Archiv der Kategorie: Bildung

Prof. Peters: Erweiterung des Horizonts? Zum Zusammenhang zwischen Semiotik und Digitalisierung

Semiotik ist die Wissenschaft von den Zeichenprozessen in Kultur und Natur. Ohne Zeichenprozesse wären Wahrnehmung, Lernen, Erinnern, Kommunikation und kulturelle Bedeutungen nicht möglich. Gerade im Zeitalter der Digitalisierung spielt das eine besondere Rolle.

Von Prof. Dr. Patrick Peters, Professor für PR, Kommunikation und digitale Medien und Prorektor für Forschung und Lehrmittelentwicklung an der Allensbach Hochschule

Semiotik gehört zu den Begriffen, mit denen gerne im öffentlichen und auch akademischen Diskurs jongliert wird, ohne dass aber die Bedeutung für alle Beteiligten wirklich eindeutig ist. Nach der Definition des einschlägigen Lexikons der Sprachwissenschaft verstehen wir unter Semiotik zunächst die „Theorie und Lehre von sprachlichen Zeichen und Zeichenprozessen, in deren Zentrum die Erforschung natürlicher Sprache als umfassendstem Zeichensystem steht“ (S. 595). Ein Zeichen wiederum ist die „Abstraktionsklasse aller sinnlich wahrnehmbaren Signale, die sich auf denselben Gegenstand oder Sachverhalt in der realen Welt beziehen“ (S. 761).

Oder anders gesagt: Ein Zeichen ist im weitesten Sinne etwas, das auf etwas anderes hindeutet oder etwas bezeichnet. Daher fragt die Semiotik „allgemein danach, was alles Zeichen sein kann, nach den Ordnungen und Strukturen von Zeichensystemen, den verschiedenen Funktionen und Gebrauchsweisen von Zeichen, nach ihrer Materialität, Medialität, Performativität und Ästhetik sowie nach den Beziehungen zwischen verschiedenen Zeichensystemen und Medien“ (DGS e.V.). Und Umberto Eco, wohl einer der bekanntesten Semiotiker überhaupt, definiert seine Disziplin derart, dass die „Semiotik alle kulturellen Vorgänge (d.h. wenn handelnde Menschen ins Spiel kommen, die aufgrund gesellschaftlicher Konventionen zueinander in Kontakt treten) als Kommunikationsprozesse untersucht“ (S. 32).

Zeichentheorie und Zeichenprozesse im digitalen Raum

Semiotik fragt also, wie wir Bedeutung aus Dingen ableiten, entweder individuell oder kollektiv als Gruppe. Wie wir Bedeutung ableiten, ist in allen Disziplinen, einschließlich der Technologie, wichtig. Dass sich Kultur und Kommunikation nun im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung maßgeblich verändern und bereits auch längst verändert haben, ist wohl nicht mehr als eine Binsenweisheit. Daher stellt sich auch die Frage, ob und wie sich Zeichentheorie und Zeichenprozesse, die ja laut Umberto Eco alle kulturellen Vorgänge als Kommunikationsprozesse versteht und dementsprechend untersucht, durch die Digitalisierung verändern und wie wir Semiotik im digitalen Raum benötigen.

Ein Meme ist die kleinste Einheit der Kultur oder ein Zeichen für gemeinsame Erfahrungen

Für das Studium der Zeichen im Kontext des digitalen Raums hat sich der Begriff „Digitale Semiotik“ etabliert. Er erklärt, warum Semiotik besondere Relevanz fürs Digitale hat. Ein Beispiel für die Verknüpfung von Digitalität, digitaler Kultur und Kommunikation und Semiotik ist das Meme. Ein Meme ist ein kreativer Inhalt, der sich vorwiegend im Internet verbreitet. Dieser ist in der Regel humoristisch und aufheiternd, manchmal auch satirisch und entsprechend gesellschaftskritisch. Was viele nicht wissen: Memes sind Teil des semiotischen Studiums. Ein Meme ist die kleinste Einheit der Kultur oder ein Zeichen für gemeinsame Erfahrungen. In der Linguistik und verwandten Bereichen ist eine emische Einheit eine Art abstraktes Objekt. Es gibt andere emische Einheiten innerhalb der Semiotik, einschließlich des Semems. Das Semem ist ein Begriff der linguistischen Semantik. Es bezeichnet sich aus Semen, also einzelnen kleinsten Elementen der Bedeutung von Wörtern, ergebende semantische Einheit.

