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Fünf Europass-Dokumente machen Kompetenzen und Qualifikationen europaweit transparent

Der Europass[1], ein in 27 Sprachen vorliegendes Portfolio von Dokumenten in einem europäischen Standardformat zur Darstellung persönlicher Kompetenzen, wird von immer mehr Menschen genutzt.

Die fünf Europass-Dokumente machen Ihre Kompetenzen und Qualifikationen europaweit transparent und verständlich:

Zwei Europass-Dokumente können Sie selbst ausfüllen:

  • mit dem Europass-Lebenslauf können Sie Ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen wirksam und klar darstellen. Sie können Ihren Lebenslauf online erstellen oder das Formular, Beispiele und den Leitfaden herunterladen.
  • der Europass-Sprachenpass ist ein Werkzeug zur Selbsteinschätzung Ihrer Sprachkenntnisse und -qualifikationen; Sie können Ihren Sprachenpass online erstellen oder das Formular, Beispiele und den Leitfaden herunterladen.

Drei der Europass-Dokumente werden von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgestellt:

  • der Europass-Mobilitätsnachweis erfasst Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die während eines Lernaufenthaltes im europäischen Ausland erworben wurden.
  • die Europass-Zeugniserläuterungen beschreiben Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die Inhaberinnen und Inhaber beruflicher Abschlusszeugnisse erworben haben. Sie ergänzen die im Originalzeugnis enthaltenen Angaben und helfen, diese besser nachzuvollziehen, insbesondere im Ausland.
  • Das Europass-Diplomasupplement (der Diplomzusatz) beschreibt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die Inhaberinnen und Inhaber von Hochschulabschlüssen erworben haben. Das Dokument ergänzt die im offiziellen Zeugnis bzw. Abschluss enthaltenen Angaben und hilft, diese besser nachzuvollziehen, insbesondere im Ausland.

Ein Netzwerk der Nationalen Europass Centren, die erste Anlaufstelle, wenn Sie mehr über den Europass erfahren möchten.

 

Ziele des Europass

  • Der Europass unterstützt Bürgerinnen und Bürgern dabei, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen wirksam darzustellen, um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden.
  • Der Europass hilft Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen von Arbeitskräften besser nachzuvollziehen.
  • Der Europass soll Einrichtungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen und den Inhalt von Lehrplänen vermitteln.

 

Die Europass-Website wird vom Cedefop[2] verwaltet und verzeichnete seit ihrer Einrichtung im Jahr 2005 über 153 Millionen Besucher; allein 2016 mehr als  27 Millionen Zugriffe.

Seit 2005 wurden 85 Millionen Lebensläufe online erstellt; 2016 waren es 19 Millionen.

Im Rahmen der Neuen europäischen Agenda für Kompetenzen hat die Europäische Kommission nun eine Überarbeitung des Europass vorgeschlagen.

 

[1] http://europass.cedefop.europa.eu/ in deutsch https://europass.cedefop.europa.eu/de

[2] http://www.cedefop.europa.eu/de

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung CEDEFOP ist trotz Europass und EQR leider noch zu wenig bekannt:

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung CEDEFOP[1] ist die älteste Agentur der Europäischen Union.

Das CEDEFOP fördert die europäische Zusammenarbeit in der Berufsbildung, indem es die Europäische Kommission, die EU-Mitgliedstaaten und die Sozialpartner bei der Entwicklung und Umsetzung berufsbildungspolitischer Maßnahmen unterstützt, die die Steigerung der Wirtschaftsleistung und die soziale Eingliederung fördern.

Im Zeitraum 2017 bis 2020 wird das CEDEFOP die Berufsbildung in Europa weiterhin:

  • mitgestalten, indem es die Modernisierung der Berufsbildungssysteme unterstützt;
  • nutzbar machen, mit dem Ziel, dass Menschen befähigt werden, durch berufliche Bildung Berufs- und Lebenskompetenzen zu erwerben;
  • erklären, d.h. Arbeitsmarktinformationen bereitstellen, die die Berufsbildungspolitik untermauern.

Das CEDEFOP

  • beobachtet die Entwicklung der europäischen Berufsbildungspolitik,
  • liefert neue Erkenntnisse zur Absicherung der politischen Entscheidungsfindung und
  • agiert als Wissensvermittler,

indem es den Gedankenaustausch zur Gestaltung der Berufsbildungspolitik fördert.

