Archiv der Kategorie: Bildung

Mehr als 150 verschiedene akademische Grade in Österreich

Akademische Grade

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oder auch die Auflistung „Akademischer Grade“ aus welcher man beispielsweise erkennen kann, dass die akademischen Grade „Dipl.Ing.“, „Dr.med.univ.“ oder „Dr.med.dent.“ Mastergrade darstellen und Mastergrade der Weiterbildung in Österreich zwischen die Bolognastufen 2 (Mastergrade bzw. Diplomgrade) und 3 (Doktorgrade) eingereiht werden.

Österreich kennt mehr als 150 verschiedene akademischer Grade:

Stand: 1.3.2016 

An öffentlichen Universitäten

Bachelorgrade

Bachelor [individuelles Studium]                                                           BA

Bachelor der Pflegewissenschaft                                                         BScN

Bachelor der Philosophie                                                                       B.phil.

Bachelor der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften               LLB. oec.

Bachelor der Statistik                                                                             BStat

Bachelor of Architecture                                                                       BArch

Bachelor of Arts                                                                                    BA oder B.A.

Bachelor of Arts and Education                                                             BAEd

Bachelor of Arts in Economics                                                              B.A.(Econ.)

Bachelor of Business Law                                                                    LL.B.

Bachelor of Education                                                                            BEd

Bachelor of Education – University                                                        B.Ed.Univ.

Bachelor of Engineering                                                                         B.Eng.

Bachelor of Laws                                                                                  LL.B.

Bachelor of Religious Education – University                                        B.Rel.Ed.Univ.

Bachelor of Science                                                                              BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Medical Sciences                                              BScMed

Bachelor of Science in Nursing                                                             BScN

Bachelor of Tax Law                                                                             LL.B.

Bachelor of Theology                                                                             BTh

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Künste                                                Bakk. art.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Naturwissenschaften                        Bakk. rer. nat.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Philosophie                                         Bakk. phil.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Rechtswissenschaften                      Bakk. iur.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der technischen Wissenschaften            Bakk. techn.

 

Mastergrade bzw. Diplomgrade

Diplom‑Ingenieur / Diplom‑Ingenieurin                                                     Dipl.-Ing. oder DI

Diplom-Tierarzt / Diplom-Tierärztin                                                         Mag. med. vet.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde                                             Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Medizin                                                                 Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Zahnheilkunde                                                      Dr. med. dent.

European Master of Arts                                                                       MA

Magister / Magistra der Künste                                                              Mag. art.

Magister / Magistra der Naturwissenschaften                                      Mag. rer. nat.

Magister / Magistra der Pharmazie                                                         Mag. pharm.

Magister / Magistra der Philosophie                                                       Mag. phil.

Magister / Magistra der Rechtswissenschaften                                    Mag. iur.

Magister / Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften         Mag. rer. soc. oec.

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

Magister / Magistra des Industrial Design                                              Mag. des. ind.

Magister / Magistra des Rechts der Wirtschaft                                     Mag. iur. rer. oec.

Master [individuelles Studium]                                                              MA

Master der Philosophie                                                                           M.phil.

Master der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften                           LLM. oec.

Master der Statistik                                                                                MStat

Master der Theologie                                                                             M.Theol.

Master in Critical Studies                                                                        M.A.

Master of Architecture                                                                           MArch

Master of Arts                                                                                        MA oder M.A.

Master of Arts and Education                                                                MAEd

Master of Arts in Arts and Design                                                         MA

Master of Arts in Economics                                                                  M.A.(Econ.)

Master of Education                                                                               MEd

Master of Education – University                                                           M.Ed.Univ.

Master of Environmental Science                                                          MSc

Master of International Business Informatics                                         MIBI

Master of Laws                                                                                     LL.M.

Master of legal and business aspects in technics                                MLBT

Master of Science                                                                                  MSc oder M.Sc.

Master of Science in Mountain Forestry                                                MScMF

Master of Social Sciences                                                                     MSSc

Master of Theology                                                                                MTh

 

Mastergrade in der Weiterbildung

European Master in Human Rights and Democratisation                       E.MA

European Master in Law and Economics                                              EMLE

European Master of Public Health                                                          EMPH

Executive Master of Business Administration                                       EMBA

Executive MBA                                                                                       EMBA

Internationales Magisterium der Betriebswirtschaftslehre                    Int.mag.

Legum Magister/Magistra (Master of Laws)                                          LL.M.

Legum Magister/Magistra – Kanonisches Recht                                    LLM-Kanonistik

Master in European Studies                                                                   M.E.S.

Master in Gastrosophy                                                                          MA Gastrosophy

Master in Management                                                                           MIM

Master in Psychoanalytic Observational Studies                                   MPOS

Master in Spinal Disorders                                                                     MSD

Master in Training and Development                                                      MTD

Master Mental Health Sozialpsychiatrie                                                 MMH

Master of Administrative Sciences                                                        M.Sc. (Admin.)

Master of Advanced International Studies                                             M.A.I.S.

