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Baden-Württemberg: Hohe Beteiligung an Weiterbildungen

Eine Studie zeigt, dass die Weiterbildungsbeteiligung in Baden-Württemberg im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch ist. Um den Trend weiter zu stärken, hat das Land alleine 2023 etwa 51 Millionen Euro in die berufliche Weiterbildung investiert.

Im Jahr 2022 haben in Baden-Württemberg 62 Prozent der Menschen zwischen 18 und 64 Jahre an mindestens einer non-formalen Weiterbildung teilgenommen. Unter non-formale Weiterbildungen fallen Kurse und Lehrgänge, die meist berufsbegleitend stattfinden, relativ kurz sind und nicht zu anerkannten Bildungsabschlüssen führen. Damit liegt die Weiterbildungsbeteiligung in Baden-Württemberg über dem deutschlandweiten Niveau (58 Prozent). Zu diesem Ergebnis kommt eine vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus in Auftrag gegebene Studie „Weiterbildung in Baden-Württemberg 2022“ (PDF), die von Verian Deutschland (früher Kantar Public) durchgeführt wurde. Den größten Anteil stellt dabei die betriebliche Weiterbildung mit 76 Prozent. Der Anteil der individuellen berufsbezogenen Weiterbildung beträgt sechs Prozent, der nicht berufsbezogenen Weiterbildung 18 Prozent.

Die Studie macht deutlich, dass gezielte Weiterbildung kontinuierlich an Bedeutung gewinnt“, sagte Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. Die gestiegene Sensibilisierung sehe man auch daran, dass die Weiterbildungsquote in Baden-Württemberg über die letzte Dekade um fünf Prozentpunkte und damit deutlich angestiegen ist, so die Ministerin weiter. Zuletzt hatte Baden-Württemberg im Jahr 2012 eine entsprechende Länderzusatzstudie in Auftrag gegeben. Auch die Anzahl der wahrgenommenen Weiterbildungsaktivitäten je Teilnehmerin und Teilnehmer hat sich im Vergleich zu 2012 (durchschnittlich zwei Aktivitäten) im Jahr 2022 (durchschnittlich drei Aktivitäten) deutlich erhöht.

51 Millionen Euro für berufliche Weiterbildung

Das Wirtschaftsministerium unternimmt zahlreiche Maßnahmen, um diesen Trend weiter zu stärken. Dazu gehört auch die Sensibilisierung für die berufliche Weiterbildung durch die Werbekampagne „The Chänce“. Alleine 2023 hat das Wirtschaftsministerium etwa 51 Millionen Euro in die berufliche Weiterbildung investiert. Darunter fällt die Förderung des landesweiten Netzwerks Fortbildung, der 17 Regionalbüros für berufliche Fortbildung sowie die Förderung von Fachkursen, Aufstiegsqualifizierungen durch Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und Meisterprämie, von Überbetrieblichen Bildungsstätten sowie innovativen Projekten.

Die Studie zeigt auch, dass die Weiterbildungsbeteiligung immer noch von Faktoren wie der beruflichen Position abhängig ist. So liegt die Weiterbildungsquote bei der Gruppe der Un- und Angelernten bei lediglich 53 Prozent. „Unsere Bemühungen zielen insbesondere darauf ab, bislang noch eher weiterbildungsferne Gruppen stärker für die Chancen zu sensibilisieren, die sich ihnen durch gezielte Weiterbildung bieten. Eine positive Entwicklung zeigt sich in der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen, deren Weiterbildungsquote innerhalb von zehn Jahren um 17 Prozentpunkte stark angestiegen ist“, so die Ministerin. Die Quote der 55- bis 64-Jährigen liege damit in Baden-Württemberg ganze zwölf Prozentpunkte über der bundesweiten Quote. Eine Ursache für diese Entwicklung dürfte auch in der Erhöhung des Renteneintrittsalters und der Verlängerung der Lebensarbeitszeit liegen.

Zunehmende Bedeutung von Online-Weiterbildung

Auch auf die zunehmende Bedeutung von Online-Weiterbildung geht die Studie ein. In Baden-Württemberg bevorzugen demnach 41 Prozent der Befragten weiterhin Veranstaltungen, die vollständig vor Ort umgesetzt werden. 39 Prozent präferieren eine Mischform aus Anwesenheits- und Online-Format. Signifikante Unterschiede zum Durchschnittsergebnis weist hier die Gruppe der 25- bis 34-Jährigen auf. Diese Gruppe bevorzugt Präsenzformate deutlich weniger (30 Prozent), dagegen aber sowohl reine Online-Formate (18 Prozent) als auch Mischformen (49 Prozent). Dass mehr Weiterbildungsangebote zumindest teilweise online angeboten werden sollten, meinen hingegen unabhängig von den eigenen Präferenzen knapp zwei Drittel der erwachsenen Bevölkerung in Baden-Württemberg (63 Prozent).

Die Studie „Weiterbildung in Baden-Württemberg 2022“ ist eine vom Wirtschaftsministerium finanzierte Zusatzstudie zu der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegebenen Studie „Weiterbildungsverhalten in Deutschland 2022“ (PDF), die sich auf Daten des Adult Education Survey (AES) stützt.

Studie „Weiterbildung in Baden-Württemberg 2022“ (PDF)

Online-Weiterbildung an der Allensbach Hochschule

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

YouTubeProfessor

Bei einer allfälligen Reform der Gewerbeordnung – bitte die Studienberechtigung mitbedenken!

Mit einer lt. Gewerbeordnung abgelegten Befähigungs-(Meister-)Prüfung können Österreicher auch ohne Matura bereits an deutschen Hochschulen studieren.

Eine Reduzierung der reglementierten Gewerbe (§ 94 der Gewerbeordnung 1994) reduziert daher Studienchancen – das wird vom österreichischen Gesetzgeber noch nicht einmal ansatzweise erkannt.

Auch die Möglichkeit in einem reglementierten Gewerbe oder Ähnlichem außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen lassen zu können sollte endlich gesetzlich geregelt werden.

Das wäre einmal eine sinnvolle Reform der Gewerbeordnung.

Mit einer Befähigungs-(Meister-)Prüfung ein Studium beginnen und außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen lassen zu können ist nicht nur ein Gebot der Stunde (Vernunft) sondern in Deutschland bereits möglich.

Deutschland kennt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter und eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für Inhaber beruflicher Fortbildungsabschlüsse schon länger.[1]

Auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachhochschulreife oder fachgebundenen Hochschulreife) ist in Deutschland das Studieren möglich, wenn potentielle Studienanfänger über eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens 2-jährige Berufsausbildung sowie eine mindestens 3-jährige Berufspraxis verfügen und ein Eignungsfeststellungsverfahren absolvieren.

Der gewünschte Studiengang muss fachlich zur Ausbildung und Berufspraxis passen.

Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, prüft und entscheidet die Hochschule, die den Studiengang anbietet.

Haben die Bewerber eine berufliche Fortbildung abgeschlossen, können sie damit die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.

Hierzu gehören z. B. die Abschlüsse Meister/-in, Techniker/-in und Fachwirt/-in.

Der entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz aus dem März 2009 ist ein Beitrag zur Stärkung der Bildungsmobilität in Deutschland.

Die deutschen Bundesländer verfügen damit über eine gemeinsame Basis zur gegenseitigen Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter, die an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist, ohne länderspezifische Ausprägungen auszuschließen.

Hier finden Sie die in Umsetzung dieser Beschlusslage in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nach Ländern geordnet.

Weitere Informationen zum Hochschulzugang über berufliche Bildung finden Sie hier.

https://www.kmk.org/themen/berufliche-schulen/hochschulzugang-ueber-berufliche-bildung.html

Anrechnung von Kenntnissen im Studium

Ein weiterer wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Durchlässigkeit im Bildungssystem ist die Möglichkeit, auch außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen zu lassen.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls auch über die Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige.
  • Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau mit dem Teil des Studiums, der ersetzt werden soll.
  • Überprüfung der qualitativ-inhaltlichen Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung.

Ob und wieviel angerechnet werden kann, entscheidet die jeweilige Hochschule auf der Grundlage der von den Bewerbern vorzulegenden Unterlagen, jedoch können höchstens 50 % eines Studiums ersetzt werden.

Solche Regelungen würde ich mir auch in der österreichischen Gesetzgebung (Möglichkeiten dazu bieten das Studienrecht und die Gewerbeordnung) dringend wünschen.

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz

http://www.allensbach-hochschule.de

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

http://asasonline.com

 

[1] Auch das österreichische Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG anerkennt im § 4 Abs. 4: „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation“

 

 

Berufliche Fortbildung – unterschiedliche Regelungen – ein Ziel: das Wohl der Kunden bzw. Klienten

Viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine Fortbildungsverpflichtung.

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden.

Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 AerzteG), schon weniger bekannt, dass auch Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, Mediatoren und Supervisoren die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.

Grundlage für die Fortbildung können dabei

Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)

sein.

Die Regelungen im Detail:

1. Supervisoren:

Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision)

5. Fachliche Kompetenz und Fortbildung
5.2. Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).

2. Immobilienmakler:

Grundlagen für die Verhaltensregeln der Immobilienmakler stellen das Maklergesetz und die Immobilienmaklerverordnung 1996 dar. Ergänzend bestehen die folgenden Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben.
Aus- und fortbildungsverpflichtung
1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.

3. Lebens- und Sozialberater:

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung StF: BGBl. II Nr. 260/1998

§ 1. Wohl des Klienten

(2) Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

4. Medizinische und Heilmasseuere:

Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
StF: BGBl. I Nr. 169/2002

§ 2. Allgemeine Berufspflichten

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

5. Mediatoren:

Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) StF: BGBl. I Nr. 29/2003

§ 20 ZivMediatG Fortbildung

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Dazu noch näher die Richtlinie des Beirates für Mediation
über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG:

Begriff Fortbildung

Im Sinne der Qualitätssicherung, die das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) bezweckt, ist Fortbildung gemäß § 20 ZivMediatG jede mit Mediation zusammenhängende Bildung im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Mediatorin/Mediator und an die Eintragung in die Liste der MediatorInnen. Fortbildung im Grundberuf ohne Mediationskontext (sog. „berufseinschlägige Fortbildung“) der/des Mediatorin/Mediators zählt nicht zur Fortbildung nach § 20 ZivMediatG.

Arten der Fortbildung

Jede Veranstaltung, die den Erwerb neuer Fertigkeiten bzw. Kenntnisse oder die Vertiefung vorhandenen Basiswissens auf dem Gebiet der Mediation vermittelt, gilt als Fortbildung. Hierzu zählen etwa Seminare, Vorträge, Kurse, Supervision usw. unter Anleitung. Eigene Lehrtätigkeit sowie haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten gelten nicht als Fortbildung.
Der/die Fortzubildende kann sich im In- und Ausland fortbilden.

Inhalt der Fortbildung

In Anbetracht der angestrebten Qualitätssicherung und der damit verbundenen kontinuierlichen Beschäftigung mit Mediation und deren Fortentwicklung zählt zum Inhalt der Fortbildung die Erweiterung der Kompetenz zur Mediation.

Die Fortbildungsveranstaltungen sollen unterschiedlichen Inhalts sein und so die Interdisziplinarität der Mediation widerspiegeln.

Ausmaß der Fortbildung

Gemäß § 20 ZivMediatG sind innerhalb von 5 Jahren mindestens 50 Stunden (Einheiten à 45 Minuten) Fortbildung nachzuweisen. Grundsätzlich sollen mehrere Veranstaltungen absolviert werden, damit zur Sicherstellung der Qualität eine „kontinuierliche Fortbildung“ gewährleistet ist.

Teilnahmebestätigungen

Abgesehen vom
􏰀 Namen (Bezeichnung) der/des Veranstalterin/Veranstalters,
􏰀 der/des Trainerin/Trainers (Vortragenden) und
􏰀 der/des Teilnehmerin/Teilnehmers,
􏰀 der Anzahl der Fortbildungseinheiten,
􏰀 dem Zeitpunkt der Veranstaltung und
􏰀 der Unterschrift des Veranstalters 


hat die Teilnahmebestätigung die Veranstaltung zu bezeichnen und inhaltlich kurz zu beschreiben.