Die AFUM Akademie für Unternehmensmanagement, Monheim am Rhein, bietet künftig in Kooperation mit der Oberschlesische Handelshochschule in Katowitz (Katowice School of Economics) ein MBA-Studium Management und Marketing an.
Die Oberschlesische Handelshochschule in Katowitz (Katowice School of Economics) – benannt nach Wojciech Korfantyund in Deutschland von der Kultusministerkonferenz voll anerkannt – bietet Studienmöglichkeiten auf allen drei Ebenen: Bachelor, Master und die Promotion an, teilweise auch in englischer und deutscher Sprache.
Der MBA Management und Marketing (90 ECTS) wird von der AFUM in einer für Berufstätige sehr tauglichen Blended-Learning-Variante und in deutscher Sprache angeboten:
Die Hochschulen laden in der Regel die
Absolventen und Absolventinnen aus den Regelstudien zur Mitgliedschaft in den hauseigenen
Alumni-Verbänden ein.
Gerade die Absolventen und Absolventinnen aus den akademischen Weiterbildungslehrgängen eint die Bereitschaft sich neben Beruf und Familie akademisch weitergebildet zu haben und gut und selbstorganisiert neue Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten – mit einem Wort zusätzliche Kompetenzen – erworben zu haben und dies auch beruflich nutzen zu wollen.
Berufliches Fortkommen, beruflicher
Aufstieg geschieht auch durch und unter Nutzung von Netzwerken und in einer
Gruppe Gleichgesonnener.
Mit einem Wort: in einer eigenen österreichweiten und parteiungebundenen Interessenvertretung aller Absolventen und Absolventinnen von Lehrgängen der Weiterbildung.
Diese Interessenvertretung kann und will der VÖWA Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker sein.
Ich lade Sie daher herzlich ein, nicht nur Mitglied des VÖWA zu werden, sondern auch aktiv an der Organisation einer Weiterbildungssektion innerhalb des VÖWA mit zu arbeiten und sich hier aktiv einzubringen.
Ich würde mich über Ihre Mitgliedschaft sehr freuen und mehr noch über Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit.
Schreiben Sie mir, wenn Sie ein (aktives) Teammitglied werden wollen oder einfach nur Fragen zum VÖWA oder zur akademischen Weiterbildung ganz allgemein haben:
Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt
sind, werden die akademische Expertenlehrgänge
meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten
noch gewaltig unterschätzt.
Akademische Expertenlehrgänge:
beim „AkademischenExperten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
mit mindestens 60 ECTSdem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang Immobilienmanagement (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.
Personen, die
einen Lehrgang für
Weiterbildung,
einen
Hochschullehrgang oder
einen Universitätslehrgang
abgeschlossen haben,
der nicht mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden
Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische
(Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung
widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschungden Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der
Anrechnung im Sinne des Europäischen
Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in
anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt,
Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien
(§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur
wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit
außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen
haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des
Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die
eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre
Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der
Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs
kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für
die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a. (1)
In den Curricula von Universitätslehrgängen
dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung
„Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen
Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
(Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
§ 9. (1)
Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen
akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur
Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne
Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur
Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch
ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal
sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt,
darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte
umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur
Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag
zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die
Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
§ 39. (2)
Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für
die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für
Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung
von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für
die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60
ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90
und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über
die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten
Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der
Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit
der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern
Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder
als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und
organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann
eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei
Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von
Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach
international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind,
deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit
dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem
die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischenCommunity College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:
Grundsätzliches:
Mastergrade
in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden
nach Abschluss von
Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
Lehrgängen
universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der
zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter
waren außeruniversitäre
Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph
Schumpeter Institut Wels;
Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bewertung in Österreich:
Mastergrade
in der Weiterbildung sind
akademische
Grade
auf der Grundlage einer abgeschlossenen
spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation
Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:
Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigenLehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6. Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.
Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.
Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.
Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch
ohne
Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
ohne
Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums
aufgenommen werden.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien
eingerichtet sind z.B.
„Master Universitario“ in Italien;
„Licentiat“ in Schweden;
„Diplôme d‘études approfondies“ in
Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
„Maestro“ in Spanien).
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:
Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS)noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:
Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII
Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls
dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet
werden,
da sie ja mit
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.
Führung:
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter
Form ist damit verbunden.
Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Laut Gesetzblatt tritt die 35. MBA Verordnung mit 2010 außer Kraft.
Ist dieses Studium jetzt nicht anerkannt bzw. wertlos? Bewerbe mich gerade für eine Arbeit bei einem Namhaften Personalrecruiter und die stehen dem Studium kritisch gegenüber.
Würden die ECTS bei einem anderen Masterstudium anerkannt werden?
Bitte um Rückmeldung.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr N., MBA,
herzlichen Dank für Ihr Mail.
Das Joseph Schumpeter Institut Wels hat auf Grund der 35. MBA-Verordnung Lehrgänge universitären Charakters angeboten, die österreichweit mit 31. 12. 2012 (!) ausgelaufen sind, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte, allerdings eine Möglichkeit zur Verlängerung vorsah.
Die Lehrgänge universitären Charakters wurden per Verordnung einmal verlängert.
Siehe Anhang.
Der Abschluss mit dem österreichischen akademischen Grad MBA ist natürlich gültig, auch die darin erworbenen ECTS.