Master of Advanced Medical Sciences Alpe Adria                               MMedScAA

Master of Advanced Studies                                                                 MAS

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Arts in Early Childhood Education                                          MA ECED

Master of Banking & Finance                                                                 MBF

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Law                                                                       MBL

Master of Corporate Finance                                                                 MCF

Master of Dental Science                                                                       MDSc

Master of Education                                                                               M.Ed.

Master of Engineering                                                                            MEng

Master of Environmental Management                                                   MEM

Master of European Studies                                                                  M.E.S.

Master of Financial Planning                                                                  MFP

Master of Fine Arts                                                                                MFA

Master of Forensic Science                                                                   MFSc.

Master of Health Education                                                                    MHE

Master of Health Professional Education                                               MHPE

Master of Higher Education                                                                    MoHE

Master of International Business                                                           MIB

Master of Laws                                                                                     LL.M.

Master of Legal Studies                                                                         MLS

Master of Light and Lighting                                                                   MLL

Master of Medical Education                                                                  MME

Master of Political Studies and Democratic Citizenship                          MPSt

Master of Public Administration                                                              MPA

Master of Public Affairs                                                                         MPA

Master of Public Health                                                                          MPH

Master of Science                                                                                  MSc. oder M.Sc.

Master of Science in Economics                                                            MSE

Master of Science (Toxicology)                                                             MScTox

Master of Sportsphysiotherapie                                                            MSPhT

Master of Toxicology                                                                             MTox

Mastère international conjoint                                                                Mastère

Professional Master of Business Administration                                   PMBA

Professional Master of Ethics (Medical Ethics)                                      PM.ME

Professional Master of Laws                                                                PLL.M

Professional Master of Management and Leadership                           PMML

Professional Master of Mediation                                                           PMM

Professional Master of Private Banking                                                 PMPB

Professional Master of Public Health                                                     PMPH

Professional Master of Science                                                             PMSc oder MSc

 

Doktorgrade

Doctor medicinae veterinariae et scientiae                                            Dr. med. vet. et scient.

Doctor of Philosophy                                                                              PhD

Doctor scientiae veterinariae                                                                 Dr. scient. vet.

Doktor / Doktorin der Bodenkultur                                                          Dr. nat. techn.

Doktor / Doktorin der Geistes- und Kulturwissenschaften                    Dr. phil.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Künste                                                                  Dr. artium

Doktor / Doktorin der medizinischen Wissenschaft                               Dr. scient. med.

Doktor / Doktorin der montanistischen Wissenschaften                        Dr. mont.

Doktor / Doktorin der Naturwissenschaften                                          Dr. rer. nat.

Doktor / Doktorin der Pflegewissenschaft                                             Dr. rer. cur.

Doktor / Doktorin der Philosophie                                                           Dr. phil.

Doktor / Doktorin der Philosophie an der Katholisch-

Theologischen Fakultät                                                                        Dr. phil. fac. theol.

Doktor / Doktorin der Rechtswissenschaften                                        Dr. iur.

Doktor / Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften             Dr. rer. soc. oec.

Doktor / Doktorin der technischen Wissenschaften                              Dr. techn.

Doktor / Doktorin der Theologie                                                              Dr. theol.

Doktor / Doktorin der Veterinärmedizin                                                  Dr. med. vet.

Doktor / Doktorin der Wirtschaftswissenschaften                                Dr. rer. oec.

Doktor / Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. dent. et scient. med.

 

 

An Privatuniversitäten

 

Bachelorgrade bzw. Bakkalaureatsgrade

Bachelor Dental Hygiene                                                                        BA

Bachelor of Arts                                                                                    BA

Bachelor of Arts                                                                                    B.A.

Bachelor of Business Administration                                                     BBA oder B.B.A.

Bachelor of Engineering                                                                         BEng

Bachelor of Science                                                                              B.S.

Bachelor of Science                                                                              BSc

Bachelor of Science                                                                              B.Sc.

Bachelor of Science (Pflegewissenschaft)                                          BSc

Bachelor of Science in Business Administration                                   BSc Bachelor of Science in Engineering     B.Sc.

Bachelor of Science in Nursing                                                             BScN

Bachelor of Science in Psychologie                                                      B.Sc.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Pflegewissenschaft                           Bakk.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Psychotherapiewissenschaft            Bakk. pth.

Bakkalaurea/Bakkalaureus der Religionspädagogik                               Bacc. rel. paed.

 

Lizentiatsgrad

Lizentiat / Lizentiatin der Theologie                                                        Lic. theol.

 

Mastergrade bzw. Magistergrade und Diplomgrade

Diplomingenieur/in der Biomedizinischen Informatik                               Dipl.-Ing.

Diplom-Ingenieur                                                                                     Dipl.-Ing.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde                                             Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Zahnheilkunde                                                      Dr. med. dent.

Magister / Magistra der Gesundheitswissenschaften                           Mag. sc. hum.

Magister / Magistra der Psychologie                                                      Mag. Psych.

Magister / Magistra der Psychotherapiewissenschaft                          Mag. pth.

Magister / Magistra der Religionspädagogik                                           Mag. rel. paed.

