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Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:

Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6.  Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.

Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.

Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch

  • ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
  • ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums

aufgenommen werden.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:

Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:

  • Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
  • Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
  • PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII

Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

MBA mit 60 oder 90 ECTS – wo liegt da der Unterschied?

Fachhochschulen und Universitäten verleihen in Österreich die sehr beliebten Mastergrade der Weiterbildung und können diese in den Zugangsbedingungen, im Umfang und den Anforderungen durchaus unterschiedlich sein.

Damit international gebräuchliche Mastergrade (wie z.B. der MBA) verliehen werden können, müssen diese Lehrgänge in den

  • Zugangsbedingungen,
  • im Umfang und
  • den Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.

Daher gibt es in Österreich MBA-Lehrgänge mit unterschiedlichem work load, zumeist 60 oder 90 ECTS, gelegentlich auch mit weniger als 60 und mehr als 90 ECTS, so wie es eben auch Autos mit 60 oder 90 PS gibt.

Ausführlicher das Rechtliche zu den Lehrgängen der Weiterbildung:

Das österreichische Universitätsgesetz (UnivG) regelt im § 56 die Universitätslehrgänge:

Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

und im § 58 die akademische Grade in diesen Lehrgängen:

(1) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

Ähnliches gilt für das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) im § 3 Abs. 2 Ziffer 11

Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die beteiligten Bildungseinrichtungen haben eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Studienplan ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Lehrgänge zur Weiterbildung dürfen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

und im § 9

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das (österreichische) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in …………“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung)

oder

  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,

deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

  1. Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

  1. Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

  1. Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

 

 

Gastgewerbe(berechtigung) mit einem MBA?

Immer wieder werde ich gefragt, ob man mit einem MBA der Weiterbildung wirklich das Gastgewerbe ausüben, also das Gewerbe anmelden kann.

Kurze und einfache Antwort: vor einem VfGH Entscheid Ja – derzeit leider nicht

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2003

trägt mit einer Änderung einem VfGH Entscheid Rechnung:

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

daher kann die Befähigung in einem Verfahren gem. § 18 GewO nicht mehr mit dem MBA nachgewiesen werden und ist der ursprüngliche Blogbeitrag ab hier obsolet:

Die ausführliche Begründung:

Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten.

Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (siehe weiter unten) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.

Die Befähigung[1] kann mit einem MBA nachgewiesen werden.

In der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2003 wird klar geregelt:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder
  3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder

….

Die Formulierung der „erfolgreichen Abschluss eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ muss nun so verstanden werden, dass damit alle Mastergrade der Weiterbildung gemeint sind.

Ein MBA als akademischer Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss eines Universitätslehrgangs entspricht materiell rechtlich einem MBA als akademischen Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss an einer Fachhochschule oder einem anderen MBA der Weiterbildung (siehe unten mehr zu Mastergraden der Weiterbildung).

Ich hatte dazu auch die Österr. Fachhochschul-Konferenz befragt und die erwartete Antwort bekommen:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen. Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten. Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten. Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden. Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im jeweiligen Fall den § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.“[2]

Mastergrade in der Weiterbildung[3]

Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[4]
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,

deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen
  • mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

 

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Persönliche Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung:

Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:

  1. Eigenberechtigung:

Diese ist grundsätzlich mit dem Erreichen der Volljährigkeit (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) gegeben.

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer.
  1. Fehlen von Ausschlussgründen

Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Das Gastgewerbe ist ein sog. „reglementiertes Gewerbe“, zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

[2] Österr. Fachhochschul-Konferenz, 18. März 2015

[3] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012

[4] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist

Bachelor-Sidegrade nach dem MBA der Weiterbildung – viele Spezialisierungen – Fernlehre

In Österreich absolvieren tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc, LL.M., MA … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland….

An der Allensbach University[1] (Konstanz) können nun diese AbsolventInnen unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen ein Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre[2] zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor (B.A.) absolvieren.

So sind z.B. für MBA-AbsolventInnen je nach gewähltem Studienschwerpunkt zwischen 45 und 70 ECTS anrechenbar.

Im Fernstudium Bachelor Betriebswirtschaft (BWL) der Allensbach University sind zudem spannende Spezialisierungen möglich:

  • im Digital Business Management,
  • in der Wirtschaftspsychologie,
  • in der Unternehmensberatung,
  • im Marketingmanagement,
  • im Bereich Energie- und Umweltmanagementoder auch
  • im Handelsmanagement und E-Commerce oder
  • im Sportbusiness Management.

und werden die Studenten dadurch gezielt auf die Übernahme von Aufgaben in verschiedensten Funktionen und Branchen im mittleren bis hohen Management vorbereitet.

Dabei wird besonderer Wert auf eine hohe Flexibilität, exzellente Qualität, einen starken Praxisbezug und zahlreiche Services gelegt, die das Studieren leichter machen.

Die Allensbach LektorInnen und auch das ASAS[3] Team stehen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung, um Sie in Ihrem Studium bestmöglich zu unterstützen.

Sollten Sie Interesse haben, beraten wir Sie sehr gerne und erhalten Sie die individuell geprüfte Anrechnungsmöglichkeit seitens der Allensbach University.

Richten Sie Ihre Anfragen einfach an info@asasonline.com

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/

[2] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

[3] http://asasonline.com/

 

Akademische Weiterbildung (z.B. MBA) und NQR? Niveaustufe 7!