Alle Tätigkeiten des CEDEFOP unterstützen die berufsbildungspolitische Agenda der EU und beinhalten spezielle Aufgaben, mit deren Wahrnehmung das Zentrum vom Ministerrat, der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern betraut wurde.

Zu diesen Aufgaben zählen

  • die Berichterstattung über berufsbildungspolitische Entwicklungen in den Mitgliedstaaten sowie
  • die Mitgestaltung und Umsetzung europäischer Instrumente zur Förderung der Mobilität:
    • der Europass[2] und
    • der Europäische Qualifikationsrahmen[3] EQR,
    • die Validierung nicht formalen und informellen Lernens; ferner
    • die europaweiten Prognosen zu Qualifikationsangebot und -nachfrage und
    • das Kompetenzpanorama.

Die Informationen, die das CEDEFOP durch

  • Forschungsarbeiten,
  • Politikanalysen und
  • Vernetzung gewinnt,

werden über

  • seine Internetseite,
  • diverse Veröffentlichungen,
  • soziale Netzwerke und
  • Veranstaltungen

verbreitet.

Das CEDEFOP wurde am 10. Februar 1975 gegründet und hatte seinen Sitz ursprünglich in Westberlin.

1995 zog es nach Thessaloniki in Griechenland um.

Seine Analysen der Berufsbildungssysteme und -politiken genießen hohes Ansehen.

Das Zentrum ist als führendes Kompetenzzentrum für Qualifikationsrahmen und für Prognosen und Analysen von Qualifikationserfordernissen anerkannt.

Um seine Tätigkeiten mit der Arbeit anderer europäischer, nationaler und internationaler Organisationen abzustimmen, arbeitet das CEDEFOP eng mit diesen zusammen.

Die Gründungsverordnung des Cedefop von 1975 wird derzeit überarbeitet.

 

[1] http://www.cedefop.europa.eu/de

[2] https://europass.cedefop.europa.eu/de

[3] https://www.bmb.gv.at/schulen/euint/eubildung_nqr/index.html

BMÖ: Top Karrieren in Einkauf & Supply Chain Management

70% und mehr der Unternehmensleistung sind Zukauf, der Einkauf 1.Stufe der betrieblichen Wertschöpfung, Initiator und Mitgestalter von Innovationen, Digitalisierung, Big-Data-Ökonomie und Industrie 4.0.

Gibt es im Unternehmen für gut ausgebildete High-potentials bessere Karrierechancen?

Leistungsträger im Einkauf (Purchasing Experts) spielen sowohl in großen als auch in mittleren Unternehmen eine zentrale Rolle in der Zusammenarbeit aller Unternehmensbereiche.

Der Einkauf hat eine extrem hohe Relevanz für die Festlegung der strategischen Ausrichtung.

Als Wertschöpfungspartner Nummer eins in Industrieunternehmen verantwortet er nicht selten bis zu 70 Prozent des Umsatzes als Zukaufanteil am Beschaffungsmarkt. Frühzeitig eingebunden in Forschung und Entwicklung gibt der Einkauf wertvolle Impulse zu Materialien, globalen Bezugsquellen und Märkten. Preisdruck und geringe werdende Margen machen insbesondere die Generierung von Innovationen den entscheidenden Wettbewerbsvorteil aus. Hier gilt es die richtigen strategischen Partner zu finden und zu führen. Der Einkauf ist Schnittstellenmoderator; er agiert als Kommunikator zwischen Kundenwunsch und Beschaffungsmarkt.

Der Paradigmenwechsel im Einkauf innerhalb der beginnenden vierten industriellen Revolution bedeutet, eine Neudefinition hinsichtlich Ausrichtung von Prozessen und Zusammenarbeitsformen in der Wertschöpfungskette. Digitalisierte Fertigungsverfahren von der Serie bis zu individueller Losgröße eins erfordern nicht nur im eigenen Kontext die Notwendigkeit neuer Anforderungsprofile. Es gilt strategische Lieferanten hinsichtlich erweiterter technologischer und rechtlicher Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für neue Kommunikationsformen entlang der Kette „Kunde-Produzent-Kunde“ intellektuell zu fordern und einzubinden.