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Arts                                                                                        M.A.

Master of Arts Education                                                                       MA

Master of Arts in Psychology with an Emphasis on Counseling           M.A.

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Administration                                                        M.B.A.

Master of Business Administration in Sustainable Development

and Management                                                                                  MBA

Master of Philosophy                                                                             M.Phil.

Master of Science                                                                                  MSc

Master of Science                                                                                  M.Sc.

Master of Science (Pflegewissenschaft)                                              MSc

Master of Science (Pflegewissenschaft)                                              MSc

Master of Science der Gerontologie                                                      MSc.

Master of Science der Psychologie                                                       MSc.

 

Mastergrade in der Weiterbildung

Master of Advanced Studies                                                                 MAS

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Administration in Intra- and Entrepreneurship       MBA

Master of Business Administration in New Media and Information

Management                                                                                         MBA

Master of Business Administration in New Media Technology

and Management                                                                                  MBA

Master of Business Administration in Public Governance and

Management                                                                                         MBA

Master of Business Administration in Tourism Management                 MBA

Master of Design                                                                                    MDes

Master of Palliative Care                                                                        MPC

Master of Public Affairs in Public Governance and Management          MPA

Master of Science                                                                                  MSc

Master of Science                                                                                  M.Sc.

Master of Science (Wound Care Management)                                     MSc

Master of Science Clinical Oral Surgeon/Implantologist                         MSc

Master of Science Clinical Orthodontist                                                 MSc

Master of Science Endodontie                                                               MSc

Master of Science Human Resource Management and

Organizational Development                                                                MSc

Master of Science in Construction Management                                   MSc

Master of Science in orthopädischer Physiotherapie                            M.Sc.

Master of Science in restaurativ-prothetischer Zahnheilkunde             M.Sc.

Master of Science Kieferorthopädie                                                      MSc

Master of Science Orale Chirurgie/Implantologie                                   MSc

Professional Master of Business Administration in Tourism

Management                                                                                          MBA

 

Doktorgrade

Doctor of Philosophy                                                                              PhD oder Ph.D.

Doktor / Doktorin der Biomedizin-Informatik                                            Dr. sc. inf. biomed.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Gesundheitswissenschaften                               Dr. sc. hum.

Doktor / Doktorin der Medizinischen Wissenschaft                               Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Philosophie                                                           Dr. phil.

Doktor / Doktorin der Psychotherapiewissenschaft                              Dr. scient. pth.

Doktor / Doktorin der technischen Wissenschaften                              Dr. techn.

Doktor / Doktorin der Theologie                                                              Dr. theol.

 

 

An Fachhochschulen

Alternativen nach Wahl des Studiengangs

 

Bachelorgrade

Bachelor of Arts in Arts and Design                                                      BA oder B.A.

Bachelor of Arts in Business                                                                 BA oder B.A

Bachelor of Arts in Cultural Studies                                                       BA oder B.A

Bachelor of Arts in Military Services                                                     BA oder B.A

Bachelor of Arts in Police Leadership                                                   BA oder B.A.

Bachelor of Arts in Social Sciences                                                      BA oder B.A

Bachelor of Laws                                                                                  LLB oder LL.B.

Bachelor of Science in Engineering                                                       BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Health Studies                                                   BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Natural Sciences                                              BSc oder B.Sc.

 

Mastergrade

Diplom-Ingenieur / Diplom-Ingenieurin für technisch-wissen-                Dipl.-Ing. oder DI

schaftliche Berufe

Master of Arts in Arts and Design                                                         MA oder M.A.

Master of Arts in Business                                                                    MA oder M.A.

Master of Arts in Cultural Studies                                                          MA oder M.A.

Master of Arts in Military Services                                                         MA oder M.A.

Master of Arts in Police Leadership                                                       MA oder M.A.

Master of Arts in Social Sciences                                                         MA oder M.A.

Master of Law and Economics                                                              MLE

Master of Laws                                                                                     LLM oder LL.M.

Master of Science in Engineering                                                          MSc oder M.Sc.

Master of Science in Health Studies                                                      MSc oder M.Sc.

Master of Science in Natural Sciences                                                  MSc oder M.Sc.

 

Diplomgrade

Magister / Magistra (FH) für gesundheitswissenschaftliche Berufe     Mag. (FH)

Diplom-Ingenieur / Diplom-Ingenieurin (FH) für für technisch-               Dipl.-Ing. (FH) oder DI (FH)

wissenschaftliche Berufe

Magister / Magistra (FH) für kulturwissenschaftliche Berufe                Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für künstlerisch-gestaltende Berufe               Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für Militärische Führung                                  Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für naturwissenschaftliche Berufe                Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für rechtswissenschaftliche Berufe              Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für sozialwissenschaftliche Berufe               Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für wirtschaftswissenschaftliche Berufe      Mag. (FH)

 

Mastergrade in der Weiterbildung

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of International Business & Tax Law                                         LL.M.

Master of Science                                                                                  MSc oder M.Sc.

