Akademische Experten- und Mastertitel der Weiterbildung

Grundsätzlich werden akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, ….) und Mastergrade (“Master of Public Administration”, “Master of Business Administration”, “Master of ……“) nach Abschluss von
• Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
• Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, ausgelaufen 31. 12. 2012) oder
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen
• in den Zugangsbedingungen,
• dem Umfang und
• den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Bewertung in Österreich : 

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder speziell akkreditierte „Master of Business Administration“.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Mastergrade der Weiterbildung stellen – weil keine ordentlichen Studien – auch keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bachelor – Master – PhD) dar, die eben nur für ordentliche Studien anzuwenden ist.

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das zuständige Bundesministerium vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

In den Lehrgängen der Weiterbildung besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen: http://ec.europa.eu/education/tools/ects_en.htm

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen:

(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Nun noch zu den Lehrgängen universitären Charakters, die österreichweit mit 31. 12. 2012 ausgelaufen sind:

Lehrgänge universitären Charakters wurden durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.

Rechtsgrundlage dafür das UniStG:

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.

Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z. 3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.

Weitere Informationen:
DDr. Martin G. Stieger
0664/5432246

5 Gedanken zu „Akademische Experten- und Mastertitel der Weiterbildung

  1. Kevin

    Sehr gerhrter Herr DDr. Stieger, ist es erlaubt den Akademischen Experten als akademische Berufsbezeichnung, abgekürzt im Namen zu führen? Zum Beispiel Max Mustermann, akad. BM?

    Antworten
    1. martingstieger – Austria – doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
      martingstieger Beitragsautor

      danke für die Frage Herr Grabner.
      Einfach Antwort: Ja.
      Die akademischen Expertentitel können im Briefverkehr, Visitenkarten usw. geführt werden, so wie Sie es im Beispiel auch aufzeigen.
      Lediglich in öffentliche Urkunden werden diese nicht eingetragen.
      Das Ministerium dazu: Die Bezeichnungen„Akademische/r…“,die von öffentlichen Universitäten aufgrund abgeschlossener Universitätslehrgänge gemäß § 58 Abs. 2 UG, von Privathochschulen ebenfalls aufgrund abgeschlossener Universitätslehrgänge, von Fachhochschulen aufgrund abgeschlossener Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 3 FHG oder von Pädagogischen Hochschulen aufgrund abgeschlossener Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 1 HG verliehen werden, sind keine akademischen Grade; für eine Eintragung (in öffentliche Urkunden) besteht keine Rechtsgrundlage.

      Antworten
  2. Kevin

    Sehr geehrter Herr DDr. Stieger,

    das ist eine erfreuliche Nachricht :-).

    Ich ringe schon länger damit dieses Studium anzugehen, da es mich beruflich ernorm weiterbringen wird; Sie wissen nicht zufällig ob man dann offiziell bei der FH Burgenland inskribiert ist und einen Studentenausweis erhält?

    Vielen Dank.

    Antworten
    1. martingstieger – Austria – doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
      martingstieger Beitragsautor

      Sehr geehrter Herr Grabner,

      einen Studentenausweis gibt es keinen aber Sie erhalten eine digitale Bestätigung, dass Sie außerordentlich Studierender an der FH Burgenland sind.
      Die Expertenlehrgänge sind rechtlich gesehen Hochschullehrgänge in der akademischen Weiterbildung.
      Ich wünsche Ihnen schon jetzt gutes Gelingen Ihres Lehrgangs – so Sie sich dafür entscheiden werden.
      Beste Grüße
      Martin Stieger

      Antworten
  3. Kevin

    Sehr geehrter Herr DDr. Stieger,

    danke nochmals für die ausführliche Erklärung!

    Dies ist jetzt zu diesem Beitrag nicht wirklich passend (bez. Expertenlehrgänge): die FH Burgenland hat vor kurzem die DAS-Lehrgänge eingeführt, wie verhält es sich bez. der Führung im Namen im Vergleich zu den akademischen Expertentitel?

    Laut IDM-Campus sowie digital campus Vorarlberg, befinden sich diese auf dem NQR/EQR 5, doch laut FH Burgenland der Stufe 7?

    Leider habe ich dazu keine Informationen erhalten. Vielen Dank.

    Antworten

Kommentar verfassenAntwort abbrechen