IT-Lösungen, die den Einkauf, seine internen Kunden und die Finanzabteilung beim End-to-End-Prozess vom Bedarf bis Bezahlen (Source-to-Pay) komplett medienbruchfrei unterstützen, sind zwar am Markt vorhanden, proaktive Gesamtlösungen, die eine Konvergenz der Systeme im Unternehmen herbeiführen, hingegen noch Zukunftsmusik. Aufgeschlossene Einkaufsführungskräfte sehen ihre Aufgabe auch darin, Entwicklern bzw. Anbietern Input über Strategien und daraus abzuleitende Parameter zu geben. Belastbare Informationen und Auswertungen in Echtzeit sind in Zukunft unerlässlich. Die neuen Korrelationen werden aus einer Vielzahl an Quellen enorme Datenströme generieren, die es sinnvoll bedarfs- und projektbezogen zu kanalisieren gilt. Hoher Datenaustausch bedeutet zugleich genauere NDAs (Non-Disclosure Agreements). Rechtliche Rahmenbedingungen sind weiterzuentwickeln. Unternehmen analysieren neue Entwicklungen, etwa die „Cloud“. Die junge Generation ist bereit, offen mit Daten umzugehen, weil sie mögliche Synergieeffekte sieht. Die Diskussion darüber ist eröffnet, aber längst noch nicht am Ende.

Die zunehmende Automatisierung mit Smart Factories und stark individualisierten Produkten verändert das Rollenbild und Qualifikationsprofil des Einkäufers. Die Zahl gering- oder niedrigqualifizierter Arbeitsplätze im administrativen Bereich wird abnehmen, die Nachfrage nach höher qualifizierten Kräften steigen. Diskussionen der Mitglieder der „Task Force 4.0“ des BMÖ haben ergeben: Bevorzugt wird eine technische Ausbildung für Einkäufer und Einkäuferinnen, weil nur so ein besserer Gesamtüberblick über verbundene Abläufe und Produktionsprozesse erreicht wird. Parallel gilt es, die Kompetenzen der Mitarbeiter in Bezug auf betriebswirtschaftliche und rechtliche Themen zu erweitern. Komplexe Anforderungen an Daten, Datenkommunikation und IT erfordern spezielle Verträge und damit Gewährleistungs- und Schadenersatzregelugen, die an die Erfordernisse der Kommunikation Maschine-Maschine angepasst werden müssen. So wird sich beispielsweise ein „Big-Data-Purchasing-Expert“ in Zukunft mit Risikomanagement aus vertraglicher und technologischer Sicht beschäftigen. Um den Heraus- und Anforderungen gerecht zu werden, müssen Lesitungsträger im Einkauf das bereits heute geforderte ausgeprägte technologische Expertenwissen um Informatikverständnis erweitern.

Viele Unternehmen arbeiten eng mit Hochschulen/Universitäten und privaten Bildungsanbietern zusammen. Es gilt, potenzielle Führungskräfte schon während ihrer Ausbildungszeit zu adressieren und attraktive Karrierewege im Einkauf aufzuzeigen. Innovative Unternehmen forcieren Rotation auf Führungskräfte-Level. Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch agile Quereinsteiger – nicht selten aus dem Marketing – wichtige Impulse in das Management der Lieferketten einzubringen verstehen. Umgekehrt ist auch der Einkauf immer wieder Sprungbrett in andere Unternehmensfunktionen. Einfacher Grund: Der Einkauf kennt Bedarfe und Bedarfsträger, Märkte und Lieferanten. Er sichert Qualität und Ergebnisse – eine Melange, die ihn im Idealfall auch außerhalb des Einkaufs „begehrenswert“ macht.

Unternehmen sollten durch breite Information und Einbindung relevanter Abteilungen Anforderungen an Mensch und Technik sowie künftige Geschäftsmodelle in speziellen Zirkeln offen diskutieren, Ziele und Schulungsmaßnahmen definieren. Sicher ist: Am Einkauf führt auch in Zukunft kein Weg vorbei.

Empfehlung für alle an Karriere und sicherem beruflichem Fortkommen Interessierten:

Fassen Sie den Beruf des „Certified Purchasing & Supply Chain Expert“ ins Auge und schaffen Sie sich den dazugehörige Qualifikationsvorsprung!

Nutzen Sie dies alles in Ihrem Netzwerk, wir, ASAS[1] & BMÖ[2] helfen Ihnen gerne!

 

Heinz Pechek ist geschäftsführender Vorstand des BMÖ

 

Was bedeutet Einkauf 4.0 für Führungskräfte?

