Archiv für den Monat: Januar 2022

Österreich: erfreulicher Anstieg bei den Meisterprüfungen

Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck darf sich freuen: Im Jahr 2021 wurden insgesamt 5.596 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt (3.565 Befähigungs- und 2.031 Meisterprüfungszeugnisse). Das ist ein Anstieg von 28,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2020 und mit 25,1 Prozent sogar mehr als gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019.

Der Meistertitel ist im Handwerk die höchste Qualifikationsform und damit der wichtigste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.

Mit diesem Abschluss sind Handwerkerinnen und Handwerker befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang ebenfalls eine Prüfung (Befähigungsprüfung) vorgesehen.

Die stärksten Zuwächse bei den Meister- und Befähigungsprüfungen zwischen 2020 und 2021 sind im Burgenland (+75,8 Prozent), in Oberösterreich (+39 Prozent) und in Niederösterreich (+37,3 Prozent) zu verzeichnen.

Insgesamt wurden 2021 in 37 reglementierten Gewerben Befähigungsprüfungs-zeugnisse und in 71 Handwerksgewerben Meisterprüfungszeugnisse ausgestellt.

Die Top-5-Branchen bei den Befähigungsprüfungen 2021 sind

Die Meisterprüfung wurde am häufigsten im

  • Bereich Fahrzeugtechnik, gefolgt von
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau,
  • Tischler,
  • Heizungstechnik und
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

absolviert.

Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet.

Seither wurden 40 Meister- und Befähigungsprüfungsordnungen (25 Meister- und 15 Befähigungsprüfungsordnungen) durch die Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom BMDW approbiert und kundgemacht, davon allein 2021 35 neue Prüfungsordnungen (22 Meister- und 13 Befähigungsprüfungen).

Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung war die mit der Novellierung der Gewerbeordnung im Jahr 2020 eingeführte Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen. 

Diese Aufwertung steht für die Befähigungsprüfungen allerdings noch aus.

Mit der Meisterprüfung studieren:

Mit dem NQR-Qualifikationsniveau VI kann man auch ohne Matura studieren:

In Deutschland erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Somit steht z.B. das Bachelorstudium BWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten  absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aus Österreich offen.

In Österreich können dem NQR-Qualifikationsniveau VI Zugeordnete derzeit auch ohne Matura einen Masterlehrgang in der Weiterbildung (z.B. MBA oder MSc) absolvieren.

Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

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Prof. Rösler: Stichtag 1. Januar 2022 – Das BGB wird für digitale Produkte fit gemacht!

Eine der größten Reformen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch nach der grundlegenden Schuldrechtsmodernisierung vor rund 20 Jahren hat der Gesetzgeber mit speziellen Regeln für digitale Produkte zum 1.1.2022 eingeführt. Dabei hat er zwei Bereiche neu geregelt. Zum einem gibt es nun für Verbraucherverträge über digitale Produkte Sonderregelungen in §§ 327 ff. BGB, zum anderen hat der Gesetzgeber das Mängelgewährleistungsrecht im wirtschaftlich wichtigsten Vertragstyp, dem Kaufvertrag, neu geregelt und fit für digitale Produkte gemacht.

Von Prof. Dr. Patrick Rösler, Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule

Verbraucherverträge über digitale Produkte

Die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (kurz: DIDRL – (EU) 2019/770) hat zu den Regelungen über Verbraucherverträge über digitale Produkte in §§ 327 ff. BGB geführt. Diese gelten seit 1.1.2022 und ergänzen die existieren den Vertragstypen des BGB.

Die Normen befassen sich mit einer dahin völlig neuen Materie, der Normierung von Verbraucherverträgen über digitale Inhalte (Beispiele: Computerprogramme, Audiodateien, Videospiele) und digitale Dienstleistungen (Beispiele: Cloud-Computing, Streamingdienste). Diese gelten nur im Verhältnis zu Verbrauchern.