Master of Public Health                                                                          MPH

 

 

An Theologischen Hochschulen

 

Bakkalaureatsgrad

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Theologie                                            Bacc. theol.

 

Lizentiatsgrad

Lizentiat / Lizentiatin der Theologie                                                        Lic. theol.

 

Magistergrad

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

 

 

An Pädagogischen Hochschulen

 

Bachelorgrad

Bachelor of Education                                                                            BEd

 

Österreichs Privatuniversitäten (2,5 % der Studierenden) – leider keine Erfolgsgeschichte!

Österreichs Privatuniversitäten sind sehr klein und nicht wirklich privat.

Privatuniversitätsgründungen sind in Österreich durch das 1999 verabschiedete Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG[1] möglich geworden und bedürfen nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 1 Privatuniversitätengesetz[2] einer Akkreditierung durch die AQ Austria www.aq.ac.at/.

In Österreich bieten derzeit 12 akkreditierte Privatuniversitäten Regelstudien und Weiterbildungslehrgänge an:

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/wissenschaft-hochschulen/privatuniversitaeten/

Von den 375.911 Studierenden in Österreich 2014/15 waren lediglich 9.287 an Privatuniversitäten eingeschrieben – magere 2,5 %.

Mit weniger als 10.000 Studierenden kommen die 12 Privatuniversitäten zusammen gerechnet nicht einmal annähernd in die Größenordnung einer der größeren staatlichen oder auch nur unter die ersten 10 der staatlichen Universitäten:

Wien (ca. 95.000 Studierende), TU Wien (29.000), Graz (28.800), Innsbruck (28.500), WU Wien (23.000), Linz (19.400), Salzburg (17.700), TU Graz (13.700), BOKU (12.700), Klagenfurt (10.300), ja selbst die Universität für Weiterbildung Krems (DUK) kommt fast auf die selbe Zahl an Studierenden.

An den Fachhochschulen studierten im Vergleichszeitraum mehr als 48.000 und an den pädagogischen Hochschulen knapp 32.000 Studierende.

Zudem sind die privaten Universitäten nicht wirklich privat.

Dahinter stehen Länder, Städte, Kammern, die Kirche oder gar öffentliche Unis.

Wirklich privat sind nur die Webster-Uni und die Sigmund-Freud-Uni in Wien, die Danube Private University in Krems und die Privat-Uni Schloss Seeburg in Salzburg

Nur weil der Bund Privat-Unis nicht finanziert bzw. finanzieren darf, sind diese noch lange nicht privat.

Vgl. http://diepresse.com/home/bildung/universitaet/5111129/Durch-PrivatUnis-Platz-fur-Bedurftige-schaffen

Ich bin nicht naiv und weiß natürlich, dass Privatuniversitäten wie Harvard oder das Massachusetts Institute of Technology – MIT – so in Österreich nicht möglich wären, aber dass nach 17 Jahren nur die zuvor geschilderten Zahlen berichtet werden können ist wirklich bedauerlich.

Liegt es allenfalls daran, dass man Private Universitäten eigentlich gar nicht will?

 

 

[1] 168. Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts- Akkreditierungsgesetz – UniAkkG) vom 19. August 1999, novelliert durch das 54. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes vom 11. Juli 2000

[2] Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG)

 

Die Berufsbildung im Kontext europäischer Bemühungen

https://www.oebv.at/produkte/erziehung-und-unterricht-201678

Summary

Die Berufsbildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb nationaler Systeme statt. Neben dem weltweiten Wettbewerb, dem raschen technologischen Wandel, weltweit geltenden Regeln und Standards, dem Entstehen neuer Berufe und Kompetenzen, auch dem Auftreten neuer Akteure, stellen uns   Globalisierung und Migration vor gewaltige Herausforderungen und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben, bewertet und trotz oft fehlender formaler Nachweise überprüft werden können.

 

Einleitung

„Im Umfeld eines noch nie da gewesenen weltweiten Wettbewerbs, des raschen technologischen Wandels, weltweit geltender Regelungen und Standards, wachsender individueller Mobilität und der ständigen Entstehung neuer Berufe und Kompetenzen überrascht es nicht, dass in der Berufsbildung neue Elemente – neue berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote und neue Arten der Qualifizierung – in Erscheinung treten. Berufliche Bildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb der nationalen Systeme statt. Neue Akteure sind hinzugekommen – international agierende sektorale Gremien, multilaterale Agenturen, multinationale Unternehmen – und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben und bewertet werden.“[1]

Dazu kommen die gewaltigen Herausforderungen der Globalisierung und Migration und so machen zwei beachtenswerte bildungspolitische Vorhaben Österreichs in jüngster Vergangenheit den Blick auf europäische Normen und Vorhaben notwendig.

Zum einen das geplante Anerkennungsgesetz und zum anderen der Beschluss des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) durch den Ministerrat.

 

Das Anerkennungsgesetz

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hatte zum Jahreswechsel den Entwurf eines Anerkennungsgesetzes[2] versandt um mit diesem Gesetz eine Verbesserung der bestehenden Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und eine verbesserte Berufsanerkennung von AkademikerInnen – was Änderungen im Berufsanerkennungsbereich nötig macht – zu erreichen.