Die ECTS können auch in anderen Regelstudien und Weiterbildungslehrgängen angerechnet werden, das können Sie gerne auch in meinem Blog nachlesen:
Wie namhafte Recruiter die akademische Weiterbildung sehen vermag ich nicht allgemein zu beurteilen, ich weiß allerdings von vielen erfahrenen Personalisten, dass sie eine (akademische) Aus- und Weiterbildung neben Beruf und Familie sehr hoch einschätzen und gerade bei einem Fernstudium die Konsequenz und Selbstorganisation die dazu notwendig ist positiv sehen.
In Österreich bieten nahezu alle Fachhochschulen und Universitäten Lehrgänge der Weiterbildung an und können Sie auch dazu in meinem Blog Infos finden:
Sie können auf Ihren Abschluss wirklich stolz sein und Ihren akademischen Grad MBA bis zu Ihrem Ableben zu Recht führen.
Mit den besten Grüßen
Martin Stieger
P.S. wenn Sie Ihre ECTS in einem weiteren Lehrgang nutzen wollen, die ASAS bietet in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenlandsehr interessante und spannende Lehrgänge an:
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
die insbesondere Berufstätigen die Möglichkeit eröffnen,
ihr einmal erworbenes Wissen auf den neuesten wissenschaftlichen[2] Stand zu bringen oder
sich mit den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaften vertraut zu machen.
Kontaktstudien werden in Landeshochschulgesetzen[3] der (deutschen) Bundesländer geregelt,
sind an der Praxis orientiert und richten sich an diesem Bedarf aus.
In Kontaktstudien besteht die Möglichkeit, sowohl Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zu erwerben, als auch die erworbenen Punkte für fachverwandte Bachelor- und Masterstudiengänge anrechnen[4] zu lassen.
[1] Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, § 31 Weiterbildung
(1) Die Hochschulen sollen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien anbieten. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen…..
[2] Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, § 31 Weiterbildung
(5) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.
[3] Z.B. Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005
[4] Kontaktstudien werden gem. § 35 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen auf weitere Studien angerechnet, wenn zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1)
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.
Der Bologna-Prozess ist das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen von Behörden, Hochschulen, Lehrkräften, Studierenden, Interessenverbänden, Arbeitgebern, Qualitätssicherungsagenturen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, einschließlich der Europäischen Kommission.
Schwerpunkte sind
die Einführung des dreistufigen Systems (Bachelor/Master/Promotion),
In jeder Spezialisierung umfasst der MBA General Management 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.
Zunächst sind in jedem Falle sechs Pflichtmodule als Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS):
rechtliche Grundlagen „Deutsches Recht“ (insbesondere für Studierende aus Deutschland interessant)
anschließend wird mit fünf weiteren Modulen die Vertiefung (30 ECTS) absolviert.
Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema der gewählten Vertiefung (24 ECTS).
Nahezu alle Module sind auch als ASAS-eigene Zertifikatskurse absolvierbar und können somit auch einzeln und selbständig absolviert werden.
Das ermöglicht beispielsweise die Absolvierung eines Modules als Zertifikatskurs um sich mit dem MBA-Lehrgang vertraut zu machen.
Positiv absolvierte Zertifikatskurse (maximal 5) können anschließend auf den MBA angerechnet werden.
Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.
Definition Berufspraxis:
Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.
Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!
Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:
Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.
Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungen aus Vorstudien und erbrachten Prüfungsleistungen (bis zu 30 ECTS im MBA-Lehrgang).
Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.
Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.
Auch die Prüfungen werden über den Campus online abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com
Die Lehrgangsgebühren (MBA) betragen EUR 8.900,—, mit der Vertiefung Mediation EUR 9.900,–, für ein einzelnes Modul als Zertifikatskurs EUR 400,– und für ein einzelnes Modul als Kontaktstudium EUR 550,–.
Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.
Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit:
Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.
Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.
Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.
in reiner Fernlehre. Der MBA Public Managementkann daher auch als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.
Demgemäß wird neben Public Management unter anderem auf die Themen
Finanzierung und Risikomanagement,
Kommunale Daseinsvorsorge,
Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen sowie
Verwaltungs- und Strukturreformen durch Gemeindekooperationen und Fusionen eingegangen.
Der Lehrgang MBA Public Management festigt und erweitert die Managementkompetenz öffentlich Bediensteter und politischer Mandatare für die öffentliche Verwaltung und für die öffentliche Wirtschaft.
Ihre Fachkompetenz im Bereich der öffentlichen Verwaltung erweitern möchten,
sich betriebswirtschaftlich weiterbilden möchten,
berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben,
Interesse an einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung haben, mit dem Ziel für höherwertige Führungspositionen die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu erwerben.
Somit werden einerseits politische Mandatare und öffentlich Bedienstete mit Berufserfahrung angesprochen. Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Public Management erwerben möchten, eine vielversprechende Perspektive.
Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.
Definition Berufspraxis:
Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.
Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!
Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:
Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.
Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.
Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.
Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.
Auch die Prüfungen werden über den Campus online abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com
Inhalt:
Der MBA Public Management umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.
Zunächst sind sechs Pflichtmodule im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS):
rechtliche Grundlagen „Deutsches Recht“ (insbesondere für Studierende aus Deutschland interessant)
anschließend wird in fünf (wahlweise aus acht) weiteren Modulen im Vertiefungsstudium Public Management (30 ECTS) auf die Themengebiete
Verwaltungsrelevante Rechtsgebiete
Öffentlichkeitsarbeit und Krisenkommunikation
Informationstechnologie in der Öffentlichen Verwaltung
Finanzierung öffentlicher Haushalte
Der öffentliche Sektor
Kommunale Daseinsvorsorge (Präsenz)
Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (Präsenz)
Verwaltung- und Strukturreformen durch Gemeindekooperation und Fusion (Präsenz)
eingegangen.
Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.
Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit
Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.
Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.
Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.