Sememe und Meme sind daher, kurz gesagt, die kleinstmöglichen Bausteine, aus denen Zeichen bestehen. Basierend auf dem Konzept des US-amerikanischen Mathematikers, Philosophen, Logikers und Semiotikers Charles Sanders Peirce sind Zeichen das Ergebnis von zwei Komponenten: dem Signifikant (das, was man erkennt) und dem Signifikat (das, was man entweder durch erlernte Konvention, Ähnlichkeit oder eine zufällige Verbindung versteht). Zeichen müssen grundsätzlich sowohl ein Signifikant als auch ein Signifikat haben.

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Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus. Auch im Jahr 2021 wurden wieder interessante Beiträge eingereicht, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und einen Beitrag zur aktuellen ökonomischen Forschung leisten.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Die Allensbach Hochschule, Konstanz:

Österreich: FlexLEX Buch HOCHSCHULRECHT (neu)

Das Hochschulrecht beinhaltet Rechtstexte zu internationalen Gesetzestexten, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union sowie Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich zu den wichtigsten in Österreich existierenden Schulsystemen und bestehenden tertiären hochschulischen Bildungseinrichtungen.

Es werden zum Beispiel die organisations-, studien-, und beschäftigungsrechtliche Aspekte behandelt.

Die Quantität und Qualität von Bildungsmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle bezüglich der Entwicklung des Staats. Ein hohes Bildungsniveau sichert die erfolgreiche Zukunft sowie die internationale Konkurrenzfähigkeit eines Staats.

Gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist Bildung ein Menschenrecht.

„1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.“

Um dieses Recht in Österreich zu wahren und bestmöglich umzusetzen, gibt es internationale und nationale Gesetzesquellen, die in den folgenden Abschnitten angeführt sind.

Die europäischen und nationalen Gesetze sowie wichtige Verordnungen sind in einer nachvollziehbaren und logischen Reihenfolge gegliedert und bieten Unterstützung für Personen, die im Bildungswesen tätig sind oder sich für das Bildungssystem interessieren.

Hier können Sie das Taschenbuch Hochschulrecht bestellen:

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Österreich: FlexLEX-Gesetzessammlung WIRTSCHAFTSMEDIATION für Unternehmensberater sehr interessant

Österreich: der Ingenieur, die Ingenieurin – Standes- oder Qualifikationsbezeichnung – EQR-Zuordnung – Zertifizierungsverfahren …..

Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/in:

Am 14. März 1917 wurde per kaiserlicher Verordnung die Berechtigung zur Führung der (rechtlich geschützten) Standesbezeichnung „Ingenieur“ festgelegt.

Berechtigt zur Führung waren Absolventen der sogenannten 2. Staatsprüfung an den Hochschulen, die von einer gemischten Kommission aus Professoren und staatlichen Prüfern abgenommen wurde, aber auch Absolventen von Baufachschulen und bestimmter höherer Gewerbeschulen.

In Österreich wurde als allererste Zuordnung zum NQR, also zum europäischen Qualifikationsrahmen, die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin gemäß Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) vorgenommen und dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.

Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Zertifizierungsstellen gemäß Ingenieurgesetz 2017

Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen:

Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen:

Die nach einem erfolgreichen Zertifizierungsverfahren ausgestellte Urkunde trägt immer auch die Unterschrift des/der jeweiligen Bundesministers/Bundesministerin für Wirtschaft in Österreich.

Interessensvertretung:

VÖI Verband Österreichischer Ingenieure

Auch ein/e Nicht-HTL-Absolvent/in kann den Ingenieur-Titel beantragen.

Dafür notwendig sind ein höherer technischer Bildungsabschluss und die Reifeprüfung sowie eine mindestens sechsjährige anrechenbare berufliche Praxis:

Die Voraussetzungen und Ihr Weg zur Ingenieur-Zertifizierung

Um das Zertifizierungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Ausbildung und Berufspraxis erfüllen. Bitte prüfen Sie die Voraussetzungen zur Ingenieur-Zertifizierung vor der Antragstellung. Sollten Sie noch Fragen haben – gerne beraten wir Sie persönlich auf Ihrem Weg zum Ing.!