Das neue Recht definiert den Mangelbegriff für die Gewährleistung durch subjektive und objektive Anforderungen sowie Integrationsanforderungen. Bemerkenswert ist die Aktualisierungspflicht des Unternehmers: Demnach hat der Unternehmer funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates bereitzustellen. Und dies über einen „maßgeblichen Zeitraum“, der als unbestimmter Rechtsbegriff also vor allem von den Gerichten noch ausgefüllt werden muss. Für die Beurteilung, wie lange dieser Zeitraum dauert, wird auf Kriterien wie Kaufpreis, Werbeaussagen, Materialien etc. abgestellt. Bei Abo-Verpflichtungen läuft der Zeitraum auf jeden Fall so lange, wie das Abo läuft.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Prof. Spettenhuber: Richtig investieren mit Investmentfonds

Von Prof. Dr. Peter Spettenhuber, Professur für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung an der Allensbach Hochschule

Bis zuletzt horteten die Haushalte das seit 2008 umfangreich produzierte Geld und bewahrten dabei sich und andere Wirtschaftsteilnehmer vor den negativen Folgen einer Inflation. Sie verzichteten auf Erträge aus Zinsen und Dividenden und nahmen sogar Lagerkosten in Form von Negativzinsen und Verwahrentgelten in Kauf.

Die Horte waren allerdings immer bedroht vom Platzen einer „Geldblase“.

Mit steigenden Inflationsraten hat die Wertaufbewahrung in unverzinsliche oder niedrig verzinste Nominalwerten ihren Sinn weitgehend verloren.

Einen immer häufiger gewählten Ausstieg aus der realen Entwertung bieten Investmentfonds. Je nach Konzept eröffnen diese akzeptable Kombinationen von Rendite und Risiko auch für kleinere Engagements.

Die Besteuerung der Fonds wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStG) vom 19.07.2016 mit Wirkung zum 01.01.2018 grundlegend geändert.

Bis dahin erfolgte die Besteuerung nach einem semitransparenten System direkt beim Anleger. Jetzt findet die Besteuerung sowohl auf Ebene des Fonds, als auch auf Ebene der Anleger statt.

Aus diesem Grund kommt es auf Ebene der Anleger zu einer Teilfreistellung, da bereits auf Ebene des Fonds eine Besteuerung stattgefunden hat.

Von besonderem Interesse sind die Freistellungsquoten, deren Höhe nach Art des Fonds und nach Qualität des Anlegers unterschiedlich ausfallen, § 20 InvStG.

Die Wahl der richtigen Struktur

Die unterschiedlichen Freistellungsquoten fordern es geradezu heraus, das investierte Vermögen sinnvoll zu strukturieren.

Privatvermögen vs. Betriebsvermögen?

Ist der Anleger zugleich Unternehmer, steht er vor der Frage, ob er Fondsanteile mit verfüg-baren Mittel des Betriebes erwirbt und die Anteile im Betriebsvermögen belässt, oder ob er Mittel zunächst entnimmt und die Anteile im Privatvermögen erwirbt. Da die Entnahme liquider Mittel i.d.R. keine Besteuerungsfolgen auslöst, kann die Entscheidung allein anhand der Steuerbelastung der Erträge getroffen werden.

Um die höhere Freistellungsquote zu nutzen, könnte ein Unternehmer Mittel des Privatvermögens ins Betriebsvermögen einlegen und dort investieren. Weil die Einlage und die spätere Entnahme liquider Mittel ebenfalls keine Ertragsteuerfolgen nach sich ziehen ist für dieses Entscheidung ebenfalls allein die laufende Steuerbelastung ausschlaggebend. Anleger, die noch keine Unternehmer sind, bleiben diese Gestaltungen nicht verwehrt. Durch die Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG können sie steuerliches Betriebsvermögen schaffen und für die Anlage nutzen. Die Kosten der Gründung und lfd. Verwaltung einer solchen Gesellschaft sind bei Ermittlung der Nachsteuerrendite allerdings zu beachten.

Kapitalgesellschaft: innerhalb oder außerhalb?

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können entscheiden, ob die Fondsanteile von der Gesellschaft oder von ihnen selbst erworben werden. Auch hier gilt, dass sich auch Nichtgesellschafter eine solche Wahlmöglichkeit kurzfristig selbst schaffen können. Der Gründung einer Vermögensverwaltungs-GmbH stehen heute keine allzu hohen Hürden mehr entgegen. Die administrativen Kosten für Gründung und laufenden Unterhalt der Gesellschaft sind bei der Beurteilung der Vorteilhaftig wieder mit einzubeziehen.