 

  • global vernetztes Informationsmanagement
  • Vernetzung/Digitalisierung der Lieferketten
  • Direkt- und Echzeitkommunikation mit Entwicklung/Konstruktion, Produktionsplanung, Produktion, Marketing/Vertrieb, Lieferant und Kunde
  • Verkürzung der Durchlaufzeiten
  • automatisiertes Vendor Managed Inventory Management
  • geringe Losgroßen in Produktion = veränderte Rahmenverträge
  • Senkung der Bestände und Lieferzeiten
  • veränderte Ersatzteil- und Reparaturlagerhaltung
  • digitalisierte Termin- und Mengenplanung beim Lieferanten
  • rollierende Absatzplanung und Produktionsplanung
  • frühzeitiges Erkennen von Engpässen in der Versorgung, Preisschwankungen etc.
  • verstärkte und stabile Durchgriffsmöglichkeiten innerhalb der Supply Chain auf vorgelagerte Zulieferer
  • New Simultaneous Engineering: Maschine-Mensch-Maschine
  • Bereitstellung/Anpassung der Verträge (Kommunikation Maschine-Maschine)
  • neue Vertragspolitk
  • verbesserte Frühwarnerkennung
  • verbessertes (globales) Risikomanagement
  • Senkung der Kapitalkosten

 

[1] ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

[2] BMÖ-Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik http://www.bmoe.at

Die Verwendung der Bezeichnung „Diplom“ nach österreichischen Lehrgängen in Deutschland

Grundsätzlich ist es so, dass in Deutschland nur Hochschulgrade und Abschlüsse an Berufsakademien mit der Bezeichnung ‚Diplom’ vergeben werden – zwar immer weniger, weil ja auch die deutschen Hochschulen auf Bologna (Bachelor, Master, PhD) umgestellt haben – die Bezeichnung Diplom als akademischer Grad aber geschützt ist.

Außerhalb des Hochschulbereichs bzw. außerhalb des Schutzes entsprechender Hochschulabschlüsse gibt es in Deutschland die Verwendung des Begriffs ‚Diplom’ auch als Berufsbezeichnung.

Die Verwendung des Begriffs „Diplom“ ist als Hochschulgrad im § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) geregelt:

§ 18 Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Der Hochschulgrad „Diplom“ wird auf Grund dieser gesetzlichen Regelung also allein von Hochschulen für den Abschluss berufsqualifizierender Hochschulstudiengänge verliehen.

§ 18 HRG enthält allerdings keinen Ausschluss der Verwendung „Diplom“ im Zusammenhang mit staatlichen Abschlussbezeichnungen, die außerhalb des Hochschulbereichs vergeben werden.

Die Verwendung des Begriffs ‚Diplom’ außerhalb des Hochschulbereichs fällt allerdings in den Kompetenzbereich der deutschen Bundesländer.

Die Hochschulgesetze der Länder enthalten unter anderem zum Schutz der Hochschulgrade Regelungen, die die unbefugte Vergabe von Hochschulgraden und die Verwendung von Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, als Ordnungswidrigkeit einstufen, vgl. z. B. § 125 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz.“

„Zum ‚Stellenwert eines Diploms’, das außerhalb von Deutschland – also z.B. in Österreich – erworben wurde, gilt, dass – soweit es um Hochschulabschlüsse geht, die mit der Bezeichnung ‚Diplom’ gebildet sind und diese in Deutschland anerkannt sind oder anerkannt werden (können), diese auch in Deutschland geführt werden dürfen.

In Österreich besteht der Schutz der Bezeichnung „Diplom“ nicht und kann daher auch für außer-hochschulische (Weiterbildungs-)Lehrgänge vergeben werden.

AbsolventInnen dieser Lehrgänge können auch im Lebenslauf anführen, dass sie ein Diplom nach einem solchen Lehrgang in Österreich erworben haben, dürfen die Bezeichnung „Diplom“ oder diplomierte/r …….. nicht im Namen führen, weil dies tatsächlich als Verwendung von Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, zur Ordnungswidrigkeit erklärt und entsprechend geahndet werden kann.

Daher gilt:

– dass die AbsolventInnen nach einem außer-hochschulischen (privatwirtschaftlich angebotenen) Lehrgang in Österreich ein entsprechendes Zertifikat bekommen können,

– das Zertifikat auch Diplom oder dipl. ………. heißen kann,

– dieses „ Diplom“ aber keinem Hochschulgrad oder einer staatlichen Abschlussbezeichnung entspricht und

– daher in Deutschland nicht im Zusammenhang mit dem Namen geführt bzw. verwendet werden darf, ohne eine Ordnungsstrafe zu riskieren.