Das Ziel eines durch das Anerkennungsgesetz ermöglichten neuen Anerkennungs- oder Bewertungsverfahrens ist es, die erworbenen Qualifikationen mit einer österreichischen Referenz vergleichbar zu machen, um so einerseits den potentiellen ArbeitgeberInnen die Beurteilung der Eignung potentieller BewerberInnen zu erleichtern und andererseits die ausbildungsadäquate Beschäftigung sowie auch allgemein die Arbeitsmarktintegration zu fördern.

Das Vorhaben des Gesetzgebers umfasst nun hauptsächlich die folgende Maßnahme(n):

– die Einrichtung eines Anerkennungsportals zur elektronischen Einreichung vn Anträgen auf Anerkennung oder Bewertung;

– die Institutionalisierung von Beratungsstellen zur persönlichen Unterstützung der Antragsstellerinnen oder Antragssteller durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

– die erstmalige Einrichtung von Verfahren zur Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen.

Die im neuen Anerkennungsgesetz vorgesehene Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ersetzt die allenfalls bisher nötige formale Anerkennung nicht, soll gerade eine solche insbesondere in jenen Fällen ermöglichen, die bislang gar nicht geregelt waren und verfolgt im Wesentlichen das Ziel einer besseren Orientierung auf dem Arbeitsmarkt.

Etwa die Hälfte der Bevölkerung in der EU erwirbt erste berufsbezogene Fähigkeiten über die Berufsbildung. Weit mehr entwickeln diese Fähigkeiten weiter und erlernen neue durch Weiterbildung und Lernen am Arbeitsplatz.

 

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)

Am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Die EU wollte die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 bereits 2010 EU-weit umgesetzt wissen – in Österreich ist es nun – beginnend mit März 2016 – endlich so weit. In den 39 Ländern, die zurzeit am Europäischen Qualifikationsrahmen kooperieren[3], wurden bislang insgesamt 43 NQR eingeführt.[4] Auf voll einsatzfähige Qualifikationsrahmen können 17 Länder verweisen: Belgien, die Tschechische Republik (mit einem Teil- Qualifikationsrahmen für die Berufsbildung), Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Die nationalen Qualifikationsrahmen von sechs Ländern (Kroatien) Griechenland, Lettland, Montenegro, Slowakei und der Türkei) sind noch in einem frühen operativen Stadium. In diesen Ländern sind die anfängliche Planung und Verabschiedung abgeschlossen. Da die Rahmen zurzeit in die Praxis umgesetzt werden, sind ihre Vorteile und ihre Sichtbarkeit für Endnutzer noch begrenzt. Sechs Länder (Spanien, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien und Finnland) sind gerade im Prozess der förmlichen Verabschiedung ihrer Qualifikationsrahmen. Sie haben die anfängliche technische und konzeptionelle Planung abgeschlossen und wenden sich der Implementierung zu, sobald das rechtliche und politische Mandat vorliegt. Österreich, Polen und Slowenien haben die nötigen Rechtsvorschriften im Dezember 2015 und Januar 2016 erlassen; Ungarn und Spanien rechnen in den kommenden Monaten mit dem Abschluss der Verabschiedungsverfahren.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es ja, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Erfassung und Einordnung der Qualifikationen (Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenz) in acht Niveaus erfolgt lernergebnisorientiert und basiert auf Empfehlung des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[5] zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)[6].

Die NQR-Koordinierungsstelle[7] soll gewährleisten, dass bis 2018 alle Berufsabschlüsse eingestuft werden und auch non-formale Bildung Eingang in den Qualifikationsrahmen finden kann.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer “Gleichartigkeit” oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

 

CEDEFOP – Europäisches Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

Berufsbildung ist Sache der nationalen Politik. Im gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt ist hier aber auch die europäische Zusammenarbeit in der Pflicht.

Das Cedefop[8] unterstützt mit seiner Forschungsarbeit die europäische und nationale Berufsbildungspolitik. Es befasst sich insbesondere damit, wie (Berufs)bildungsinhalte besser auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts abgestimmt werden können, sei es durch Qualifikationsrahmen, die Validierung informellen und nicht formalen Lernens oder Lernen am Arbeitsplatz.

Über seine Expertennetzwerke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt das Cedefop Fachinformationen zur Berufsbildungspolitik und -praxis in ganz Europa zusammen. Auf deren Grundlage erstellt es Analysen und Statistiken, um länderübergreifende Vergleiche zu ermöglichen sowie aktuelle Herausforderungen und künftige Entwicklungstrends zu ermitteln.

Das Cedefop legt seine Berichte der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den europäischen Sozialpartnern vor. Es berät seine Interessengruppen in Berufsbildungsfragen. Und es bietet politischen Entscheidungsträgern, Sozialpartnern, Forschern und Praktikern ein Forum, damit sie sich darüber austauschen können, wie die Berufsbildung in Europa verbessert werden kann.