Besteuerung der Erträge eines Investmentfonds

Was wird besteuert?

Das InvStG kennt drei Arten von Erträgen, die beim Beteiligten zur Besteuerung herangezogen werden. Dies sind nach § 16 InvStG:

• Ausschüttungen

• Vorabpauschalen

• Veräußerungsgewinne

Ausschüttungen liegen vor, wenn der Fonds Beträge an den Anleger ausbezahlt. Veräußerungsgewinne werden erzielt, wenn sich Anleger entgeltlich von seinen Anteilen trennt. Etwas komplexer erscheint die Vorabpauschale. Diese fällt an, wenn der Fonds eine Wertsteigerung erzielt, die nicht ausgeschüttet wird. Für die Berechnung der Vorabpauschale sind drei Faktoren von Bedeutung: der Basiszins, der Basisertrag und der Wertzuwachs des Fonds.

Derzeit kann die Vorabpauschale vernachlässigt werden. Weil die Deutsche Bundesbank für das Jahr 2021 einen negativen Basiszins – 0,45 % errechnet hat, entfällt die Vorabpauschale. Und wenn die EZB die Geldpolitik nicht entscheidend ändert, wird das auch so bleiben.

Wie wird besteuert?

Die genannten Erträge werden für die drei ausgewählten Gestaltungen unterschiedlich besteuert.  Erträge im Privatvermögen werden nach der Teilfreistellung grundsätzlich mit der linearen Abgeltungssteuer von 25 % belastet. Hinzu kommt immer auch der Solidaritätszuschlag (SolZ). Ist der individuelle Einkommensteuersatz des Anlegers geringer als 25 %, kann die Besteuerung mit dem geringeren Satz erfolgen. Dann kann auch der SolZ entfallen.

Erträge im Betriebsvermögen unterliegen der Einkommensteuer und dem SolZ und zusätzlich der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer gelten die Freistellungssätze nur zu Hälfte. Zur (teilweisen) Entlastung kann die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Erfolgt die Anlage innerhalb einer Kapitalgesellschaft, unterliegen die Erträge zunächst auf Ebene der Gesellschaft einer Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. SolZ und der Gewerbesteuer. Für Kapitalgesellschaften ist eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer ausgeschlossen. Werden die aus der Anlage freiwerdenden Mittel an den Anleger aus-geschüttet, fällt auf Ebene des Gesellschafters eine Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. SolZ an. Auch hier ist eine Besteuerung zum niedrigeren individuellen Steuersatz möglich. Dann kann auch der SolZ entfallen.

Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit

Rahmendaten

Um es vorwegzunehmen: Eine allgemeingültige Aussage zur Vorteilhaftigkeit ist nicht möglich. Deswegen sollte vor einer Entscheidung immer gerechnet werden. Für die Berechnungen werden immer benötigt: Art des Fonds, individueller Steuersatz und Gewerbesteuer-Hebesatz. Ggf. benötigt werden: Anlagedauer und Anlagerendite. 

Die nachfolgenden Berechnungen gelten für einen Aktienfonds.

Der individuelle Steuersatz wurde mit 42 % und der Gewerbesteuer-Hebesatz mit 400 % angenommen.

Vergleich: Privatvermögen oder Betriebsvermögen

Dieser Vergleich kann unabhängig von Anlagedauer und Rendite allein nach der Höhe des individuellen Einkommensteuersatzes und des Gewerbesteuerhebesatzes getroffen werden. Bei einer Anlage im Privatvermögen werden die erzielten Erträge zu 30 % freigestellt. Sie unterliegen danach einer Kapitalertragsteuer von 25 % zzgl. SolZ.

Bei Bruttoerträgen von 100 verbleiben dem Anleger netto 81,54.

Wird im Betriebsvermögen investiert, kann eine Teilfreistellung von 60 % bei der Einkommensteuer bzw. von 30 % bei der Gewerbesteuer genutzt werden. Die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer zum dem individuellen Tarif (hier 42 %), dem SolZ und der Gewerbesteuer (hier: Hebesatz 400 %). Gem. § 35 EStG kann die Gewerbesteuer vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dem Anleger verbleiben im Beispielsfall netto 82,28.