 

 

 

 

 

Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag

Ein Mietvertrag[1] begründet Rechte und Pflichten.

Die drei wichtigsten Rechte des Mieters:

  1. Das alleinige Nutzungsrecht:

Ein sehr wichtiges Recht aus dem Mietvertrag ist das alleinige Nutzungsrecht an der im Mietvertrag beschriebenen Wohnung – inklusive der mitvermieteten Nebenräume wie z. B. ein Kellerabteil.

Das heißt auch, dass sich gegen den Willen des Mieters niemand Zugang zur Wohnung verschaffen darf. Auch der Vermieter nicht. Der Zugang zur Wohnung darf nicht verwehrt werden. Auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z.B. der Aufzug, der Keller, der Spielplatz usw. dürfen mitbenutzt werden.

Vorsicht: unter Mitbenutzung wird lediglich die zeitlich befristete Nutzung verstanden. Möbel oder Schuhe im Hausgang auf Dauer abzustellen verstößt gegen die Hausordnung.

Wer eine Mietwohnung oder Eigentumswohnung bewohnt, nutzt zwangsläufig auch das Haus als Ganzes, wie z.B. die Auffahrt, die Gänge, den Aufzug, den Parkplatz usw. Diese allgemeine Nutzung wird als einfaches Nutzungsrecht definiert und gehört zu den Grunddienstbarkeiten. Das ausschließliche Nutzungsrecht bezieht sich hingegen auf die privat genutzten Räume, zu denen nur der Mieter oder Käufer und dessen Angehörige Zutritt haben.

Der Mietvertrag ist sowohl auf Mieterseite als auch Vermieterseite vererblich.

Zunächst tritt der ruhende Nachlass, in weiterer Folge treten die Erben in das Mietverhältnis und damit in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Der Mietvertrag bleibt unverändert.

Kommt es zu einem Todesfall auf Mieterseite und liegt ein Hauptmietverhältnis vor, kann es gemäß § 14 MRG[2] anstelle der Erben zu einer Sonderrechtsnachfolge von Eintrittsberechtigten kommen.

Eintrittsberechtigt sind nämlich der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie sowie Adoptivkinder und Geschwister.

Voraussetzung für das Eintrittsrecht sind ein dringendes Wohnbedürfnis sowie ein bisheriger gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen. Liegen diese Voraussetzungen daher vor, tritt nicht der gesetzliche Erbe, sondern der Eintrittsberechtigte in das Mietverhältnis ein.

Das Eintrittsrecht hat auch Konsequenzen auf das Kündigungsrecht des Vermieters. Dieser hat nämlich im Falle des Todes des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erbberechtigten. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch nicht gegenüber einem Eintrittsberechtigten ausgeübt werden.

  1. Das Recht auf Schlüssel und Reserveschlüssel

Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter dazu, uneingeschränkten Zutritt zur Wohnung, den Nebenräumen und den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen.

Der Vermieter stellt die dazu nötigen Schlüssel zur Verfügung: den Schlüssel für das Haustor, für die Wohnung und gegebenenfalls auch für das Kellerabteil.

Zudem besteht ein Anspruch auf je einen Reserveschlüssel, damit jemand Dritter z. B. die Pflanzen gießen kann, während der Mieter auf Urlaub bist.

  1. Das Recht auf den vereinbarten Zustand der Wohnung

Wird im Mietvertrag der Zustand der Wohnung näher beschrieben, muss die Wohnung auch so zur Verfügung gestellt werden.

Steht z. B. „toprenoviert“ im Mietvertrag, ist die Wohnung bei der Übergabe dagegen mangelhaft, kann beim Vermieter entweder die entsprechenden Renovierungsarbeiten oder eine Mietzinsminderung eingefordert werden.

 

Die drei wichtigsten Pflichten aus dem Mietvertrag:

  1. Die Pflicht den Mietzins zu zahlen

Die Hauptpflicht aus dem Mietvertrag besteht in der Zahlung der vereinbarte Miete (regelmäßig und in voller Höhe) bis längstens dem 5. eines jeden Kalendermonats[3].