Die Berufsbildung allein kann weder das Wirtschaftswachstum ankurbeln noch Arbeitsplätze schaffen oder die Wettbewerbsfähigkeit steigern. Sie kann jedoch dafür sorgen, dass Europa über die wichtigste Voraussetzung für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit verfügt – nämlich Arbeitskräfte mit den richtigen Qualifikationen –, indem sie den Menschen das Rüstzeug an die Hand gibt, einen Arbeitsplatz zu finden, zu behalten und ihr Erwerbsleben in einem sich rasch wandelnden Umfeld dauerhaft zu meistern.

2015 hat das Cedefop seine Tätigkeiten umgebaut, um sie noch stärker auf folgende Prioritäten auszurichten: Verbesserung der Berufsbildungssysteme und -einrichtungen, Entwicklung von Lernmethoden, die die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern, sowie bessere Abstimmung von Kompetenzangebot und Arbeitsmarktbedarf. Diese stärkere Fokussierung auf den Arbeitsmarkt spiegelt sich darin wider, dass das Zentrum, für das bisher die Generaldirektion Bildung der Europäischen Kommission zuständig war, 2014 der Generaldirektion Beschäftigung unterstellt wurde.

 

Literatur

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird.

CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975

 

Zum Autor

Mag. DDr. Martin Gennadij STIEGER, Jahrgang 1960, Studium der Rechts-, Politik-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Hochschulpädagogik an den Universitäten Linz, Salzburg und IUB, postgraduale Studien des Public und General Managements u.a. an der TUAS Turku University of Applied Studies/Finnland und der Open University in Milton Keynes/England, Visiting Professor an der Hochschule für Volks- und Betriebswirtschaft in Belgrad und Wien http://rafin.edu.rs/eng/indexeng.html,  Dozent an der Allensbach University Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de, Vorstand der Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com

 

 

[1] CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

[2] Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

[3] Außer den 28 EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Norwegen, Serbien, die Schweiz und die Türkei an dieser Kooperation

[4] alle Daten http://www.cedefop.europa.eu

[5] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:111:0001:0007:DE:PDF

[6] https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/brochexp_de.pdf

[7] http://www.lebenslanges-lernen.at/home/nationalagentur_lebenslanges_lernen/nqr_koordinierungsstelle/

[8] http://www.cedefop.europa.eu Das Cedefop, mit Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975 in Berlin über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ins Leben gerufen, seit 1995 mit Sitz in Thessaloniki, ist das europäische Referenzzentrum für politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Berufsbildungseinrichtungen, Lehrkräfte und Ausbilder sowie Lernende aller Altersgruppen; sohin für alle, die an beruflicher Bildung beteiligt sind

 

Sind HTL-Ingenieure nach der Aufwertung (Änderungen im Ingenieurgesetz) nun Bachelor? Nein!

Das Bundesgesetz über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006) BGBl. I Nr. 120/2006 wurde mit Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2016 geändert und aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nunmehr die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“:

Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)[1]

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen nun laut Gesetz dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.

Ziel ist die Aufwertung der Qualifikation der österreichischen Ingenieure und Ingenieurinnen durch Zuordnung zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und Herstellung besserer (internationaler) Vergleichbarkeit mit anderen Qualifikationen.

Sowohl für die Qualifikationsträger als auch die österreichischen Unternehmen sollen sich dabei insbesondere folgende Vorteile ergeben:

  • Unterstützung von Bewerbungen am (europäischen) Arbeitsmarkt,
  • Unterstützung bei der Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen internationaler Ausschreibungen,
  • Aufwertung berufspraktischer Qualifikationen, insb. im europäischen Kontext,
  • Schaffung eines Instruments zur Validierung informellen Lernens (auch als österreichisches „best practice“ zur Ratsempfehlung 2012/C 398/01).

Nicht zuletzt wegen einer ein wenig missverständlichen Presseaussendung[2] ist nun der Eindruck entstanden, Ingenieure würden künftig hin dem akademischen Grad Bachelor gleich gestellt sein.

Schon am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing.) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

Das Ingenieurgesetz 2017 soll mit 01. Mai 2017 in Kraft treten und dann sind der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft oder wie das Gesetz es formuliert: dass die

„Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.“

 

NQR-Qualifikationsniveaus[3] 

§ 3  (1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1).

(2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.

 

 

 

 

[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00373/fname_565719.pdf

[2] http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161012_OTS0262/nationalrat-beschliesst-aufwertung-des-ingenieurtitels

[3] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

Gewerbeschein für selbständige Trainer?

1. Selbständige Trainer benötigen keinen Gewerbeschein.

Die GewO ist auf den Unterricht gem. § 2 GewO nicht anzuwenden.

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dgl. unterliegt also    n i c h t    der Gewerbeordnung.

Ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene unterrichtet werden, ist dabei für die Qualifizierung als von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Das sieht auch das Finanzministerium so: 

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autorinnen/Autoren, Vortragende, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten).

Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

2. Beratung oder Unterricht?

Die Beratungstätigkeit unterliegt grundsätzlich der Gewerbeordnung und darf nicht ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig ausgeübt werden.