Voraussetzungen im Detail

  • Mit einer HTL-Reife- und Diplomprüfung können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben.
     
  • Mit einem technischen Studium können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben.
     
  • Mit einem 5-jährigen ausländischen Schulabschluss, der einem HTL-Abschluss gleichwertig ist, können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben. Unter www.asbb.at können Sie kostenlos überprüfen, ob Ihr ausländischer Bildungsabschluss einem HTL-Abschluss entspricht. 
    Anm: Sollte Ihr ausländischer Schulabschluss unter www.asbb.at als inhaltlich vergleichbar mit dem Schultyp der HTL bewertet werden, jedoch weniger als 5 Schuljahre umfassen, sind ggfs. Externistenprüfungen für die Anrechenbarkeit zur Ingenieur-Zertifizierung erforderlich. 
     
  • Mit dem Abschluss bestimmter technischer Meister- und Befähigungsprüfungen können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit dem Abschluss einer Werkmeisterschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit dem Abschluss einer Bauhandwerkerschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit dem Abschluss einer technischen Fachschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie Ihren technischen Abschluss um 2 Externistenprüfungen in bestimmten Fächern aufgewertet haben und im Anschluss daran eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit einem technischen Lehrabschluss können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie Ihren technischen Abschluss um 2 Externistenprüfungen in bestimmten Fächern aufgewertet haben und im Anschluss daran eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit weiteren höheren technischen Bildungsabschlüssen ggfs. in Kombination mit Ergänzungsprüfungen, die als fachlich gleichwertig mit einer HTL bewertet werden, können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.

*Anmerkung: Dieser Nachweis muss die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache umfassen und z. B. in Form der Berufsreifeprüfung (BRP), sonstigen Matura, Studienberechtigungsprüfung etc. erbracht werden. Der Nachweis muss erst zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die geforderte 6-jährige Praxistätigkeit beginnt daher unmittelbar nach dem fachlichen Ausbildungsabschluss zu zählen.

IngG-Fachrichtungsverordnung

Beschreibung der Qualifikation „Ingenieur/in“

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Ingenieur Ing nach Meisterprüfung:

Mit der Meisterprüfung studieren:

EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen:

10 gute Gründe für eine Werkmeisterausbildung in Österreich:

Österreichische akademische Grade in der Weiterbildung (alt und neu) – Führbarkeit und Zeugnisbewertung (ZAB) in Deutschland

Österreichische Bachelor- und Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Universitäts- oder Hochschullehrgangs) möglichen sind.

Die akademischen Grade (taxative Aufzählung) sind der Bachelor und der Master.

Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
  • „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

Diese werden nach Abschluss von

Universitätslehrgängen:

  • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG),
  • an Privatuniversitäten gem. § 10a (Privathochschulgesetz – PrivHG)

Hochschullehrgängen:

  • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
  • an Privathochschulen gem. § 10a Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

verliehen.

Rechtlich sind diese außerordentlichen Studien (neu!) den ordentlichen Studien völlig gleichgestellt und können auch in Deutschland einer Zeugnisbewertung unterzogen werden (mehr siehe unten).

Vor dem 01. 10. 2021 gab es die rechtliche Möglichkeit für Hochschulen nicht, Bachelor- und Masterstudien als außerordentliche Studien im Rahmen der akademischen Weiterbildung anzubieten.

Was es gab, waren Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) und werden diese nach Abschluss von

Universitätslehrgängen

  • an öffentlichen Universitäten[1] gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
  • an Privatuniversitäten[2] gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

Lehrgängen zur Weiterbildung

  • an (privaten) Fachhochschulen[3] gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
  • an Privathochschulen[4]  gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder

Hochschullehrgängen [5] an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien.

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben. Das Masterstudium ist ein vollwertiges Studium, dauert mindestens vier Semester und umfasst in der Regel 120 ECTS-Punkte.

Die genauen Bezeichnungen der Mastergrade (z.B. „Master of Arts“) werden von den Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen selbst festgelegt. Mastergrade werden dem Namen nachgestellt. Ein verliehener Titel kann, muss aber nicht geführt werden.

Diese Mastergrade in der Weiterbildung (alt) laufen aus und können nach dieser Rechtslage nur mehr bis zum 30. 09. 2023 neue Studierende aufgenommen werden!