  1. Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand[4]

Es versteht sich von selbst, dass mit einer gemieteten Wohnung – die einem ja nicht gehört (fremdes Eigentum) – sorgsam umgegangen wird.

Beachtliche Veränderungen (größere Umbauarbeiten) des Mietgegenstandes sollten mit dem Vermieter abgestimmt werden. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bestimmt § 9 Abs. 1 MRG unter welchen Umständen der Mieter berechtigt ist, die gemietete Wohnung zu verändern.

Die Änderungen haben jedenfalls

  • auf Kosten des Mieters zu erfolgen,
  • dem Stand der Technik zu entsprechen und
  • fachgerecht ausgeführt zu sein.

Bei unwesentlichen Veränderungen, wie etwa Ausmalen oder Tapezieren, muss der Vermieter nicht verständigt werden. Der Rechtsprechung nach sind Veränderungen dann unwesentlich, wenn sie

  • geringfügig,
  • nicht erheblich und
  • leicht wieder zu beseitigen sind.

Wesentlich sind jene Veränderungen, die in irgendeiner Art und Weise die Substanz des Mietgegenstandes betreffen und nur mittels eines gewissen Aufwandes wieder rückgängig gemacht werden können, z.B. Mauerdurchbrüche.

Bei beachtlichen Veränderungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zu verständigen.

Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand umfasst auch die Rechte der Nachbarn.

Der Grundsatz „die Freiheiten des Mieters enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird“ wird oft leidvoll geprüft, wenn in der Nachbarschaft gelärmt wird.

Auch untertags sollten Instrumente mit Lautstärkenreglern lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden, ebenso Fernseher und Stereoanlagen. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden, und eher die Ausnahme als die Regel bilden.

Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Dies ist ein objektiv messbarer Maßstab, es kommt hierbei auf besondere Empfindlichkeiten einzelner nicht an.

Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt.

  1. Die Duldungspflicht:

Der Mieter muss gewisse Maßnahmen des Vermieters zulassen. Dazu gehören Baumaßnahmen, Verbesserungsarbeiten und Reparaturen – sowohl in der gemieteten Wohnung als auch am Haus oder in einer anderen Wohnung, auch wenn diese Arbeiten direkte Auswirkungen auf die gemietete haben. Beispiel dafür wäre ein Wasserschaden in der unter dem Mietgegenstand liegenden Wohnung, der nur durch den Boden des Badezimmers behoben werden kann.

Mieter müssen den Vermieter und andere von diesem beauftragte Personen aus wichtigen Gründen in die Wohnung lassen, um z. B. Reparaturen durchzuführen.

Der Vermieter muss sich aber ein bis zwei Wochen vorher ankündigen und den Termin mit dem Mieter abstimmen – außer bei Gefahr im Verzug.

 

Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

 

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in:

http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

 

Eine gute Aufstellung finden Sie auch hier: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/jungeswohnen/Rechte_und_Pflichten.html

[1] Ein Mietvertrag ist die mündliche oder schriftliche Vereinbarung (verbindliche Einigung) zwischen einem Vermieter (Eigentümer, Hauptmieter) und dem Mieter (bzw. Untermieter). Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Ein klarer Mietvertrag mit den wichtigen Eckdaten wie Ausstattung der Wohnung, Höhe des Mietzinses und Befristung des Mietverhältnisses geben Mieter wie Vermieter die nötige Rechtssicherheit.

[2] § 14 MRG (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

[3] Geregelt im Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)

[4] dazu einmal mehr vortrefflich Mag. Christoph Kothbauer http://www.onlinehausverwaltung.at/Portals/1/pdf/IZ_12_07_mietrechtJuni07.pdf

Ausbildung zum/r Immobilien-Assistent/in

Die Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs AIO  ermöglicht eine effiziente und angenehme Art der Ausbildung zum zertifizierten Immobilienassistenten.

Die vom Institut Austrian Standards (ÖNORM) Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1″ abgenommene Prüfung ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Die von den Wirtschaftskammern empfohlene Ausbildung berechtigt zur Ausübung des Berufs im Rahmen der vorgeschriebenen Gesetze der österreichischen Maklerverordnung, nicht aber zur Gründung einer eigenen Maklerkanzlei, für welche eine reguläre Gewerbeberechtigung notwendig ist.