Von Beratung wird dann gesprochen, wenn durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt werden.

In Frage kommen zB die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, “ Werbeagentur“, „PR Berater“.

Werden hingegen aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt, wie zB Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken,  etc liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.

3. Ist das freie Gewerbe „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ für Trainertätigkeiten vorgesehen?

In der Praxis wird von selbständigen Trainern zwar immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ verlangt.

Diese Berechtigung geht aber am Kern bzw. Inhalt der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminars für den Veranstalter ab, zB Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

Hilfreiche Links zur Unternehmensgründung bzw. für alle Selbständigen in Österreich

Natürlich findet man fast alle Informationen zur Unternehmensgründung im Internet und auch während der unternehmerischen Tätigkeit wird einem durch die Wirtschaftskammer, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherung …. bei entsprechenden Fragen geholfen, doch weiß ich aus eigener Erfahrung um die Nützlichkeit einiger informativer Seiten, die ich hier auch nennen möchte:

Alle nötigen Informationen zur Fülle der Amtswege: https://www.help.gv.at

Das USP Unternehmer-Portal ist wirklich gut gemacht und sehr nützlich: https://www.usp.gv.at

Das USP ist das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu zahlreichen E-Government-Anwendungen sowie unternehmensrelevante Informationen.

Die Hilfen für Ihre Steuererklärung gibt Ihnen das Ministerium persönlich an die Hand: https://www.bmf.gv.at

Fragen zur Sozialversicherung werden hier geklärt: https://www.sozialversicherung.at

Sie suchen ein Gesetz oder eine Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes werden Sie fündig.

Sie suchen einen Verein oder dessen Organe, in Österreich kann jeder das zentrale Vereinsregister abfragen: http://zvr.bmi.gv.at

Ist ein potentieller Geschäftspartner bereits insolvent? Hier lässt sich das leicht überprüfen, da alle Insolvenzverfahren jederzeit über die Ediktsdatei abgefragt werden können http://www.ediktsdatei.justiz.gv.at

Die Firmenbuchdatenbank können Sie über Partnerunternehmen genauso abfragen https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a601240b693e1c0860.de.html wie das Grundbuch https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600340.html

Damit lassen sich potentielle Schwiegertöchter und –söhne genau so überprüfen wie Geschäftspartner.

Den richtigen Ausbildungspartner für akademische Weiterbildung finden Sie hier: http://asasonline.com/

 

 

 

Mit dem Maßanzug in die Bildungskarenz

Bildungskarenz – was ist das eigentlich?

In Österreich ermöglicht es die „Bildungskarenz“, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen:

  • Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart
  • Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn man zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.[1]
  • Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.
  • Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen.
  • Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich.
  • Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

 

Was gilt als Aus- oder Weiterbildung:

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich.

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Welche Ausbildungen machen Sinn?

Es macht daher Sinn, die Bildungskarenz oder auch die Bildungsteilzeit (Weiterbildung bei reduzierter Arbeitszeit)[2] auf den bestehende Beruf oder eine zukünftige berufliche Nutzung auszulegen und bei der Auswahl der Bildungsanbieter nicht den Anzug von der Stange sondern den Maßanzug zu wählen.

Ein Maßanzug – wie geht denn das?

Eine Buchhalterin möchte sich in die Buchhaltung für Hausverwaltungen vertiefen, eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester ein Magisterstudium absolvieren, ein Fitnesstrainer die LAP nachholen, ein Immobilienmanager die Gewerbeberechtigung erarbeiten, ein Sozialpädagoge den MBA Mediation absolvieren ……

Der richtige Bildungspartner wird sein Angebot

  • auf Ihre Bedürfnisse hin maßschneidern,
  • Ihnen mit spannend vermittelten Fernlehrangeboten
  • ein zeit- und ortsunabhängiges Lernen ermöglichen und
  • die Ausbildung auf vernünftigem Niveau und
  • qualitätsgesichert sowie
  • zu fairen Lehrgangsgebühren

anbieten.

Der geforderte Bildungsnachweis:

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen).

Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

NACHWEIS BEI STUDIUM

Bei einem Studium gilt:

  • der Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester (16 ECTS im Jahr) oder
  • bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit eine Bestätigung über den Fortschritt oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.

Es macht daher Sinn, wenn Sie Ihre Bildungsmaßnahme bei einem Bildungspartner absolvieren, der auch ECTS vergeben kann, z.B. in einem Lehrgang der Weiterbildung des AIM Austrian Institut of Management der Fachhochschule Burgenland oder einem Kontaktstudium der Hochschule Allensbach.

Solche Lehrgänge – zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolvierbar – werden von der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com angeboten.

Vom Zertifikatskurs, über den Zertifikats- und Diplomlehrgang bis hin zu akademischen Experten und Masterlehrgängen.

 

Wovon leben Sie in der Zeit der Bildungskarenz?

Während der Bildungskarenz bekommen die Arbeitnehmer „Weiterbildungsgeld“

  • in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und
  • die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.

Ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt (415,72 Euro im Jahr 2016), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Hier können Sie sich Ihr Entgelt selbst berechnen: http://www.arbeitslosengeld.at

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind die Arbeitnehmer kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz.

Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen.

Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Rückfragen und weitere Infos: info@asasonline.com

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

[1] bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt

[2] http://www.ams.at/_docs/001_infoblatt_bildungsteilzeitgeld.pdf

 

Mit dem Betriebswirt (IHK, HwK, VWA) in zwei Semestern zum MBA einer staatlichen Hochschule. Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre!

Ein/e Betriebswirt/in (IHK, HwK, VWA, …) hat, – wie der Geprüfte Technische Betriebswirt oder der Geprüfte Berufspädagoge auch – eine der staatlich anerkannten und geschützten Ausbildungen der dritten Stufe z.B. des IHK-Aufstiegsfortbildungs-systems[1] absolviert.

Diese Ausbildung, die in der Regel 700 bis 800 Stunden Unterricht – vornehmlich in den Fächern BWL, VWL, Marketing, Unternehmensführung, Personalmanagement, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektmanagement, Controlling, …… – umfasst, wurde im März 2016 dem Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zugeordnet.

Diese Ausbildung eignet sich dasher sehr gut für den Einstieg in einen Master-Lehrgang der Weiterbildung in Österreich.

In einigen dieser Lehrgänge werden sogar Prüfungsleistungen aus dem Lehrgang an der IHK, HwK oder VWA angerechnet.

So z.B. ist in den MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der staatlichen Fachhochschule Burgenland – die in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH aus Wels http://asasonline.com in reiner Fernlehre angeboten werden – eine Anrechnung bis zu 30 der insgesamt für den MBA nötigen 90 ECTS möglich.

AbsolventInnen eines Betriebswirtes IHK, HwK oder VWA könnten daher im optimalen Falle in zwei Semestern zum MBA gelangen und das völlig zeit- und ortsunabähängig in Fernlehre mit Hilfe eines modernen Fernlehr-Campus: http://demo.asasonline.com/student/43bd814d

Weitere Studieninformationen: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare

Rückfragen bitte an martin.stieger@asasonline.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Wiss. Leiter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,

für das sei­nerseits

  • ein abgeschlossenes Bachelorstudium,
  • Diplomstudium oder Masterstudium
  • bzw. eine gleichwertige Qualifikation

Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

 

[1] http://www.dihk.de/themenfelder/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungsabschluesse/abschluesse

 

 

MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft – in Fernlehre!

In Österreich haben tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM …. absolviert und nun die einzigartige Möglichkeit, ein MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs zu absolvieren.

Dabei werden im MBA erbrachte Studienleistungen soweit möglich – abhängig auch von der gewählten MBA Vertiefung oder Spezialisierung – angerechnet und die noch fehlenden Module in Fernlehre absolviert.

Angerechnete Lehrveranstaltungen werden auch in den Studiengebühren entsprechend berücksichtig und so würden 60 angerechnete ECTS die Studiengebühren um 1/3 reduzieren.

Rückfragen gerne an martin.stieger@asasonline.com.

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Dozent an der Allensbach Hochschule Konstanz www.allensbach-hochschule.de

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichi­schen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches:

    Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

    • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
    • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
    • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
    • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Bewertung in Österreich:

    Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das sei­nerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist. Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

    Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

  3. Internationale Bewertung:

    Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

    Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

4. Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

 

P.S. Vielleicht für Sie interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

ECTS aus einem Expertenlehrgang oder MBA der Weiterbildung für Regelstudien nutzen!

Nicht nur die Donauuniversität Krems sondern eigentlich alle österreichischen Universitäten und Fachhochschulen, auch einige Pädagogische Hochschulen, bieten selbst oder in Kooperationen Weiterbildungslehrgänge (Abschluss mit Experten- oder Mastergraden) an.

In diesen Weiterbildungsstudien (die Lehrgangsteilnehmer sind a.o. Studierende) werden ECTS verliehen und können diese natürlich auch für Regelstudien genutzt werden.

Da nach einem Mastergrad der Weiterbildung seit 2013 nicht mehr promoviert werden kann, überlegen viele MBA-AbsolventInnen ein konsekutives Bachelor– bzw. Masterstudium zu absolvieren.

Da oft berufstätig vorzugsweise im Fernstudium und in deutscher Sprache.

Es gibt einige recht interessante side-grade-Angebote von Hochschulen, die ECTS aus den Experten- und Mastergraden anrechnen und auch die Studiengebühren entsprechend reduzieren.

Bei Interesse kann ich gerne maßgeschneiderte Angebote erstellen und darf unten stehend noch die rechtliche Beurteilung des österr. Wissenschaftsministeriums zu den Mastergraden der Weiterbildung anhängen.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich; http://ph-ooe.at/

Professor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien; http://www.rafin.edu.rs/

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Wien); http://www.bundesheer.at/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches: 
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von
    •   Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
    •   Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
    •   Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
    •   Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  1. Bewertung in Österreich: 
Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das sei­ nerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist. Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­ demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt. 
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
  2. Internationale Bewertung: 
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.