Archiv für den Monat: Juli 2021

DHV-Symposium 202: (K)eine Zäsur!? Die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen im Spiegel der Wissenschaft

Die Covid-19-Pandemie hält die Welt bereits seit anderthalb Jahren in Atem. Der Kampf gegen das SARS-CoV2-Virus hat den gewohnten Alltag auf den Kopf gestellt: Die weltweite Verflüssigung von Grenzen mit zunehmend freierem Verkehr von Finanzen, Waren, Dienstleistungen und auch Personen ist zeitweise nachhaltig ins Stocken geraten. Die in den letzten Jahrzehnten forcierte internationale Arbeitsteilung in der Wirtschaft war einer ernsten Prüfung ausgesetzt.

Statt internationalen oder supranationalen Einrichtungen wie der WHO oder der EU geben im Kampf gegen das tödliche Virus die Nationalstaaten den Ton an, obwohl deren Bedeutung im Zeitalter der Globalisierung nachzulassen schien. Temporäre „Lockdowns“ und „Shutdowns“ haben Arbeitsplätze gekostet und Existenznöte verstärkt. Im Streit um die Verhältnismäßigkeit der Pandemiebekämpfung haben die sozialen Spannungen zugenommen.

Welche Auswirkungen hat die Covid-19-Pandemie bisher auf Staat und Gesellschaft – gesundheitlich, sozial und wirtschaftlich? Ist die Pandemie eine Zäsur, gar der Beginn einer Zeitenwende, oder lässt sie sich mit anderen Einschnitten der Menschheitsgeschichte vergleichen? Birgt sie neben Gefahren möglicherweise auch Chancen? Welche Lehren können und sollten aus der Pandemie gezogen werden? Und was sind die Möglichkeiten, um die Menschheit vor künftigen Pandemien besser zu wappnen?

Diesen und damit zusammenhängenden Fragen will der Deutsche Hochschulverband (DHV) im Rahmen einer interdisziplinären Fachtagung am 27. Oktober 2021 nachgehen.

Als Berufsvertretung der „Köpfe, die Wissen schaffen“, will der DHV einer breiteren Öffentlichkeit zeigen, was diese Köpfe zur Lösung von gesellschaftlich wichtigen Fragen und zur Durchdringung von aktuellen Themen, die die Allgemeinheit interessieren, beitragen können.

Zeitplan

09:30 bis 09:45 Uhr: Eröffnung und Grußwort

Univ.-Professor Dr. Bernhard Kempen, Universität zu Köln, Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht; Präsident des Deutschen Hochschulverbandes
Professor Dr. h.c. Dipl.-Ing. Dietmar v. Hoyningen-Huene, Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats der MLP Corporate University


09:45 bis 10:30 Uhr:

Die Covid-19-Pandemie aus Sicht einer Medizinerin

Univ.-Professorin Dr. Sandra Ciesek, Direktorin des Instituts für Medizinische Virologie am Universitätsklinikum Frankfurt und „Hochschullehrerin des Jahres 2021″


10:30 bis 11:15 Uhr: Die Covid-19-Pandemie aus Sicht eines (Medizin-)Historikers

Univ.-Professor Dr. Heiner Fangerau, Lehrstuhl für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin am Universitätsklinikum Düsseldorf


11:15 bis 11:45 Uhr: Kaffeepause


11:45 bis 12:30 Uhr: Die Covid-19-Pandemie aus Sicht eines Ökonomen

Univ.-Professor Dr. Clemens Fuest, Direktor des ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München


12:30 bis 14:00 Uhr: Mittagspause


14:00 bis 14:45 Uhr: Die Covid-19-Pandemie aus Sicht einer Soziologin

Univ.-Professorin Dr. Jutta Allmendinger, Präsidentin des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung und Professorin für Bildungssoziologie und Arbeitsmarktforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin


14:45 Uhr: Schlusswort

 Programm zur Veranstaltung (PDF)

Teilnahmegebühren

Reguläre Präsenz-Teilnahmegebühr: EUR 60,-
Ermäßigte Präsenz-Teilnahmegebühr für Studierende: EUR 30,-

Darin enthalten: Tagungsunterlagen, Mittagessen und Tagungsgetränke. Teilnahme an den Diskussionen im Anschluss an die jeweiligen Vorträge.