Da diese Mastergrade auch ohne ein Bachelorstudium zuvor abgeschlossen werden konnten, hat Deutschland zwar keine Probleme mit der Führbarkeit der österreichischen akademischen Grade aus der Weiterbildung aber mit den Folgen einer entsprechenden Zeugnisbewertung.

Zeugnisbewertung:

Zeugnisbewertung durch Deutschland (ZAB) für ausländische Hochschulqualifikationen:

Was ist eine Zeugnisbewertung?

Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden.

Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung.

Welche Informationen enthält die Zeugnisbewertung?

Die Zeugnisbewertung nennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist, und informiert zusätzlich über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung. Aus der Bescheinigung lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten.

Die Bescheinigung wird in einer Kurzfassung und in einer Langfassung ausgestellt, die Sie jeweils zusammen erhalten. Die Kurzfassung ist als Beilage zu Ihren Bewerbungsunterlagen gedacht und soll dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitsvermittlungsstelle auf einen Blick mitteilen, welcher deutschen Qualifikation Ihr ausländischer Hochschulabschluss entspricht. Die Langfassung können Sie immer dann verwenden, wenn umfangreichere Informationen erforderlich sind.

Für welche Abschlüsse kann eine Zeugnisbewertung ausgestellt werden?

Die ZAB stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt aus.

Für nicht abgeschlossene Hochschulausbildungen sowie für Ausbildungen, die nicht dem Hochschulbereich zuzuordnen sind, stellt die ZAB keine Bescheinigungen aus. Für Schulzeugnisse werden ebenfalls keine Zeugnisbewertungen ausgestellt.

Würde die ZAB nun z.B. den MBA der Weiterbildung (Zugang ohne Bachelor) mit einem deutschen Masterabschluss gleich bewerten, wäre damit ja auf dem Arbeitsmarkt z.B. die A-Wertigkeit (höherer Dienst) gegeben, was ja auch in Österreich nicht der Fall ist, man wird mit dem MBA der Weiterbildung (alt) nicht A-wertig.

Die Folge: nur für diese österreichischen Abschlüsse können Sie eine Zeugnisbewertung in Deutschland beantragen

• Bakkalaureus / Bachelor 

• Bakkalaureus / Bachelor (FH) 

• Diplom-Ingenieur 

• Diplom-Ingenieur (FH) 

• Doktor / PhD 

• Magister 

• Magister (FH) 

• Master 

• Master nach Hochschullehrgang / Lehrgang zur Weiterbildung / Universitätslehrgang (sofern dieser auf einem vorhergehenden grundständigen Hochschulabschluss, z. B. einem Bachelor, basiert)

Das heißt, für österreichische Mastergrade der Weiterbildung (alt) kann – wenn davor kein Bachelor abgeschlossen wurde – keine Zeugnisbewertung (ZAB) erfolgen.

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Rückfragen zum Thema, auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021


[1] Universitätslehrgänge gem. § 56 UG

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Universitätslehrgänge gem. § 3 Abs. 4 PUG: Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 9. FHStG

(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 8 Abs. 4 PrivHG: Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[5] Hochschullehrgänge gem. § 39 HG

 (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
2.in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

XI. Turnaroundkongress 2023

// Am 22. und 23. Juni 2023 im „weißen Haus am Rhein“ – Rheinhotel Dreesen in Bonn-Bad Godesberg //

“Durch multiple Krisen kreativ und flexibel führen – Wie Unternehmen digital und nachhaltig erfolgreich bleiben”

Explodierende Energiekosten, steigender Kräftemangel, unterbrochene Lieferketten, geopolitische Konflikte wie der Ukraine-Krieg und weiter andauernde negative Auswirkungen der Corona-Pandemie treiben Konjunktur und Konsum in den Keller.

Die Inflation fordert Unternehmen in allen Branchen und Funktionen. Zusätzlich erhöht sich der Druck auf Organisationen, sich in Digitalisierung und Nachhaltigkeit zeitgemäß aufzustellen.

In dieser herausfordernden Zeit der multiplen Krisen und tagtäglichen Transformation gestaltet sich Unternehmensführung als kreative Kunst. Gegen Bedrohungen mit geballter Ladung ist schnell und agil zu agieren und gerade in der derzeit höchst angespannten Lage jedes Geschäftsmodell kritisch auf den Prüfstand zu stellen.