Das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) macht aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ab Mai 2017 die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ und führen nun laut Gesetz die Inhaberin oder der Inhaber dieser Bezeichnung den Nachweis, komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchführen zu können.

Der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ sind also nunmehr mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft.

Wie sieht das mit dem Mastergrad der Weiterbildung aus?

Dazu gibt es noch keine wirklich gültige Aussage aus dem zuständigen Ministerium, geschweige denn eine gesetzliche Klärung.

Meiner persönlichen Meinung nach erfüllen Mastergrade der Weiterbildung die geforderten Qualifikationen des Niveau 7.

 

Der NQR:

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) und der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) unterstützen die transparente Darstellung von Qualifikationen sowie den Vergleich von Qualifikationen.

Der NQR ist in 8 Niveaus unterteilt, den Deskriptorien I – VIII.[1]

Diese orientieren sich an Lernergebnissen und bilden auf europäischer Ebene die Grundlage für die transparente Darstellung und den Vergleich von Qualifikationen. Jedes der acht Niveaus wird durch unterschiedliche Deskriptoren charakterisiert, die sich aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenz zusammensetzen.

 

Niveau 1

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 1 verfügen über eine elementare Allgemeinbildung und sind mit gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen sowie den akzeptierten und gebräuchlichen Umgangsformen vertraut. Dieses Wissen ermöglicht ihnen, einfache Herausforderungen des Alltags unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und bei entsprechender Anleitung zu lösen

 

Niveau 2

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 2 verfügen über eine solide Allgemeinbildung sowie über eine elementare berufliche Vorbildung in einem bestimmten Fachbereich. Dies ermöglicht ihnen, unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und Hilfsmitteln einfache Routinearbeiten ihres Arbeits- oder Lernbereiches selbstständig durchzuführen und Standardherausforderungen eigenständig zu meistern.

 

Niveau 3

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 3 haben eine fundierte Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, einfache Tätigkeiten bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen selbstständig durchzuführen. Des Weiteren können sie Lösungen für alltägliche Herausforderungen aufzeigen und nach Rücksprache umsetzen.

Inhaber/innen von Niveau 3-Qualifikationen können zudem ihr Verhalten im Rahmen von Routinesituationen des Arbeits- oder Lernbereiches selbst – ständig anpassen und eigenverantwortlich handeln

 

Niveau 4

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Routinearbeiten selbstständig durchzuführen sowie Lösungen für gängige Herausforderungen auch bei wechselnden Rahmenbedingungen zu finden. Zudem verfügen sie über ein gewisses kritisches Verständnis.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 4-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen und dabei die branchen-/fachüblichen Instrumentarien, Verfahren und Methoden normgerecht und situationsadäquat einsetzen.

 

Niveau 5

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren sowie die Lösung für unterschiedliche Probleme auch in nicht vorhersehbaren Kontexten zu finden. Zudem verfügen sie über die Fähigkeit zur kreativen Eigenleistung und zum kritischen Denken.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 5-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen. Weiters können sie Arbeitsteams leiten und die Verantwortung für die termingerechte und ergebnisorientierte Umsetzung übernehmen.

 

Niveau 6

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen. Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

 

Niveau 7

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 7 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Durch die selbstständige Aneignung und kritische Reflexion neuer Informationen und Erkenntnisse sind sie in der Lage, zu Innovationen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich beizutragen.

Inhaber/innen von Niveau 7-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, die Umsetzung strategischer Entscheidungen zu kontrollieren und die Verantwortung dafür zu übernehmen.

 

Niveau 8

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 8 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen auf höchstem Niveau in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über umfassendes Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Auf Basis ihrer praktischen Tätigkeit und Wissenschaftstheoretischen Auseinandersetzung sind sie in der Lage, neue Erkenntnisse zu generieren und diese für Innovationen sowie zum Fortschritt ihres Arbeits- oder Lernbereiches beizusteuern.

Inhaber/innen von Niveau 8-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, neues Wissen zugänglich zu machen und damit zur Weiterentwicklung von Lernenden beizutragen.

Die Mastergrade in der Weiterbildung

(„Master of …“, Master in …“)[2] werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

 

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen. Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Im Detail: https://www.bildung.erasmusplus.at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/nqr/Deskriptoren/NQR_Infoblätter_Deskriptoren.PDF

[2] Ganz offiziell das BMWFW dazu auf der home page http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/wb_mastergrade.pdf

MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft – in Fernlehre!

In Österreich haben tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM …. absolviert und nun die einzigartige Möglichkeit, ein MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs zu absolvieren.

Dabei werden im MBA erbrachte Studienleistungen soweit möglich – abhängig auch von der gewählten MBA Vertiefung oder Spezialisierung – angerechnet und die noch fehlenden Module in Fernlehre absolviert.

Angerechnete Lehrveranstaltungen werden auch in den Studiengebühren entsprechend berücksichtig und so würden 60 angerechnete ECTS die Studiengebühren um 1/3 reduzieren.

Rückfragen gerne an martin.stieger@asasonline.com.

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Dozent an der Allensbach Hochschule Konstanz www.allensbach-hochschule.de

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichi­schen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches:

    Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

    • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
    • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
    • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
    • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Bewertung in Österreich:

    Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das sei­nerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist. Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

    Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

  3. Internationale Bewertung:

    Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

    Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

4. Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

 

P.S. Vielleicht für Sie interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl