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Slowakei: PhDr – PhD – Dr.Sc?

Eine Anfrage aus Deutschland:

Wie darf ich einen PhDr aus der Slowakei führen?“

Der Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) wird in der Slowakei nach einem sogenannten Rigorosum verliehen, das auf einem abgeschlossenen Masterstudium basiert. 

Im Rahmen des Bologna-Systems entspricht der PhDr. der zweiten Stufe (Master-Ebene) und nicht der dritten Stufe (Promotion). 

In Deutschland darf der PhDr.-Titel grundsätzlich in der Originalform geführt werden, jedoch nicht als „Dr.“ abgekürzt werden. 

Die Führung ohne Herkunftszusatz ist in der Regel zulässig, sofern der Titel von einer anerkannten Hochschule eines EU-Mitgliedstaates verliehen wurde.

Auf Grund einer Nachfrage dann noch:

Richtig ja, das deutsch-slowakische Abkommen von 2004 sah ursprünglich vor, dass beim PhDr.-Titel ein Herkunftszusatz erforderlich ist. Jedoch haben sich die Regelungen seitdem weiterentwickelt. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat in späteren Beschlüssen klargestellt, dass akademische Grade aus EU-Mitgliedstaaten in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfen, sofern sie ordnungsgemäß verliehen wurden.

Eine weitere Nachfrage:

Zusätzlich ist mir aufgefallen, dass es in der Slowakei auch den „Dr.sc“ gibt.“ 

Die slowakischen und tschechischen Berufsdoktorate dürfen nicht in der Form Dr. verliehen werden.

Der Dr.SC oder Dr.Sc. aus der Slowakei steht sogar noch über dem PhD oder Dr. und erfordert eine außergewöhnliche wissenschaftliche Leistung.

Hier die slowakischen Doktorgrade im internationalen Vergleich – Doktorgrade in der Slowakei: 

GradSlowakeiInternationale EntsprechungBeschreibung
PhD.Philosophiae doctorPhD (USA, UK, DE: Dr. phil./Dr. rer. nat.)Standard-Doktorgrad nach Promotion (meist 3–4 Jahre Forschung und Dissertation)
CSc.Candidatus scientiarum (veraltet)Früher DDR, UdSSR: ähnlich PhDFrüherer Doktorgrad; wird nicht mehr vergeben, bleibt aber anerkannt
Dr.Sc.Doctor scientiarumDoctor of Science (DSc, Russland, Tschechien)Höchststufiger Grad; verlangt außerordentliche Forschung und Veröffentlichung
JUDr., PhDr., RNDr.Berufsdoktorate (kleine Doktorate)keine wirkliche int. VergleichbarkeitZusatztitel nach Magisterabschluss; weniger forschungsintensiv

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Österreich: einen slowakischen PhDr. als Dr. führen?

Heute erreicht mich eine Frage:

Darf ich den mir von einer slowakischen Universität verliehenen PhDr in Österreich als Dr. führen und würde mir dieser akademische Grad als Dr. in öffentliche Urkunden eingetragen?

Zur Titelführung:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 regelt im § 88 die Führung akademischer Grade ganz eindeutig:
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Daher: ein als PhDr. verliehener akademischer Grad darf nur als PhDr. geführt und eingetragen werden!

Beim PhDr. handelt es sich um ein so genanntes kleines Doktorat („rigorózna skúška“) und dieses erfordert keine neue Forschungsarbeit wie eine Dissertation, allenfalls eine kurze Abschlussarbeit. Daher ist dieser akademische Grad nicht gleichwertig mit einem PhD oder einem „Dr.“ (der ein eigenständiges Promotionsstudium mit Dissertation erfordert.)
Den akademischen Grad PhDr als Dr. zu führen wäre daher irreführend und sogar gem.  § 116 UG strafbar.

Dazu auch:

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Führung bulgarischer Doktorate in Deutschland und Österreich?

Bulgarien kennt keine „kleinen“ Doktorate (PhDr.) wie es sie beispielsweise noch in der Slowakei gibt.

Bei den bulgarischen Promotionsprogrammen handelt sich ausschließlich um wissenschaftliche Doktorate auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation (PhD oder Dr.) und wird der bulgarische PhD/Dr in allen deutschen Bundesländern und Österreich als als Dr. geführt:

Deutschland:

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
  2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

 

Rechtslage in Österreich:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) normiert zur Führung akademischer Grade:

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Wird also in der Verleihungsurkunde ein Dr. verliehen, wird er als solcher auch in Österreich geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen.

 

Rückfragen:

Martin Stieger, martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online