Mit welchen Strategien die Zukunftsfähigkeit gewahrt bleibt und mit welchen Instrumenten frühzeitig wirksame Gegenmaßnahmen zur Sanierung einzuleiten sind, vermittelt der Turnaroundkongress 2023.

Die traditionsreiche und stets hochkarätig besetzte Veranstaltung bringt Entscheider aus Wirtschaft und Politik zusammen – ob Unternehmer, Manager, Berater, Wissenschaftler, Restrukturierungs- und Insolvenzexperten. Als Treffpunkt für den Austausch zwischen namhaften Bühnengästen und einflussreichen Publikumsgästen dient beim XI. Tunraroundkongress 2023 das geschichtsträchtige Rheinhotel Dreesen, in dem schon Charlie Chaplin und Konrad Adenauer ein- und ausgingen.

Die Allensbach Hochschule Konstanz als Kooperationspartner des Turnaroundkongress 2023 freut sich auf spannende Tage und Ihre Anmeldung:

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Weitere Infos:

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Wien: 4GAMECHANGERS Festival 2023

15. – 17. Mai 2023, 1030 Wien, Marx Halle, Karl-Farkas-Gasse 18

Das 4GAMECHANGERS Festival ist eine Flaggschiff-Initiative für soziale Verantwortung von Österreichs führendem Privatsender und digitalem Unterhaltungskonzern, ProSiebenSat.1 PULS 4.

2016 wurde das Festival in Wien gegründet, um eine Plattform zu schaffen, auf der sich Influencer, Rebellen, Visionäre und Persönlichkeiten, die die Welt zum Besseren verändern, treffen, vernetzen und über aktuelle Themen diskutieren.

Seitdem hat sich das 4GAMECHANGERS Festival zu einer der wichtigsten Konferenzen über die Zukunft entwickelt – eine Mischung aus Symposium, Unterhaltung, Musik und Innovationsmesse.

Hunderte von Meinungsführern aus allen Branchen – Technologie, Wirtschaft, Medien & Unterhaltung, etc. – sowie andere Querdenker, Futuristen und Hidden Champions faszinieren und inspirieren jedes Jahr Tausende von Gamechangern jeden Alters.

Der Innovation & Entertainment Court bietet den Besuchern ein vielfältiges Angebot an Aktivitäten, Unterhaltung, Erfrischungen und Sonderveranstaltungen.

Begeisterte Festivalbesucher haben die Möglichkeit, an über 100 Ständen die neuesten digitalen Gadgets wie Drohnen, Roboter und Virtual-Reality-Geräte zu erleben.

In den verschiedenen „Meet and Connect“-Bereichen können sich die Gäste entspannen, Kontakte knüpfen und sogar einige der Redner kennenlernen ….

… lesen Sie hier mehr.

….. Speaker 2023

….. Martin Stieger

Baden-Württemberg: vier Millionen Euro pro Jahr für die digitale Schulentwicklung

Foto © picture alliance/dpa | Marijan Murat

Im Rahmen des Innovationsprogramms „Digitale Schule“ investiert das Land bis 2026 jährlich vier Millionen Euro, also insgesamt 16 Millionen Euro, in die digitale Schulentwicklung. Gefördert werden verschiedene Projekte in vier Handlungsfeldern.

Der DigitalPakt Schule hat die Schulen in Baden-Württemberg in Bezug auf die Ausstattung mit digitalen Endgeräten einen wesentlichen Schritt vorangebracht. Fast eine Milliarde investieren Bund und Land bis 2024 in Ausstattung und digitale Infrastruktur der Schulen. Mit der Technisierung allein ist es allerdings nicht getan, Digitalisierung muss ein selbstverständlicher Teil von Lehr- und Lernprozessen werden. Dazu gehören unter anderem eine entsprechende Verankerung in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, eine adäquate Lernumgebung, altersangemessene digitale Lernangebote für Schülerinnen und Schüler sowie eine digital gut aufgestellte Schulverwaltung. Dazu soll das Innovationsprogramm ‚Digitale Schule‘ einen wichtigen Beitrag leisten. Der Ministerrat hat dieses Programm am 21. März 2023 beschlossen, wodurch das Land bis 2026 pro Jahr vier Millionen Euro investiert, also insgesamt 16 Millionen Euro.