Der Kurs wird in der Variante „blended learning“ angeboten. Präsenztage und Fernlehremodule (Vorlesungen, kurze IMMO-Wikis) ergänzen einander und ermöglichen berufsbegleitendes Lernen.

Mehr dazu

Die wenigen Präsenztage dienen dem Netzwerken und der praktischen Vermittlung der theoretischen Inhalte, die man sich abgefilmt ganz bequem, zu hause immer wieder ansehen kann.

Teile der Ausbildung können in weiteren Ausbildungen angerechnet werden. Auch in akademischer Weiterbildung bei den Studienpartnern der AIO ( ASAS und FH Burgenland).

Weitere Informationen: info(at)asasonline.com ; www.aio.academy ; www.era.at

Anmeldung: ASAS Anmeldeformular

Die beste, einfachste, und professionellste Art seine Karriere im Immobiliengeschäft zu starten.

Bachelor-Sidegrade nach dem MBA der Weiterbildung – viele Spezialisierungen – Fernlehre

In Österreich absolvieren tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc, LL.M., MA … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland….

An der Allensbach University[1] (Konstanz) können nun diese AbsolventInnen unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen ein Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre[2] zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor (B.A.) absolvieren.

So sind z.B. für MBA-AbsolventInnen je nach gewähltem Studienschwerpunkt zwischen 45 und 70 ECTS anrechenbar.

Im Fernstudium Bachelor Betriebswirtschaft (BWL) der Allensbach University sind zudem spannende Spezialisierungen möglich:

  • im Digital Business Management,
  • in der Wirtschaftspsychologie,
  • in der Unternehmensberatung,
  • im Marketingmanagement,
  • im Bereich Energie- und Umweltmanagementoder auch
  • im Handelsmanagement und E-Commerce oder
  • im Sportbusiness Management.

und werden die Studenten dadurch gezielt auf die Übernahme von Aufgaben in verschiedensten Funktionen und Branchen im mittleren bis hohen Management vorbereitet.

Dabei wird besonderer Wert auf eine hohe Flexibilität, exzellente Qualität, einen starken Praxisbezug und zahlreiche Services gelegt, die das Studieren leichter machen.

Die Allensbach LektorInnen und auch das ASAS[3] Team stehen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung, um Sie in Ihrem Studium bestmöglich zu unterstützen.

Sollten Sie Interesse haben, beraten wir Sie sehr gerne und erhalten Sie die individuell geprüfte Anrechnungsmöglichkeit seitens der Allensbach University.

Richten Sie Ihre Anfragen einfach an info@asasonline.com

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/

[2] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

[3] http://asasonline.com/

 

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

 

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in: http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

MBA Public Management

Die Anforderungen an „Public Manager“ als Mitarbeiter der Hoheitsverwaltung, kommunaler Betriebe, Mandatare … steigt stetig und verlangen nach einer entsprechenden Aus- und Weiterbildung.

Der MBA in General Management mit der Spezialisierung Public Management bietet Ihnen vertiefte und anwendbare Kenntnisse in allen Bereichen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, vor allem der Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.

Demgemäß wird neben Public Management unter anderem auf die Themen Finanzierung und Risikomanagement, Kommunale Daseinsvorsorge, Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen sowie Verwaltungs- und Strukturreformen durch Gemeindekooperationen und Fusionen eingegangen.

Das Fernstudium MBA Public Management festigt und erweitert die Managementkompetenz öffentlich Bediensteter und politischer Mandatare für die öffentliche Verwaltung und für die öffentliche Wirtschaft.

Der MBA Public Management eignet sich ideal, wenn Sie

  • Ihre Fachkompetenz im Bereich der öffentlichen Verwaltung erweitern möchten,
  • sich betriebswirtschaftlich weiterbilden möchten,
  • berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben,
  • Interesse an einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung haben, mit dem Ziel für höherwertige Führungspositionen die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu erwerben.

Somit werden einerseits politische Mandatare und öffentlich Bedienstete mit Berufserfahrung angesprochen. Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Public Management erwerben möchten, eine vielversprechende Perspektive.

nähere Informationen: http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-public-management.html

MediatorIn in Österreich – auch mit MBA – verkürzte Ausbildung für viele Berufe

In Österreich dürfen Mediatorinnen/Mediatoren selbständig arbeiten, wenn sie nach einer entsprechenden Ausbildung in die Liste der MediatorInnen beim Bundesministerium für Justiz (BMfJ) eingetragen sind:  http://www.mediatoren.justiz.gv.at/mediatoren/mediatorenliste.nsf/docs/home

Voraussetzungen für die Eintragung:

  • Antrag an das
    Bundesministerium für Justiz
    Museumstraße 7, 1070 Wien
  • Mindestalter 28 Jahre
  • fachliche Qualifikation
  • Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
  • Haftpflichtversicherung des Mediators (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers)
  • Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird

    Fachlich qualifiziert ist, wer

  • auf Grund einer entsprechenden Ausbildung
  • die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und
  • ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.