Trotz des hohen individuellen Einkommensteuersatzes und trotz der formellen Gewerbesteuerlast ist die Anlage im Betriebsvermögen vorzuziehen.

Vergleich: innerhalb oder außerhalb der Kapitalgesellschaft

Hier steht zur Debatte, ob die Kapitalgesellschaft sofort ausschütten und der Anleger im Privatvermögen investieren oder ob die Kapitalgesellschaft investieren und danach ausschütten soll. Der Vergleich ist daher auch vom Anlagedauer und Rendite abhängig. Das Beispiel wurde mit einer Anlagedauer von einem Jahr und einer Rendite von 10 % gerechnet.

Erfolgt die Investition außerhalb der Kapitalgesellschaft, wird die Ausschüttung an den Anleger mit einer Kapitalertragsteuer von 25 % zzgl. SolZ belastet. Standen auf Ebene der Gesellschaft Mittel in Höhe von 1.000 zur Verfügung, verbleibt dem Gesellschafter ein Investitions-betrag von 736,25. Bei einer Rendite von 10 % erhält der Anleger im Folgejahr brutto 73,63 bzw. nach Abzug von Einkommensteuer (25%) und SolZ netto 62,12. Am Ende des zweiten Jahres verfügt der Anleger damit über ein Vermögen von 798,37.

Demgegenüber erweist sich die Anlage innerhalb der Kapitalgesellschaft als vorteilhaft. Diese kann zunächst einen Betrag von 1.000 investieren und erhält daraus einen Bruttoertrag von 100. Nach Abzug von Körperschaftsteuer, SolZ und Gewerbesteuer verbleibt ein Nettoertrag von 88,44. Die Gesellschaft kann 1.088,44 an den Gesellschafter ausschütten. Die Ausschüttung unterliegt beim Gesellschafter der Kapitalertragsteuer (25%) und dem SolZ. Insgesamt verfügt der Gesellschafter dann über Mittel von 801,36 und damit mehr als bei der Alternativgestaltung außerhalb der Gesellschaft.

Ergebnis

Die Zwischenschaltung von Betriebsvermögen bzw. einer Kapitalgesellschaft kann also vorteilhaft sein. Die unterschiedlichen Freistellungsquoten unterstützen damit eine Wirtschaftspolitik, die die Eigenkapitalquote von Unternehmen fördern möchte. Für den Anleger gilt allerdings wie so oft im Steuerrecht: Eine allgemeine Aussage ist nicht möglich. Es muss stattdessen für jeden Einzelfall genau gerechnet werden. Diese Rechenarbeit kann sich aber auszahlen, im wahrsten Sinne des Wortes.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Österreich: geprüften Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe; Pflegeassistent/in, Pflegefachassistent/in und diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in nun dem NKS zugeordnet!

Die 33.000 geprüften Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe können sich freuen. Sie wurden am 28. 12. 2021 durch die Koordinierungsstelle für den NQR Österreich im Verbund auf das NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.

Eine herzliche Gratulation den geprüften Meisterinnen und Meister und der ARGE Meister, die sich hier sehr verdient gemacht hat.

Die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) ordnete am 28. 12. 2021 noch weitere Qualifikationen aus dem formalen Bildungsbereich zu.

Hierbei handelt es sich um sehr wichtige Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich:

Mit dem NQR-Qualifikationsniveau VI kann man auch ohne Matura studieren:

In Deutschland sind die Landwirtschaftsmeister/innen schon jahrelang dem DQR-Niveau VI zugeordnet und können damit auch ohne Matura/Abitur studieren:

Mit ihrem Fortbildungsabschluss erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Somit steht z.B. das Bachelorstudium BWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe aus Österreich offen.

Für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ist das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre allenfalls mit dem Schwerpunkt „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ interessant.

In Österreich können dem NQR-Qualifikationsniveau VI Zugeordnete derzeit auch ohne Matura einen Masterlehrgang in der Weiterbildung (z.B. MBA oder MSc) absolvieren.

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Ohne Matura studieren:

Mit der Meisterprüfung studieren:

Hat Corona das Konzept des „Flipped Classroom“ widerlegt? Selbst große Philosophen können sich irren:

In der Jahresausgabe des österreichischen Nachrichtenmagazins profilDie Wilden 20er Jahre“ kommt der von mir geschätzte Kollege Konrad Paul Liessmann in einem langen und hoch interessanten Interview ausgiebig zu Wort.