„Digitalisierung ist mehr als Technik. Die Digitalisierung ist nicht erledigt, wenn eine Schule Tablets und Laptops sowie einen Breitbandanschluss hat. Sie wirkt sich auf alle Bereiche des schulischen Lebens aus. Deswegen ist es wichtig, dass wir ein gemeinsames Verständnis von Digitalisierung haben“, sagt Staatssekretärin Sandra Boser. Sie ergänzt: „Mit unserem Innovationsprogramm wollen wir die Digitalisierung weiter in der Fläche umsetzen und die digitale Schulentwicklung mittelbar und unmittelbar fördern. Wir wollen zudem zeigen, was möglich ist und Schulen, Schulträgern und Lehrkräften Impulse geben.“

Verschiedene Projekte in vier Handlungsfeldern gefördert

Für die Digitalisierung hat das Kultusministerium vier Handlungsfelder identifiziert, die von allen Akteuren bearbeitet werden sollten:

  • Infrastruktur und Ausstattung der Schulen
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • Lernen und Lehren
  • Prozesse und Organisation

In diesen vier Handlungsfeldern werden jeweils verschiedene Projekte mit Mitteln des Landes gefördert.

Beispielprojekt I: Medienkompetenzrahmen

Beispielprojekt II: Robotik in der Grundschule

Weitere Beispielprojekte: Modelle neuer Raumgestaltung in der Schule und Tool Digitale Schule

Handlungsfelder und Maßnahmen des Innovationsprogramms „Digitale Schule“

Für das Innovationsprogramm „Digitale Schule“ stellt das Land über vier Jahre insgesamt 16 Millionen Euro bereit. Die Förderung verteilt sich dabei auf die folgenden Projekte:

HandlungsfeldMaßnahme
Infrastruktur und AusstattungAnschauungsräume für eine neue Raumgestaltung in der Schule
Digitale Barrierearmut unterstützen
Aus-, Fort- und WeiterbildungUnterstützungssysteme zum Beispiel durch einen verbindlichen Medienkompetenzrahmen punktuell stärken
Digitale Souveränität an Schulen fördern
Lehren und LernenDreidimensionalität erleben
Robotik in der Grundschule
Computational Thinking im Sekundarbereich I
Künstliche Intelligenz für die Förderung von Basiskompetenzen nutzen
Digitale berufliche Wirklichkeit in der Schule abbilden
Regionale Bildungsmedien digitalisieren
Prozesse und OrganisationTool digitale Schule zur Umsetzung von Innovations- und Entwicklungsprojekten
Schulverwaltungsverfahren digitalisieren
Nachhaltigkeit in der Digitalisierung stärken

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport: Digitalisierung

Österreich: Universitätsreife – Reifeprüfung – Berufsreifeprüfung – Studienberechtigung

Sie möchten in Österreich ein Studium aufnehmen?

Dafür ist die Universitätsreife vorzuweisen, also jenen Stand an Ausbildungsgrad, der dem Abschluss der Sekundarstufe (Maturaniveau) entspricht.

Man unterschiedet die allgemeine von der besonderen Universitätsreife.

Die allgemeine Universitätsreife berechtigt grundsätzlich zur Zulassung an einer Hochschule.

Die besondere Universitätsreife ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem konkreten Studium.

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung[1], sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,

2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung[2] für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,

3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,

5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder

6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,

2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und

3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden.

Das Reifezeugnis:

es geht ausschließlich um die Anerkennung von Reifezeugnissen für die Zulassung zu einem Studium.

Mit „Reifezeugnissen“ sind in diesem Zusammenhang alle ausländischen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Diplome gemeint, die im Ausstellungsstaat grundsätzlich das Recht auf Zulassung zu einem Universitätsstudium vermitteln. Dies können Maturazeugnisse (Abiturzeugnisse), Zeugnisse über staatliche Abschlussprüfungen, Zeugnisse über Studienberechtigungsprüfungen („Studium ohne Matura“) oder andere sein. Auch die Reifezeugnisse der Europäischen Schulen und das Internationale Bakkalaureat fallen darunter.

Wer anerkennt ein Reifezeugnis?