Die Ausbildung ist tunlichst in eingetragenen Ausbildungseinrichtungen – inkl. Universitäten – zu absolvieren.

MBA Mediation (in Fernlehre):

Es gibt auch die Möglichkeit die Ausbildung zur Mediatorin, zum Mediator, eingebettet in einem Masterlehrgang  der Weiterbildung (MBA Mediation) zu absolvieren. Die über die reine Mediation hinausgehenden Inhalte des MBA-Lehrgangs werden zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre angeboten.

Nähere Infos: http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-mediation.html

Der Inhalt der Ausbildung der MediatorInnen ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).

Zum Inhalt des Antrags siehe § 8 ZivMediatG. Die Ersteintragung gilt längstens fünf Jahre, die Aufrechterhaltung der Eintragung für jeweils 10 weitere Jahre ist möglich.

Verkürzte Ausbildung für

  • Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach;
  • Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach;
  • Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung;
  • Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis.

 

Fachliche Qualifikation: ZivMediatG 

§ 10. (1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.

(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.

§ 24. (1) Das Verfahren zur Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation in Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung beziehen.

(2) Der Bewerber hat den

– Inhalt der Ausbildung,

– Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals und

– die Finanzierung der Einrichtung oder des Lehrgangs darzutun.

Bei einer Ausbildungseinrichtung ist nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit gewährleistet ist.

(3) Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der Ausbildungsziele sowie im Fall einer Ausbildungseinrichtung die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der Bundesminister für Justiz, erforderlichen-falls nach Befassung des Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang für die Dauer von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen

                     
1. der theoretische Teil:
a) eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation,

einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder;

b) Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer

Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;

c) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage-

und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter

besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen;

d) Konfliktanalysen;
e) Anwendungsgebiete der Mediation;
f) Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
g) ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
h) rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen

von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;

2. der anwendungsorientierte Teil:
a) Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation

unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;

b) Peergruppenarbeit;
c) Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der

Mediation.

(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).

Ausbildung gem. Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV

Ausbildungsinhalt Mindesteinheiten
Teil 1 Theoretischer Teil
Summe Teil 200
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder 12
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze 26
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen 32
4. Konfliktanalysen 15
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation 20
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken 20
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation 15
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen 40
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge 20
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil
Summe Teil 165
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung 40
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion 58
3. Peergruppenarbeit 24
4. Fallarbeit 17
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) 26
Gesamtsumme 365

 

Ausbildungsinhalt Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach Mindesteinheiten
Teil 1 Theoretischer Teil
Summe Teil 136
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder 8
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze 24
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen 32
4. Konfliktanalysen 14
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation 18
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken 20
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation 12
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen 0
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge 8
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil
Summe Teil 84
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung 20
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion 32
3. Peergruppenarbeit 10
4. Fallarbeit 6
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) 16
Gesamtsumme 220

 

Ausbildungsinhalt für Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach Mindesteinheiten
Teil 1 Theoretischer Teil
Summe Teil 136*)
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder 8
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze 24
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen 32
4. Konfliktanalysen 14
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation 18
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken 20
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation 12
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen 8
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge 0*)
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil
Summe Teil 84
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung 20
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion 32
3. Peergruppenarbeit 10
4. Fallarbeit 6
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) 16
Gesamtsumme 220*)

*) Für Ziviltechniker zusätzlich 8 Mindesteinheiten

Ausbildungsinhalt für Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung; Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis Mindesteinheiten
Teil 1 Theoretischer Teil
Summe Teil 136
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder 8
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze 24
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen 12
4. Konfliktanalysen 10
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation 18
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken 5
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation 12
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen 35
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge 12
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil
Summe Teil 84
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung 20
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion 32
3. Peergruppenarbeit 10
4. Fallarbeit 6
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) 16
Gesamtsumme 220