Einer Antwort des Philosophen muss ich allerdings entgegnen.

Hier die Frage von Frau Angelika Hager:

Profil: Sie waren auch lange vor Corona immer ein leidenschaftlicher Warner vor einer Bildungskrise, die uns laut Experten nach Jahren im Ausnahmezustand nun wieder verstärkt drohen wird.

Die Antwort des Professors für Methoden der Vermittlung von Philosophie und Ethik an der Universität Wien:

Konrad Paul Liessmann: Tatsächlich müssten jetzt alle glücklich sein, Lehrer wie Schüler, denn es ist zwangsweise eingetreten, was die digitale Fraktion seit Jahren als ultimative pädagogische Reform vehement einfordert: den sogenannten „Flipped Classroom“, bei dem die Schüler hauptsächlich zu Hause digital recherchieren und arbeiten und nur offene Fragen im direkten Kontakt mit Lehrern in wenigen Stunden klären. Interessanterweise hat sich genau dieses Konzept in der Pandemie für viele, vor allem sozial schwache Kinder als ziemliche Katastrophe erwiesen. Nur sagt das niemand. Andererseits: Die realen Auswirkungen für Kinder und Jugendliche werden vielleicht auch dramatisiert: Die Digital Natives sind auch vor Corona in sozialer Isolation tage- und nächtelang am Smartphone und vor dem Computer gehangen.

Hier hätte ich auf eine Antwort zur durch Corona vertieften Bildungsungleichheit gehofft, also dem Zusammenhang zwischen soziokulturellem Hintergrund der Schülerinnen und Schülern (SuS) und den verschiedenen Dimensionen des Bildungserfolgs wie Kompetenzständen oder Kompetenzentwicklungen.

Denn gerade Corona hat das erhebliche Defizit an digitalgestützten Lehrkonzepten, den  Ausstattungsmangel an Schulen und Hochschulen und vor allem in Haushalten sozial schwacher SuS und Studierenden sowie fehlender Kompetenzen beim pädagogischen Personal an Schulen und Hochschulen offenbart.

Corona hat genau nicht das System „Flipped Classroom“ widerlegt, sondern gnadenlos offenbart, wie schmählich unvorbereitet Österreichs Schulen und Hochschulen der unvermeidbaren Digitalisierung ausgesetzt sind.

„Flipped Classroom“ mit dem Ziel einen lernzentrierten Unterricht (statt einem lehrzentrierten Unterricht) zu etablieren, der auf die Vorerfahrungen, Interessen und Hintergründe der Lernenden Rücksicht nimmt und aufbaut, ermöglicht als Methode eine Individualisierung und Differenzierung im Unterricht: die Lernenden können individuell gefördert und gefordert werden.

„Flipped Classroom“ stellt den traditionellen Unterricht in der Tat auf den Kopf:

Beim traditionellen Unterricht findet die Erarbeitung des Stoffes im Unterricht statt. Im Unterricht wird Wissen vermittelt – der Großteil der Unterrichtszeit wird für den Input verwendet. Die Übungsphase kommt oft viel zu kurz und wird – auch aus dem resultierenden Zeitmangel – in die Hausübung verlagert.

Beim Konzept „Flipped Classroom“

  • werden insbesondere Videos bzw. Screencasts, anhand deren man ein neues Thema erarbeiten kann, den Lernenden mitgegeben.
  • Die Lernenden sehen sich diese Videos zuhause an und erlernen so den neuen Inhalt.
  • Der Input passiert im eigenen Tempo, wann man will und wo man will.
  • Im Unterricht bleibt somit Zeit um Übungen durchzuführen.
  • Die Lehrkraft wird zum Coach und kann individuell unterstützen.

Das Konzept „Flipped Classroom“ sieht natürlich die entsprechende Ausstattung der Schulen und Hochschulen mit z.B. Laptops und gut pädagogisch und didaktisch geschultes Lehrpersonal vor, welches organisiert und geplant ein versiertes Konzept umsetzt und in keiner Weise mit durch schiere Not geborenem Husch-Pfusch im Corona-Lockdown verwechselt werden darf.

Rückfragen zum Thema „Flipped Classroom“ und zu spannenden Fernlehr- und Studienangeboten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

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YouTube-Wiki zu Themen der BWL, des Studiums …

50 Jahre: Should Trees Have Standing?

Stone, Christopher D. Should Trees Have Standing? Cover of the third edition (2010)

Wer die Jahresrückblicke 2021 mit all den Naturkatastrophen sieht und lesen muss, dass diese – so eine Studie der britischen Hilfsorganisation Christian Aid – im Jahr 2021 Schäden in Höhe von mindestens 150 Milliarden Euro verursachten, kann nur für dringend nötige Maßnahmen im Kleinen wie im Großen plädieren und muss seinen eigenen Beitrag dazu leisten:

  • Reduktion der Treibhausgas-Emissionen,
  • Schaffung eines Klima-Fonds, in den reiche Länder einzahlen und aus dessen Mitteln von Katastrophen betroffenen Menschen in ärmeren Ländern geholfen werden kann,
  • Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien,
  • Klimaschutz durch uns alle im Alltag
  • ……

Unsere Umwelt braucht dringend unseren tagtäglichen Beitrag, darüber hinaus aber auch ihren Anwalt!

Es gibt dieses Um- und Weiterdenken – und damit zumindest einen Lichtblick – auch in rechtlicher Hinsicht schon seit Jahrzehnten!

So ist das Jahr 2022 ist in dreifacher Hinsicht ein besonderes Jahr für die österreichische Institution „Umweltanwaltschaft“.

Zum ersten wird das Buch „Should Trees Have Standing?von Christopher D. Stone – also die Frage, ob die Natur Parteistellung in Verfahren (wie Menschen oder Unternehmen) haben kann – 50 Jahre alt.

Zum zweiten feierte die erste Naturschutzanwaltschaft in Österreich ihr vierzigjähriges Jubiläum. Der Vorarlberger „Landschaftsschutzanwalt“ wurde schon 1982 eingerichtet.

Zum dritten verfügen 20 Jahre nach der Beschlussfassung im Burgenland (Juli 2002) eine Umweltanwaltschaft einzurichten alle neun österreichischen Bundesländer über Organe, die speziell zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes oder des Umweltschutzes eingerichtet sind und diese im Wege der Parteistellung in Verwaltungsverfahren geltend machen (können).

Das 1972 veröffentlichte Werk Stones löste eine weltweite Debatte über die grundlegende Natur von Rechtsansprüchen aus, die bis zum Obersten Gerichtshof der USA reichte.

50 Jahre danach sind der Klimawandel, der Schutz der Regenwälder und der Ozeane aktueller denn je.

In fast allen Rechtssystemen wird die Natur, also Wälder, Berge, Flüsse, ….. als Eigentum behandelt, im Gegensatz zur Rechtspersönlichkeit, die Menschen und Unternehmen verliehen wird.

Doch das notwendige Umdenken hat – langsam aber sicher – eingesetzt, im Jahr 2018, hat beispielsweise der Oberste Gerichtshof von Kolumbien den Teil des Amazonas-Regenwaldes in Kolumbien als „Rechtssubjekt“ anerkannt.

Von einem ähnlichen Schritt in Brasilien wird man hoffentlich träumen dürfen.

Ja, wir können von Erfolgen für den Klimaschutz träumen, müssen darüber hinaus aber auch unsere eigenen Beiträge leisten.

Wie? Das diskutieren wir u.a. in der kommenden Lehrveranstaltung Unternehmensethik an der Allensbach Hochschule und haben uns als Hochschule selbst schon dezidiert international anerkannten Nachhaltigkeitszielen unterworfen und uns dabei der vollständigen Nutzung von Ökostrom verschrieben.

Darüber hinaus unterstützt die Allensbach Hochschule das VTA-Institut für Gesundheit und Umwelt bei Lehr- und Forschungstätigkeiten.

Tragen wir bitte im Jahr 2022 – 50 Jahre nach dem wichtigen Buch: Should Trees Have Standing?alle ein wenig mehr zum nötigen Klima- und Umweltschutz bei.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
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Arbeiten für unsere Gesundheit und Umwelt