Zuständig an Universitäten und an Pädagogischen Hochschulen ist das Rektorat.  Das Zulassungsverfahren führt die zuständige Studienabteilung durch und bewertet dabei die vorgelegten ausländischen Reifezeugnisse. An Fachhochschulenist die Studiengangsleitung dafür verantwortlich. Am besten ist, man erkundigt sich direkt an der Wunschhochschule, wer das Anerkennungsverfahren konkret durchführt.

Drei Möglichkeiten der Anerkennung

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die zum Erwerb der allgemeinen Universitätsreife führen. Sie umfasst nicht zugleich auch die Anerkennung der besonderen Universitätsreife, d.h. den Nachweis, der zur unmittelbaren Zulassung zur gewählten Studienrichtung im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses führt:

  1. Nostrifiziertes Reifezeugnis: Die Nostrifikation (siehe dazu gleich unter „Andere Formen der Anerkennung“) setzt das Vorliegen der allgemeine Universitätsreife voraus. Eine nochmalige inhaltliche Überprüfung durch die Universität bzw. Fachhochschule findet nicht mehr statt. Das gilt nicht für die Beurteilung, ob die besondere Universitätsreife vorliegt. Dafür ist das Reifezeugnis des Ursprungsstaates maßgeblich.
  2. Gleichwertigkeit durch Abkommen: Zwischen Österreich und vielen anderen Staaten ist die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse durch multilaterale oder bilaterale Abkommen festgelegt. Reifezeugnisse, die in solchen Staaten ausgestellt sind, stellen einen ausreichenden Nachweis für die allgemeine Universitätsreife dar. In diesem Fall bedarf es keiner darüberhinausgehenden inhaltlichen Überprüfung. Eine Liste dieser Staaten ist weiter unten angeführt.
  3. Gleichwertigkeit durch Entscheidung der Hochschule: Wenn die Varianten 1 und 2 nicht zutreffen, obliegt es der jeweiligen Hochschule, ein ausländisches einem österreichischen Reifezeugnis für gleichwertig zu erklären. Die tatsächliche Zulassung zum Studium kann allerdings dennoch von der Ablegung von Ergänzungsprüfungen abhängig gemacht werden.

Ersatzbestätigungen

… sind Zeugnisse, die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) bei nachweislichem Verlust des Reifezeugnisses ausgestellt werden. Sie sind so zu behandeln, als läge das für verlustig erklärte Reifezeugnis vor.

Andere Formen der Anerkennung

Darüber hinaus existieren in anderen Verwaltungsbereichen weitere Formen der Anerkennung.

Zwei wichtige Beispiele:

  1. Die volle Gleichstellung eines ausländischen Reifezeugnisses mit einem österreichischen erfolgt in Form der Nostrifikation durch das BMBWF. Mit der Nostrifikation werden alle Rechte erworben, die mit dem entsprechenden österreichischen Reifezeugnis verbunden sind.
  2. Die Gleichhaltung zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), durch die zuständige Abteilung für Berufsausbildung.

Ansprechstellen …

… sind die Studienabteilungen an den einzelnen Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen bzw. die Studiengangsleitungen an den Fachhochschulen.

Link


[1] Das Absolvieren einer Berufsreifeprüfung ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich. Voraussetzung dafür, die Berufsreifeprüfung ablegen zu können ist die Absolvierung einer beruflichen Erstausbildung (zum Beispiel Lehrabschluss, berufsbildende mittlere Schule, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege). Bevor Prüfungen absolviert werden können, ist ein Zulassungsansuchen an einer öffentlichen höheren Schule einzubringen. Die Berufsreifeprüfung besteht aus vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich). Die Prüfung im Fachbereich bezieht sich immer auf die berufliche Erstausbildung. Die Prüfungsvorbereitung kann im Selbststudium, im Fernstudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen (Erwachsenenbildungsinstitutionen, Schulen für Berufstätige, Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) erfolgen. Werden Vorbereitungslehrgänge an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung besucht, so können bis zu drei Prüfungen dort abgelegt werden. Eine Prüfung muss jedenfalls an einer öffentlichen höheren Schule abgelegt werden. Seit April 2017 gilt im Bereich Berufsreifeprüfung die standardisierte Reife- und Diplomprüfung. Detaillierte Informationen zur Berufsreifeprüfung (Dauer, Stipendienbezug, Prüfungsvorbereitung, et cetera) sind auf der Website der Erwachsenenbildung zu finden.