Online-Teilnahmegebühr: EUR 20,-

Darin enthalten: Tagungsunterlagen (elektronisch).

Anmeldebedingungen

Anmeldungen sind verbindlich.

Bei Stornierung einer Präsenz-Anmeldung bis zu zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 25,- EUR.
Danach bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers/der Teilnehmerin berechnen wir die gesamte Tagungsgebühr.

Bei Stornierung einer Online-Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin berechnen wir die gesamte Tagungsgebühr.

Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers/der angemeldeten Teilnehmerin ist möglich.

Veranstaltungsort

Präsenz:

Wissenschaftszentrum Bonn
Ahrstr. 45
53175 Bonn

Anreise zum Wissenschaftszentrum Bonn

Hotels in Bonn

Online:

Zur Online-Teilnahme wird die Software Zoom verwendet. Es ist zudem eine MEETING-Registrierung bei Zoom notwendig.

Nach der Buchung erhalten Sie weitere Informationen zu den Zugangs- und Anmeldemöglichkeiten.

Weitere Informationen

Die Teilnehmendenzahl wird von den aktuellen gesetzlichen und pandemiebedingten Randbedingungen abhängig sein.

Diese Veranstaltung wird teilweise mit Bild aufgezeichnet. Mit Ihrer persönlichen Präsenz-Teilnahme erklären Sie Ihr Einverständnis, dass Bildmaterial für Dokumentationszwecke sowie im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden darf.

Die Angaben zu Name, Institution/Hochschule, Fachbereich und E-Mail-Adresse dienen den Referenten zur Vorbereitung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer derselben Veranstaltung erhalten eine Übersicht als Teilnehmerliste zum Zweck der Netzwerkbildung.

Das Symposium ist als ‚Hybrid-Veranstaltung‘ angelegt: Eine Teilnahme ist alternativ vor Ort, im Wissenschaftszentrum Bonn, oder online möglich.

  • Bei einer Teilnahme vor Ort können Sie aktiv an der Diskussion im Anschluss an die Vorträge teilnehmen.
  • Bei einer Online-Teilnahme ist eine aktive Partizipation an der Präsenzveranstaltung nicht möglich. Hier gibt es die Möglichkeit, mit anderen Online-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern zu chatten und in der Pause in Breakout-Rooms zu diskutieren.

Ansprechpartner

Tim Kurz, M.A.
Deutscher Hochschulverband
Projektmanager
Rheinallee 18-20, 53173 Bonn
Tel.: 0228/902 6681
E-Mail: kurz@hochschulverband.de

Österreich: Hinweispflichten ausländischer Bildungseinrichtungen beim Studienbetrieb in Österreich

Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden.

Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.

Nach der positiven Entscheidung der dafür zuständigen AQ Austria sind die ausländischen Bildungseinrichtungen gemäß § 27 Abs. 7 HS-QSG[1] verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf den oben genannten Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. 

Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria gemäß § 4 Abs. 3 der § 27-MeldeVO 2019 (in der geltenden Fassung) umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.

Gemäß § 4 Abs. 4 der § 27-MeldeVO 2019 (in der geltenden Fassung) sind Bildungseinrichtungen verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Meldung im Rahmen ihres Außenauftrittes in Österreich schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung durch das Board der AQ Austria der Studiengang/die Studiengänge in Österreich nicht mehr durchgeführt werden darf/dürfen. 

Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen. 

Eine jährliche Datenmeldepflicht gemäß § 27 Abs. 10 HS-QSG ibt es auch.

Das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG ist auf der Homepage der AQ Austria unter folgendem Link abrufbar.

Im Verzeichnis ausländischer Studiengänge finden sich auch Master- und Doktoratsprogramme der ULSIT – University of Library Studies and Information Technologies – auch UNIBIT – aus Sofia, die in Kooperation mit Vienna International StudiesVIS Management GmbH – durchgeführt werden.

Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Promotion in Fernlehre:


[1] Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

§ 27.

 (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

  1. in Ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
  2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

  1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
  2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.