriftliche Vereinbarung (verbindliche Einigung) zwischen einem Vermieter (Eigentümer, Hauptmieter) und dem Mieter (bzw. Untermieter). Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Ein klarer Mietvertrag mit den wichtigen Eckdaten wie Ausstattung der Wohnung, Höhe des Mietzinses und Befristung des Mietverhältnisses geben Mieter wie Vermieter die nötige Rechtssicherheit.

[2] § 14 MRG (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

[3] Geregelt im Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)

[4] dazu einmal mehr vortrefflich Mag. Christoph Kothbauer http://www.onlinehausverwaltung.at/Portals/1/pdf/IZ_12_07_mietrechtJuni07.pdf

Ausbildung zum/r Immobilien-Assistent/in

Die Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs AIO  ermöglicht eine effiziente und angenehme Art der Ausbildung zum zertifizierten Immobilienassistenten.

Die vom Institut Austrian Standards (ÖNORM) Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1″ abgenommene Prüfung ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Die von den Wirtschaftskammern empfohlene Ausbildung berechtigt zur Ausübung des Berufs im Rahmen der vorgeschriebenen Gesetze der österreichischen Maklerverordnung, nicht aber zur Gründung einer eigenen Maklerkanzlei, für welche eine reguläre Gewerbeberechtigung notwendig ist.

Der Kurs wird in der Variante „blended learning“ angeboten. Präsenztage und Fernlehremodule (Vorlesungen, kurze IMMO-Wikis) ergänzen einander und ermöglichen berufsbegleitendes Lernen.

Mehr dazu

Die wenigen Präsenztage dienen dem Netzwerken und der praktischen Vermittlung der theoretischen Inhalte, die man sich abgefilmt ganz bequem, zu hause immer wieder ansehen kann.

Teile der Ausbildung können in weiteren Ausbildungen angerechnet werden. Auch in akademischer Weiterbildung bei den Studienpartnern der AIO ( ASAS und FH Burgenland).

Weitere Informationen: info(at)asasonline.com ; www.aio.academy ; www.era.at

Anmeldung: ASAS Anmeldeformular

Die beste, einfachste, und professionellste Art seine Karriere im Immobiliengeschäft zu starten.

Bachelor-Sidegrade nach dem MBA der Weiterbildung – viele Spezialisierungen – Fernlehre

In Österreich absolvieren tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc, LL.M., MA … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland….

An der Allensbach University[1] (Konstanz) können nun diese AbsolventInnen unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen ein Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre[2] zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor (B.A.) absolvieren.

So sind z.B. für MBA-AbsolventInnen je nach gewähltem Studienschwerpunkt zwischen 45 und 70 ECTS anrechenbar.

Im Fernstudium Bachelor Betriebswirtschaft (BWL) der Allensbach University sind zudem spannende Spezialisierungen möglich:

  • im Digital Business Management,
  • in der Wirtschaftspsychologie,
  • in der Unternehmensberatung,
  • im Marketingmanagement,
  • im Bereich Energie- und Umweltmanagementoder auch
  • im Handelsmanagement und E-Commerce oder
  • im Sportbusiness Management.

und werden die Studenten dadurch gezielt auf die Übernahme von Aufgaben in verschiedensten Funktionen und Branchen im mittleren bis hohen Management vorbereitet.

Dabei wird besonderer Wert auf eine hohe Flexibilität, exzellente Qualität, einen starken Praxisbezug und zahlreiche Services gelegt, die das Studieren leichter machen.

Die Allensbach LektorInnen und auch das ASAS[3] Team stehen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung, um Sie in Ihrem Studium bestmöglich zu unterstützen.

Sollten Sie Interesse haben, beraten wir Sie sehr gerne und erhalten Sie die individuell geprüfte Anrechnungsmöglichkeit seitens der Allensbach University.

Richten Sie Ihre Anfragen einfach an info@asasonline.com

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/

[2] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

[3] http://asasonline.com/

 

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

 

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in: http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

20 Jahre MBA in Österreich – über 200 Angebote derzeit!

Mit In-Kraft-Treten des Universitätsstudien-Gesetzes (UniStG) am 1. August 1997 wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, an Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters den akademischen Grad „Master of Business Administration“ (MBA) zu verleihen[1] und 1998 die ersten AbsolventInnen graduiert.

MBA-Studien werden seit dieser Zeit nun auch von österreichischen öffentlichen und privaten Universitäten, Fachhochschulen, aber auch anderen in- und ausländischen Bildungsanbietern durchgeführt.

Seit 1997 boomt die MBA-Ausbildung in Österreich.

Schon nach 10 Jahren (2007) boten etwa 30 Universitäten, Privatuniversitäten und sonstige Institutionen mehr als 80 MBA-Programme an und wurden österreichweit rund 3.000 MBA-AbsolventInnen gezählt.

Heuer kann man – Fernlehrangebote mitgerechnet – aus rund 200 deutschsprachigen Programmen wählen und zählt man verwandte akademische Grade der Weiterbildung dazu, dann sind etwa 300 Programme deutscher Sprache auf dem österreichischen Markt buchbar.

Im Wintersemester 2015 waren rund 20.000 Studierende in Universitätslehrgängen österreichischer Universitäten inskribiert, davon etwas mehr als 14.000 in Masterlehrgängen – 8.922 (7.669) davon alleine an der Donauuniversität Krems.[2]

An Fachhochschulen waren 2.877 ao Studierende – 1.790 davon in Masterlehrgängen – eingeschrieben.

Die FH Burgenland führte innerhalb der Fachhochschulen mit 445 Studierenden – davon 426 in Masterlehrgängen – die Liste der FH-Anbieter an.

Es handelt sich dabei vor allem um die Studierenden in den Kooperationslehrgängen des AIM mit der Welser ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, einem auf Fernlehre spezialisierten Bildungsanbieter.

Pro Jahr schließen mehr als 3.500 Studierende in Österreich einen Masterlehrgang der Weiterbildung ab, viele davon den nach wie vor sehr populären MBA.

Wir können davon ausgehen, dass es in Österreich derzeit schon mehr als 15.000 MBA-AbsolventInnen gibt.

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – bis 31.12.2012
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

 

 

[1] Den MBA als ausländischen akademischen Grad in Österreich gab es schon wesentlich früher – die Webster University bot im Herbst 1985 den ersten MBA in Wien an

[2] BMWFW Statistisches Taschenbuch 2016