[2] § 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

Martin Stieger – Rektor der Allensbach Hochschule – als Mitglied in die Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste berufen

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger ist zum ordentlichen Mitglied in der Klasse V für Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften des interdisziplinären europäischen Netzwerks gewählt worden.

Die Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste (Academia Scientiarum et Artium Europaea) ist ein transnationales und interdisziplinäres Netzwerk, das rund 2.000 renommierte Wissenschaftler, Künstler und Geistliche weltweit verbindet.

Die Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste wurde 1990 gegründet und hat ihren Sitz in Salzburg. Die Ursprünge gehen auf einen wissenschaftlichen Arbeitskreis zurück, dem der Salzburger Herzchirurg Felix Unger, der Wiener Erzbischof Kardinal Franz König und der Politikwissenschaftler und Philosoph Nikolaus Lobkowicz angehörten.

Ende Februar wurde der Rektor der Allensbach Hochschule Prof. Dr. Dr. Martin Stieger zum ordentlichen Mitglied in der Klasse V für Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Academia Scientiarum et Artium Europaea gewählt. „Es ist eine große Freude, dass ich in diese bedeutende Institution berufen worden bin. Die Akademie bringt als Netzwerk von internationalem Rang mit einem großen Aufgabenbereich und honorigen Mitgliedern, herausragende Wissenschaftler und Praktiker aus ganz Europa zusammen, darunter 32 Nobelpreisträger.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger wurde von Professor Felix Unger, Gründer und von 1990 bis 2020 Präsident der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste, für die Mitgliedschaft nominiert.

Die Mitglieder der Akademie werden aufgrund ihrer herausragenden Leistungen in den Bereichen Wissenschaft, Kunst und Governance berufen.

Die Protektoren der Akademie sind mehrere Staatsoberhäupter.

Auf der Liste der Ehrensenatoren stehen viele bedeutende Persönlichkeiten, wie ehemalige Ministerpräsidenten oder Minister verschiedener Länder, ehemalige Präsidenten der Kommission der Europäischen Union und andere.

Die Akademie sieht ihre Aufgaben in der Analyse gesellschaftlicher Herausforderungen, der Entwicklung einer Kultur der Zusammenarbeit, die Übernahme einer Führungsrolle in der transnationalen und interdisziplinären Forschung und die Berücksichtigung der damit verbundenen ethischen Fragen sowie die Stärkung der Rolle der europäischen Wissenschaftsgemeinschaften.

Die Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste ist eine Mitgliedsakademie der InterAcademy Partnership (IAP), einem globalen Netzwerk, das aus 150 nationalen und regionalen Mitgliedsakademien für Wissenschaft, Technik und Medizin besteht.

Die Mitglieder der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste sind in sieben Klassen unterteilt: Geisteswissenschaften, Medizin, Kunst, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Technik- und Umweltwissenschaften sowie Weltreligionen.

Wir sind stolz darauf, dass unser Rektor in die Akademie berufen worden ist. Es ist ein wichtiges Zeichen für unsere private Hochschule, dass unsere Wissenschaftler:innen internationale Reputation besitzen“, sagt Kanzler Timo Keppler.

Die Allensbach Hochschule in Konstanz ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende Bachelor– und Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Kürzlich wurde die Hochschule vom Wirtschaftsmagazin „Focus Business“ in die Liste der „Top Anbieter für Weiterbildung 2023“ aufgenommen. Es ist das zweite Mal in Folge. Ebenso wurde die Allensbach Hochschule von „FernstudiumCheck“ als „Top Fernhochschule 2023“ ausgezeichnet und ist „Exzellenter Anbieter 2023“ beim Vergleichsportal „Fernstudium Direkt“. Die Allensbach Hochschule belegt bei dem Portal im Segment „Fernhochschulen-DE“ den zweiten Platz.

Pressekontakt:

Timo Keppler

Lohnerhofstraße 2, 78467 Konstanz, Telefon: 07533 919 2399, E-Mail: timo.keppler@allensbach-hochschule.de, Internet: www.allensbach-hochschule.de

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Furthermore, IAP is an observer organization of the Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) and the Belmont Forum.

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